Entscheidungsdatum
07.05.2021Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Text
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch Mag. Dr. Goldstein als Einzelrichter über eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde des Herrn A, vertreten durch B, Rechtsanwalt in ***, im Zusammenhang mit zwei Amtshandlungen durch Organe der C, zugeordnet dem Bundesminister für Inneres, am 01.03.2021 (Hausdurchsuchungen), den
BESCHLUSS
1. Die Beschwerde wird gemäß §§ 28 Abs. 6 iVm 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesminister für Inneres) gemäß § 35 VwGVG iVm der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, den Vorlageaufwand in der Höhe von 57,40 € und den zweifachen Schriftsatzaufwand in der Höhe von insgesamt 737,60 € binnen zwei Monaten ab Zustellung bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
3. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit Schriftsatz vom 11. April 2021 erhob der Beschwerdeführer eine auf Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG gestützte Beschwerde und brachte vor, infolge unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durch Organe der C, zugeordnet dem Bundesminister für Inneres, am 1. März 2021 im Rahmen von zwei Hausdurchsuchungen an seinem Haupt- und Nebenwohnsitz in Rechten verletzt worden zu sein. Der Beschwerdeführer habe sich mit seiner Familie auf Grund einer möglichen Ansteckung mit COVID-19 an seinem Nebenwohnsitz in behördlicher Quarantäne befunden, weshalb ein direkter Kontakt zu diesem Zeitpunkt, selbst wenn es sich um eine gerichtlich verfügte Hausdurchsuchung handelt, nicht rechtens gewesen sei.
Bei den Hausdurchsuchungen handle es sich um Akte unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, weil der Beschwerdeführer keinerlei Kenntnis von der „nicht angekündigten“ Hausdurchsuchung gehabt habe und von den einschreitenden Beamten über den richterlichen Befehl hinaus gehandelt worden sei, zumal durch die behördliche Quarantäne jedenfalls Kontakt mit dem Beschwerdeführer und den Hausbewohnern hätte vermieden werden müssen. Die Hausdurchsuchungen seien insofern unverhältnismäßig gewesen, weil die einschreitenden Beamten verdächtig seien, sich gemäß §§ 178, 179 StGB strafbar gemacht zu haben und sich gegen die einschlägigen gesetzlichen/verordnungsmäßig verfügten Rechtsbestimmungen über den Kontakt mit Coronainfizierten bzw. in Quarantäne befindlichen Personen widersetzt hätten.
Es habe auch keine Vertrauensperson gemäß § 120 StPO am Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers beigezogen werden können, zumal sich diese einerseits der Gefahr einer Ansteckung ausgesetzt und auch gegen die Regeln der §§ 178 bzw. 179 StPO verstoßen hätte.
Am Hauptwohnsitz habe der Beschwerdeführer aufgrund der behördlich verfügten Quarantäne entgegen der Bestimmung des § 121 StPO nicht anwesend sein können. Zumindest einer der bei der ersten Hausdurchsuchung anwesenden Beamten sei auch zum Hauptwohnsitz gefahren und habe Kontakt mit der Mutter des Beschwerdeführers gehabt, sodass diese zumindest grob fahrlässig mit der Übertragung einer ansteckenden Krankheit gefährdet worden sei.
Die Umstände der Absonderung/Quarantäne seien dem entscheidenden Richter im Zeitpunkt der gerichtlichen Bewilligung nicht bekannt gewesen. Andernfalls wäre die entsprechende Verfügung anders oder erst später genehmigt worden. Auch aus diesem Grund liege ein Exzess der gerichtlich bewilligten Hausdurchsuchung vor.
Der Beschwerdeführer beantragte, die in Beschwerde gezogenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt jeweils für rechtswidrig zu erklären und beantragte Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG. In einem wurde ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG gestellt.
II. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren:
Mit Schreiben vom 13. April 2021 wurde die belangte Behörde eingeladen, binnen drei Wochen ab Zustellung hierzu eine Gegenschrift zu erstatten und dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die bezughabenden Akten vorzulegen.
In ihrer Gegenschrift führte die belangte Behörde unter gleichzeitiger Vorlage der Akten aus, dass die Hausdurchsuchungen am Haupt- als auch am Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers durch die gerichtlich bewilligte staatsanwaltschaftliche Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung gedeckt gewesen sei und beantragte daher die Zurückweisung der gegenständlichen Beschwerde. Weiters wurde vorgebracht, dass die einschreitenden Beamten bereits von Beginn der Amtshandlung an (anders als der Beschwerdeführer und dessen Frau) entsprechende FFP2 bzw. FFP3-Masken sowie Einweghandschuhe getragen hätten. Zum Sohn des Beschwerdeführers sei räumlicher Abstand gehalten worden. Keiner der Beamten sei positiv auf das Coronavirus getestet worden. Die Beiziehung des Rechtsanwaltes des Beschwerdeführers während der Durchsuchung am Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers sei faktisch daran gescheitert, dass der Beschwerdeführer diesen trotz mehrmaliger Versuche telefonisch nicht erreicht habe. Darüber hinaus komme die bei der Hausdurchsuchung anwesende Ehegattin des Beschwerdeführers als Vertrauensperson in Betracht.
Hinsichtlich der Hausdurchsuchung am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers sei diesem gemäß § 121 Abs. 2 StPO die Möglichkeit der Beiziehung seines Anwaltes oder entsprechender Vertretungs- und Vertrauenspersonen angeboten worden. Da der Beschwerdeführer seinen Anwalt telefonisch nicht erreicht habe, habe er seine Mutter angerufen und um Anwesenheit bei der durchzuführenden Durchsuchungsmaßnahme gebeten. Ein Zuwarten, bis der Beschwerdeführer aus der Quarantäne entlassen worden wäre, sei wegen Gefahr im Verzug und Verdunkelungsgefahr nicht gerechtfertigt gewesen. Es habe das Risiko bestanden, dass der Beschwerdeführer versuchen würde, relevante Beweismittel zu verbergen oder sogar zu zerstören. Die gesuchten Mobiltelefone seien nicht aufgefunden worden.
Die belangte Behörde verzichtete auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und beantragte Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG im gesetzlichen Ausmaß.
III. Feststellungen:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 22. Februar 2021 wurde der Beschwerdeführer aufgrund einer möglichen Ansteckung mit COVID-19 beginnend mit 22. Februar 2021 bis einschließlich 8. März 2021 in ***, *** gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 behördlich abgesondert. Er hat sich tatsächlich jedoch nicht mit COVID-19 angesteckt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 22. Februar 2021 wurde die Frau des Beschwerdeführers aufgrund einer möglichen Ansteckung mit COVID-19 beginnend mit 22. Februar 2021 bis einschließlich 8. März 2021 in ***, *** gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 behördlich abgesondert. Sie hat sich tatsächlich jedoch nicht mit COVID-19 angesteckt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zwettl vom 22. Februar 2021 wurde der Sohn des Beschwerdeführers aufgrund des Verdachts einer COVID-19-Erkrankung beginnend mit 22. Februar 2021 bis einschließlich 4. März 2021 in ***, *** gemäß § 7 Epidemiegesetz 1950 behördlich abgesondert. Er war tatsächlich an COVID-19 erkrankt.
Bei der Adresse in ***, *** handelt es sich um den Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers. Sein Hauptwohnsitz befindet sich an der Adresse ***, ***.
Am 25. Februar 2021 hat die Staatsanwaltschaft *** aufgrund gerichtlicher Bewilligung durch das Landesgericht für Strafsachen *** gemäß §§ 117 Z 2, 119 Abs. 1, 120 Abs. 1 erster Satz StPO die Durchsuchung des Hauptwohnsitzes sowie des Nebenwohnsitzes des Beschwerdeführers angeordnet. Außerdem wurde die Sicherstellung von im Zuge dieser Durchsuchung aufgefundenen, näher bezeichneten Gegenständen angeordnet.
Am 1. März 2021 wurde die Durchsuchungs- und Sicherstellungsanordnung an beiden Wohnsitzen des Beschwerdeführers durch Organe der C, zugeordnet dem Bundesminister für Inneres als belangte Behörde, vollzogen.
Es erfolgte keine Durchsuchung von Räumlichkeiten, die nicht von der gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft *** umfasst waren.
Bei der Hausdurchsuchung am Nebenwohnsitz des Beschwerdeführers waren dieser selbst und auch seine Frau anwesend. Bei der Hausdurchsuchung am Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers war dessen Mutter anwesend.
IV. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen Gründen sich sowohl auf die vom Beschwerdeführer als auch von der belangten Behörde vorgelegten Dokumenten und Vorbringen. Sie sind in diesem Umfang als unstrittig anzusehen. Weitere Feststellungen waren nicht erforderlich.
V. Erwägungen:
Für die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte bei Maßnahmenbeschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist im Zusammenhang mit einer gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich angeordneten Hausdurchsuchung seit der Aufhebung der Wortfolge "Kriminalpolizei oder" in § 106 Abs. 1 StPO durch den Verfassungsgerichtshof (VfSlg. 19.991/2015, BGBl. I Nr. 85/2015) wiederum die bereits bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblich (VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017).
Gemäß dieser Rechtsprechung liegt die Ausübung unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt dann vor, wenn ein Verwaltungsorgan im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig einen Befehl erteilt oder Zwang ausübt und dieser Akt gegen individuell bestimmte Adressaten gerichtet ist. Demgegenüber können Akte von Verwaltungsbehörden, die in Durchführung richterlicher Befehle gesetzt werden, gemäß herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht dem Bereich der Hoheitsverwaltung zugeordnet werden. Vielmehr sind der richterliche Befehl und dessen tatsächliche Ausführung, auch wenn diese durch Verwaltungsorgane vorgenommen wird, als Einheit zu sehen. Demgemäß sind die auf Grund eines richterlichen Befehls von Verwaltungsorganen vorgenommenen Akte zur Durchführung dieses Befehles - solange die Verwaltungsorgane den ihnen durch den richterlichen Befehl gestellten Ermächtigungsrahmen nicht überschreiten - funktionell der Gerichtsbarkeit zuzurechnen. Im Fall einer offenkundigen Überschreitung des richterlichen Befehls liegt hingegen insoweit ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor (VwGH 23.09.1998, 97/01/1084).
Für die Zuständigkeit zur Behandlung einer Maßnahmenbeschwerde ist alleine maßgeblich, ob es zu einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses gekommen ist. Von einem Exzess kann (in diesem Sinn) nur bei Maßnahmen gesprochen werden, die ihrem Inhalt und Umfang nach in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden. Ausgangspunkt einer entsprechenden Beurteilung ist der Wortlaut des richterlichen Befehls (VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017 mwN).
Die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen eine Hausdurchsuchung erfolgte, sind keine vor dem Verwaltungsgericht selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen. Bei einer auf Grund eines richterlichen Befehls durchgeführten Hausdurchsuchung ist auch die Vorgangsweise bei Durchsetzung des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen. Auch wird die rechtliche Zurechnung des Vollzugshandelns zur Justizgewalt nicht schon dadurch unterbrochen, dass im Vollzug des richterlichen Befehls Gesetzwidrigkeiten hinsichtlich der bei einem Akt zu wahrenden Förmlichkeiten unterlaufen (VwGH 14.12.2018, Ro 2018/01/0017).
Im gegenständlichen Fall rügt der Beschwerdeführer, dass er (aufgrund der Absonderung gemäß Epidemiegesetz 1950) nicht persönlich bei der Hausdurchsuchung am Hauptwohnsitz anwesend sein konnte bzw. im Rahmen beider Hausdurchsuchungen keine Vertrauensperson beiziehen konnte. Bei der persönlichen Anwesenheit oder der Anwesenheit von Vertrauenspersonen im Rahmen einer Hausdurchsuchung handelt es sich gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch um derartige Modalitäten, die nicht im Wege einer Maßnahmenbeschwerde aufgegriffen werden können, zumal die Vorgangsweise bezüglich des Hausdurchsuchungsbefehls dem Gericht zuzurechnen ist (VwGH 23.09.1998, 97/01/1084 zu §§ 141 und 142 StPO idF BGBl 631/1975; vgl. auch VfSlg 11.783/1988). Die Beiziehung einer Person des Vertrauens gemäß § 121 Abs. 2 StPO idgF ist vielmehr ein Recht, dass im Rahmen eines Einspruchs gemäß § 106 Abs. 1 Z 2 geltend zu machen ist (vgl. Pilnacek/Stricker in Fuchs/Ratz, WK StPO § 106 Rz 24 (Stand 13.11.2017, rdb.at); Fuchs, Rechtsschutz im Ermittlungsverfahren, ÖJZ 2007/77, 895).
Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers war daher nicht geeignet, einen Exzess im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen.
Selbiges gilt auch für die weiteren Vorbringen in Zusammenhang mit der bescheidmäßig angeordneten Absonderung des Beschwerdeführers und seiner Familie gemäß den Bestimmungen des Epidemiegesetzes 1950. Sämtliche Vorbringen (Durchführung der Hausdurchsuchung trotz Absonderung, Einhalten eines Sicherheitsabstandes, Kontakt mit der Mutter des Beschwerdeführers nach Aufenthalt am Ort der Absonderung) beziehen sich ausschließlich auf die Modalitäten und die näheren Umstände, unter denen die Hausdurchsuchungen erfolgten. Die Durchführung der Hausdurchsuchungen war jedoch jedenfalls von der gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft *** gedeckt. Es wurde nicht einmal behauptet, dass Räumlichkeiten durchsucht worden seien, die nicht von der Anordnung der Staatsanwaltschaft *** umfasst waren (vgl. VwGH 12.09.2013, 2013/04/0005). Auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, inwiefern die Hausdurchsuchungen nicht vom Wortlaut der gerichtlich bewilligten Anordnung der Staatsanwaltschaft *** gedeckt gewesen sein sollen bzw. gar eine offenkundige Überschreitung vorliegen soll. Es liegen daher keine vor dem Verwaltungsgericht selbstständig bekämpfbaren Maßnahmen vor, sodass die Beschwerde zurückzuweisen war.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle nochmals erwähnt, dass weder der Beschwerdeführer, noch seine Frau tatsächlich an COVID-19 erkrankt waren und ein direkter Kontakt der einschreitenden Organe mit dem Sohn des Beschwerdeführers nicht behauptet worden ist. In Hinblick auf die einschlägige Rechtsprechung, welche eine tatsächliche Infektion mit dem Erreger SARS-CoV-2 voraussetzt (OLG Graz 05.03.2021, 1Bs10/21m), ist nicht ersichtlich, inwiefern ein Tatbestand der §§ 178 bzw. 179 StPO erfüllt sein sollte.
Es gibt auch keine gesetzliche Bestimmung, die es Exekutivorganen verbietet, Räumlichkeiten zu betreten, in denen sich eine bescheidmäßig abgesonderte Person aufhält. Zudem waren gemäß § 16 Abs. 1 Z 3 der zum relevanten Zeitpunkt geltenden 4. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung, BGBl. II Nr. 58/2021 idF BGBl. II Nr. 105/2021, Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Vollziehung vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass das Gericht, welches die Hausdurchsuchung bewilligt hat, keine Kenntnis von diesen Absonderungen hatte und niemals eine Verfügung erlassen worden wäre, die es einem Rechtsuchenden schlichtweg verunmöglicht, seine gesetzlich normierten Rechte wahrzunehmen. Damit richtet sich das Vorbringen jedoch direkt gegen die gerichtliche Bewilligung und wird in keiner Weise dargelegt, inwiefern die Hausdurchsuchung in der gerichtlichen Anordnung keine Deckung mehr finden soll.
Zusammenfassend waren die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, einen Exzess im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darzulegen, sodass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
VI. Zum Antrag auf aufschiebende Wirkung:
Mit Schriftsatz vom 11. April 2021 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch seine ausgewiesene Rechtsvertretung, beantragt, der Beschwerde gemäß § 22 Abs. 1 VwGVG aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Mit der Entscheidung in der Sache bzw. der Zurückweisung der Beschwerde werden Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos und kann ein gesonderter Abspruch hierüber entfallen (VwGH 30.01.2015, Ra 2014/02/0174; 20.12.1995, 95/03/0288).
VII. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden, zumal bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die Beschwerde - auch unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers - zurückzuweisen ist.
VIII. Zum Ausspruch über den Aufwandersatz:
Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die obsiegende Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Anspruch auf den Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen wird, dann ist gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Im vorliegenden Fall war daher die belangte Behörde als obsiegende Partei zu betrachten, sodass ihr – antragsgemäß – der Vorlageaufwand sowie der Schriftsatzaufwand in tarifmäßiger Höhe zuzuerkennen waren. Konkret wurden zwei Hausdurchsuchungen an verschiedenen Orten angefochten. Es handelt sich hierbei um zwei selbständige Amtshandlungen, die örtlich und zeitlich unterscheidbar sind. Hinsichtlich der Frage des Ausspruchs auf Aufwandsersatz ist die gegenständliche Beschwerde, welche sich auch ausdrücklich auf zwei verschiedene Amtshandlungen bezieht, daher so zu behandeln, als ob zwei gesonderte Beschwerden erhoben worden wären (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0360; 28.02.1997, 96/02/0481; 17.12.1996, 94/01/0714).
Der Schriftsatzaufwand war dementsprechend zweifach zuzusprechen, zumal in der Gegenschrift der belangten Behörde auf die zwei angefochtenen Amtshandlungen gesondert eingegangen wird (VwGH 09.09.2003, 2002/01/0360; 22.03.2000, 97/01/0745).
Demgegenüber war der Vorlageaufwand nur einfach zuzusprechen, zumal von der belangten Behörde nur ein Verwaltungsakt vorgelegt worden ist, der sich auf beide angefochtene Amtshandlungen bezieht (VwGH 22.03.2000, 97/01/0745).
IX. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr waren die gegenständlichen Rechtsfragen anhand der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu lösen.
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; richterlicher Befehl; Hausdurchsuchung; Modalitäten;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.M.21.002.2021Zuletzt aktualisiert am
22.06.2021