Entscheidungsdatum
01.06.2021Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
I422 2221505-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Tirol (nunmehr: Sozialversicherung der Selbständigen, Landesstelle Tirol) vom 04.12.2014, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte monatliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2010 in der Höhe von EUR 611,87 durch EUR 614,87 ersetzt wird.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 04.12.2014 stellte die Sozialversicherung der Selbständigen, Landesstelle Tirol (im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) fest, dass Herr Günther H (im Folgenden als Beschwerdeführer bezeichnet) gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) im Zeitraum 01.01.2010 bis 30.06.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung sowie für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 52 dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVG) unterlegen sei. Die monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensions- und in der Krankenversicherung würden 2010 EUR 611,87 und 2011 EUR 1.266,88 betragen. Der Beschwerdeführer sei verpflichtet von Jänner bis Dezember 2010 monatlich Beiträge in Höhe von EUR 99,92 für die Pensionsversicherung, EUR 47,03 für die Krankenversicherung und EUR 9,41 für die Selbstständigenvorsorge zu entrichten. Von Jänner bis Juni 2011 sei er verpflichtet monatlich Beiträge in Höhe von EUR 221,70 für die Pensionsversicherung, EUR 96,91 für die Krankenversicherung und EUR 9,69 für die Selbstständigenvorsorge zu entrichten. Da die Pflichtversicherung erst nach Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide festgestellt werden können habe, sei gemäß § 35 Abs. 6 GSVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % zu den Beiträgen nach § 27 GSVG im Zeitraum 01.01.2010 bis 30.06.2011 vorzuschreiben gewesen. Diese Entscheidung stützte die belangte Behörde auf § 2 Abs. 1 Z 4, § 25, § 27 Abs. 1 und 2, § 27a, § 27d und § 35 Abs. 6 GSVG sowie auf § 49 und § 52 BMSVG, jeweils in der in den Jahren 2010 und 2011 geltenden Fassung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 22.12.2014. Der Beschwerdeführer führte darin aus, dass er die dem Bescheid der belangten Behörde vom 04.12.2014 zu Grunde gelegten Bescheide des Finanzamtes L R der Jahre 2010 und 2011 angefochten habe. Außerdem bestritt er, dass er für die Jahre 2010 und 2011 finanzielle Vorteile aus Vermietung durch die „Günther und Melanie H Vermietungs-Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesbR)“ erhalten habe, zumal er bereits 2008 aus der Vermietungstätigkeit ausgeschieden sei.
Am 16.03.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.02.2021 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gewährt binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung allfällige Änderungen hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahr 2010 und 2011 bekannt zu geben und die geänderten Einkommensteuerbescheide vorzulegen.
Am 10.03.2021 langte eine entsprechende Stellungnahme, aus welcher sich keine Änderung betreffend die Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahr 2010 und 2011 ergab, beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die „Günther und Melanie H Vermietungs-GesbR“ wurde nachweislich am 01.07.2011 aufgelöst und gelöscht.
1.2. Wegen Nichtabgabe der Steuererklärung für die Jahre 2010 und 2011 wurden die Besteuerungsgrundlagen des Beschwerdeführers für diese Zeiträume geschätzt.
Am 08.02.2013 wurden der belangten Behörde die Daten der Einkommensteuerbescheide des Beschwerdeführers für die Jahre 2010 und 2011 übermittelt, in welchen die selbstständigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit jeweils EUR 7.500,-- aufschienen.
Die Einkommensteuerbescheide wurden vom Finanzamt L R zunächst am 12.12.2012 erstellt. Sie wurden am 11.02.2014 wegen einer Beschwerde des Beschwerdeführers zwar neuerlich erstellt und sind am 17.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangt, jedoch wurden für die Jahre 2010 und 2011 lediglich Verlustvorträge anerkannt, welche allerdings nicht zu einer Verminderung der Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb führten, weswegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2010 und 2011 unverändert festzustellen waren.
Die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010 und 2011 sind in Rechtskraft erwachsen. Eine offenkundige rechnerische Unrichtigkeit liegt nicht vor.
1.3. Der Beschwerdeführer war im Zeitraum 01.01.2010 bis 30.06.2011 bei der belangten Behörde aufgrund des Überschreitens der relevanten Versicherungsgrenze versichert und unterlag der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung sowie für die Dauer der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung dem BMSVG.
1.4. Die monatlichen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie der Selbstständigenvorsorge für das Jahr 2010 errechnen sich unter der Berücksichtigung, dass für das Jahr 2010 von den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.500,-- noch EUR 121,59 an Hinzurechnung gemäß § 25 GSVG abzuziehen ist, somit die jährliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2010 gesamt EUR 7.378,41 beträgt, wie folgt: EUR 7.378,41 geteilt durch 12 = EUR 614,87.
Aus dieser Beitragsgrundlage errechnen sich nachfolgende monatliche Beiträge:
? Beitrag in der Pensionsversicherung:
EUR 614,87 x 16,25 % = EUR 99,92 (§ 27 Abs. 2 Z 1 GSVG)
? Beitrag in der Krankenversicherung:
Gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27a Abs. 1 und 27d Abs. 1 GSVG setzt sich der Prozentsatz des Krankenversicherungsbeitrages aus dem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 7,05 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 1 Z 1 GSVG) zuzüglich eines Zusatzbeitrages in Höhe von 0,5 % der Beitragsgrundlage (§ 27a Abs. 1 GSVG) sowie eines Ergänzungsbeitrages in Höhe von 0,1 % der Beitragsgrundlage (§ 27d Abs. 1 GSVG) zusammen: EUR 614,87 x 7,65 % = EUR 47,03.
? Beitrag in der Selbständigenvorsorge:
EUR 614,87 x 1,53 % = EUR 9,41 (§§ 49 und 52 BMSVG)
Auf das Jahr 2010 gerechnet ergibt sich daraus eine Vorschreibung in Höhe von EUR 1.876,32 (EUR 99,92 x 12 = EUR 1.199,04 + EUR 47,03 x 12 = EUR 564,36 + EUR 9,41 x 12 = EUR 112,92).
Da die Pflichtversicherung erst nach Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide festgestellt werden konnte, war gemäß § 35 Abs. 6 GSVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % zu den oben angeführten Beiträgen in der Pensions- und Krankenversicherung, sohin EUR 163,92 (von EUR 1.763,4) vorzuschreiben.
Insgesamt war dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01. bis 31.12.2010 ein Beitrag von EUR 2.040,24 vorzuschreiben.
1.6. Die monatlichen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie der Selbstständigenvorsorge von Jänner bis Juni 2011 errechnen sich unter der Berücksichtigung, dass für das Jahr 2011 zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.500,-- noch EUR 101,29 an Hinzurechnung gemäß § 25 GSVG zu addieren ist, somit die jährliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2011 gesamt EUR 7.601,29 beträgt, wie folgt: EUR 7.601,29 geteilt durch 6 = EUR 1.266,88.
Aus dieser Beitragsgrundlage errechnen sich nachfolgende monatliche Beiträge:
? Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung:
EUR 1.266,88 x 17,5 % = EUR 221,70 (§ 27 Abs. 2 Z 1 GSVG)
? Beitrag in der Krankenversicherung:
Gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1, 27a Abs. 1 und 27d Abs. 1 GSVG setzt sich der Prozentsatz des Krankenversicherungsbeitrages aus dem Krankenversicherungsbeitrag in Höhe von 7,05 % der Beitragsgrundlage (§ 27 Abs. 1 Z 1 GSVG) zuzüglich eines Zusatzbeitrages in Höhe von 0,5 % der Beitragsgrundlage (§ 27a Abs. 1 GSVG) sowie eines Ergänzungsbeitrages in Höhe von 0,1 % der Beitragsgrundlage (§ 27d Abs. 1 GSVG) zusammen: EUR 1.266,88 x 7,65 % = EUR 96,61
? Beitrag in der Selbständigenvorsorge:
EUR 1.266,88 x 1,53 % = EUR 9,69 (§§ 49 und 52 BMSVG)
Auf das Jahr 2011 gerechnet ergibt sich daraus eine Vorschreibung in Höhe von EUR 1.969,80 (EUR 221,70 x 6 = EUR 1.330,20 + EUR 96,91 x 6 = EUR 581,46 + EUR 9,69 x 6 = EUR 58,14).
Da die Pflichtversicherung erst nach Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides festgestellt werden konnte, war gemäß § 35 Abs. 6 GSVG ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % zu den oben angeführten Beiträgen in der Pensions- und Krankenversicherung, sohin EUR 177,78 (von EUR 1.911,66) vorzuschreiben.
Der Beitrag für die Teilversicherung in der Unfallversicherung des Beschwerdeführers beläuft sich für 2011 gemäß § 74 Abs. 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) auf EUR 49,20 (EUR 8,20 x 6).
Insgesamt war dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 01.01. bis 30.06.2011 ein Beitrag von EUR 2.196,78 vorzuschreiben.
1.7. Die konkrete Berechnung der jeweiligen monatlichen Beiträge und die angewandten Beitragssätze blieben seitens des Beschwerdeführers unbestritten. Die Einwände des Beschwerdeführers richteten sich allgemein gegen die Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge mangels selbstständiger Einkünfte.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt unter zentraler Zugrundelegung der Feststellungen des angefochtenen Bescheides sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde und des Inhaltes der vom Finanzamt L R vorgelegten Einkommenssteuerbescheide 2010 und 2011.
Zudem nahm das Bundesverwaltungsgericht Einsicht in die Sozialversicherungsdaten des Beschwerdeführers und seiner Stellungnahme vom 10.03.2021.
2.2. Dass die „Günther und Melanie H Vermietungs-GesbR“ per 01.07.2011 aufgelöst und gelöscht wurde, ergibt sich aus der Aktenlage und dem Schreiben von Frau Melanie H, Mitgesellschafterin der „Günther und Melanie H Vermietungs-GesbR“ vom 12.07.2011.
2.3. Dass die Besteuerungsgrundlagen wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung für die Jahre 2010 und 2011 geschätzt wurden, ergibt sich zum einen aus der Niederschrift über die Nachschau gemäß § 144 Bundesabgabenordnung (BAO) des Finanzamtes L R vom 10.12.2012 und zum anderen aus den Angaben des Beschwerdeführers im Schreiben vom 02.05.2013.
2.4. Die Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers ergibt sich aus den im Verwaltungsakt der belangten Behörde einliegenden Daten der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide des Finanzamtes L R.
Auch in seiner Stellungnahme vom 10.03.2021 gab der Beschwerdeführer keine Änderungen hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide für die Jahr 2010 und 2011 bekannt und legte er auch keine geänderten Einkommensteuerbescheide vor.
2.5. Die Berechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen und der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie der Selbstständigenvorsorge in den Jahren 2010 und 2011 und der entsprechenden Beitragszuschläge sowie der Beitrag in der Unfallversicherung für 2011, blieben, wie sich aus der Aktenlage ergibt, seitens des Beschwerdeführers grundsätzlich unbestritten und liegt keine offensichtliche Unrichtigkeit (sowohl in sachlicher als auch in rechnerischer Hinsicht) vor. Die Berechnung des dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Gesamtrückstandes wird auch der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Zur Versicherungspflicht:
3.1.1. Das System der Pflichtversicherung in Österreich ist ein System der Ex-lege-Versicherung: Betroffene Personen werden aufgrund des Gesetzes bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen (Eintreten eines bestimmten Sachverhalts, Verwirklichung eines im Gesetz festgelegten Tatbestandes) in die Pflichtversicherung einbezogen - unabhängig von ihrem Wissen und Willen, unabhängig von der Anmeldung. Seit dem 01.01.2000 herrscht in der Sozialversicherung generell das „Prinzip der Mehrfachversicherung“. Wenn eine Person mehrere versicherungspflichtige Beschäftigungen (gemäß ASVG, B-KUVG, GSVG, BSVG) ausübt, kommt es in allen Bereichen zur Pflichtversicherung. Alle in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten bewirken das Entstehen einer eigenen Pflichtversicherung. Ein System, in dem die Versicherungspflicht an eine bestimmte Erwerbstätigkeit anknüpft, sodass bei gleichzeitigem Bestehen zweier oder mehrerer Erwerbstätigkeiten eine sogenannte Doppel- oder Mehrfachversicherung eintritt, erweckt keine verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. VfGH 30.06.2004, B 869/03). Im Rahmen der Pflichtversicherung soll die Privatautonomie möglichst ausgeschaltet sein. Der rechts- bzw. sozialpolitische Hintergrund dieses Prinzips liegt im solidar ausgerichteten Schutzsystem, das unabhängig von der jeweils persönlichen Einschätzung der eigenen Risikostruktur und individuellen Leistungsfähigkeit einen allgemeinen Versicherungsschutz mit Rechtsanspruch anbieten will. Eine freiwillige Versicherung kann daher niemals eine Pflichtversicherung ersetzen, denn die Pflichtversicherung entsteht bei Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes und zwar auch rückwirkend (vgl. Scheiber in Sonntag, GSVG Jahreskommentar, 7. Aufl., 2018, § 2 Rz 2a).
Ob und in welchem Umfang tatsächlich Ansprüche auf Versicherungsleistungen entstehen, hat keinen Einfluss auf die Frage des Zustandekommens der Pflichtversicherung, sondern hängt vom Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles und der Erfüllung allfälliger weiterer vom Gesetz normierter Leistungsvoraussetzungen ab (vgl. Scheiber in Sonntag, GSVG Jahreskommentar, 7. Aufl., 2018, § 2 Rz 3 mit Verweis auf VwGH 23.01.1996, 95/08/0206 und 14.8.1986, 86/08/0153).
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes bilden die in der Sozialversicherung Pflichtversicherten eine Riskengemeinschaft. In der gesetzlichen Sozialversicherung gilt - aufgrund des Hervortretens des Versorgungsgedankens vor dem Versicherungsgedanken - keine Äquivalenz zwischen Beitrag und Leistung. Es muss in der gesetzlichen Sozialversicherung in Kauf genommen werden, dass es in manchen Fällen trotz bestehender Pflichtversicherung zu keinem Leistungsanfall kommt. Es begegnet keinen gleichheitswidrigen Bedenken, Pensionisten, die eine pensionsversicherungspflichtige Beschäftigung ausüben, weiterhin mit Pensionsversicherungsbeiträgen zu belasten, mag es auch künftig zu keinem Pensionsanfall kommen (vgl. Scheiber in Sonntag, GSVG Jahreskommentar, 7. Aufl., 2018, § 2 Rz 3a mit Verweis auf ua. VfGH 19.06.2001, B 864/98).
Das Bestehen oder Nichtbestehen der Pflichtversicherung ist sowohl hinsichtlich der Sach- als auch Rechtslage zeitraumbezogen zu beurteilen (vgl. Scheiber in Sonntag, GSVG Jahreskommentar, 7. Aufl., 2018, § 2 Rz 2b mit Verweis auf VwGH 03.07.2002, 2000/08/0161; 19.12.2007, 2007/08/0290; 28.10.2015, Ra 2015/08/0103).
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 131/2006 sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist, pflichtversichert. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Die Kriterien der Versicherungspflicht „neuer Selbstständiger“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG werden ebendort damit umschrieben, dass es sich (1) um selbstständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) aufgrund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Dabei hat der VwGH zur Wortfolge „auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit“ ausgeführt, dass die Versicherungspflicht eines „neuen Selbstständigen“ für jedes Einkommen bestehen soll, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist. Mit der Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sollten alle Einkünfte aus Erwerbstätigkeiten erfasst werden (sofern nicht aufgrund der jeweiligen Tätigkeit bereits eine Pflichtversicherung besteht). Der Gesetzgeber hat dabei auch das „Ziel der Harmonisierung mit dem Steuerrecht“ verfolgt und dazu ausdrücklich auf bestimmte Einkunftsarten des EStG 1988 Bezug genommen, die - anders als die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG nicht genannten Einkunftsarten nach § 2 Abs. 3 Z 4 bis 7 EStG 1988 - eine selbstständige, auf die Erzielung von Einkünften gerichtete Erwerbstätigkeit voraussetzen, nämlich auf Einkünfte aus „selbstständiger Arbeit“ im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 2 iVm § 22 EStG 1988 (mit Ausnahme von Bezügen und Vorteilen aus Versorgungs- und Unterstützungseinrichtungen der Kammern der selbstständig Erwerbstätigen) sowie auf Einkünfte aus Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 3 iVm § 23 EStG 1988, somit im Wesentlichen „aus einer selbstständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt“ (§ 23 Z 1 EStG 1988). Einkünfte, die steuerlich diesen Einkunftsarten zuzuordnen sind, können daher nicht als der Privatsphäre - in Abgrenzung zu einer (selbstständigen betrieblichen) Erwerbstätigkeit - zugehörig angesehen werden. Mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die die Versicherungsgrenzen übersteigenden Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa § 4 ASVG - eingetreten ist (vgl. VwGH 16.03.2011, 2007/08/0307).
Hinzu kommt, dass die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unmittelbar an den Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechts anzuknüpfen hat. Mit dieser unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber aber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen. Die Anknüpfung an steuerrechtliche Tatbestände über die Art der Einkünfte und den Betriebsbegriff ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang eng mit der Frage, ob weiterhin ein aufrechter Betrieb gegeben war, verknüpft. Dies muss zur Konsequenz führen, dass auch die steuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob eine betriebliche Tätigkeit weiter ausgeübt wurde, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung binden muss (Scheiber in Sonntag, GSVG Jahreskommentar, 7. Aufl., 2018, § 2 Rz 61a mit Verweis auf BVwG 27.10.2014, W156 2008218-1/5E und 23.02.2016, G312 2004430-1/4E).
Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. etwa VwGH 20.03.2014, 2013/08/0012, mwN).
Der Gesetzgeber hat durch die Regelung des § 2 Abs. 1 Z 4 alle persönlich haftenden Gesellschafter von Gesellschaften, die nicht Mitglied einer Kammer der gewerblichen Wirtschaft sind, die jedoch Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Art beziehen, in der Pflichtversicherung erfasst (vgl. Scheiber in Sonntag, GSVG Jahreskommentar, 7. Aufl., 2018, § 2 Rz 56).
Gesellschafter einer nicht wirtschaftskammerzugehörigen GesbR unterliegen gegebenenfalls der Pflichtversicherung als „Neuer Selbstständiger“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, wenn eine entsprechende Überschreitungserklärung (daher eine Erklärung, dass die Einkünfte die maßgebende Versicherungsgrenze überschreiten werden) abgegeben wird oder entsprechende Einkünfte über der Versicherungsgrenze vorliegen, unabhängig davon, ob sie tatsächlich Tätigkeiten entfalten oder nicht (vgl. Scheiber in Sonntag, GSVG Jahreskommentar, 7. Aufl., 2018 § 2 Rz 23).
Weiters richtet sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 GSVG nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 leg cit genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (VwGH 21.02.2007, 2004/08/0257; 26.11.2008, 2005/08/0139 ua; siehe auch BVwG 13.10.2016, G305 2122821-1/12E; 21.10.2016, W178 2128029-1/3E). Durch das unmittelbare Anknüpfen an steuerliche Tatbestände lässt der Gesetzgeber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von der Finanzbehörde im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen (vgl. VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231 und 29.03.2006, 2005/08/0006; auch BVwG 09.05.2016, G305 2124003-1/6E, 19.01.2016, I402 2109998-1/4E und 13.04.2016, G305 2121998-1/3E). Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist im Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht (mehr) zu prüfen (vgl. VwGH 14.11.2012, 2010/08/0215, 10.04.2013, 2011/08/0122, 20.03.2014, 2013/08/0012; auch BVwG 12.04.2016, G305 2118838-1/10E, 07.03.2016, L501 2005511-1/4E [Scheiber in Sonntag, GSVG Jahreskommentar, 7. Aufl., 2018, § 2 Rz 72]).
Auch geht das BMASK bei Vorliegen von betrieblichen Vermietungs- und Verpachtungseinkünften von einer strengen Bindungswirkung an den Einkommensteuerbescheid und folglich von einer Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 aus (vgl. Scheiber in Sonntag, GSVG Jahreskommentar, 7. Aufl., 2018, § 2 Rz 75).
3.1.3. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG sind Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das zwölffache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen (im Jahr 2010 EUR 6.453,36; im Jahr 2011 EUR 6.453,36), wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung ausgenommen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG sind Personen, die neben ihrer Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG noch sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Einkünfte gemäß § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. b GSVG beziehen (Pension, Kranken- oder Wochengeld, Kinderbetreuungsgeld, Geldleistungen aus der Arbeitslosenversicherung), von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgenommen, wenn die Beitragsgrundlage aus Einkünften aus dieser Tätigkeit das Zwölffache der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze nach dem ASVG (im Jahr 2010 EUR 4.395,96; im Jahr 2011 EUR 4.488,24) nicht übersteigt.
Die Einkommensteuerbescheide 2010 und 2011 des Beschwerdeführers weisen Einkünfte aus Gewerbebetrieb iSd § 23 EStG 1988 in Höhe von jeweils € 7.500,-- aus. Da der Beschwerdeführer selbst im beschwerdegegenständlichen Zeitraum über keine Gewerbeberechtigung verfügte und es sich bei der verfahrensgegenständlichen Gesellschaft weder um eine offene Gesellschaft noch um eine Kommanditgesellschaft handelt, scheidet eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG aus, und ist daher zu prüfen, ob diese Einkünfte die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG begründen, zumal sie sowohl die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 5 GSVG als auch jene des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG der Jahre 2010 und 2011 übersteigen.
Beim Beschwerdeführer liegen unbestritten in den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor, die die im Jahr 2010 und 2011 geltenden Versicherungsgrenzen überschreiten. Ein zu berücksichtigender offensichtlicher Fehler durch die Finanzbehörden liegt offensichtlich nicht vor.
Die belangte Behörde und in weiterer Folge auch das Bundesverwaltungsgericht sind diesfalls an die steuerrechtliche Zuordnung der Einkunftsart gebunden (vgl. VwGH 27.01.2020, Ra 2019/08/0120; 14.08.2019, Ra 2019/08/0111).
Der Gewerbebetrieb des Beschwerdeführers, die „Günther und Melanie H Vermietungs-GesbR“, bestand bis zur Auflösung und Löschung per 30.06.2011.
Der Beschwerdeführer unterlag somit im Zeitraum 01.01.2010 bis 30.06.2011 - wie von der belangten Behörde ausgeführt - der Pflichtversicherung gemäß 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.
3.2. Zur Beitragsgrundlage:
3.2.1. Die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG ist grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage ermittelt werden soll (vgl. VwGH 18.02.2009, 2008/08/0162, mwN).
Der mit „Beitragsgrundlage“ betitelte § 25 GSVG in der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum anzuwendenden und auch zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Fassung BGBl. I Nr. 62/2010 sowie BGBl. I Nr. 403/2010 lautet:
„§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) Hat der Pflichtversicherte Einkünfte aus mehreren die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründenden Erwerbstätigkeiten, so ist die Summe der Einkünfte aus diesen Erwerbstätigkeiten für die Ermittlung der Beitragsgrundlage heranzuziehen.
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 667,02 € und in der Pensionsversicherung mindestens 1 296,94 €. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 667,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 296,94 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 667,02 € der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 374,02 €;
3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 €.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.
(4a) Abweichend von Abs. 4 gelten für die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 ab 1. Jänner 2006 in der Pensionsversicherung folgende Beträge:
- ab 1. Jänner 2006 mindestens 1 179,85 €,
- ab 1. Jänner 2007 mindestens 1 089,47 €,
- ab 1. Jänner 2008 mindestens 999,09 €,
- ab 1. Jänner 2009 mindestens 908,68 €,
- ab 1. Jänner 2010 mindestens 818,30 €,
- ab 1. Jänner 2011 mindestens 743,20 €,
- ab 1. Jänner 2012 mindestens 650,92 €,
- ab 1. Jänner 2013 mindestens 558,62 €,
- ab 1. Jänner 2014 mindestens 466,33 €,
- ab 1. Jänner 2015 mindestens 374,02 €.
An die Stelle dieser Beträge treten ab 1. Jänner 2006 die mit den für die Jahre 2005 und 2006 geltenden Aufwertungszahlen (§ 51) vervielfachten Beträge und ab 1. Jänner 2007 sowie ab 1. Jänner eines jeden späteren Jahres - mit Ausnahme der Beträge vorangegangener Jahre - die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl vervielfachten Beträge. Für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 4, die ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, gelten ab 1. Jänner 2013 in der Pensionsversicherung abweichend von Abs. 4 Z 2 lit. a die für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 geltenden Beträge.
(5) Die Beitragsgrundlage darf die Höchstbeitragsgrundlage nicht überschreiten. Höchstbeitragsgrundlage für den Beitragsmonat ist der gemäß § 48 jeweils festgesetzte Betrag.
(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.
(6a) Auf Antrag sind die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung im Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 4 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren auf die für diese Kalenderjahre geltenden Höchstbeitragsgrundlagen zu erhöhen (Höchstbeitragsgrundlagen aus Anlass von Betriebsgründungsinvestitionen). Ein solcher Antrag ist vom/von der Versicherten bzw. Hinterbliebenen spätestens gleichzeitig mit dem Pensionsantrag bzw. innerhalb einer vom Versicherungsträger eingeräumten längeren Frist zu stellen, wobei eine der zeitlichen Lagerung der Beitragszahlung entsprechende Aufwertung (§ 108c ASVG) zu erfolgen hat.
(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.
(8) Aufgehoben.
(9) Beitragsgrundlage für die gemäß § 3 Abs. 2 und 5 Pflichtversicherten ist das Dreißigfache des Betrages gemäß § 44 Abs. 6 lit. a des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes.
(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.“
Im Gegensatz zu unselbstständig erwerbstätigen Dienstnehmern steht das gebührende Entgelt bei selbstständig erwerbstätigen Personen nicht zeitnah fest, sondern liegt dieses erst im Nachhinein - nämlich mit der Rechtskraft des Einkommensteuerbescheides - vor. Ursprünglich sah der Gesetzgeber vor, die Beitragsgrundlage nach Maßgabe der steuerlichen Einkünfte des drittvorangegangenen Kalenderjahres zu errechnen, da der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft in der Regel erst dann die Einkommensteuerbescheide zur Verfügung standen und eine Beitragsvorschreibung möglich war. Mit 01.01.1998 erfolgte dann die Umstellung auf das System der permanenten Nachbemessung mit dem ASRÄG 1997, BGBl. I Nr. 139/1997. Die Beiträge sind zunächst auf der Basis einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG zu entrichten; an deren Stelle tritt sodann gemäß § 25 Abs. 6 GSVG nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides die endgültige Beitragsgrundlage (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG Jahreskommentar, 7. Aufl., 2018, § 25 Rz 1-3).
Für die Beurteilung, welche Beträge die Einkünfte nach § 25 Abs. 1 GSVG bilden, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Einkommensteuerrecht maßgebend. Die mit einem rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 bindet die Sozialversicherungsanstalt (vgl. VwGH 27.01.2020, Ra 2019/08/0120). Für die Feststellung der Beitragsgrundlagen nach § 25 GSVG ist demnach eine Bindung an das Einkommensteuerrecht in der Weise normiert, dass die für die Bemessung der Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte des Pflichtversicherten heranzuziehen sind (vgl. VwGH 14.08.2019, Ra 2019/08/0111).
Es kommt nicht darauf an, ob es sich um real erwirtschaftetes Einkommen handelt. Die steuerliche Zurechnung ist für die Bildung der Beitragsgrundlage im betreffenden Kalenderjahr auch unabhängig davon maßgeblich, dass die faktischen Umstände mit den steuerrechtlichen Gegebenheiten zeitlich nicht kongruent verlaufen sind. Wesentlich ist nur, dass die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen und für die Bildung der Beitragsgrundlage herangezogenen Einkünfte steuerlich auf Grund von Erwerbstätigkeiten zugerechnet wurden, die nach dem GSVG versicherungspflichtig sind (vgl. VwGH 22.07.2014, 2012/08/0243 mwN).
Die laufende Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge erfolgt auf der Basis der gemäß § 25a GSVG gebildeten vorläufigen Beitragsgrundlage. Sobald die hierfür notwendigen Nachweise vorliegen, tritt gemäß § 25 Abs. 6 die endgültige Beitragsgrundlage an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage. Die erforderlichen Daten sind gemäß § 229a GSVG von den Abgabenbehörden des Bundes der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zu übermitteln (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG Jahreskommentar, 7. Aufl., 2018, § 25 Rz 37).
Die Beitragsgrundlage nach dem GSVG ist eine monatliche Beitragsgrundlage. Für deren Ermittlung sind die kalenderjährlichen Einkünfte aus der versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit zu teilen und durch die Anzahl der Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit ausgeübt worden ist (vgl. Pflug in Sonntag, GSVG Jahreskommentar, 7. Aufl., 2018, § 25 Rz 38).
3.2.2. Fallbezogen ergibt sich daraus:
Wie aus den dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ersichtlich ist, erfolgt bei selbstständig erwerbstätigen Personen die jährliche Beitragsvorschreibung - grundsätzlich - aufgrund einer vorläufigen Beitragsgrundlage gemäß § 25a GSVG. Erst bei Vorliegen des naturgemäß im Nachhinein zu erstellenden Einkommensteuerbescheides kann die Berechnung der endgültigen Beitragsgrundlagen und endgültigen Beiträge basierend auf den im Einkommensteuerbescheid rechtskräftig festgestellten und relevanten Einkünften erfolgen. Sowohl an die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten als auch bezüglich der Höhe der Einkünfte ist die belangte Behörde grundsätzlich an den rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid gebunden (vgl. VwGH 07.09.2005, 2005/08/0110).
Der gegenständlichen Nachverrechnung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen liegt der Umstand zugrunde, dass die Besteuerungsgrundlagen des Beschwerdeführers wegen der Nichtabgabe der Steuererklärung für die Jahre 2010 und 2011 geschätzt wurden. Aus den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2010 und 2011 resultieren daher Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.500,--. Die Einkommensteuerbescheide der Jahre 2010 und 2011 sind in Rechtskraft erwachsen. Die Einkommensteuerbescheide wurden vom Finanzamt L R zunächst am 12.12.2012 erstellt. Sie wurden am 11.02.2014 wegen einer Beschwerde des Beschwerdeführers zwar neuerlich erstellt und sind am 17.02.2014 bei der belangten Behörde eingelangt, jedoch wurde für die Jahre 2010 und 2011 lediglich ein Verlustvortrag anerkannt, welcher jedoch nicht die Höhe der Einkünfte aus Gewerbebetrieb verminderte, weswegen die Einkünfte aus Gewerbebetrieb für die Jahre 2010 und 2011 unverändert festzustellen waren. Dass aktuell noch ein Wiederaufnahmeverfahren beim Finanzamt läuft oder die Bescheide aus anderen Gründen nicht in Rechtskraft erwachsen wären, konnte nicht festgestellt werden.
Nach Vorliegen der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide hat die belangte Behörde entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des § 25 Abs. 6 GSVG eine Berechnung der nun endgültigen Beitragsgrundlagen durchgeführt und die sich daraus ergebende Forderung dem Beschwerdeführer zur Zahlung vorgeschrieben.
Die monatlichen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie der Selbstständigenvorsorge für das Jahr 2010 errechnen sich unter der Berücksichtigung, dass für das Jahr 2010 von den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.500,-- noch EUR 121,59 an Hinzurechnung gemäß § 25 GSVG abzuziehen ist, somit die jährliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2010 gesamt EUR 7.378,41 beträgt, wie folgt: EUR 7.378,41 geteilt durch 12 = EUR 614,87.
Die monatlichen Beitragsgrundlagen des Beschwerdeführers in der Kranken- und Pensionsversicherung sowie der Selbstständigenvorsorge von Jänner bis Juni 2011 errechnen sich unter der Berücksichtigung, dass für das Jahr 2011 von den Einkünften aus Gewerbebetrieb in Höhe von EUR 7.500,-- noch EUR 101,29 an Hinzurechnung gemäß § 25 GSVG zu addieren ist, somit die jährliche Beitragsgrundlage für das Jahr 2011 gesamt EUR 7.601,29 beträgt, wie folgt: EUR 7.601,29 geteilt durch 6 = EUR 1.266,88.
Wie sich aus den bereits dargestellten rechtlichen Bestimmungen und der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, ist die belangte Behörde bei der Berechnung der (endgültigen) Beitragsgrundlagen an die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte gebunden und darf eine selbstständige Prüfung derselben nicht erfolgen. Die von der belangten Behörde angestellte Berechnung ist im Kontext der maßgeblichen Rechtslage sowie des Akteninhaltes schlüssig und nachvollziehbar. Ob der Beschwerdeführer im Beitragszeitraum ein Einkommen real erwirtschaftet hat, ist der zitierten Rechtsprechung zufolge ebenfalls nicht maßgeblich.
3.3. Zu den Beiträgen in der Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung sowie der Selbstständigenvorsorge und dem Beitragszuschlag:
Nach ständiger, auf die Grundsätze des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 04.05.1977, VwSlg. 9315 A/1977, gestützter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beitragsgrundlage nach § 25 GSVG grundsätzlich nach der Rechtslage zu ermitteln, die in dem Zeitraum in Geltung stand, für den die Beitragsgrundlage zu ermitteln ist (vgl. VwGH 09.01.2020, Ra 2019/08/0102).
Die Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung ergeben sich folglich wie unter Punkt 1. Feststellungen aufgeschlüsselt aus § 27 Abs. 1 und 2 sowie § 27a und 27d GSVG in der in den Jahren 2010 und 2011 geltenden Fassung.
Gemäß § 27a Abs. 1 GSVG haben die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung in Höhe von 0,5 % der Beitragsgrundlage (§ 25 GSVG) und gemäß § 27d Abs. 1 GSVG einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von weiteren 0,1 % der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten. Insgesamt beträgt der Krankenversicherungsbeitrag daher in den Jahren 2010 und 2011 7,65 % (7,05 % + 0,5 % + 0,1 %).
Gemäß § 49 Abs. 2 und § 52 BMSVG haben (mit wenigen - gegenständlich nicht anwendbaren - Ausnahmen) auch nach § 2 GSVG in der Krankenversicherung pflichtversicherte Selbstständige einen Beitrag zur Selbstständigenvorsorge zu leisten.
Der Beitrag in der Selbstständigenvorsorge ergibt sich wie ebenfalls unter Punkt 1. Feststellungen angeführt aus 49 und § 52 BMSVG in der zum Zeitpunkt in der in den Jahren 2010 und 2011 geltenden Fassung.
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. a 2. Teilstrich ASVG (idF BGBl. I Nr. 111/2010) sind alle selbstständigen Erwerbstätigen, die in der Kranken- oder Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG pflichtversichert sind, in der Unfallversicherung nach dem ASVG teilversichert. Gemäß § 250 Abs. 1 GSVG (idF BGBl. I Nr. 560/1978) hat die belangte Behörde den Unfallversicherungsbeitrag einzuziehen. Für die Einziehung dieser Beiträge gelten die Vorschriften über die Einziehung der Beiträge nach dem GSVG entsprechend.
Der Beitrag für Teilversicherung in der Unfallversicherung beläuft sich gemäß § 74 Abs. 1 Z 1 ASVG auf EUR 8,20 monatlich und war der entsprechende Beitrag für die Unfallversicherung für das Jahr 2011 wie unter Punkt 1. Feststellungen festzusetzen.
Zudem ist für die Jahre 2010 und 2011 ein Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung festzusetzen, da die Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides rückwirkend festgestellt wurde (§ 35 Abs. 6 GSVG idF BGBl I Nr. 147/2009 bzw. 111/2010).
Eine rechnerische Unrichtigkeit wurde seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Auch seitens des erkennenden Gerichtes sind keine Fehlberechnungen erkennbar. Dem Vorbringen in der Beschwerde konnte daher nicht gefolgt werden und bestehen die Beitragsnachforderung daher zu Recht.
Aus den genannten Gründen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und der Beschwerdeführer zur Zahlung der noch ausstehenden Kranken-, Pensions- und Unfallversicherungsbeiträge sowie den Beiträgen der Selbstständigenvorsorge für die Beitragsjahre 2010 und 2011 zu verpflichten.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung – insbesondere hinsichtlich der Frage zur Bindungswirkung von rechtskräftigen Einkommenssteuerbescheiden – von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das gegenständliche Erkenntnis stützt sich auf die vorzitierte, nicht als uneinheitlich zu qualifizierende Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Beitragszuschlag Einkommenssteuerbescheid Gewerbebetrieb Pflichtversicherung Versicherungsgrenze VersicherungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:I422.2221505.1.00Im RIS seit
21.06.2021Zuletzt aktualisiert am
21.06.2021