TE Bvwg Beschluss 2021/4/6 W176 2240278-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.04.2021
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

06.04.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §1
GebAG §3
GebAG §6
GebAG §9
VwGVG §28 Abs3 Satz2

Spruch


W176 2240278-1/2E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau vom 22.01.2021, Zl. 7Cgss 53/20g, betreffend Beteiligtengebühren:

A)

In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Präsidenten des Landesgerichtes Krems an der Donau zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG), nicht zulässig.



Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. In einer vor dem Landesgericht Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht geführten Verfahren betreffend die Weitergewährung einer Erwerbsunfähigkeitspension nahm die in XXXX wohnhafte nunmehrige Beschwerdeführerin als Klägerin am 14.01.2021 an einer Verhandlung/Vernehmung am Sitz des Gerichtes in Krems teil.

2. Am selben Tag beantragte sie im Servicecenter des genannten Landesgerichtes bezüglich der erwähnten Verhandlung/Vernehmung sowie hinsichtlich ihrer Anreise zu den Sachverständigen XXXX , Facharzt für Chirurgie in Krems, XXXX , Facharzt für Innere Medizin und Kardiologie in Langenlois, XXXX , Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie in St. Pölten, XXXX , Facharzt für Urologie in Wien, sowie XXXX , Facharzt für Chirurgie und Viszeralchirurgie, Gefäß- und Thoraxchirurgie in St. Pölten, den Ersatz von Reisekosten. Daraufhin wurden ihr – auf Grundlage der Sätze für eine Anreise mit Massenverkehrsmitteln – EUR 260,80 in bar ausgezahlt.

3. Nach einem Aktenvermerk des genannten Servicecenters gab die Beschwerdeführerin am gleichen Tag dort bekannt, dass sie einen Behindertenausweis besitze und ihr öffentliche Verkehrsmittel nicht zumutbar seien; sie beantrage daher, die Kosten der Fahrten zu Gericht sowie zu den Sachverständigen auf Basis einer Anreise mit dem PKW zu berechnen und ihr die Differenz zum bereits erhaltenen Betrag auf ihr Konto zu überweisen.

Dabei wurde ihr bis 31.01.2021 gültiger Parkausweis für Behinderte in Kopie zum Akt genommen.

4. Mit Aktenvermerk vom 20.01.2021 wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführerin gemäß dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten von XXXX die Benützung von öffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar sei.

Dem betreffenden (in Kopie) aktenkundigen Gutachten vom 22.06.2020 ist Folgendes zu entnehmen:

In der Anamnese habe die Beschwerdeführerin angegeben, gemeinsam mit ihrem Partner eine Landwirtschaft zu führen. Zu ihren sozialen Verhältnissen habe sie u.a. angegeben, Auto zu fahren. Unter „Frühere Erkrankungen“ ist u.a. angeführt: Knie-TEP [Totalendoprothese = künstliches Kniegelenk] links 2012 sowie im Oktober 2018, Knie-TEP rechts im Jänner 2019. Zu ihren aktuellen Problemen habe die Beschwerdeführerin u.a. ausgeführt: „Wenn ich gehe dann mit 2 Walkingstöcken, um meine lädierten Knie zu entlasten.“

In ihrer „Zusammenfassung“ führte die genannte Sachverständige aus, dass aus neurologischer Sicht keine neurologische Erkrankung objektivierbar sei und aus psychiatrischer Sicht eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichtgradig mit Panikattacken bestehe.

In der darauf folgenden „Beurteilung“ wird ua. Folgendes ausgeführt:

„Der Anmarschweg zur Arbeitsstätte ist nicht eingeschränkt, öffentliches Verkehrsmittel und Kfz können benutzt werden. Umzug und Wochenpendeln sowie Tagespendeln sind zumutbar.“

4. In der Folge erließ der Präsident des Landesgerichtes Krems an der Donau (im Folgenden: belangte Behörde) den angefochtenen Bescheid, welcher nachstehenden Inhalt hat:

„Bescheid

Der nachträgliche mündliche Antrag der Klägerin XXXX , XXXX vom 14.1.2021 auf Ersatz der Fahrtkosten mit dem PKW für die Vernehmung in der Sozialrechtssache klagende Partei XXXX gegen beklagte Partei XXXX am 14.1.2021 (von 13:45 Uhr bis 14:10 Uhr) beim Landesgericht Krems/Donau sowie für die Fahrten zu den Sachverständigen XXXX in Krems, XXXX in Langenlois, XXXX in St. Pölten XXXX in Wien und XXXX in St. Pölten, trotz Vorlage einer Kopie des Behindertenausweises, wird abgewiesen.

Begründung:

Die Fahrtkosten wurden unmittelbar nach der Verhandlung am 14.1.2021 zur Verhandlung und zu den angegebenen Sachverständigen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in Höhe von € 260,80 berechnet und in bar ausbezahlt.

Festgestellt wird, dass laut Gutachten XXXX , ON10 des Aktes, öffentliche Verkehrsmittel der Klägerin zumutbar sind, weshalb der Antrag der Klägerin auf Berechnung der Fahrtkosten mit PKW abzuweisen war.

Rechtsmittelbelehrung:

[…]“

5. Gegen diesen Bescheid richtet sich fristgerecht erhobene Beschwerde.

Darin wird vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer körperlichen Behinderung in öffentlichen Verkehrsmitteln schwertue. Da die Benützung solcher Verkehrsmittel für sie – wie durch den „Behindertenausweis“ des „Sozialministeriums“ behördlich bestätigt – nicht zumutbar sei, habe ihr Ehemann sie mit dem PKW gefahren.

Dabei übermittelte die Beschwerdeführerin (neben dem bereits aktenkundigen Parkausweis für Behinderte) ihren von 26.08.2019 bis 31.01.2021 gültigen Behindertenpass, auf dem der Grad der Behinderung mit „50%“ angegeben wird und auf dessen Rückseite sich das Wort „Prothese“ sowie (in Form von Piktogrammen) die Zusatzeintragungen für Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel sowie Fahrpreisermäßigung finden.

7. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte mit einem am 10.03.2021 eingelangten Schreiben die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter Punkt I. dargelegten Sachverhalt ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG) mit Ausnahme der §§1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.3. Die relevante Rechtslage stellt sich wie folgt dar:

3.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Zeuginnen und Zeugen u.a. in gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 3 Abs. 1 GebAG umfasst die Gebühr des Zeugen

1. den Ersatz der notwendigen Kosten, die durch die Reise an den Ort der Vernehmung, durch den Aufenthalt an diesem Ort und durch die Rückreise verursacht werden;

2. die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet.

Der Ersatz der notwendigen Reisekosten iSd § 3 Abs. 1 Z GebAG umfasst gemäß § 6 Abs. 1 erster Satz GebAG die Kosten der Beförderung des Zeugen mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld).

Gemäß § 9 Abs. 1 GebAG sind die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das nicht Massenbeförderungsmittel ist, sind dem Zeugen nur zu ersetzen,

1. wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist,

2. wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels,

3. wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte, oder

4. wenn ihm wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zugemutet werden kann.

Gemäß § 79 Abs. 1 Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985 (ASGG), hat ein Versicherter hat in sinngemäßer Anwendung der für Zeugen geltenden Bestimmungen des GebAG u.a. Anspruch auf Ersatz seiner notwendigen Kosten. wenn er zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, ohne vorher vom Gericht ausdrücklich die Mitteilung erhalten zu haben, dass sein Erscheinen nach dem Verfahrensstand nicht erforderlich ist (Z 1), auf Anordnung des Gerichts anderenorts erschienen ist (Z 2).

3.3.2. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).

Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063).

3.3.3. Ausgehend vom dargestellten Sachverhalt und der angeführten Rechtslage ist der entscheidungsrelevante Sachverhalt ungeklärt und liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens im oben genannten Sinn vor:

Denn dadurch, dass die belangte Behörde unter Berufung auf die Einschätzung in dem im Grundverfahren eingeholten neurologisch-psychiatrischen Gutachten von der – seitens der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf ihren Behindertenpass mit Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel“ sowie ihren Parkausweis für Behinderte in Abrede gestellten – Zumutbarkeit der Benützung von Massenverkehrsmitteln ausging, ohne auch die Gutachten der übrigen unter Punkt I.2. genannten Sachverständigen ins Verfahren einzuführen, hat sie den Sachverhalt nur ansatzweise ermittelt. Denn in Hinblick auf die Vielzahl der im Grundverfahren bestellten Sachverständigen aus unterschiedlichen medizinischen Fachrichtungen muss angenommen werden, dass im Gutachten von XXXX die Frage der Möglichkeit einer Inanspruchnahme von öffentlichen Verkehrsmitteln nur aus neurologischer und psychologischer Sicht beurteilt wurde, zumal die in der „Zusammenfassung“ des Gutachtens getroffene Einschätzungen explizit nur aus dem Blickwinkel der beiden genannten Fachbereiche erfolgte und überdies im Gutachten die Richtigkeit der Aussage der Beschwerdeführerin, wonach sie, wenn sie (erg.: überhaupt) gehe, dies mit zwei Walkingstöcken tue, nicht in Abrede gestellt wird.

Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde die wie aufgezeigt unterlassenen Erhebungen nachzuholen haben.

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass aufgrund bloß ansatzweiser Auseinandersetzung der belangten Behörde mit der hier maßgeblichen Frage im Tatsachenbereich der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt nicht feststeht, womit ein besonders schwerwiegender Mangel des behördlichen Verfahrens gemäß § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG vorliegt (zum Fall der bloß ansatzweisen Ermittlungstätigkeit der belangten Behörde vgl. etwa VwGH 17.03.2016, Ra 2015/11/0127, unter Hinweis auf VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063)

Weiters kann nicht gesagt werden, dass die Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer – erheblichen – Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde; vielmehr dient in einem Fall wie dem vorliegenden die Zurückverweisung der Angelegenheit an die belangte Behörde einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des Sachverhalts. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG (Aufhebung des Bescheides der belangten Behörde und Zurückverweisung der Angelegenheit an dieselbe) Gebrauch zu machen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen – auch weil der Wortlaut der anzuwendenden Bestimmungen klar ist – schließlich keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5 Ob 105/90). Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich anhand der Beurteilung im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Beteiligtengebühr Ermittlungspflicht Kassation mangelnde Sachverhaltsfeststellung Massenbeförderungsmittel Sachverständigengutachten Zumutbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W176.2240278.1.00

Im RIS seit

11.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten