Entscheidungsdatum
11.01.2021Norm
ASVG §293Spruch
W110 2235792-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 14.07.2020, GZ: XXXX , Teilnehmernummer XXXX , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 4 Abs. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 Fernsprechentgeltzuschussgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem am 08.06.2020 bei der belangten Behörde eingelangten formularmäßigen Antrag begehrte der Beschwerdeführer eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt.
Dem Antrag war eine Verständigung über die Leistungshöhe der Alterspension von Jänner 2020 in Kopie angeschlossen.
2. Mit Schriftsatz vom 09.06.2020 teilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer als Ergebnis der Beweisaufnahme eine Richtsatzüberschreitung von € 816,31 mit und forderte ihn zur Nachreichung von näher bezeichneten Unterlagen, welche als abzugsfähige Ausgaben geltend gemacht werden können, binnen einer Frist von zwei Wochen auf.
3. Der Beschwerdeführer legte daraufhin keine weiteren Unterlagen vor.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers ab und führte begründend aus, dass das Haushaltseinkommen den für die Zuschussleistung maßgeblichen Richtsatz überschreite und der Beschwerdeführer schriftlich dazu aufgefordert worden sei, fehlende Angaben bzw. Unterlagen nachzureichen. Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen worden, dass der Antrag abgewiesen werden müsse, falls die benötigten Unterlagen und Angaben nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen nachgereicht würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht die vorliegende Beschwerde, der die Kopie einer Sammelrechnung des Alten- und Pflegeheimes beigefügt war.
6. Am 05.10.2020 legte die belangte Behörde die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer bezieht eine monatliche Pension i.H.v. € 2.038,96.
1.2. Der Beschwerdeführer lebt in einem Alten- und Pflegeheim. Außergewöhnliche Belastungen wurden nicht nachgewiesen.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen beruhen auf den vom Beschwerdeführer im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen, seinem eigenen Vorbringen sowie auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt. Der maßgebliche Sachverhalt konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden und ist nicht strittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Abweisung der Beschwerde
3.1. Die §§ 2 bis 4 Fernsprechentgeltzuschussgesetz, BGBl. I 142/2000 i.d.F. BGBl. I 81/2016 (im Folgenden: FeZG), lauten auszugsweise folgendermaßen:
§ 2. (1) ‚Fernsprechentgelte' im Sinne dieses Gesetzes sind jene Entgelte, die ein Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsdienstes für den Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz oder für die Erbringung eines Kommunikationsdienstes in Rechnung stellt. Für Zwecke der Umsatzsteuer gilt der Betrag, der auf die Zuschussleistung entfällt, nicht als Entgelt.
(2) "Haushalts-Nettoeinkommen" im Sinne dieses Gesetzes ist die Summe sämtlicher Einkünfte in Geld oder Geldeswert nach Ausgleich mit Verlusten und vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge. Bei der Ermittlung des Haushalts-Nettoeinkommens sind Leistungen auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, des Impfschadengesetzes, Kriegsopferrenten, Heeresversorgungsrenten, Opferfürsorgerenten, Verbrechensopferrenten sowie Unfallrenten und das Pflegegeld nicht anzurechnen. Nicht anzurechnen sind außerdem die Einkünfte der am Standort einer zu pflegenden Person lebenden Pflegeperson, die aus den Einkünften anderer im Haushalt lebender Personen bestritten werden.
(3) Übersteigt das gemäß Abs. 2 ermittelte "Haushalts-Nettoeinkommen" die für eine Zuschussleistung maßgebliche Beitragsgrenze, kann der Antragsteller als abzugsfähige Ausgaben geltend machen:
1. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist; besteht kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen, so ist ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen, welcher auf Basis der Betriebskosten pro m² und der anrechenbaren Wohnungsgröße festzulegen ist.
2. anerkannte außergewöhnliche Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988. Ausgaben im Zusammenhang mit einer 24-Stunden-Betreuung können auch geltend gemacht werden, wenn der Bezug eines Zuschusses des Sozialministeriumservice zur Unterstützung der 24-Stunden-Betreuung nachgewiesen wird. Anspruchsberechtigter Personenkreis
§ 3. (1) Eine Zuschussleistung setzt voraus:
1. Der Antragsteller darf nicht bereits für einen Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt beziehen (Doppelbezugsverbot), insbesondere darf pro Haushalt nur eine Zuschussleistung nach diesem Bundesgesetz bezogen werden.
2. Der Antragsteller darf nicht von anderen Personen zur Erlangung der Zuschussleistung vorgeschoben sein;
3. der Zugang zum öffentlichen Kommunikationsnetz darf nicht für geschäftliche Zwecke genutzt werden;
4. der Antragsteller muss volljährig sein.
(2) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben (Z 1) bzw. vom Antragsteller glaubhaft gemacht worden sind (Z 2 und 3), haben über Antrag folgende Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt:
1. Bezieher von Leistungen nach pensionsrechtlichen Bestimmungen oder diesen Zuwendungen vergleichbare sonstige wiederkehrende Leistungen versorgungsrechtlicher Art der öffentlichen Hand;
2. Bezieher von Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977;
3. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktförderungsgesetz;
4. Bezieher von Beihilfen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, BGBl. Nr. 313/1994;
5. Bezieher von Beihilfen nach dem Studienförderungsgesetz 1992;
6. Bezieher von Leistungen und Unterstützungen aus der Sozialhilfe oder der freien Wohlfahrtspflege oder aus sonstigen öffentlichen Mitteln wegen sozialer Hilfsbedürftigkeit;
7. Bezieher von Pflegegeld oder einer vergleichbaren Leistung;
8. Gehörlose und schwer hörbehinderte Personen, sofern die technische Ausgestaltung des Zuganges zum öffentlichen Kommunikationsnetz eine Nutzung für sie ermöglicht;
sofern das Haushalts-Nettoeinkommen gemäß § 2 Abs. 2 und § 2 Abs. 3 dieser Personen den für die Gewährung einer Ausgleichszulage für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt festgesetzten Richtsatz um nicht mehr als 12% übersteigt.
(3) Sofern die Voraussetzungen des Abs. 1 gegeben sind, haben über Antrag Heime für gehörlose und schwer hörbehinderte Personen Anspruch auf Zuschussleistungen zum Fernsprechentgelt, sofern die Zugänglichkeit und die technische Ausgestaltung des Zugangs zum öffentlichen Kommunikationsnetz zur Nutzung durch die im Heim aufhältigen gehörlosen und/oder schwer hörbehinderten Personen gegeben ist.
§ 4. (1) Anträge auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt sind unter Verwendung des hiefür aufgelegten Formulars bei der GIS Gebühren Info Service GmbH einzubringen. Darin hat der Antragsteller insbesondere den gemäß § 11 vertraglich verpflichteten Betreiber anzugeben, bei welchem er beabsichtigt, eine allenfalls zuerkannte Zuschussleistung einzulösen.
(2) Das Vorliegen eines Zuschussgrundes im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 ist vom Antragsteller nachzuweisen. Dies hat für die Fälle des § 3 Abs. 2 durch den Nachweis des Bezuges einer der dort genannten Leistungen, in Fällen der Gehörlosigkeit oder schweren Hörbehinderung durch eine ärztliche Bescheinigung oder durch einen vergleichbaren Nachweis über den Verlust des Gehörvermögens zu erfolgen. […]
(4) Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers und aller mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen sind durch ein Zeugnis des örtlich zuständigen Finanzamtes nachzuweisen. Der Nachweis hat die Summe sämtlicher Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 2 und Abs. 3 zu umfassen. […]“
§ 4 Abs. 2 FeZG enthält zum einen die Verpflichtung des Antragstellers das Vorliegen eines Zuschussgrundes i.S.d. § 3 Abs. 2 leg. cit. durch Nachweis des Bezugs einer der in § 3 Abs. 2 leg. cit. genannten Leistungen nachzuweisen sowie, dass das Haushalts-Nettoeinkommen den für eine Zuschussleistung maßgeblichen Richtsatz nicht übersteigt.
Die „für eine Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze“ des Haushalts-Nettoeinkommens (§ 2 Abs. 2 und 3 i.V.m. § 3 Abs. 2 FeZG) ergibt sich aus dem Ausgleichszulagen-Richtsatz für einen Ein- oder Mehrpersonenhaushalt (vgl. § 293 ASVG, § 150 GSVG und § 141 BSVG) sowie dessen Erhöhung um 12 % und beträgt:
Ausgleichszulagen-Richtsätze
(monatl.)
Betragsgrenze für Gebührenbefreiung
(monatl.)
2018
2019
2020
2018
2019
2020
1 Person
€ 909,42
€ 933,06
€ 966,65
€ 1.018,55
€ 1.045,03
€ 1.082,65
2 Personen
€ 1.363,52
€ 1.398,97
€ 1.524,99
€ 1.527,14
€ 1.566,85
€ 1.707,99
jede
weitere
€ 140,32
€ 143,97
€ 149,15
€ 157,16
€ 161,25
€ 167,05
3.2. Gegenstand des bekämpften Bescheides ist der Antrag auf Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt, der von der belangten Behörde aus folgenden Gründen – zu Recht – abgewiesen wurde.
Gemäß den im Verfahren vorgelegten Nachweisen und der von der belangten Behörde erstellten Berechnungsgrundlage überschreitet das Haushaltseinkommen des Beschwerdeführers die in § 3 Abs. 2 FeZG genannte Wert-Grenze (Richtsatz für 1 Haushaltsmitglied € 1.082,65).
Gemäß § 2 Abs. 3 FeZG kann der Zuschusswerber, wenn das Haushalts-Nettoeinkommen die für die Zuschussleistung maßgebliche Betragsgrenze nach § 3 Abs. 2 FeZG übersteigt, als abzugsfähige Ausgaben nach Z 1 leg.cit. den Hauptmietzins einschließlich der Betriebskosten im Sinne des Mietrechtsgesetzes, des Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetzes und anderer vergleichbarer mieterschützender Gesetze, wobei eine gewährte Mietzinsbeihilfe anzurechnen ist, als abzugsfähige Ausgaben geltend machen. § 2 Abs. 3 Z 1 FeZG bestimmt weiters, dass ein monatlicher Pauschalbetrag als Wohnaufwand anzurechnen ist, sofern kein Rechtsverhältnis nach dem Mietrechtsgesetz, dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz oder anderen vergleichbaren mieterschützenden Gesetzen besteht. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde mangels gegenteiliger Nachweise des Beschwerdeführers aus diesem Titel einen Pauschalbetrag i.H.v. € 140,00 berücksichtigt.
Der Zuschusswerber kann nach § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG außerdem Ausgaben in Form außergewöhnlicher Belastungen i.S.d. §§ 34 und 35 Einkommensteuergesetz als abzugsfähige Ausgaben geltend machen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 09.06.2020 zur Nachreichung konkret bezeichneter Unterlagen zwecks Ermittlung möglicher Abzugsposten, die auf das Haushalt-Nettoeinkommen Anrechnung finden können, aufgefordert. Eine Vorlage der angeforderten Unterlagen erfolgte nicht (zur Mitwirkungspflicht gemäß § 50 Fernmeldegebührenordnung vgl. VwGH 27.11.2014, 2013/15/0133)
Gleichzeitig mit der Beschwerde hat der Beschwerdeführer nunmehr eine Sammelrechnung eines näher genannten Alten- und Pflegeheimes für den Abrechnungszeitraum 01.07.2019 bis 31.12.2019 vorgelegt. Soweit im Überschreitungsfall § 2 Abs. 3 Z 2 FeZG die Geltendmachung abzugsfähiger Ausgaben in Form „anerkannter außergewöhnlicher Belastungen im Sinne der §§ 34 und 35 des Einkommensteuergesetzes 1988“ erlaubt, ist darauf hinzuweisen, dass solche außergewöhnlichen Belastungen nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. etwa VwGH 31.03.2008, Zl. 2005/17/0275; 26.5.2014, 2013/03/0033 m.w.N.) nur dann Berücksichtigung finden und als Abzugsposten auf das Haushaltseinkommen im Rahmen des § 2 Abs. 2 FeZG angerechnet werden können, wenn die zuständige Abgabenbehörde einen Bescheid, der die Anerkennung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen enthält, erlassen hat.
Die vom Beschwerdeführer vorgelegte Sammelrechnung erfüllt die gemäß der oben zitierten Judikatur erforderlichen Voraussetzungen nicht.
Da die Abweisung des Antrags auf Gebührenbefreiung im vorliegenden Fall daher zu Recht erfolgt ist, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
3.3. Gemäß § 24 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Fall von einer mündlichen Verhandlung absehen. Der Sachverhalt war als solcher geklärt und nicht ergänzungsbedürftig. Auch die Beschwerde hat keine Fragen aufgeworfen, welche die Durchführung einer Verhandlung nahegelegt hätten. Es hat keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG i.V.m. Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).
Schlagworte
Berechnung Einkommenssteuerbescheid Fernsprechentgeltzuschuss Mitwirkungspflicht Nachreichung von Unterlagen Nachweismangel Nettoeinkommen Pauschalierung Richtsatzüberschreitung Vorlagepflicht WohnungsaufwandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2021:W110.2235792.1.00Im RIS seit
31.05.2021Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021