TE Bvwg Erkenntnis 2021/3/1 W208 2234451-1

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Veröffentlicht am 01.03.2021
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Entscheidungsdatum

01.03.2021

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §32 Abs1
GebAG §32 Abs2 Z1
GebAG §54 Abs1 Z3
VwGVG §28 Abs2

Spruch


W208 2234451-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ewald SCHWARZINGER über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion WIEN, vom 04.08.2020, GZ: PAD/20/00393693/001/KRIM, wegen Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Dolmetscher für die Sprache ITALIENISCH und wurde von der Landespolizeidirektion WIEN (im Folgenden: belangte Behörde) am 26.02.2020 für Dolmetscherleistungen bei einer in der Polizeiinspektion XXXX, XXXX, XXXX , durchgeführten Vernehmung herangezogen, zu welcher er für 07:00 Uhr geladen war. Der von der belangten Behörde ausgestellten Bestätigung vom 26.02.2020 ist zu entnehmen, dass die Anwesenheit des BF in dieser Dienststelle am 26.02.2020 für eine Amtshandlung und Dolmetschleistung von 07:00 Uhr bis 08:40 Uhr erforderlich war.

2. Für diese Leistung legte der BF fristgerecht am 28.02.2019 mit Hilfe des Online-Systems des Bundesministeriums für Inneres (BMI) seine Gebührennote (Antrag Nr. 1877945), welche anhand folgender vom BF getätigten Eingaben automatisch erstellt wurde:

„[…]

Gebührennoten Positionen

Einheiten  pro Einheit Betrag

Reisekosten und weitere Kosten  

Öffentliche Verkehrsmittel    1                        -                5,20 €

Zeitversäumnis    

Zeitversäumnis (unter 30km) für Hin-, Weiter- und Rückreise sowie Wartezeiten  

1 x Stunde(n)  22,70 € 22,70 €

Mühewaltung

Zuziehung zu Vernehmung – Wochentags 6-20 Uhr (Erste halbe Stunde)
1 x halbe Stunde (n)         24,50 €  24,50 €

Zuziehung zu Vernehmung – Wochentags 6-20 Uhr (Weitere halbe Stunde)
3 x halbe Stunden(n)         12,40 €  37,20 €

Dolmetschung vom Blatt

Dolmetschung vom Blatt eines während der Verhandlung erstellten Schriftstücks (Deckelung 20 €)
1 x Pauschale(n)         -                20,00 €

[…]

Leistungseinträge

Typ                              Datum     Beginn    Ende

Anreisezeit    26.02.20  06:25      07:00

Zuziehung zu Amtshandlung  26.02.20  07:00      08:40

Abreisezeit    26.02.20  08:40      09:15

[…]“

Unter den persönlichen Daten des BF war u.a. seine Umsatzsteuerbefreiung angeführt worden.

Die aufgrund dieser Angaben automatisch erstellte Gebührennote Nr. 1/2020 vom 28.02.2020 lautete folgendermaßen:

I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32/1; 33/1)

a) Hin- und Rückreise (unter 30 km) + Wartezeit

- 1 Stunde zu € 22,70        € 22,70

II. Mühewaltung (§ 54)

1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen

- für die erste halbe Stunde

a) Wochentag von 06:00 – 20:00, 1 á € 24,50    € 24,50

- 3 weitere halbe Stunden

a) Wochentag von 06:00 – 20:00 zu je € 12,40     € 37,20

2. Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung

b) 1 Schriftstück während der Vernehmung angefertigt   € 20,00

V. Reisekosten (§ 27 ff)

a) Öffentliches Verkehrsmittel (hin- und retour)    € 5,20
SUMME            € 109,60
20 % USt          € 21,92
ENDSUMME           € 131,60

3. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 04.08.2020 wurde der Gebührenanspruch des BF gemäß der oben zitierten automatisch erstellten Gebührennote mit einem Betrag von € 109,60 [darunter auch unter I.) a) Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 32 Abs 1 GebAG für die Hin- und Rückreise (unter 30 km) + Wartezeit für eine Stunde iHv € 22,70] bestimmt. Aufgrund einer Korrektur hinsichtlich einer Umsatzsteuerbefreiung des BF sprach die belangte Behörde die Endsumme iHv € 109,60 zu.

Begründend wurde dazu lediglich ausgeführt, dass die Höhe der dem BF zustehenden Gebühr entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des §§ 53b iVm § 53a AVG und des GebAG festgesetzt worden sei und, zumal dem mit ihm mündlich sowie einvernehmlich adaptierten Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen worden sei, eine nähere Begründung gemäß § 58 Abs 2 AVG entfallen könne.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 07.08.2020 fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher der BF geltend machte, dass ihm die Entschädigung für Zeitversäumnis nicht nur für eine, sondern zwei Stunden gebühre, weil der Hin- und Rückweg zwischen seiner Wohnung und der Polizeiinspektion länger als eine volle Stunde, nämlich insgesamt 70 Minuten, gedauert habe. Die übrigen Positionen sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

Begründend führte der BF im Wesentlichen Folgendes aus: Er sei von 07:00 Uhr bis 08:40 Uhr im Einsatz gewesen. Für die Hin- und Rückfahrt zur Polizeiinspektion habe er je 35 Minuten gebraucht, was er auch anlässlich der Geltendmachung der Gebühren im neuen elektronischen System des BMI so angegeben habe. Es würden ihm sohin Gebühren für Mühewaltung nach § 54 GebAG iHv € 24,50 für die erste halbe Stunde und 3 x € 12, 40 für die drei weiteren (begonnenen) halben Stunden zustehen sowie eine Entschädigung für Zeitversäumnis nach § 32 GebAG für 2 x 35 Minuten, sohin 70 Minuten, gesamt daher € 45,40 für zwei begonnene Stunden iHv € 22,70. Die belangte Behörde habe im bekämpften Gebührenbescheid zwar die Mühewaltung korrekt, jedoch nur eine begonnene Stunde Zeitversäumnis im Betrag von € 22,70 zugesprochen und nicht zwei begonnene Stunden im Betrag von € 45,40. Er sei daher um den Betrag iHv € 22,70 rechtswidrig verkürzt worden.

Die belangte Behörde stehe auf dem unrichtigen Standpunkt, dass verbleibende Halb-Stunden-Reste aus der Mühewaltungsgebühr auf die Zeitversäumnis angerechnet werden müssten und berechne die Gebühr derart, dass vom Zeitpunkt der Abreise bis zur Rückkehr in die Wohnstätte die dazwischenliegende Zeit in Mühewaltung und Zeitversäumnis aufgeteilt werde. Das sei aber im Gesetz nicht so vorgesehen. Vielmehr seien Zeitversäumnis und Mühewaltung voneinander unabhängig zu berechnen. Die € 12,40 für die halbe Stunde Mühewaltung stehe schon für die begonnene halbe Stunde zu (vgl § 54 Abs 1 Z 3 GebAG „…wenn auch nur begonnene halbe Stunde“), somit im vorliegenden Fall für die 10 Minuten von 08:30 Uhr bis 08:40 Uhr. Verbleibende Minutenreste (aus der Mühewaltung) auf die volle halbe Stunde seien daher nicht auf die Zeitversäumnis anzurechnen. Diese Auslegung ergebe sich auch nicht aus § 32 Abs 2 Z 1 GebAG, wonach der Anspruch auf Zeitversäumnis so weit nicht bestehe, als der Sachverständige (bzw gemäß § 53 Abs 1 GebAG der Dolmetscher) Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung habe. Diese Bestimmung solle nur die Doppelverrechnung verhindern, könne aber nicht die Zusammenrechnung der Zeiten begründen.

Die gesonderte Verrechnung der Mühewaltung und Zeitversäumnis, ohne Zusammenrechnung der Zeiten, entspreche auch der jahrzehntelangen Entscheidungspraxis der ordentlichen Gerichte. Zusammenzurechnen seien nur die verschiedenen Zeiträume der Zeitversäumnis, wie etwa Fahrt und Wartezeit (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG, 4. Auflage, E 73 zu § 32 GebAG). Auch die Verwaltungsbehörden hätten bislang nie Mühewaltung und Zeitversäumnis zusammengerechnet. Erst im Zuge der Ausarbeitung des neuen elektronischen Verrechnungssystems sei die ungesetzliche Zusammenrechnung passiert.

Wenn im bekämpften Bescheid in der Begründung davon die Rede sei, dass bei der Bestimmung der Gebühr seinem einvernehmlich adaptierten Antrag entsprochen worden sei, so sei das im Hinblick auf die Zeitversäumungsgebühr absolut unrichtig. Das neue Verrechnungssystem erlaube dem Dolmetscher bloß die Eingabe seiner An- und Rückreisezeiten. Diese habe er mit jeweils 35 Minuten angegeben. Die Eingabe von zwei begonnen Stunden sei dem Dolmetscher technisch gar nicht möglich. Das werde im System auf Grundlage der ungesetzlichen Zusammenrechnung von Mühewaltung und Zeitversäumnis automatisch so eingesetzt. Selbstverständlich hätte er in seiner (elektronischen) Gebührennote nicht bloß eine, sondern zwei Stunden Zeitversäumnis verrechnet, wenn dies technisch möglich gewesen wäre. Die Art der Erstellung der Gebührennote, die vom Dolmetscher zum Teil gar nicht beeinflussbar sei, erscheine ihm rechtsstaatlich äußerst bedenklich. Die Behörde fingiere eine Zustimmung, die vom Dolmetscher nie erteilt worden sei. Er beantragte daher, den angefochtenen Gebührenbescheid dahin abzuändern, dass ihm anstelle von insgesamt € 109,60 € 132,30 zugesprochen würden.

5. Mit am 27.08.2020 eingelangtem Schreiben legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt – ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen – dem BVwG zur Entscheidung vor.

Unter einem erstatte die belangte Behörde noch folgende Stellungnahme, in welcher sie ausführte, warum sie sich der Rechtsmeinung des BF nicht anschließe: Gemäß § 53, 32 Abs 1 GebAG haben Dolmetscher für die Zeit außerhalb ihrer Wohnung oder ihrer gewöhnlichen Arbeitsstätte Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis. Gemäß §§ 53, 32 Abs 2 Z 1 GebAG bestehe der Anspruch auf Zeitversäumnis soweit nicht, als ein Dolmetscher eine Gebühr für Mühewaltung habe. Mithin solle also eine doppelte Verrechnung verhindert werden: Was schon mit der Gebühr für Mühewaltung vergolten werde, solle nicht auch noch mit der Gebühr für Zeitversäumnis vergolten werden. Soweit nicht schon der Gesetzestext in § 32 selbst unterscheide zwischen einer „Entschädigung für Zeitversäumnis“ und einer „Gebühr für Mühewaltung“, werde auch in den Erläuterungen der Regierungsvorlage zum GebAG (EB RV 1336 BlgNr. 13 GP 28) der Zweck dieser Gesetzesbestimmung verdeutlicht und bedeute auf Dolmetscher umgelegt: Der Dolmetscher solle für seine Tätigkeiten für die Behörde (Dolmetschertätigkeiten, Übersetzungen) eine Gebühr für Mühewaltung bekommen, somit also einen Lohn für seine Leistung erhalten. Nur was nicht durch diese Gebühr für Mühewaltung entlohnt werde, solle durch eine Entschädigung für Zeitversäumnis abgegolten werden. Das Postulat des § 32 Abs 2 Z 1 GebAG lasse sich nach logischer Schlussfolgerung nur so auslegen, dass die grundsätzlich außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte verbrachte Zeit insofern zu bereinigen sei, als sämtliche durch die Mühewaltungstätigkeit entstehenden Anspruchszeiträume, für die eine Gebühr für Mühewaltung und für die daher keine Entschädigung für Zeitversäumnis zustehe, abgezogen würden um zu ermitteln, was von der außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte verbrachten Zeit bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis überhaupt noch zu berücksichtigen sei. Ansonsten ginge die dieser Gesetzesstelle immanente Intention der Vermeidung einer Doppelzahlung ins Leere. Das heiße, es sei von der Zeit, die ein Dolmetscher außerhalb seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte verbringe, die Summe aller einzelnen, jeweils separat ermittelten Zeiträume in Abzug zu bringen, für die der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung habe, weil der Dolmetscher nicht auch eine Entschädigung für bloße Zeitversäumnis bekommen solle, soweit diese bereits durch eine (höhere) Gebühr für Mühewaltung abgedeckt bzw entlohnt werde. Somit würden zunächst unabhängig von der Zeitversäumnis die einzelnen Zeiträume, in denen Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung bestehe, ermittelt. Im Anschluss daran werde nach Abzug dieser Summe der ermittelten Anspruchszeiträume für Mühewaltung von der gesamten außerhalb der Wohnung bzw gewöhnlichen Arbeitsstätte verbrachten Zeitspanne unabhängig von dieser die „Restzeit“ für die Entschädigung für Zeitversäumnis ermittelt, indem gegebenenfalls auf eine volle Stunde aufgerundet werde.

Das Gesetz sage nämlich nicht, der Anspruch auf Zeitversäumnis bestünde in jenen Zeiträumen nicht, in denen der Dolmetscher eine Mühewaltungstätigkeit verrichte. Das Gesetz sage, der Anspruch auf Entschädigung [sic!] für Zeitversäumnis bestehe soweit nicht, als der Dolmetscher Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung habe. Und Anspruch habe der Dolmetscher nicht nur für jene Minuten in denen er seine Mühewaltungstätigkeit verrichte, sondern für jeweils volle halbe Stunden gemäß dem Satzteil „…wenn auch nur begonnene halbe Stunden…“ in § 54 Abs 1 Z 3 GebAG. Das Gesetz stelle also nicht darauf ab, dass von der außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte verbrachten Zeit jene Zeiten auszusparen seien, in denen die Mühewaltungstätigkeit verrichtet werde (also die Zeiten der Verhandlung/Vernehmung) was konsequenterweise eine Aliquotierung der Gebühr für Mühewaltung nach sich zöge. Das Gesetz spreche offenbar von Zeiträumen, in denen ein Anspruch auf eine Gebühr bestehe, und diese Anspruchszeiträume würden jeweils auf volle halbe Stunden aufgerundet und gingen somit fallweise über die Zeiträume der bloßen Vernehmungen und Mühewaltungstätigkeiten hinaus.

Hinsichtlich der Ermittlung der Zeitversäumnis würden einige Entscheidungen des OGH (14 Os45/06h; 14 Os27/06m; 15 Os75/03; 11 Os85/08x; 11 Os155/95) die logische Vorgehensweise unterstreichen, dass in einem ersten Schritt die bloße Zeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte zu ermitteln sei, indem die Zeiträume, für die Anspruch auf Mühewaltung bestehe, abgezogen würden, wodurch Restzeiten übrig bleiben könnten. Erst in einem zweiten Schritt sei dann zu prüfen, wie viele volle Stunden – gegebenenfalls durch Aufrundung einer angefangenen Stunde – sich aus diesen Restzeiten insgesamt ergeben würden. Den für diese „Restzeiten“ vom OGH und von der Literatur (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4, § 32 E 32 ff) und der dort verwiesenen Judikatur verwendeten Begriffe wie „Wegzeiten“ oder „Wartezeiten“ könne allerdings nur ein bloß beispielhafter Charakter zur begrifflichen Abgrenzung von Zeitversäumnis und Mühewaltung beigemessen werden. Denn der Gesetzestext selbst – wie auch die Erläuterungen zu dieser Gesetzesstelle – kenne diese Begriffe nicht, sondern spreche in § 32 Abs 1 nur von der „…Zeit, außerhalb seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte…“.

Um nun die jeweiligen Zeiträume des Anspruchs auf eine Entscheidung für Zeitversäumnis sowie auf eine Gebühr für Mühewaltung zu ermitteln, ergebe sich für die Behörde daher der logische Schluss, folgende Rechenschritte vorzunehmen:

1. In einem ersten Schritt sei der Zeitraum festzustellen, den der Dolmetscher außerhalb seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte, also vom Verlassen derselben bis zur Rückkehr zur selben verbracht habe.

2. In einem weiteren Schritt sei jeweils separat der „Gebühren- oder Anspruchszeitraum“ je Mühewaltung zu ermitteln. § 54 Abs 1 Z 3 GebAG spreche von der „Zuziehung zu einer Vernehmung“. Es sei daher jede Vernehmung für sich allein zu betrachten (vgl VwGH 18.01.2018, Ro 2016/16/0008; so auch übernommen vom BVwG 16.02.2018, W208 2128502-1). Somit werde jede Vernehmung jeweils auf volle halbe Stunden aufgerundet, selbst wenn sich die dadurch entstehenden „Gebühren- oder Anspruchszeiträume“ überschneiden. Es werde also der bloße Tätigkeitszeitraum, in dem die Mühewaltungstätigkeit ausgeübt worden sei und der auch eine angefangene halbe Stunde umfassen könne, auf volle halbe Stunden aufgerundet und bilde solcherart den „Anspruchszeitraum“ für Mühewaltung.

3. Da jede Vernehmung separat zu bewerten sei, seien erst in einem nächsten Schritt die sich durch Aufrundung auf die vollen halben Stunden ergebenen Mühewaltungszeiträume, also die „Anspruchszeiträume“ zusammenzuzählen.

4. Nun sei die solcherart ermittelte Summe der einzelnen (aufgerundeten) Mühewaltungszeiträume vom Zeitraum, den der Dolmetscher außerhalb seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte verbringe, in Abzug zu bringen, weil gemäß § 32 Abs 2 Z 1 GebAG kein Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumis bestehe, als bereits ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung bestehe.

5. Sollte solcherart ermittelt bzw durchgerechnet, noch ein Rest der Zeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte nicht von einem Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung umfasst sein, sei dieser dann gegebenenfalls auf eine volle Stunde aufzurunden.

Auf den gegenständlichen Fall umgelegt ergebe sich daher:

Der BF habe seine Wohnung oder gewöhnliche Arbeitsstätte um 06:25 Uhr verlassen und sei zu dieser um 09:15 zurückgekehrt. Er habe somit 2 Stunden und 50 Minuten außerhalb seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte verbracht.

Die Vernehmung von 07:00 Uhr 08:40 Uhr ergebe einen Tätigkeitszeitraum von 1 Stunde 40 Minuten. Es würden also bereits drei volle halbe Stunden und eine angefangene halbe Stunde im Ausmaß von 10 Minuten vorliegen, wobei letztere auf eine volle halbe Stunde aufgerundet werde. Somit ergebe sich ein „Anspruchszeitraum“ für Mühewaltung im Ausmaß von vier halben Stunden bzw ergebe sich ein Zeitraum, in dem Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung bestehe, im Ausmaß von zwei Stunden.

Von den 2 Stunden und 50 Minuten als außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte verbrachte Zeit gebühre für zwei Stunden bereits ein Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung und bleibe als bloße Zeit außerhalb der Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte ein Rest von 50 Minuten übrig. Diese bloß angefangene Stunden werde auf eine ganze aufgerundet.

Der BF habe daher Anspruch auf eine Gebühr für Zeitversäumnis im Ausmaß von 1 Stunde und daneben Ausmaß auf eine Gebühr für Mühewaltung im Ausmaß von 4 halben Stunden, wobei für diese eine Vernehmung einmal der Tarif für eine erste halbe Stunde anfalle, ansonsten der Tarif für jede weitere halbe Stunde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der im Punkt I.1. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt wird festgestellt.

Insbesondere wird festgestellt, dass der BF am 26.02.2020 um 07:00 Uhr zur Erbringung seiner Dolmetschleistungen am Ort der Vernehmung, XXXX , geladen war. Dazu ist er von seiner Wohnadresse, XXXX , zum Ort der Vernehmung XXXX , mit den öffentlichen Verkehrsmitteln angereist. Er hat um 07:00 Uhr mit der Erbringung seiner Dolmetschleistung begonnen und diese um 08:40 Uhr beendet. Danach ist er seine Rückreise angetreten, welche er um 09:15 Uhr beendet hat.

Die Fahrtzeit für die Anreise bei Verlassen der Wohnung des BF um 06:23 Uhr und einem Eintreffen bei der belangten Behörde um 06:54 Uhr beträgt ca. 31 Minuten (Fußweg von ca. 8 Minuten, Einstieg in die S-Bahn S50 an der Haltestelle XXXX um 06:31 Uhr, Ausstieg in WIEN XXXX um 06:36 und Umstieg in die Linie U4 um 06:40 Uhr, dann Ausstieg Haltestelle XXXX um 06:50 Uhr, Fußweg von ca. 4 Minuten).

Die Fahrtzeit für die Rückreise mit den öffentlichen Verkehrsmitteln bei Verlassen des Ortes der Vernehmung um 08:45 Uhr (unmögliche Eingabe im Routenplaner von 08:40 Uhr als Startzeit) und bei einem Eintreffen am Wohnort des BF um 09:19 Uhr beträgt ca. 34 Minuten (Fußweg von ca. 5 Minuten, Einstieg Haltestelle XXXX um 08:50 Uhr, Ausstieg XXXX um 09:00 Uhr, Umstieg in die S-Bahn Linie S50 um 09:06 Uhr, Ausstieg Haltestelle Wien XXXX , Fußweg von ca. 9 Minuten).

Somit ergibt sich für die maßgebliche Strecke vom Wohnort des BF zum Ort der Vernehmung und retour eine reine Wegzeit von insgesamt ca. 65 Minuten, und somit von über 60 Minuten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum Verfahrensgang ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und der darin einliegenden Gebührennote.

Die Feststellung zur Wegzeit der Strecke hin und retour von ca. 65 und daher insgesamt mehr als 60 Minuten, ergibt sich aus den entsprechenden Abfragen aus „www.google.at/maps“.

Die vom BF in Ansatz gebrachten Wegzeiten von zwei Mal 35 Minuten, insgesamt 70 Minuten- insbesondere unter Berücksichtigung des in der Judikatur regelmäßig herangezogenen Zeitraumes von 15 Minuten als Zeitpolster für etwaige Wartezeiten – sind daher nicht zu großzügig angesetzt und insofern nachvollziehbar, als sie sich mit den Ergebnissen der Abfragen im Routenplaner auf „www.google.at/maps“ decken.

Die belangte Behörde tritt der vom BF geltend gemachten Wegzeit von 70 Minuten im festgestellten Ausmaß auch nicht entgegen, vertritt jedoch die Ansicht, dass dem BF aufgrund der bereits zugesprochenen Entschädigung für Mühewaltung für eine halbe Stunde ab 08:30 Uhr, die Vergütung einer Entschädigung für Zeitversäumnis erst wieder ab 09:00 Uhr berechnet werden könne, zumal die Zeit bis 09:00 Uhr bereits durch die Entschädigung für Mühewaltung abgegolten worden sei.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zulässigkeit und Verfahren

Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs 4 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz) innerhalb der Frist von vier Wochen bei der belangten Behörde eingebracht.

Hinsichtlich des Beschwerdebegehrens nach § 9 Abs 1 Z 4 VwGVG ist eine Bindung des Verwaltungsgerichtes grundsätzlich zu verneinen; allerdings ist eine durch die Prozesserklärung bewirkte Teilrechtskraft (etwa von einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides) vom Verwaltungsgericht zu beachten (vgl. Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Auflage, 2017, § 27, K6).

Gemäß § 28 Abs 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung des VwGH (Erkenntnis vom 26.01.2012, 2009/09/0187 und in diesem Sinne wohl auch 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) ist nicht erforderlich. Die vorgelegten Verfahrensakten lassen nicht erkennen, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt ist sowohl dem BF als auch der Verwaltungsbehörde bekannt. Die aufgeworfenen Rechtsfragen sind nicht von solcher Komplexität, dass es dazu Erläuterungen in einer Verhandlung bedürfte.

Ein Entfall der Verhandlung widerspricht weder Art 6 Abs 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl 1958/210, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl Nr C 83 vom 30.03.2010 S. 389.
Zu A)

3.2. Gesetzliche Grundlagen (Auszug, Hervorhebung durch BVwG)

Gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in § 53 Abs 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/1975 idgF, lauten:

„Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 €, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 € für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,

1. als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,

2. als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),

a) dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder

b) er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt.

§ 54 GebAG lautet wie folgt:

„(1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt

1. bei schriftlicher Übersetzung

a) für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen)              15,20 Euro;

b) wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;

c) wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;
2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift                   3,20 Euro;

3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde                         24,50 Euro;

für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde                     12,40 Euro

[…];“

3.3. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes

3.3.1. Strittig ist im gegenständlichen Verfahren die Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis für eine zweite Stunde iHv € 22,70 nach § 32 Abs 1 GebAG.

Im gegenständlichen Fall wird die Dauer der vom BF geltend gemachten Wegzeit von je 35 Minuten pro Strecke und daher von insgesamt über 60 Minuten von der belangten Behörde nicht bestritten.

Der BF hat für die von ihm erbrachte Dolmetschleistung von 07:00 Uhr bis 08:40 Uhr gemäß § 54 Abs 1 Z 3 GebAG die erste halbe Stunde iHv € 24,50 und drei weitere halben Stunden iHv € 12,40 vergütet bekommen und ist der Ansicht, dass die Zeit zwischen 08:40 Uhr und 09:00 Uhr – also 20 Minuten – für die er Mühewaltungsgebühr zugesprochen bekam auch bei der Summe der Zeitversäumnis zu berücksichtigen sei.

Die belangte Behörde ist der Ansicht, dass nach § 32 Abs 2 Z 1 GebAG der Zeitraum bis 09:00 Uhr der letzten begonnenen halbe Stunde (von 08:30 Uhr bis 08:40 Uhr), für die Anspruch auf Gebühr für Mühewaltung besteht, dadurch bereits abgedeckt ist und keine (weitere) Vergütung dieser zwanzig Minuten durch eine Entschädigung für Zeitversäumnis mehr zulässig ist.

3.3.2. Das BVwG teilt diese Ansicht aus den folgenden Gründen:

Die Formulierung in § 54 Abs 1 Z 3 GebAG „…wenn auch nur begonnene halbe Stunde“ ist dahingehend auszulegen, dass die Mühewaltungsgebühr, auch wenn sie faktisch nur einen Bruchteil einer begonnenen halben Stunde (hier: von 08:30 Uhr bis 08:40 Uhr) erbracht wurde, regelmäßig auf eine volle halbe Stunde (hier: bis 09:00 Uhr) anzusetzen und zu vergüten ist. Damit besteht aber in diesen Zeitraum ein Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung. Das wiederum führt dazu, dass dieser Anspruch nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 32 Abs 2 Z 1 GebAG für den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis nicht heranzuziehen ist (arg: „ … besteht soweit nicht, 1. als [hier: der Dolmetscher] Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat.“)

Der belangten Behörde ist zuzustimmen, wenn sie darauf hinweist, dass keine doppelte Verrechnung von Entschädigung für Mühewaltung und Entschädigung für Zeitversäumnis vorgesehen ist. In der maßgeblichen Regierungsvorlage zu § 32 Abs 2 Z 1 GebAG kommt dieser Grundsatz klar zum Ausdruck (vgl EB RV 1336 BlgNr 13 GP 28, „Der Dolmetscher solle für seine Tätigkeiten […] eine Gebühr für Mühewaltung bekommen, somit also einen Lohn für seine Leistung erhalten. Nur was nicht durch diese Gebühr für Mühewaltung entlohnt werde, solle durch eine Entschädigung für Zeitversäumnis abgegolten werden“).

Wenn der BF anführt, Zeitversäumnis und Mühewaltung seien voneinander unabhängig zu berechnen, dann stimmt das zwar. Im Anschluss daran ist aber - nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 32 Abs 2 Z 1 GebAG - der Zeitraum für den eine Entschädigung für Müheverwaltung besteht, von jenem Zeitraum für den eine Zeitversäumnis geltend gemacht werden kann, wieder abzuziehen, um nach der Intention des Gesetzgebers eine doppelte Abgeltung von Zeiten, einerseits als Mühewaltung und andererseits als Zeitversäumnis zu verhindern.

Entgegen der Meinung der belangten Behörde spiegelt hingegen die von ihr ins Treffen geführte Judikatur (vgl 14 Os45/06h; 14 Os27/06m; 15 Os75/03; 11 Os85/08x; 11 Os155/95) nicht die von ihr vertretene Rechtsansicht wider, sondern treffen die jeweiligen Entscheidungen alle die Kernaussage, dass „… Zeitversäumnisse eines Sachverständigen in einer Rechtssache innerhalb eines Tages zusammenzurechnen sind und erst dann zu prüfen ist, wieviel volle Stunden sie zusammen ergeben beziehungsweise übersteigen, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird“. Dieser Grundsatz (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG, 4. Auflage, E 73 zu § 32 GebAG) betrifft die Zusammenrechnung der Daten der Entschädigung für Zeitversäumnis und nicht die Zusammenrechnung der Zeiten von Mühewaltung und Zeitversäumnis.

3.3.3. Der BF führt auch an, die gesonderte Verrechnung der Mühewaltung und Zeitversäumnis, ohne Zusammenrechnung der Zeiten, entspreche der jahrzehntelangen Entscheidungspraxis der ordentlichen Gerichte und Verwaltungsbehörden. Zusammenzurechnen seien nur die verschiedenen Zeiträume der Zeitversäumnis, wie etwa Fahrt und Wartezeit (vgl Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG-GebAG, 4. Auflage, E 73 zu § 32 GebAG).

Dazu ist dem BF entgegen zu halten, dass eine in den Raum gestellte Verwaltungspraxis nicht geeignet ist, eine dem Antrag fehlende gesetzliche Grundlage zu substituieren oder subjektive Rechtsansprüche abzuleiten (VwGH 27.04.2017, Ra 2017/12/0026; 20.03.2014, 2013/12/0094; 01.06.2006, 2003/15/0093; 03.09.1997, 96/01/0474). Es besteht auch keine Bindung an eine in der Vergangenheit geübte Verwaltungspraxis. Die belangte Behörde kann von einer als unrichtig erkannten Rechtsauffassung abgehen (VwGH 14.12.2000, 95/15/0028).

3.3.4. Die belangte Behörde zieht im Ergebnis die richtige rechtliche Schlussfolgerung, wenn sie den Zeitraum, in dem der BF Anspruch auf die Gebühr für Mühewaltung hatte, inklusive der jeweils im gesetzlich zuzuerkennenden begonnene halbe Stunde ansetzt und sodann diesen Müheverwaltungszeitraum vom Zeitraum, den der Dolmetscher außerhalb seiner Wohnung oder gewöhnlichen Arbeitsstätte verbrachte, abzieht.

Die Berechnung der Gebühr mit in Summe € 109,60 ist im Ergebnis korrekt. Dem angefochtenen Bescheid haftet somit keine Rechtswidrigkeit iSd Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG an und ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.3.5. Wie der BF allerdings richtigerweise ausführt, ist zu beanstanden, dass den Dolmetschern durch die automatisierte Erstellung der Gebührennote keine Möglichkeit mehr gegeben wird, zu den Ergebnissen der Berechnung Stellung zu nehmen. Aus den vom BF eingetragenen Daten ist nämlich – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – nicht zu entnehmen, dass dieser nur eine Stunde Zeitversäumnis geltend machen wollte, gibt er doch nachweislich eine Wegzeit von insgesamt 70 Minuten an. Die Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach dem Antrag des BF aufgrund seines (fingierten) Einverständnisses voll entsprochen werde, ist demnach nicht vertretbar. Wenngleich dies am Ergebnis in diesem Fall nichts ändert.

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Wie der VwGH in seinem Beschluss vom 18.01.2018, Ro 2016/16/0008, festgestellt hat, liegt bei Vorliegen einer klaren Rechtslage keine Rechtsfrage von grundsätzliche Bedeutung vor.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschergebühren - Neuberechnung Dolmetschgebühren Mühewaltung Zeitversäumnis Zusammenrechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2021:W208.2234451.1.00

Im RIS seit

18.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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