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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. König, über die Beschwerde der L in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid der Berufungskommission der Landeshauptstadt Graz vom 2. Dezember 1996, Zl. A 17 - C - 15.062/1996-4, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Partei: W in G, X-Straße), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Graz Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einem am 23. April 1996 bei der Behörde eingelangten Ansuchen beantragte der Mitbeteiligte die Erteilung der Baubewilligung für einen Dachaufbau mit einer Wohnung sowie die Änderung des Verwendungszweckes von Werkstättenräumen und Garagen im Erdgeschoß in Wohnräume in G, X-Straße. Das Grundstück der Beschwerdeführerin grenzt an das zu bebauende Grundstück im Westen an.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 13. Februar 1996 wurden die Bebauungsgrundlagen festgesetzt, unter anderem wurde die Bebauungskategorie nach dem 2.0 Flächenwidmungsplan 1992 mit "Allgemeines Wohngebiet", die Bebauungsweise mit geschlossen, die Bebauungsdichte mit höchstens 1,45 und der Bebauungsgrad mit höchstens 0,65 angegeben.
Nach Einholung je eines Gutachtens der Grazer Altstadtsachverständigenkommission und der Feuerwehr der Stadt Graz, die sich jeweils positiv zu dem Bauvorhaben äußerten, wurde mit Ladung vom 12. Juli 1996 für 8. August 1996 eine mündliche Verhandlung anberaumt, zu der die Beschwerdeführerin nachweislich unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG geladen wurde. In dieser Verhandlung sprach sich der Vertreter der Beschwerdeführerin gegen das Bauvorhaben aus, die geschlossene Bebauung sei nicht möglich, da der Baugegenstand an vier Seiten an ausgewiesene Gärten grenze, die Pläne seien in sich widersprechend, es sei keine Brandwand an der Grundgrenze zur Beschwerdeführerin vorgesehen, die Feuerwehrzufahrt sei unmöglich, der Tankraum, der ausschließlich für den Einbau einer Ölheizung vorgesehen sei, ermögliche durch die Ölheizung eine unzulässige Beeinträchtigung der Nachbarn.
Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Graz vom 4. Oktober 1996 wurde dem Mitbeteiligten die beantragte Baubewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Die Einwendungen der Beschwerdeführerin wurden zum Teil als unbegründet ab-, teils zurückgewiesen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung führte die Beschwerdeführerin aus, sie sei in ihrem Nachbarrecht nach § 26 Abs. 1 Z. 4 des Steiermärkischen Baugesetzes verletzt, da eine Feuermauer nicht an der Grundgrenze, sondern hinter der Grundgrenze geplant sei. Weiters sei sie in ihrem Recht nach § 26 Abs. 1 Z. 5 im Hinblick auf § 65 Abs. 1 des Steiermärkischen Baugesetzes verletzt, weil Dachwässer auf das Grundstück der Beschwerdeführerin abgeleitet würden. Der angefochtene Bescheid enthalte unter Z. 37 der Allgemeinen Vorschreibungen nur eine Auflage über vorschriftsmäßige Ausführung der Rauch- und Abgasfänge, aber keine Angabe über die Art der Heizung und der Abgase. Es sei daher eine unzumutbare Belästigung im Sinne des § 26 Abs. 1 Z. 5 Stmk BauG und auch eine diesbezügliche Verletzung von Nachbarrechten nicht ausgeschlossen.
Mit Bescheid vom 2. Dezember 1996 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin und anderer Anrainer gegen den Bescheid vom 4. Oktober 1996 als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die Beschwerdeführerin führt aus, mit dem Bauvorhaben würde die nach dem Flächenwidmungsplan 1992 vorgesehene Bebauungsdichte überschritten, das Bauvorhaben widerspreche auch den mit Bescheid vom 13. Februar 1996 festgelegten Bebauungsgrundlagen insofern, als die Anhebung der Dachkanten an der nördlichen und südlichen Grundgrenze bewilligt worden sei, es sei keine Brandwand an der Grundgrenze, sondern hinter dieser vorgesehen, Niederschlagswässer würden auf das Grundstück der Beschwerdeführerin geleitet.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten mit einer Gegenschrift vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Auch der Mitbeteiligte hat in einer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerdeführerin replizierte auf die Gegenschrift der
belangten Behörde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in zweifacher Weise beschränkt: Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen, und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. An die eingetretene Präklusion ist sowohl die Berufungsbehörde als auch der Verwaltungsgerichtshof gebunden (vgl. das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Dezember 1980, Slg.Nr. 10317/A u.v.a.).
Die Rechte des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nach dem Steiermärkischen Baugesetz 1995, LGBl. Nr. 59 (BauG), werden im § 26 Abs. 1 wie folgt umschrieben:
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlich-rechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan, einem Bebauungsplan und mit Bebauungsrichtlinien, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist;
2.
die Abstände (§ 13);
3.
den Schallschutz (§ 43 Abs. 2 Z. 5);
4.
die Brandwände an der Grundgrenze (§ 51 Abs. 1);
5.
die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1);
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6).
Die Aufzählung der Nachbarrechte im § 26 Abs. 1 leg. cit. ist, wie dieser Bestimmung zweifelsfrei zu entnehmen ist, taxativ.
Hinsichtlich der Bebauungsdichte ist die Beschwerdeführerin jedenfalls präkludiert, sodaß nicht darauf einzugehen ist, ob diesbezüglich ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht vorliegt. Auch den Widerspruch zu den Bebauungsgrundlagen macht die Beschwerdeführerin erstmals in ihrer Beschwerde geltend, sodaß darauf nicht einzugehen war. Die Niederschläge, die auf das Dach abfallen, werden laut dem einen Bescheidbestandteil bildenden Plan in den Kanal abgeleitet. Anhaltspunkte dafür, daß die Pläne nach der Bauverhandlung vom 8. August 1996 abgeändert worden wären, sind dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Zu der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten unzumutbaren Belästigung aus dem Betrieb der Heizung ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof stets ausgesprochen hat, daß der Nachbar jene Immissionen hinnehmen muß, die im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes liegen, wozu im Wohngebiet zweifellos auch die Immissionen gehören, die von einer Wohnhausbeheizung ausgehen. Der Beschwerdefall gibt in bezug auf die geplante Heizung für drei Wohnungen keine Veranlassung, von dieser Rechtsansicht abzugehen.
Gemäß § 51 BauG müssen dann, wenn ein Gebäude unmittelbar an eine Nachbargrenze angebaut wird, die Außenwände an der Grundgrenze als Brandwände ausgestaltet werden. Im gegenständlichen Fall ist die Errichtung eines ausgebauten Dachgeschoßes auf einem Bestandsobjekt geplant, wobei anschließend an die bestehende Feuermauer die Dachkonstruktion mit einer Neigung von 50 Grad geplant ist. Nach § 51 Abs. 8 BauG müssen Brandwände im Dachbereich mindestens 15 cm über die Dacheindeckung einschließlich der Vordächer geführt werden; anstelle dieser Ausführung kann eine solche unter der Dacheindeckung gewählt werden, die eine Brandausbreitung in gleich wirksamer Weise verhindert. Eine Dacheindeckung über Brandwänden ist mit einer nichtbrennbaren Unterlage auszuführen. Aus der Baubeschreibung und den dem Baubwilligungsbescheid beigeschlossenen Plänen ist im Schnitt erkennbar, daß an der der Grundgrenze der Beschwerdeführerin zugekehrten Seite die Ausführung einer Feuermauer F 90 geplant und bewilligt wurde. Die Feuerwehr der Stadt Graz erachtete diese Ausführung als ausreichend, mit einer derartigen Ausführung wird eine Brandausbreitung in wirksamer Weise verhindert, sodaß eine Verletzung eines Nachbarrechtes im Sinne des § 26 Abs. 1 BauG nicht vorliegt. Das Beschwerdevorbringen, daß die Feuermauer bzw. Brandwand nicht AN der Grundgrenze zur Beschwerdeführerin errichtet wurde, geht angesichts der dargestellten Rechtslage ins Leere, da § 51 Abs. 8 BauG eine alternative Herstellung des Brandschutzes im Dachbereich vorsieht.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Mit der Erledigung der Beschwerde ist der Antrag, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos geworden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997060019.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
18.12.2015