Entscheidungsdatum
13.01.2021Norm
SchFG 1997 §42 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, vertreten durch die B Rechtsanwälte GmbH, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Melk vom 18. Juni 2020, ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretungen des Schifffahrtsgesetzes, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:
I. Das Straferkenntnis wird aufgehoben und das Strafverfahren hinsichtlich des Tatvorwurfes Nr. 1. gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG sowie hinsichtlich des Tatvorwurfes Nr. 2. gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG eingestellt.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 42 Abs. 1 SchFG (Schifffahrtsgesetz, BGBl. I Nr. 62/1997 i.d.g.F.)
§§ 10.03, 10.04 WVO (Wasserstraßen-Verkehrsordnung, BGBl. II. Nr. 31/2019 i.d.g.F.)
§§ 32, 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)
§§ 27, 44 Abs. 1, 50 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I
Nr. 33/2013 i.d.g.F.)
§§ 25 Abs. 2, 44a, 45 Abs. 1 Z 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991,
BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.F.)
Entscheidungsgründe
1. Sachverhalt
1.1. Mit Straferkenntnis vom 18. Juni 2020, ***, bestrafte die Bezirkshauptmannschaft Melk (in der Folge: die belangte Behörde) den A (in der Folge: der Beschwerdeführer) wie folgt:
„Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen:
Zeit: 08.08.2019, 18:45 Uhr bis 19:00 Uhr
Ort: ***, bei Strom-km ***, linke Schleuse ***, bei der zu Berg Fahrt
Tatbeschreibung:
1. Sie haben es als Schiffsführer (Kapitän) des Motorschiffes "***" unterlassen, die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße (***) zu vermeiden, da Sie es zuließen, dass auf der ***, bei Strom-km ***, linke Schleuse ***, bei der zu Berg Fahrt, Küchenabwässer (Spülwässer und Abwässer der Geschirrspüler) aus zwei Sammeltanks (großer Tank mit rund 20 m³ und Tank mit rund 3,5 m³) über Bord in das ***wasser abgepumpt und somit eingeleitet wurden.
2. Sie haben es als Schiffsführer (Kapitän) des Motorschiffes "***" zu verantworten, dass auf der ***, bei Strom-km ***, linke Schleuse ***, bei der zu Berg Fahrt, zerkleinerte Speisereste, die mit Heißwasser abgespült wurden, und somit Hausmüll nach den Begriffsbestimmungen der Wasserstraßen-Verkehrsordnung, zumindest von einem großen Sammeltank mit rund 20 m³ (welcher u.a. über einen kleineren Tank {Tank 4 laut Abwasserschema des Motorschiffes} mit diesen Küchenabwässern befüllt wurde) über Bord in das ***wasser abgepumpt und daher in die *** eingeleitet wurden, obwohl dies verboten ist.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
zu 1. § 10.03 Wasserstraßen-Verkehrsordnung i.d.g.F. i.V.m. § 42 Abs.1
Schifffahrtsgesetz i.d.g.F.
zu 2. § 10.04 Z 1 Wasserstraßen-Verkehrsordnung i.d.g.F. i.V.m. § 42 Abs.1
Schifffahrtsgesetz i.d.g.F.
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt:
Geldstrafen von falls diese uneinbringlich gemäß
ist, Ersatzfreiheitsstrafen
von
zu 1. € 400,00 37 Stunden § 42 Abs.1 Schifffahrtsgesetz i.d.g.F.
zu 2. € 400,00 37 Stunden § 42 Abs.1 Schifffahrtsgesetz i.d.g.F.
Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2
Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der
Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 80,00
Gesamtbetrag: € 880,00“
Begründend legte die belangte Behörde den Verfahrensgang dar und traf folgende Feststellungen:
„Am 08.08.2019 wurde von der Schleusenaufsicht *** um ca. 18:45 Uhr festgestellt, dass bei der Bergschleusung des Kabinenschiffes (Motorschiff) MS *** in der *** bei Strom-km *** umfangreiches Schaumtreiben in der Schleusenkammer (linke Schleuse ***) vorhanden war. Daher wurde eine Wasserprobe aus der Schleuse entnommen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich nur das Kabinenschiff MS *** in der Schleuse, andere Schiffe waren nicht vorhanden.
Bei dieser Wasserprobe wurden folgende Konzentrationen festgestellt:
CSB
77 mg/l
NH4-N
0,2 mg/l
Nges
3 mg/l
Pges
0,6 mg/l
Anionische Tenside
0,2 mg/l
Nichtionische Tenside
0,4 mg/l
Die MS *** fuhr nach der Schleusung weiter stromaufwärts und wurde am 09.08.2019 mittags vom Amt der oberösterreichischen Landesregierung gemeinsam mit der Schifffahrtsaufsicht *** überprüft.
In der MS *** besteht eine funktionsfähige Bordkläranlage, jedoch wurden Küchenabwässer und Speisereste getrennt von den übrigen sanitären Abwässern in Sammeltanks gesammelt und danach automatisch über niveaugesteuerte Pumpen direkt über Bord abgeleitet. Die Küchenabwässer setzten sich aus Spülwässern und Abwässern der Geschirrspüler, sowie aus zerkleinerten Speiseresten, die mit Heißwasser abgespült wurden, zusammen. Aus diesen Sammeltanks wurden die Küchenabwässer und Speisereste in das ***wasser abgepumpt. Dadurch trat eine Verschmutzung der Wasserstraße, ***, im oben dargestellten Ausmaß ein. Dabei handelte es sich um eine nicht bloß geringfügige Einwirkung auf das Gewässer und bestand dafür jedenfalls keine wasserrechtliche Bewilligung. Der Maschinist der MS *** wusste über das direkte Einleiten bzw. Abpumpen in die *** Bescheid und gab dies bei der Überprüfung auch an und fertigte einen Plan zur Ausgestaltung der Tanks und Leitungen an. Für die MS *** liegen ein gültiges Schiffszertifikat und eine wasserpolizeiliche Erlaubnis vor.
Sie waren zum gegenständlichen Zeitpunkt der Kapitän der MS *** (Schiffsführer) und haben es zugelassen, dass Küchenabwässer (Spülwässer und Abwässer der Geschirrspüler), aus zwei Sammeltanks (großer Tank mit rund 20 m³ und Tank mit rund 3,5 m³) und auch zerkleinerte Speisereste, die mit Heißwasser abgespült wurden (Hausmüll), zumindest aus dem großen Sammeltank, über Bord in das ***wasser abgepumpt und somit eingeleitet wurden. Ob die Speisereste auch von Tank 4 direkt in die *** oder nur in den großen Sammeltank und von dort in die *** abgeleitet wurde, konnte nicht festgestellt werden.
Sie haben ein monatliches Einkommen von € 1.800,00 und es liegen keine für Sie ungünstigen vermögensrechtlichen Bedingungen vor. Weiters sind Sie verwaltungsstrafrechtlich unbescholten.“
Nach Wiedergabe der angewandten Rechtsvorschriften des Schifffahrtsgesetzes und der Wasserstraßen-Verkehrsordnung legt die belangte Behörde zum ersten Tatbestand (§ 10.03 Wasserstraßen-Verkehrsordnung) mit näherer Begründung und Hinweisen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dar, dass es sich bei der vorgenommenen Abwassereinleitung um eine nach § 32 WRG 1959 bewilligungspflichtige mehr als geringfügige Einwirkung gehandelt hätte, für die keine Bewilligung bestanden hätte. Die vorgenommene „direkte, ungefilterte“ Einleitung von Küchenabwasser in die *** hätte im Hinblick auf europäische (ES-TRIN bzw. CEVNI) und österreichischen Normen bzw. Richtlinien nicht der gebotenen Sorgfalt, um eine Gewässerverschmutzung zu vermeiden, entsprochen. Der Beschwerdeführer als verantwortlicher Schiffsführer hätte schon vor Fahrtantritt eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung gewährleisten müssen. Damit hätte er den ihm angelasteten Tatbestand erfüllt.
Zum zweiten Delikt (§ 10.04 Z 1 Wasserstraßen-Verkehrsordnung) wird ausgeführt, dass die mit Heißwasser ausgespülten zerkleinerten Speisereste als Hausmüll iSd Wasserstraßen-Verkehrsordnung einzustufen seien, sodass gegen das Einbringungsverbot der genannten Norm verstoßen worden sei.
Weiters folgen Ausführungen zum Verschulden und zur Strafbemessung.
1.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, mit welcher das Straferkenntnis vollumfänglich angefochten und die ersatzlose Behebung - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - begehrt wird.
Bestritten werden in erster Linie das Verschulden des Beschwerdeführers, aber auch das Vorliegen der von der belangten Behörde vorgeworfenen objektiven Sorgfaltswidrigkeit; weiters wird die teilweise Nicht-Anwendbarkeit europäischer Normen, das Nichtvorliegen des Tatbestands der Übertretung gemäß § 10.04 Wasserstraßen-Verkehrsordnung bzw. das Nichtvorliegen zweier verschiedener Taten behauptet.
1.3. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich führte am 03. Dezember 2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer gehört, der wasserbau- und schifffahrtstechnische Amtssachverständige C befragt und der Zeuge D zu seinen Wahrnehmungen am angegeben Tatort vernommen wurde.
1.4. Folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt betreffend den in Rede stehenden Tatvorwurf wird festgestellt:
Der Beschwerdeführer war am 08. August 2019 Kapitän und damit Schiffsführer des Motorschiffes „***“, als dieses etwa in der Zeit von 18:45 Uhr bis 19:00 Uhr die linke Schleuse in *** bei Stromkilometer *** der *** stromaufwärts passierte. Während der Schleusung kam es zur – von keiner wasserrechtlichen Bewilligung gedeckten - Einleitung von Küchenabwässern in den Fluss, ohne dass diese dem Stand der Technik entsprechend vorgereinigt worden wären. Ob dabei auch zerkleinerte Speisereste in den Fluss eingebracht wurden, kann nicht festgestellt werden. Eine aus der *** gezogene Wasserprobe (eingeleitetes Abwasser, bereits vermischt mit dem ***wasser) wies die von der belangten Behörde festgestellten Konzentrationen auf (vgl. oben 1.1.). Aus diesen ist zu schließen, dass das unverdünnte Abwasser deutlich die maßgeblichen Grenzwerte der Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung überschritten hatte, da trotz der Verdünnung der (für unverdünntes Abwasser geltende) Grenzwert von 75 mg/l CSB überschritten wurde. Auch von einer Grenzwertüberschreitung beim Phospor-Parameter ist auszugehen, da die Mischprobe einen Wert von 0,6 mg/l gegenüber einem ansonsten zu erwartenden durchschnittlichen Wert von 0,1 mg/l Pges aufweist.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen zum Verfahrensablauf und Inhalt aktenmäßig erfasster Schriftstücke ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich. Insoweit ist der Sachverhalt auch unstrittig. Der Beschwerdeführer bestreitet auch nicht, dass es zum zur angeführten Zeit und am angeführten Ort zu einer Einleitung ungeklärter bzw. nicht ausreichend geklärter Abwässer aus dem Küchenbereich des von ihm geführten Schiffes gekommen ist. Auch das Ergebnis der Wasserprobe und der vom wasserbautechnischen Amtssachverständigen daraus gezogenen Schlussfolgerungen bestreitet er nicht. Dass eine Gewässerverunreinigung stattgefunden hat, ist schon im Hinblick auf die gemessenen Werte evident. Das Nicht-Vorliegen einer wasserrechtlichen Bewilligung ist ebenfalls unstrittig.
Die Negativfeststellung hinsichtlich der zerkleinerten Speisereste ergibt sich aus Folgendem:
Die belangte Behörde hat sich bei ihren Feststellungen in Bezug auf die Vorgangsweise bei der Entsorgung dieser Küchenabfälle offensichtlich (nur) auf die Erhebungsergebnisse der Vertreter des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung am 09. August 2019 in *** gestützt (vgl. die oben wiedergebenden Feststellungen der belangten Behörde). Daraus kann allerdings nicht der Schluss gezogen werden, dass die inkriminierte Einleitung eben dieser Speisereste auch anlässlich des Vorfalles bei der Schleuse in *** stattgefunden hat. Der vom Gericht als Zeuge vernommene Schleusenwärter D konnte zur Zusammensetzung der eingeleiteten Stoffe keine näheren Angaben machen. Der wasserbautechnische Amtssachverständige hat plausibel ausgeführt, dass die Untersuchungsergebnisse der Wasserprobe typisch für Waschwässer aus der Küche sind. Zerkleinerte Küchenabfälle hätten, so der Amtssachverständige weiter, alleine jedenfalls nicht derartige Auswirkungen gezeitigt. Aus der Untersuchung könne nicht geschlossen werden, ob – neben den für die festgestellte Immission verantwortlichen Waschwässern – auch zerkleinerte Speisereste dabei waren. Eine weitere Aufklärung des Sachverhaltes in diese Richtung ist zum nunmehrigen Zeitpunkt auch nicht mehr möglich. Es ist daher im Zweifel zugunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass diese Einbringung im Sinne des Tatvorwurfs Nr. 2 am 08. August 2019 im Zeitraum von 18:45 bis 19:00 Uhr in der Schleuse *** nicht stattgefunden hat.
3. Rechtliche Erwägungen des Gerichts
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden rechtlichen Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende Rechtsvorschriften
SchFG
§ 42. (1) Wer gegen die Vorschriften dieses Teiles oder der auf Grund dieses Teiles erlassenen Verordnungen verstößt, begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nicht nach anderen Verwaltungsvorschriften mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis zu 3 633 Euro zu bestrafen.
(…)
WVO
§ 10.03 Allgemeine Sorgfaltspflicht – Gewässerschutz
Der Schiffsführer, die übrige Besatzung und sonstige Personen an Bord müssen die nach den Umständen gebotene Sorgfalt anwenden, um eine Verschmutzung der Wasserstraße zu vermeiden und um die Menge des erzeugten Abfalls so gering wie möglich zu halten und eine Vermischung verschiedener Abfallarten soweit wie möglich zu vermeiden.
§ 10.04 Verbot der Einbringung und Einleitung
1. Es ist verboten, öl- und fetthaltigen Schiffsbetriebsabfall, Slops, Hausmüll, Klärschlamm oder sonstigen Sonderabfall sowie Ladungsteile und Abfall aus dem Ladungsbereich in die Wasserstraße einzubringen oder einzuleiten.
2. Ausnahmen von diesem Verbot sind nur gemäß den auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz und Entsorgung von Schiffsbetriebsabfällen zugelassen. In Österreich ist das Einleiten von separiertem Wasser ausschließlich von Fahrzeugen und schwimmenden Anlagen, die für die gewerbsmäßige Übernahme und Behandlung von ölhaltigen Abwässern (Bilgenwasser) zugelassen sind und über Einrichtungen verfügen, die eine Separation bis zu einem Restölgehalt von höchstens 5 ppm gewährleisten, zugelassen. Dies gilt nicht in Häfen und Schleusen.
3. Unbeschadet der auf der betreffenden Wasserstraße geltenden Bestimmungen über Gewässerschutz und der „Empfehlungen der Donaukommission zur Organisierung der Sammlung von Schiffsabfällen in der Donauschifffahrt“ hat der Schiffsführer bei drohendem oder unbeabsichtigt erfolgtem Einleiten oder Einbringen von Abfällen nach Z 1 dies unverzüglich den nächsten zuständigen Behörden und nach Möglichkeit den Fahrzeugen, die sich in der Nähe des Ortes des Einleitens oder Einbringens befinden, unter möglichst genauer Angabe der Art und Menge sowie des Ortes des Einleitens oder Einbringens und der getroffenen Maßnahmen zu melden.
4. In Österreich muss die Meldung gemäß Z 3 enthalten:
a) Art, Name, Nationalität und amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, von dem gemeldet wird;
b) die Stelle der Verunreinigung;
c) den Namen des Fahrzeugs, von welchem die Stoffe eingebracht wurden;
d) die hydrologischen und meteorologischen Bedingungen an der Stelle des Unfalles (Sichtweite, Stärke und Richtung des Windes, Strömung, Wassertemperatur);
e) die Art der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers unter möglichst genauer Angabe des Stoffes;
f) die Verteilung der Verunreinigung an der Oberfläche des Gewässers;
g) das Ausmaß der Verunreinigung.
5. In Österreich müssen Tankschiffe, die Güter befördern, die schwimmfähig und nicht mit Wasser mischbar sind, und die so leck geworden sind, dass sie Ladung verlieren, in den nächstgelegenen Hafen mit Ölsperre einlaufen, um den lecken Tank zu entleeren oder zu dichten. Dies gilt nicht, wenn vorher der lecke Tank bei einer außerhalb eines solchen Hafens gelegenen Umschlagsanlage entleert oder gedichtet werden kann.
WRG 1959
§ 32. (1) Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2) Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
a)
die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
b)
Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
c)
Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
d)
die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
e)
eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
f)
das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
(Anm.: lit. g aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2005)
(3) Einer Bewilligung bedarf auch die ohne Zusammenhang mit einer bestimmten Einwirkung geplante Errichtung oder Änderung von Anlagen zur Reinigung öffentlicher Gewässer oder Verwertung fremder Abwässer.
(4) Einer Bewilligung bedarf auch die künstliche Anreicherung von Grundwasser für Zwecke der öffentlichen Grundwasserbewirtschaftung.
(5) Auf Einwirkungen, Maßnahmen und Anlagen, die nach Abs. 1 bis 4 bewilligt werden, finden die für Wasserbenutzungen (Wasserbenutzungsanlagen) geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß Anwendung.
(6) Genehmigungen oder Bewilligungen nach anderen Rechtsvorschriften befreien nicht von der Verpflichtung, die nach diesem Bundesgesetz zur Reinhaltung erforderlichen Vorkehrungen und die von der Wasserrechtsbehörde vorgeschriebenen Maßnahmen durchzuführen.
(7) Als ordnungsgemäß (Abs. 1) gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung, wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.
VwGVG
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
§ 44. (1) Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(…)
§ 50. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Die gekürzte Ausfertigung des Erkenntnisses hat überdies zu enthalten:
1. im Fall der Verhängung einer Strafe die vom Verwaltungsgericht als erwiesen angenommenen Tatsachen in gedrängter Darstellung sowie die für die Strafbemessung maßgebenden Umstände in Schlagworten;
2. im Fall des § 45 Abs. 1 VStG eine gedrängte Darstellung der dafür maßgebenden Gründe.
(3) Jedes Erkenntnis hat einen Hinweis auf die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu enthalten.
VStG
§ 25. (…)
(2) Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden.
(…)
§ 44a. Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
1. die als erwiesen angenommene Tat;
2. die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist;
3. die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung;
4. den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche;
5. im Fall eines Straferkenntnisses die Entscheidung über die Kosten
§ 45. (1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2. Rechtliche Beurteilung
3.2.1. Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer wegen zweier Über-tretungen des Schifffahrtsgesetzes bestraft.
Aufgrund der nicht auf das Strafmaß beschränkten Anfechtung hat das Gericht das Straferkenntnis im vollen Umfang zu überprüfen, wobei gemäß § 25 Abs. 2 VStG die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berücksichtigen sind wie die belastenden. Dabei ist das Gericht nicht an die geltend gemachten Beschwerdegründe gebunden (vgl. zB VwGH 17.12.2014,
Ro 2014/03/0066).
3.2.2. Mit dem ersten Tatvorwurf (Übertretung gemäß § 42 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz iVm § 10.03 Wasserstraßen-Verkehrsordnung) legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer im Kern zur Last, dass er seiner Sorgfaltsverpflichtung als Schiffführer nicht nachgekommen wäre, indem er nicht für eine ordnungsgemäße Abwasserbehandlung gesorgt hätte. Wie sich aus der Begründung ergibt, geht die belangte Behörde davon aus, dass im Gegenstand eine wasserrechtlich bewilligungspflichtige, mehr als geringfügige Einwirkung iSd § 32 Abs. 1 WRG 1959 vorgenommen wurde, ohne dass dafür eine Bewilligung eingeholt worden wäre. Diese Beurteilung ist vor dem Hintergrund der - auf Basis der vorliegenden Wasseruntersuchung und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen-gutachtens - getroffenen Feststellungen auch nicht zu beanstanden. Daraus folgt aber auch, dass im Gegenstand eine Übertretung gemäß § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 vorlag, die mit einer Geldstrafe von bis zu € 14.530,- zu bestrafen ist, somit eine strengere Strafe als die nach § 42 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz mögliche Höchststrafe von € 3.633,-. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die Subsidiarität der Übertretungen nach § 42 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz gegenüber jenen (unter anderem) nach § 137 Abs. 2 WRG 1959, weil diese mit einer strengeren Strafe bedroht sind.
Es kann letztendlich dahingestellt bleiben, ob der Tatbestand der Verletzung der „allgemeinen Sorgfaltspflicht“ nach § 10.03 Wasserstraßen-Verkehrsordnung von vornherein überhaupt die geplante Einleitung von Abwässern erfasst und eine Verpflichtung des Schiffsführers – zusätzlich zu der des Anlageninhabers – zur Unterlassung nicht bewilligter (und überdies nicht bewilligungsfähiger) Abwassereinleitungen begründet. Bejahendenfalls läge jedenfalls auch eine Übertretung des § 32 Abs. 1 WRG 1959 durch den Beschwerdeführer vor. Schon im Hinblick darauf hätte die Bestrafung des Beschwerdeführers nach der nur subsidiär zur Anwendung kommenden Strafnorm des Schifffahrtsgesetzes nicht erfolgen dürfen.
Da somit das dem Beschwerdeführer in der Tatbeschreibung Nr. 1. vorgeworfene Verhalten nicht (gesondert) als Übertretung des Schifffahrtsgesetztes zu bestrafen war, ist das Straferkenntnis insoweit aus dem genannten Grund aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG einzustellen.
3.2.3. Zum Delikt Nr. 2. (Übertretung nach § 42 Abs. 1 Schifffahrtsgesetz iVm § 10.04 Wasserstraßen-Verkehrsordnung) durch Einbringung zerkleinerter Speisereste hat das vom Gericht ergänzte Ermittlungsverfahren keine für eine Bestrafung ausreichenden Beweise dafür ergeben, dass die bei Betrieb der „***“ unbestritten üblich gewesenen Praxis gerade am angeführten Tatort und zur angeführten Zeit (und nur darauf bezieht sich der Tatvorwurf) stattgefunden hat. Da entsprechende Wahrnehmungen durch den befragten Zeugen nicht gemacht wurden und sich eindeutige Feststellungen auch nicht indirekt aus dem dafür allenfalls in Betracht kommenden Beweismittel des Wasseruntersuchungsbefundes iVm der Begutachtung durch den Amtssachverständigen gewinnen lassen, hat das Gericht „in dubio pro reo“ davon auszugehen, dass die Tat nicht erwiesen werden kann.
Aufgrund des im Strafverfahren geltenden Grundsatzes „in dubio pro reo“, wie er auch in der Bestimmung des § 45 Abs. 1 Z 1 VStG zum Ausdruck kommt, darf der Beschuldigte in jenen Fällen nicht bestraft werden, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise im entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte. Nur wenn nach Durchführung aller Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung somit Zweifel an der Täterschaft des Beschuldigten verbleiben, hat nach dem genannten Grundsatz ein Freispruch zu erfolgen (vgl. z.B. VwGH 14.11.2018, Ra 2018/17/0165). Ein solcher Fall liegt hier aus den genannten Gründen vor.
Es war daher auch dieser Teil des angefochtenen Straferkenntnisses aufzuheben und insoweit das Strafverfahren aus dem Grunde des § 45 Abs. 1 Z 1 erster Fall VStG einzustellen.
3.2.4. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, ging es doch um im Allgemeinen nicht revisible Fragen der Beweiswürdigung bzw. um die einzelfallbezogene Anwendung einer eindeutigen Rechtslage, was auch bei Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bildet (vgl. zB VwGH 15. 05. 2019, Ro 2019/01/0006). Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zuzulassen.
Schlagworte
Infrastruktur und Technik; Schifffahrt; Gewässerschutz; Einbringung; Einleitung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2021:LVwG.S.1643.001.2020Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021