TE Bvwg Erkenntnis 2020/7/20 L512 2158495-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.07.2020
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Entscheidungsdatum

20.07.2020

Norm

AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §58 Abs2
BFA-VG §9 Abs2
B-VG Art133 Abs4
FPG §55
VwGVG §28 Abs2

Spruch

L512 2158495-1/56E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marlene JUNGWIRT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. der islamischen Republik Iran, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Dr. Bernhard ROSENKRANZ, gegen die Spruchpunkte III. und IV. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Oberösterreich, Außenstelle Linz vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX , zu Recht erkannt:

I.) Es wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

II. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 1, § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.

III.) Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchpunktes IV. stattgegeben und diese ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet), Staatsangehöriger der islamischen Republik Iran (kurz: Iran), brachte nach illegaler Einreise am 18.11.2013 bei der belangten Behörde einen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte der BF am 18.11.2013 zusammengefasst Folgendes vor:

Er habe sein Land verlassen, da er zum Christentum gewechselt sei. Er sei aber erst in XXXX zum Christentum gewechselt. Er habe dafür einen Beweis, einen Taufschein. Dieser würde sich in XXXX bei XXXX befinden. Im Iran sei er nur bei Kursen über das Christentum dabei gewesen. Im Iran könne man nicht getauft werden. Die Regierung habe Kenntnis davon erlangt, dass er an den Kursen teilnahm. Daher habe der BF flüchten müssen. Bekannte des BF seien deshalb verhaftet worden. Der BF habe Angst um sein Leben gehabt.

Im Falle einer Rückkehr in den Iran befürchte der BF, zum Tode verurteilt bzw. hingerichtet zu werden [Aktenseite (AS) 9 ff.].

Der BF wurde wegen des Verdachts der Sachbeschädigung am XXXX angezeigt.

Vor einer Organwalterin der belangten Behörde brachte der BF am 13.11.2014 zu seinen Ausreisegründen im Wesentlichen Folgendes vor:

Er habe einen Freund gehabt, der ihm im Iran das Christentum näher gebracht habe. Der Freund habe mit dem BF Gespräche über die Religion sowie das Christentum geführt und ihm eine Bibel gegeben. Der BF habe die Bibel gelesen. Der Freund habe dem BF daraufhin zu sich nach Hause eingeladen. Sie hätten Gespräche über die Bibel und Jesus geführt. Der BF habe dabei gespürt, dass er Christ werde. Anfang des XXXX sei die Mutter des BF an ein Herzleiden erkrankt. Der Freund des BF habe zum BF gesagt, er müsse für seine Mutter beten und Fürbitten bei Jesus leisten. Nach ca. einem Monat sei es der Mutter des BF deutlich besser gegangen. Das sei der Zeitpunkt gewesen, als der BF seinen Glauben gefunden habe und an Jesus glaubte. Nachdem sein Freund gesehen habe, wie sich der BF verändert habe, habe dieser den BF zu seinem Hauskreis mitgenommen. Sechs bis sieben Monate habe der BF diesen Hauskreis, der aus insgesamt 7 Leuten bestand, ein Mal pro Woche besucht. Im XXXX habe ihm sein Freund telefonisch mitgeteilt, dass der Hauskreis entdeckt worden wäre, der Hauskreisvorsteher sei verhaftet worden. Der BF solle nicht nach Hause gehen, sein Telefon ausschalten und sich in Sicherheit bringen. Der BF sei daraufhin mit Hilfe seines Bruders zu seinem Freund gefahren. Dort habe er erfahren, dass anscheinend sein Freund auch verhaftet worden sei und der Geheimdienst beim BF zu Hause gewesen war. Die Familie des BF habe so erfahren, dass der BF Christ geworden ist. Der BF sei daraufhin mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Der Bruder des BF habe ihm erzählt, dass es 2-3 Hausdurchsuchungen sowohl bei den Eltern als auch beim Bruder des BF gegeben habe. Die Beamten hätten den BF finden wollen (AS 119 ff.).

Der BF hat am XXXX bei der zuständigen Bezirkshauptmannschaft den Austausch seines iranischen Führerscheins beantragt.

Der BF wurde am XXXX wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung angezeigt.

Der BF wurde erneut am 10.11.2016 von einem Organwalter des BF erneut zu seinen Fluchtgründen, seiner Rückkehr und seiner Integration in Österreich einvernommen.

Am XXXX wurde der BF wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung angezeigt.

I.2. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde folglich mit im Spruch genannten Bescheid der belangten Behörde gemäß § 3 Abs 1 iVm 3 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gem. § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran nicht zugesprochen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.

I.3. Gegen diesen Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und auf Grund der Verletzung von Verfahrensvorschriften Beschwerde erhoben.

I.4. Am XXXX wurde der BF wegen des Verdachts der gefährlichen Drohung angezeigt. Am XXXX wurde der BF wegen des Verdachts der Schlepperei angezeigt. Der BF wurde am XXXX wegen des Verdachts der Sachbeschädigung angezeigt.

I.5. Für den XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrenspartei zu einer mündlichen Verhandlung.

I.6. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zur Integration, dem Fluchtvorbringen und der Rückkehrsituation bezüglich seiner Person Stellung zu nehmen. Als Zeuge wurde ein Pfarrer im Ruhestand Herr XXXX befragt.

I.7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ: XXXX , wurde die Beschwerde des BF gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 und § 55 FPG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig erachtet.

I.8. Der BF bzw. seine rechtsfreundliche Vertretung haben gegen das Erkenntnis vom XXXX , GZ: XXXX , Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben.

I.9. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wurde das Erkenntnis insoweit behoben, dass damit die Rückkehrentscheidung der belangten Behörde bestätigt wird. Im Übrigen wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt. Insoweit wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

I.10. Für den XXXX lud das erkennende Gericht die Verfahrenspartei zu einer mündlichen Verhandlung.

I.11. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde dem BF die Möglichkeit eingeräumt, zur Integration bezüglich seiner Person Stellung zu nehmen. Als Zeuge wurde die Verlobte des BF befragt.

I.12. Hinsichtlich des Verfahrensherganges im Detail wird auf den Akteninhalt verwiesen.

I.        Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

II.1.1. Der Beschwerdeführer

Bei dem BF handelt es sich um einen iranischen Staatsbürger und Angehörigen der Volksgruppe der Perser, welcher die Sprache Farsi und ein wenig Englisch spricht.

Der BF ist ein junger, arbeitsfähiger und lediger Mann. Im Iran sind die Eltern sowie drei Geschwister des BF aufhältig. Der BF hat aktuell Kontakt mit seiner Schwester, wobei dieser selten stattfindet.

Im November 2013 reiste der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seither hält sich der BF durchgehend im Bundesgebiet auf.

Der BF bezieht bzw. bezog ab XXXX verschiedenste Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber.

Der BF ist mit einer iranischen Staatsbürgerin, die den Status einer Asylberechtigten hat, verlobt. Der BF hat mit seiner Verlobten eine Tochter, die ebenfalls den Status einer Asylberechtigten hat. Der BF möchte seine Verlobte heiraten. Der BF lebt mit seiner Verlobten und der gemeinsamen Tochter in einer gemieteten 2-Zimmer Wohnung zusammen. Die Verlobte des BF kommt für den Lebensunterhalt und für die Miete der Wohnung in Höhe von € 710,-- auf. Die Verlobte des BF befindet sich in Karenz und erhält staatliche Leistungen in Höhe von € 1.300,-- (netto), sie geht zudem einer Arbeit bei XXXX nach und erhält dafür € 400,-- (netto).

Zuvor war der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt. Die Verlobung erfolgte am XXXX . Der BF hat bei seiner Verlobten und ihrer Familie gelebt. Die Verlobung wurde im XXXX aufgelöst. Der BF hat Bekannte in Österreich.

Der BF hat Deutschkurse unter anderem in der Zeit vom XXXX bis XXXX einen Deutsch-Integrationskurs Stufe 1, vom XXXX bis XXXX einen Deutschkurs A1 Teil 2 besucht. Der BF hat die ÖSD Prüfung Deutsch B1 am XXXX mit „befriedigend“, B2 am XXXX mit „sehr gut“ absolviert.

Der BF hat einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs absolviert.

Für den BF wurde aufgrund des Antrages eines Arbeitgebers eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als XXXX im Zeitraum vom XXXX bis XXXX für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche erteilt. Der BF war zudem im Zeitraum vom XXXX bis XXXX bzw. vom XXXX bis XXXX als Arbeiter beschäftigt.

Der BF verfügt über eine Einstellungszusage bei der XXXX als XXXX .

Der BF ist Mitglied der XXXX .


Der BF hat Freunde und Bekannte in Österreich.

Der BF hatte telefonisch mit XXXX Kontakt.

Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF wurde mehrmals angezeigt, die diesbezüglichen Verfahren wurde eingestellt. Der BF wurde zwei Mal wegen Verwaltungsübertretungen bestraft.

2. Beweiswürdigung:

II.2.1. Das erkennende Gericht hat durch den vorliegenden Verwaltungsakt Beweis erhoben und ein ergänzendes Ermittlungsverfahren sowie eine Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

Aufgrund des vorliegenden Verwaltungsaktes, des Ergebnisses des ergänzenden Ermittlungsverfahrens sowie der Beschwerdeverhandlungen ist das erkennende Gericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.

II.2.2. Die Feststellungen zur Person des BF (Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, familiäre und private Verhältnisse) ergeben sich – vorbehaltlich der Feststellungen zur Identität - aus in diesem Punkt nicht widerlegten Angaben des BF sowie aus seinen Sprach- und Ortskenntnissen.

Aufgrund der Vorlage eines unbedenklichen nationalen Identitätsdokumentes konnte die Identität des BF festgestellt werden (iranischer Personalausweis).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des BF ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben des BF im Verfahren. Der BF brachte zuletzt vor dem BVwG am XXXX vor, dass er gesund sei.

Dafür, dass der BF nicht arbeitsfähig wäre, gibt es keine Hinweise. Der BF hat im Iran ein XXXX geführt. Der BF war in Österreich als Arbeiter beschäftigt. Es gibt keine Hinweise darauf, dass der BF nicht in der Lage ist, bei seiner Rückkehr in seine Heimat einer beruflichen Tätigkeit, auch wenn am Anfang in Form von Gelegenheitsarbeiten, nachzugehen.

Die illegale Einreise nach Österreich sowie die Dauer des Aufenthaltes in Österreich des BF ergibt sich aus dem Akteninhalt.

Soweit der BF angibt, keine Verwandte in Österreich zu haben, ergibt sich diese Feststellung bzw. damit zusammenhängende Umständen aus den schlüssigen Angaben des BF.

Dass der BF mit einer iranischen Staatsbürgerin verlobt ist mit dieser ein gemeinsamen Kind hat und zusammenwohnt, ist dem zentralen Melderegister zu entnehmen und deckt sich mit den Angaben des BF und den Angaben einiger Gemeindemitglieder der XXXX . Die Angaben des BF zu deren Lebensverhältnissen wird als wahr erachtet und steht in Einklang mit den Scheiben der Pfarrerin XXXX . Die Verlobung bzw. Auflösung mit einer österreichischen Staatsbürgerin ergeben sich zweifelsfrei aus dem Abschlussbericht der XXXX und den vom BF vorgelegten Unterlagen der ehemaligen Verlobten des BF.

Dass der BF Freunde bzw. Bekannte hat ergibt sich aus seinen eigenen Angaben sowie der vorgelegten Unterstützungsschreiben dieser Personen.

Dass der BF ab XXXX Leistungen aus Grundversorgung für Asylwerber bezog, ergibt sich aus der Einsicht in das Betreuungsinformationssystem. Wenn der BF vor dem BVwG darlegt, er erhalte keine staatlichen Leistungen, ist diese Aussage dahingehend zu werten, dass der BF in keiner Flüchtlingsunterkunft lebt, sondern vielmehr finanzielle staatliche Unterstützung und anderweitige Leistungen der Grundversorgung für Asylwerber erhält.

Der Besuch von Deutschqualifizierungsmaßnahmen, eines Erste-Hilfe-Kurs sowie die Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 sind den diesbezüglichen Teilnahmebestätigungen sowie den ÖSD Zertifikaten zu entnehmen.

Dass der BF als XXXX tätig war, geht aus dem diesbezüglichen Bescheid des AMS, den Angaben des BF sowie einer Auskunft des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger hervor. Der BF legte zudem eine Einstellzusage vor.

Die Mitgliedschaft des BF bei XXXX ergibt sich unter anderem aus dem Schreiben der Pfarrerin XXXX vom XXXX und XXXX vom XXXX

Dass der BF mit XXXX im Zusammenhang mit der beabsichtigten Heirat des BF telefonisch Kontakt hatte, ergibt sich aus den Aussagen des BF.

Dass der BF in Österreich strafrechtlich unbescholten ist, geht aus dem Strafregister der Republik Österreich hervor. Der BF mehrmals in Österreich angezeigt wurde, die Verfahren eingestellt wurden, ergibt sich aus den im Akt befindlichen Berichten der zuständigen Polizeiinspektionen, den gerichtlichen Unterlagen sowie den Aussagen des BF. Dass der BF zwei Mal wegen verwaltungsrechtlichen Übertretungen bestraft wurde, ergibt sich aus einer Anfragebeantwortung der zuständigen Bezirkshauptmannschaft.

3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter, Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.

Zu A)

II.3.2. Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels und Erlassung einer Rückkehrentscheidung

II.3.2.1. Gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 52 Abs 3 FPG ist unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

Gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen. Die Erlassung der Entscheidung ist zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1.       die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2.       das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3.       die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4.       der Grad der Integration,

5.       die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6.       die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7.       Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8.       die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9.       die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Gemäß § 9 Abs 3 AsylG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind.

II.3.2.2. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie hier der Rückkehrentscheidung, kann folglich ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Vom Begriff des 'Familienlebens' in Art. 8EMRK ist nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt.

Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig.

Artikel 8 EMRK schützt das Privatleben umfassend und sichert dem Einzelnen einen Bereich,

innerhalb dessen er seine Persönlichkeit frei entfalten kann.

II.3.2.3. Im November 2013 reiste der BF illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Seither hält sich der BF durchgehend im Bundesgebiet auf. Der BF bezieht bzw. bezog ab XXXX verschiedenste Leistungen aus der Grundversorgung für Asylwerber. Der BF ist mit einer iranischen Staatsbürgerin, die den Status einer Asylberechtigten hat, verlobt. Der BF hat mit seiner Verlobten eine Tochter, die ebenfalls den Status einer Asylberechtigten hat. Der BF möchte seine Verlobte heiraten. Der BF lebt mit seiner Verlobten und der gemeinsamen Tochter in einer gemieteten 2-Zimmer Wohnung zusammen. Die Verlobte des BF kommt für den Lebensunterhalt und für die Miete der Wohnung in Höhe von € 710,-- auf. Die Verlobte des BF befindet sich in Karenz und erhält staatliche Leistungen in Höhe von € 1.300,-- (netto), sie geht zudem einer Arbeit bei XXXX nach und erhält dafür € 400,-- (netto). Zuvor war der BF mit einer österreichischen Staatsbürgerin verlobt. Die Verlobung erfolgte am XXXX . Der BF hat bei seiner Verlobten und ihrer Familie gelebt. Die Verlobung wurde im XXXX aufgelöst. Der BF hat Bekannte in Österreich. Der BF hat Deutschkurse unter anderem in der Zeit vom XXXX bis XXXX einen Deutsch-Integrationskurs Stufe 1, vom XXXX bis XXXX einen Deutschkurs A1 Teil 2 besucht. Der BF hat die ÖSD Prüfung Deutsch B1 am XXXX mit „befriedigend“, B2 am XXXX mit „sehr gut“ absolviert. Der BF hat einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs absolviert. Für den BF wurde aufgrund des Antrages eines Arbeitgebers eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als XXXX im Zeitraum vom XXXX bis XXXX für eine Ganztagsbeschäftigung im Ausmaß von 30 Stunden pro Woche erteilt. Der BF war zudem im Zeitraum vom XXXX bis XXXX bzw. vom XXXX bis XXXX als Arbeiter beschäftigt. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage bei der XXXX als XXXX . Der BF ist Mitglied der XXXX : Der BF hat Freunde und Bekannte in Österreich. Der BF hatte telefonisch mit XXXX Kontakt. Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Der BF wurde mehrmals angezeigt, die diesbezüglichen Verfahren wurde eingestellt. Der BF wurde zwei Mal wegen Verwaltungsübertretungen bestraft.

II.3.2.4. Gem. Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung des Rechts auf das Privat- und Familienleben nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, welche in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, der Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Zweifellos handelt es sich sowohl beim BFA als auch beim ho. Gericht um öffentliche Behörden im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK und ist der Eingriff in § 10 AsylG gesetzlich vorgesehen.

Es ist in weiterer Folge zu prüfen, ob ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und/oder Familienlebens des BF im gegenständlichen Fall durch den Eingriffsvorbehalt des Art. 8 EMRK gedeckt ist und ein in einer demokratischen Gesellschaft legitimes Ziel, nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung iSv. Art. 8 Abs. 2 EMRK, in verhältnismäßiger Weise verfolgt.

II.3.2.5. Im Einzelnen ergibt sich Folgendes:

Fallbezogen wird auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , Zl. XXXX , wonach darin festgehalten wurde, dass die familiären und privaten Interessen des BF für den weiteren Verbleib des BF in Österreich sprechen und die öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung überwiegen.

II.3.3. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

§ 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ zu erteilen, wenn
1.         dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2.         der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine „Aufenthaltsberechtigung“ zu erteilen.

Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist gemäß § 9 Abs. 4 Integrationsgesetz erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt, über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht,  einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt oder  als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

Das Modul 1 dient gemäß § 7 Absatz 2 Integrationsgesetz dem Erwerb von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung. Die näheren Bestimmungen zu den Inhalten der Module 1 und 2 der Integrationsvereinbarung hat der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres durch Verordnung festzulegen.

§ 11 Integrationsgesetz lautet:

„§ 11 (1) Die Integrationsprüfung zur Erfüllung des Moduls 1 wird bundesweit nach einem einheitlichen Maßstab vom Österreichischen Integrationsfonds durchgeführt.

(2) Die Prüfung umfasst Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit „Bestanden“ oder „Nicht bestanden“ zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden. Wiederholungen von nicht bestandenen Prüfungen sind zulässig. Die Wiederholung von einzelnen Prüfungsinhalten ist nicht zulässig.

(3) Der Prüfungsinhalt, die Modalitäten der Durchführung, die Qualifikationen der Prüfer sowie die Prüfungsordnung zur Erfüllung des Moduls 1 werden durch Verordnung der Bundesministerin für Europa, Integration und Äußeres festgelegt.“

Übergangsbestimmung:

§ 81 Absatz 36 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:

„Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 IntG gilt als erfüllt, wenn Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2017 erfüllt haben oder von der Erfüllung ausgenommen waren.“

Der BF hat die Prüfung zum Österreichischen Sprachdiplom B1 am XXXX bestanden und sohin das Modul 1 der Integrationsvereinbarung vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Integrationsgesetzes mit 01.10.2017 erfüllt. Es reicht im gegenständlichen Fall sohin der Nachweis des Erwerbs von Kenntnissen der deutschen Sprache zur vertieften elementaren Sprachverwendung auf dem Sprachniveau B1 und ist die Vorlage eines Nachweises hinsichtlich der Vermittlung der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung nicht erforderlich. Es liegen sohin die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 iVm § 9 Absatz 4 Integrationsgesetz iVm § 11 Absatz 2 Integrationsgesetz iVm § 81 Absatz 36 NAG vor und ist dem BF somit gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen.

Gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:
1.         „Aufenthaltsberechtigung plus“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt,
2.         „Aufenthaltsberechtigung“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt,
3.         „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“, die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle des BF in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit einer diese betreffenden Rückkehrentscheidung gegeben ist, und darüber hinaus der BF Deutschkenntnisse zumindest auf dem Niveau A2 iSd § 14a Abs. 4 NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 68/2017 nachweisen konnte, war spruchgemäß zu entscheiden.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat dem BF den Aufenthaltstitel gemäß § 58 Abs. 7 AsylG 2005 auszufolgen, der BF hat hieran gemäß § 58 Abs. 11 AsylG 2005 mitzuwirken. Der Aufenthaltstitel gilt gemäß § 54 Abs. 2 AsylG 2005 zwölf Monate lang, beginnend mit dem Ausstellungsdatum.

II.3.4. Zur ersatzlosen Behebung des Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides

Da der Spruchpunkte IV. des im Spruch bezeichneten Bescheides voraussetzt, dass eine Rückkehrentscheidung getroffen wird, ist dieser ohne weitere Prüfung ersatzlos zu beheben und ist insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht hervor, dass das ho. Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH abgeht.

Schlagworte

Aufenthaltsberechtigung plus Deutschkenntnisse Ersatzentscheidung Integrationsvereinbarung Interessenabwägung Privat- und Familienleben private Interessen Rechtsanschauung des VfGH Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L512.2158495.1.00

Im RIS seit

19.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

19.02.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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