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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §59 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Stoll und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über die Beschwerde der A in F, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom 28. November 1996, Zl. Senat-WN-95-038, betreffend Übertretung des NÖ Spielautomatengesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.890,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. November 1996 wurde über die von der Beschwerdeführerin gegen das erstinstanzliche Straferkenntnis vom 27. September 1995 erhobene Berufung dahingehend entschieden, daß dieses unter Berufung auf § 66 Abs. 4 AVG behoben wurde.
In der Begründung ging die belangte Behörde davon aus, daß das im Straferkenntnis "enthaltene" deliktische Verhalten bereits durch die Strafverfügung vom 23. Juni 1996 geahndet worden sei. Diese Strafverfügung sei am 29. Juni 1995 zugestellt, der dagegen erhobene Einspruch am 12. Juli 1995 - sohin "eindeutig verspätet" - zur Post gegeben worden. Das bekämpfte Straferkenntnis erweise sich daher als mit der Rechtskraft der Strafverfügung unvereinbar und sei daher zu beheben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Soweit die belangte Behörde in der Gegenschrift vorbringt, es sei nicht erkennbar, inwieweit sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid als beschwert erachten könne, zumal dem Berufungsantrag vollinhaltlich entsprochen worden sei, ist zu bemerken: Nach der ständigen hg. Rechtsprechung (vgl. etwa das Erkenntnis vom 21. April 1977, Slg. Nr. 9304/A) kann nur der, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nach dem, ob der Bescheid einer Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird, eine Verletzung seiner Rechte durch diesen Bescheid behaupten und deshalb vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde erheben.
Ausgehend von dieser Rechtsprechung ist die vorliegende Bescheidbeschwerde als zulässig anzusehen. In der oben wiedergegebenen Begründung des angefochtenen Bescheides wurde nämlich zum Ausdruck gebracht, daß der erwähnte Einspruch - weil verspätet - nicht mehr zu berücksichtigen sei. Da der der materiellen Rechtskraft fähige Abspruch eines Bescheides nicht nur aus dem Spruch des Bescheides allein, sondern aus dem Spruch in Verbindung mit der Begründung besteht, sofern sich aus ihr der von der Behörde maßgebende Sachverhalt - das heißt der als Anknüpfungspunkt für die rechtliche Beurteilung dienende Sachverhalt - ergibt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 21. März 1990, Slg. Nr. 10 074/A), ist im vorliegenden Beschwerdefall davon auszugehen, daß durch die erwähnten (tragenden) Gründe des angefochtenen Bescheides in Verbindung mit seinem Spruch in einer der materiellen Rechtskraft fähigen Weise über die Rechtskraft der erwähnten Strafverfügung abgesprochen wurde und die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin daher eine verschiedene ist, je nach dem, ob der angefochtene Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. September 1983, Slg. Nr. 11 171/A, nur Rechtssatz).
Im übrigen bestreitet die belangte Behörde in der Gegenschrift nicht, daß der erwähnte Einspruch rechtzeitig erhoben wurde (vgl. § 49 Abs. 1 VStG). Der angefochtene Bescheid war daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren betreffend "Barauslagen" war abzuweisen, zumal Stempelgebühren lediglich im Ausmaß von S 390,-- zu entrichten waren und Barauslagen im Sinne des § 48 Abs. 1 Z. 1 VwGG nicht entstanden sind.
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997020077.X00Im RIS seit
20.11.2000