TE Vwgh Beschluss 2020/12/23 Ra 2019/06/0268

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Veröffentlicht am 23.12.2020
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Index

L82000 Bauordnung
L82005 Bauordnung Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauPolG Slbg 1997 §9 Abs1 Z6
BauRallg
BebauungsgrundlagenG Slbg 1968 §12a Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Schreiber BA, über die Revision der C K in S, vertreten durch Dr. Gertraud Achleitner, Rechtsanwältin in 5020 Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12/2, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 12. August 2019, 405-3/552/1/8-2019, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Gemeindevertretung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm, vertreten durch Dr. Gerhard Lebitsch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Rudolfskai 48; mitbeteiligte Partei: C G in S, vertreten durch die Kinberger-Schuberth-Fischer Rechtsanwälte GmbH in 5700 Zell am See, Salzachtal Bundesstraße 13; weitere Partei: Salzburger Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den im innergemeindlichen Instanzenzug ergangenen Bescheid der Gemeindevertretung der Gemeinde Saalbach-Hinterglemm vom 8. April 2019, mit welchem der mitbeteiligten Partei die baubehördliche Bewilligung für den Neubau eines Wohnhauses mit Privatzimmervermietung in drei Wohnungen sowie für die Errichtung von Stütz- und Futtermauern auf einem näher bezeichneten Baugrundstück der KG S erteilt worden war, als unbegründet abgewiesen (I.). Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig sei (II.).

2        Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

3        Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat die Revision (u.a.) die Bezeichnung der Rechte, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte), zu enthalten.

4        Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei der Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe der Revisionspunkte kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet (vgl. etwa VwGH 3.8.2020, Ra 2020/06/0136, mwN).

5        Wird der Revisionspunkt unmissverständlich behauptet, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich.

6        Mit den in der gegenständlichen Revision unter Punkt „D. Revisionspunkte:“ erstatteten Ausführungen wird nicht dargelegt, in welchem konkreten subjektiv-öffentlichen, einem Nachbarn durch baurechtliche Vorschriften des Landes Salzburg eingeräumten Recht die Revisionswerberin verletzt sei (vgl. dazu § 9 Abs. 1 Z 6 Baupolizeigesetz 1997, vgl. weiters zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach sich Nachbarn im Baubewilligungsverfahren auf Bestimmungen der Bauplatzerklärung berufen können, die nicht nur dem öffentlichen Interesse dienen, sondern im Hinblick auf die räumliche Nähe auch den Parteien etwa VwGH 7.8.2013, 2012/06/0142); dies gilt insbesondere auch für das Vorbringen, es liege „bei der Entscheidung der belangten Behörde sehr wohl unzweckmäßige bzw. rechtswidrige Ermessensübung bei der Ausübung der Planfreistellung nach § 50 Abs 2 Z 1 Salzburger Raumordnungsgesetz 2009 idgF vor“, es sei „dadurch außerhalb des gesetzlichen Planungsermessens der Baubehörde zur rechts- und gesetzwidrigen Festlegung der Bebauungsgrundlagen für die Gp [...] unter Verletzung der subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte der Revisionswerberin gekommen“ und es erweise sich „daher schon insofern die von der Gemeinde S[...] im Bauverfahren unterlassene Berücksichtigung bzw. Anwendung des § 50 Abs 2 Z 1 liz c) ROG samt dazugehöriger Erläuterung in der Regierungsvorlage 2009 sowie des Leitfadens Planfreistellung vom April 2010 bei der Festlegung der Bebauungsgrundlagen aufgrund des fehlenden Bebauungsplans zufolge Planfreistellung nach § 50 Abs 2 Z 1 ROG als nicht dem Gesetz entsprechend“. Bei diesen Ausführungen handelt es sich nicht um Revisionspunkte im Sinne des § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG, sondern um Revisionsgründe, die nur in Verbindung mit der behaupteten Verletzung eines aus einer materiell-rechtlichen Vorschrift ableitbaren subjektiven Rechtes zielführend vorgebracht werden könnten (vgl. dazu etwa VwGH 27.2.2020, Ra 2020/06/0068, oder auch 2.9.2020, Ra 2017/06/0228, jeweils mwN).

7        Die Revision erweist sich damit schon deshalb als unzulässig und war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 23. Dezember 2020

Schlagworte

Baurecht Nachbar Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv öffentliche Rechte BauRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019060268.L00

Im RIS seit

15.02.2021

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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