Entscheidungsdatum
03.12.2020Norm
BDG 1979 §112 Abs2Spruch
W170 2236675-1/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Thomas REISCH, gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 14.09.2020, Zl. Jv 8252/20h, beschlossen (weitere Partei: Disziplinaranwalt beim Bundesministerium für Justiz):
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 7 Abs. 4, 28 Abs. 1, 31 VwGVG wegen Verspätung zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
Das Bundesverwaltungsgericht hat über die Beschwerde erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) wurde mit Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien (in Folge: Behörde) vom 14.09.2020, Zl. Jv 8252/20h, vorläufig vom Dienst suspendiert.
Der Bescheid enthielt keine Rechtsmittelbelehrung, sondern folgende Benachrichtigung: „Gem. § 112 Abs. 2 BDG 1979 ist ein Rechtsmittel gegen die vorläufige Suspendierung nicht zulässig.“
Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 16.09.2020 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 28.10.2020, am gleichen Tag bei der Behörde eingelangt, wurde gegen den Bescheid mit näherer Begründung Beschwerde erhoben.
Über Vorhalt der Verspätung der Beschwerde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 11.11.2020, W170 2236675-1/3Z, verzichtete der Beschwerdeführer mit Äußerung vom 28.10.2010 ausdrücklich auf eine Stellungnahme.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus der klaren Aktenlage, die Zustellung und die Einbringung der Beschwerde (sowie die daraus folgende Verspätung) wurden den Parteien mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.11.2020 vorgehalten, diese haben nicht widersprochen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Gemäß § 7 Abs. 4 1. Fall VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG – also bei einer Parteibeschwerde – dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer nur mündlich verkündet wurde, mit dem Tag der Verkündung.
Im gegenständlichen Fall wurde der Bescheid nur am 16.09.2020 zugestellt, nicht aber mündlich verkündet. Daher begann am 16.09.2020 die Rechtsmittelfrist und endete mit Ablauf des 14.10.2020. Die Beschwerde wurde erst am 28.10.2020 eingebracht.
In der Beschwerde wurde – zu Recht – darauf hingewiesen, dass der Bescheid fälschlicherweise in der Rechtmittelbelehrung darauf hingewiesen hat, dass ein Rechtsmittel gegen diesen Bescheid nicht zulässig sei; der Bescheid verweist auf § 112 Abs. 2 BDG.
§ 112 Abs. 2 BDG lautet allerdings: „(2) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Bundesdisziplinarbehörde mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Bundesdisziplinarbehörde oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Bundesdisziplinarbehörde hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.“
Allerdings ist hieraus für den Beschwerdeführer nichts zu gewinnen, da gemäß §§ 61 Abs. 2 AVG, 17 VwGVG das Rechtsmittel, enthält ein Bescheid keine Rechtsmittelbelehrung oder fälschlich die Erklärung, dass kein Rechtsmittel zulässig sei oder ist keine oder eine kürzere als die gesetzliche Rechtsmittelfrist angegeben, als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass selbst bei Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nach § 61 Abs. 2 AVG das Rechtsmittel nur dann als rechtzeitig eingebracht gilt, wenn es innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wurde (VwGH 24.04.2003, 2003/07/0008).
Daher geht das Argument des Beschwerdeführers in der Beschwerde, die rechtswidrige Rechtsmittelbelehrung habe die Rechtsmittelfrist nicht in Gang gesetzt, ins Leere und ist die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie unter A) dargestellt findet sich einerseits eine klare Rechtslage und andererseits einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sodass eine Revision nicht zulässig ist.
Schlagworte
Rechtsmittelbelehrung Rechtsmittelfrist Suspendierung Verspätung Zurückweisung ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W170.2236675.1.00Im RIS seit
02.02.2021Zuletzt aktualisiert am
02.02.2021