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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
BAO §177;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):95/14/0107Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Karger, Dr. Graf, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, in der Beschwerdesache des Johann K in K, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in K, gegen
1.) den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 28. Dezember 1994, B 16-4/92, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer 1985 bis 1989, Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1985, 1986, 1988 und 1989 sowie Vermögensteuer ab dem 1. Jänner 1985, 1986 und 1988 und 2.) den Bescheid des Finanzamtes Klagenfurt vom 8. August 1991, St.Nr. 012/6235, betreffend Säumniszuschlag,
Spruch
A) den Beschluß gefaßt:
Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes richtet, wird sie zurückgewiesen.
B) zu Recht erkannt:
Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 4.565 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im Zuge einer im Oktober 1990 in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Wertpapiere mit folgenden Ständen (zum jeweiligen Jahresbeginn) und Zinserträgen festgestellt (Tz 30 und 54 des Berichtes über die Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG):
1985 1986 1987 1988 1989
S S S S S
Stand 4,735.671 5,177.818 5,376.588 6,076.537 4,726.211
Zins 390.517 352.853 390.444 258.793 265.062
Die Behörde traf - im Rahmen der Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG - auch die Feststellung, der Beschwerdeführer habe entgeltlich sowohl an Private wie auch an Unternehmer Kredite vergeben und auch Grundstücksvermittlungen durchgeführt. Aus diesen Tätigkeiten habe er Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt, für die er keine Aufschreibungen geführt habe. Die Gesamteingänge (aus betrieblichen Zinsen, Provisionen sowie Kapitalrückflüssen) ermittelte der Prüfer, indem er die festgestellten Bankeingänge um geschätzte Bareinnahmen erhöhte; im Schätzungsweg leitete er aus den jährlichen Gesamteingängen den auf Provisionen und betriebliche Zinsen entfallenden Teil ab (Tz 15, 23 und 43 des Berichtes über die Prüfung nach § 99 Abs. 2 FinStrG):
1985 1986 1987 1988 1989
S S S S S
Bankein- 733.325 2,205.316 2,533.246 2,257.952 2,505.016
gänge
Barein-
nahmen 150.000 250.000 300.000 250.000 300.000
gesamt 923.000 2,455.000 2,833.000 2,508.000 2,805.000
davon
Provision 350.000 400.000 400.000 400.000 400.000
Zinsen 150.000 300.000 360.000 320.000 360.000
Der Prüfer schätzte den Gewinn mit 60 % der Einnahmen aus Provisionen und betrieblichen Zinsen.
Das Finanzamt erließ Bescheide betreffend Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer 1985 bis 1989 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum 1. Jänner 1985, 1986, 1988 und 1989 und Vermögensteuer zum 1. Jänner 1985, 1986 und 1988. Den Prüfungsfeststellungen folgend rechnete es die bei der Hausdurchsuchung vorgefundenen Vermögenswerte und - als Einkünfte aus Kapitalvermögen - die oben dargestellten Wertpapierzinsen dem Beschwerdeführer zu; weiters setzte es die im Schätzungsweg ermittelten Gewinne aus der Kreditgewährungs- und Vermittlungstätigkeit als Einkünfte aus Gewerbebetrieb an.
In den Berufungen gegen die genannten Bescheide brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, er sei Verwalter fremden Vermögens. Die Behörde habe ihm sohin zu Unrecht die Einkünfte und Vermögenswerte zugerechnet. Sämtliche vom Finanzamt festgestellten Vermögenswerte seien fremdes Eigentum. Er habe sich der R-Treuhand AG, Schweiz, und deren Kunden zur Verwaltung der in Österreich anzulegenden Gelder zur Verfügung gestellt. Die R-Treuhand AG habe die Gelder deshalb in Österreich veranlagt, weil hier ein höherer Zinssatz zu erzielen sei als in der Schweiz. Es sei vereinbart gewesen, daß der Beschwerdeführer für seine Tätigkeit einen "Spesen- bzw Aufwandersatz" erhalte, der 10 % der positiven Differenz zwischen dem Zinssatz in Österreich und dem Zinssatz in der Schweiz betrage. Das bedeute beispielsweise, falls in einem Kalenderjahr in Österreich ein Zinsgewinn von 8 % und in der Schweiz ein solche von 5 % erreichbar sei, würden dem Beschwerdeführer 10 % von 3 %, also 0,3 % vergütet. Da aber im Jahr 1987 die E-Sparkasse einen Betrag von 1,6 Mio. S des vom Beschwerdeführer verwalteten Treuhandgeldes (der R-Treuhand AG) eingezogen habe, was er zu verantworten habe, sei er gegenüber der R-Treuhand AG schadenersatzpflichtig. Er habe mit der R-Treuhand AG vereinbart, daß der gesamte bis zum Jahr 1987 aufgelaufene und der künftige Auslagenersatzanspruch nicht zur Auszahlung komme, sondern mit dem Schadensbetrag verrechnet werde. Geschäftsführer (Verwaltungsrat) der R-Treuhand AG sei Hermann S, der Ehegatte von Sieglinde S, der Halbschwester des Beschwerdeführers, gewesen. Eine Kundin der R-Treuhand AG sei Hermine R, eine weitere Schwester des Beschwerdeführers gewesen. Wegen des bestehenden Vertrauensverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und der R-Treuhand AG seien keine schriftlichen Vereinbarungen notwendig gewesen. Der Beschwerdeführer könne die Höhe des "Spesen- bzw Aufwandersatzes", der ihm für die Verwaltung des fremden Vermögens zustehe, nicht beziffern, zumal ihm der Wertzuwachs, der in der Schweiz für Geldanlagen erzielbar gewesen sei, nicht bekannt sei. Eine Abrechnung zwischen ihm und der R-Treuhand AG habe in den vergangenen Jahren nicht stattgefunden.
In einem ergänzenden Schriftsatz brachte der Beschwerdeführer vor, von den bei ihm aufgefundenen Wertpapieren und Sparbüchern seien die zwei auf den Namen Hermine R angelegten Sparbücher dieser Schwester, die übrigen Vermögenswerte aber der R-Treuhand AG zuzurechnen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. Eine Dokumentation des behaupteten Treuhandverhältnisses existiere nicht. Wenn die Behörde im Zuge der Hausdurchsuchung in den Räumlichkeiten des Beschwerdeführers auf Millionenwerte gestoßen sei und die Verantwortung des Beschwerdeführers in das Ausland verweise, bedürfe es jedenfalls einer solchen Dokumentation, zumal der Behörde aus dem Ausland keine Unterlagen zur Verfügung gestellt worden seien. Hinsichtlich der Treuhandvereinbarung betone im übrigen der Beschwerdeführer selbst deren Nichtvollziehung, wenn er vorbringe, daß eine Abrechnung mit dem Treugeber noch nie - von den Sechzigerjahren bis heute - vorgenommen worden sei. Die Nichtvollziehbarkeit der Treuhandvereinbarung ergebe sich auch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Ermittlung seines theoretisch bestehenden Anspruches (auf "Spesen- und Aufwandersatz") erfordere exorbitant hohe Sachverständigenkosten. Im gegenständlichen Fall werde daher nicht einmal auf der Stufe der Behauptungen das Bild eines fremdüblichen Verhaltens dargetan. Der Beschwerdeführer habe einzelne Geldflüsse von der Schweiz nach Österreich behauptet; diese einzelnen behaupteten Geldflüsse würden aber keineswegs auch nur annähernd an die zutage getretenen Vermögenswerte heranreichen und zum Teil nach dem Streitzeitraum liegen; sie ließen keinen Rückschluß auf eine Treuhandvereinbarung zu. Der Beschwerdeführer habe in den Streitjahren "unbestrittenermaßen (beispielsweise mit "werterhöhende Tätigkeit in Österreich" umschriebene) Aktivitäten entfaltet", die nach seinem Vorbringen ausschließlich in Zusammenhang mit der - von der Behörde nicht als erwiesen angenommenen - Treuhandvereinbarung stünden. Mangel entsprechender Aufzeichnungen müsse die Behörde die Ergebnisse dieser Tätigkeit im Schätzungsweg ermitteln. Das Finanzamt habe einen Bruchteil aus den gesamten Bank- und Bareingängen als "umsatz- und einnahmenrelevante" Eingänge angesehen. Für die belangte Behörde seien keine Anhaltspunkte ersichtlich, daß diese einkommen- und umsatzsteuerlich relevanten Anteile zu hoch angenommen worden seien.
Gegen diesen Bescheid wendet sich die Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes wendet, in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
A. Bescheid des Finanzamtes:
Gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG nach Erschöpfung des Instanzenzuges Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Richtet sich die Beschwerde gegen den Bescheid eines Finanzamtes, so ist der Instanzenzug nicht ausgeschöpft.
Soweit sich die Beschwerde gegen den Bescheid des Finanzamtes richtet, war sie daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes mit Beschluß zurückzuweisen.
B. Bescheid der Finanzlandesdirektion:
Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe im Verwaltungsverfahren dargelegt, daß die von der Behörde aufgefundenen Vermögenswerte nicht ihm, sondern der R-Treuhand AG und Hermine R gehörten. Gesellschafter der R-Treuhand AG seien seine Halbschwester und sein Schwager gewesen. Er habe diese Gesellschafter der R-Treuhand AG und Hermine R als Zeugen angeboten und deren Einvernahme beantragt. Zudem habe er eine Reihe von Unterlage vorgelegt, aus denen sich ergebe, daß die R-Treuhand AG und Hermine R seit 1967 Gelder von der Schweiz nach Österreich gebracht hätten. Die belangte Behörde habe die Zeugen nicht einvernommen und die Urkunden außer acht gelassen.
Der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren dargelegt, warum es auf seinen Konten Bewegungen gegeben habe. Einerseits hätten die R-Treuhand AG und Hermine R laufend Bargeld nach Österreich gebracht, andererseits seien die Bankeingänge mit der Rückzahlung kurzfristiger Ausleihungen und Zinseneingängen zu erklären. Zudem habe der Beschwerdeführer zur Überbrückung der Geldnot eines Gewerbebetriebes in Villach Gelder von seinen Konten abgehoben. Diese Gelder habe er laufend - je nach Leistungsfähigkeit des Schuldners - zurückerhalten. Der Beschwerdeführer habe auch den Rechtsanwalt Dr. O als Zeugen geführt; dieser könne bestätigen, daß Gelder von der B-Bank in jenen Betrieb nach Villach gelangt und von dort wieder zurückgeflossen seien und daß keine Zinsen verlangt worden seien.
Der Beschwerdeführer habe die Beiziehung eines Buchsachverständigen beantragt, weil es unzumutbar sei, tagelang in den beim Finanzamt aufliegenden (beschlagnahmten) Unterlagen nach aufzuklärenden Umständen zu suchen. Auch habe er ersucht, die beschlagnahmten Unterlagen zurückzustellen.
Vergleiche man die Kontostände zum Ende eines jeden Jahres, so ergebe sich, daß diese nur geringfügig, nämlich ungefähr in Höhe der Zinszuwächse, angestiegen seien. Die Ein- und Ausgänge auf diesen Bankkonten hielten sich sohin im wesentlichen die Waage.
Im Verfahren vor der Erstbehörde sei bereits widerlegt worden, daß es irgendwann zu einer Provisionszahlung gekommen sei, die nicht der Versteuerung zugeführt worden sei. Es gebe lediglich einen einzigen Fall eines Provisionsanspruches; dieser sei aber nicht realisiert worden; im sogenannten Kreditfall Ferdinand Z sei zwar eine Pauschalprovision von 300.000 S vereinbart gewesen, diese Provision sei aber nie geflossen.
Weder die Behörde erster Instanz noch die belangte Behörde habe das Ermittlungsergebnis detailliert dargestellt. Ohne ein solches Ermittlungsergebnis sei auch eine Beweiswürdigung nicht möglich. Mangels Ausfolgung der Schätzungsunterlagen und wegen Verwechslung des Begriffes Einkommen und Eingänge sei eine Schätzung unzulässig.
Der Beschwerdeführer habe für die R-Treuhand AG sowie für Hermine R deren Ersparnisse bei der B-Bank veranlagt. Er habe dadurch zu diesem Bankinstitut gute Beziehungen hergestellt. Er habe auch Kredite zwischen Kunden und der B-Bank vermittelt. Die Gegenleistung der B-Bank habe im wesentlichen darin bestanden, daß die vom Beschwerdeführer verwalteten Konten der R-Treuhand AG und der Hermine R mit Bonifikationszinsen bedacht worden seien; es seien nämlich die üblicherweise vereinbarten Bankzinsen um 2 Prozentpunkte erhöht worden. Der Beschwerdeführer habe aufgrund dieser mit der B-Bank getroffenen Vereinbarung keinen direkten Vorteil erlangt. Sein Vorteil habe darin gelegen, daß ihm aufgrund der Vereinbarung mit der R-Treuhand AG und mit Hermine R 10 % der Zinsdifferenz zwischen dem in Österreich erzielten Zinssatz und jenem, den die R-Treuhand AG in der Schweiz erziele, gebühre.
Der Beschwerdeführer zeigt mit diesem Vorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Entgegen dem Beschwerdevorbringen stellt der angefochtene Bescheid das Ergebnis der behördlichen Ermittlungen, nämlich die Stände der (betrieblichen) Bankkonten sowie die Eingänge auf diesen Konten und auch die Stände und die Zinsen der dem Privatvermögen zugerechneten Wertpapiere dar. Der angefochtene Bescheid beschreibt auch die Einwendungen des Beschwerdeführers. So wird selbst in der Beschwerde (8. Seite, Beginn Punkt 3) ausgeführt, der angefochtene Bescheid stelle die vorgelegten Urkunden "im Einzelnen" dar.
Das weitere Beschwerdevorbringen wendet sich gegen die Beweiswürdigung der Behörde, auf Grund derer sie angenommen hat, die strittigen Vermögenswerte stünden im wirtschaftlichen Eigentum des Beschwerdeführers und dieser habe jene Aktivitäten gesetzt, die zur Zurechnung der Einkünfte an ihn führten.
Die Beweiswürdigung unterliegt insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es um die Beurteilung geht, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen.
Der Rüge, es sei die Zeugeneinvernahme von Hermann S und Hermine R unterblieben, ist folgendes entgegenzuhalten: In der mündlichen Berufungsverhandlung hat der Beschwerdeführer deren Einvernahme als Zeugen beantragt. Zwischen dem Vertreter des Beschwerdeführers und dem Vorsitzenden des Berufungssenates ist dabei die Festlegung des Beweisthemas erörtert worden. Der Vorsitzende hat gefragt, ob das Beweisthema dahingehend umschrieben werden solle, daß die beiden Zeugen zum Ausdruck bringen könnten, die strittigen Gelder würden ihnen gehören. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat dies ausdrücklich verneint und beantragt, das Beweisthema solle sich darauf beschränken, daß die Zeugen Geld nach Österreich gebracht hätten. Da aber die belangte Behörde ein Verbringen von Geld nicht in Zweifel gezogen hat, konnte sie ohne Verletzung von Verfahrensvorschriften von der Einvernahme dieser Zeugen absehen.
Die Zeugeneinvernahme des Rechtsanwaltes Dr. O hat der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 7. Februar 1992 im Zusammenhang mit dem Gewerbebetrieb in Villach (Fall Viktoria L) beantragt. Der Beschwerdeführer habe für Viktoria L als Bürge für ein Bankdarlehen gehaftet. Nachdem über das Vermögen der Viktoria L der Konkurs eröffnet worden war, habe GI deren Betrieb erworben und sich zur Abdeckung der Schulden verpflichtet. Zur Überbrückung von Zahlungsschwierigkeiten des Darlehensschuldners habe der Beschwerdeführer Geld vorgestreckt. Dr. O werde als Zeuge dafür angeboten, daß Geldbeträge, die GI dem Beschwerdeführer übergeben habe, zur Abdeckung des Bankdarlehens, für welches GI die Haftung übernommen habe, verwendet worden seien und sich der Beschwerdeführer nur jene Beträge behalten habe, die er zwischendurch vorgeschossen habe. Es sei an ihn aber nicht "ein einziger Schilling an Zinsen" gegangen; der Fall Viktoria L habe dem Beschwerdeführer "bisher keinen Schilling an Gewinn gebracht". Zu diesem Vorbringen ist zu sagen, daß die belangte Behörde die Behauptungen betreffend den Fall Viktoria L nicht in Zweifel gezogen hat; daher hat es der beantragten Einvernahme nicht bedurft.
Hinsichtlich der beschlagnahmten Unterlagen regelt § 92 FinStrG, daß - von Ausnamen abgesehen - diese dem Eigentümer oder einem Bevollmächtigten auf Verlangen zur Einsicht zugänglich zu machen sind und eine Abschriftnahme zu bewilligen ist. Unbestritten ist, daß dem Beschwerdeführer (und seinem Vertreter) eine Einsichtnahme nicht verwehrt worden ist. Daß eine Abschriftnahme begehrt worden sei, wird nicht behauptet. Nicht im Gesetz gedeckt ist das Begehren des Beschwerdeführers, die Behörde hätte zur Auswertung der Unterlagen einen Buchsachverständigen bestellen müssen. Zum einen verfügen Bedienstete der Finanzbehörde aufgrund ihrer Ausbildung über den erforderlichen Sachverstand zur Auswertung von Unterlagen des Rechnungswesens, zum anderen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, von sich aus einen privaten Sachverständigen zu beauftragen.
Zu Unrecht rügt der Beschwerdeführer, die belangte Behörde habe die von ihm vorgelegten Urkunden außer acht gelassen, aus denen sich ergebe, daß die R-Treuhand AG und Hermine R seit langer Zeit Gelder von der Schweiz nach Österreich verbracht hätten. Drei Schreiben der R-Treuhand AG (vom 18. Februar, vom 22. April und vom 28. Juni 1991) enthalten zwar die Aussage, bestimmt bezeichnete (beim Beschwerdeführer aufgefundene) Sparbücher sowie der Art nach bezeichnete Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen stünden nicht im Eigentum des Beschwerdeführers, wobei ausdrücklich festgehalten wurde, daß keine nähere Aufklärung gegeben werde. In Anbetracht der Umstände des Falles begegnet es keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde dieser nicht näher begründeten Behauptung keinen Glauben geschenkt hat. Hinsichtlich der weiteren Unterlagen verweist die belangte Behörde zutreffend darauf, daß sich aus diesen nicht ergibt, die beim Beschwerdeführer aufgefundenen Vermögenswerte wären nicht ihm zuzurechnen. Nach dem Gesamtbild der Verhältnisse kann es der Verwaltungsgerichtshof nicht als unschlüssig ansehen, daß die belangte Behörde von Vermögen im wirtschaftlichen Eigentum des Beschwerdeführers ausgegangen ist, über welches er zur Erzielung von Einkünften verfügt habe, und daß sie die steuerpflichtigen Einnahmen mit einem Anteil der auf den Bankkonten vorgefundenen Eingänge angenommen hat. Dabei konnte die belangte Behörde darauf Bedacht nehmen, daß keine schriftliche Treuhandvereinbarung existiert (- obwohl der Beschwerdeführer nach seinem Vorbringen dem Treugeber im Jahr 1987 einen Schaden von 1,6 Mio. S zugefügt hat -), die behauptete Vereinbarung über die Entlohnung des Beschwerdeführers ("Spesen- und Aufwandersatz") kaum vollziehbar ist und vor allem seit ihrem angeblichen Bestehen (sohin über Jahrzehnte) noch zu keiner einzigen tatsächlichen Abrechnung geführt hat.
Der Beschwerdeführer bringt vor, das Entgelt für die von ihm gegenüber der B-Bank erbrachten Vermittlungsleistungen sei im wesentlichen nicht ihm zugutegekommen, sondern habe in besonders hohen Gutschriften auf den Konten der R-Treuhand AG und der Hermine R bestanden. Dieses Vorbringen stünde aber einer Zurechnung der Einkünfte aus den vom Beschwerdeführer an die B-Bank erbrachten Vermittlungsleistungen an ihn auch dann nicht entgegen, wenn das Entgelt auf Konten gutgeschrieben worden wäre, die nicht ihm zuzurechnen sind (vgl. Doralt, EStG2, § 2 Tz 142 ff).
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde habe nicht zwischen Eingängen (auf den Konten) und Einkommen unterschieden, ist ihm entgegenzuhalten, daß die Behörde die steuerpflichtigen Einnahmen nur in Höhe eines Teiles der Bankeingänge angenommen und weiters zum Zweck der Gewinnermittlung Betriebsausgaben in Höhe von 40 % der Betriebseinnahmen angesetzt hat.
Wenn der Beschwerdeführer schließlich auf das nur moderate Ansteigen seiner Kontostände verweist, ist ihm entgegenzuhalten, daß er nach seinem eigenen Vorbringen und nach der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde laufend Dritten Personen Darlehen eingeräumt hat. Solcherart kann der Stand der Bankkonten für sich allein über das Ausmaß des Vermögens und der erzielten Einkünfte keinen Aufschluß geben.
Die Beschwerde gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995140030.X00Im RIS seit
03.04.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011