TE Bvwg Beschluss 2020/11/19 W262 2228882-2

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Veröffentlicht am 19.11.2020
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Entscheidungsdatum

19.11.2020

Norm

AlVG §24
AlVG §25
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §15
VwGVG §33

Spruch


W262 2228882-2/4E

W262 2228882-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Sandra FOITL und Mag. Jutta HAIDNER als Beisitzerinnen über den Wiedereinsetzungsantrag und den Vorlageantrag von XXXX , geboren am XXXX , vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Andreas DUENSING, betreffend den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 17.01.2020, GZ XXXX , mit dem der Antrag vom 02.01.2020 auf Vorlage der Beschwerde gegen den Bescheid vom 09.12.2019 betreffend Widerruf und Rückforderung von Arbeitslosengeld für den Zeitraum 01.01.2013 bis 24.07.2013 iHv € 4.839,90, als verspätet zurückgewiesen wurde, zu Recht beschlossen:

A)       I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen.

II. Der Vorlageantrag wird als verspätet zurückgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.


Text


Begründung:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (in der Folge als AMS oder „belangte Behörde“ bezeichnet) vom 05.10.2015 wurde der Bezug des Arbeitslosengeldes des nunmehrigen Antragstellers widerrufen und dieser zur Rückzahlung des unberechtigt Empfangenen für den Zeitraum vom 01.01.2013 bis 24.07.2013 iHv € 4.839,90 verpflichtet.

2. Gegen diesen Bescheid erhob er fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass das Jahr 2013 aufgrund einer unrichtigen Information seitens des Steuerberaters nicht korrekt veranlagt worden sei. Eine Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2013 sei bereits eingebracht worden. Er ersuche daher, den festgesetzten Rückforderungsbetrag bis zur Entscheidung über die Berufung auszusetzen bzw. zu stunden.

3. Mit Bescheid des AMS vom 20.01.2016 wurde das anhängige Beschwerdeverfahren im Rahmen des Beschwerdevorprüfungsverfahrens gemäß § 38 AVG bis zur Beendigung des finanzrechtlichen Prüfverfahrens ausgesetzt.

4. Seitens des AMS wurde mit Bescheid vom 09.12.2019 eine Beschwerdevorentscheidung erlassen, mit der das ausgesetzte Beschwerdeverfahren wiederaufgenommen wurde und gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.10.2015 als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend führte das AMS nach Wiedergabe des Sachverhaltes, der maßgeblichen Rechtsvorschriften und der Berechnungen aus, dass nach Durchführung eines Prüfungsverfahrens beim zuständigen Finanzamt mit Bescheid vom 04.02.2016 das Einkommen des Beschwerdeführers für das Jahr 2013 rechtskräftig festgestellt wurde und es nach dieser Maßgabe zu einem Widerruf und einer Rückforderung des zu Unrecht bezogenen Arbeitslosengeldes komme. Diese Beschwerdevorentscheidung wurde – nach einem erfolglosen Zustellversuch am 10.12.2019 – am 11.12.2019 beim zuständigen Postamt zur Abholung hinterlegt.

5. Der nunmehrige Antragsteller stellte am 02.01.2020 einen als „Einspruch“ bezeichneten näher begründeten Vorlageantrag.

6. Mit Bescheid vom 17.01.2020 wies die belangte Behörde den Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG als verspätet zurück. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass nach erfolglosem Zustellversuch am 10.12.2019 eine Verständigung im Postfach hinterlassen worden sei, dass die Postsendung beim zuständigen Postamt hinterlegt werde und ab 11.12.2019 zur Abholung bereitstehe. Nach den einschlägigen Bestimmungen des Zustellgesetzes würden hinterlegte Dokumente ab dem ersten Tag der zweiwöchigen Hinterlegungsfrist als zugestellt gelten. Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages habe am 11.12.2019 zu laufen begonnen und am 25.12.2019 geendet. Der vom nunmehrigen Antragsteller am 02.01.2020 per E-Mail eingebrachte Vorlageantrag sei daher als verspätet eingebracht zurückzuweisen gewesen.

7. Mit Schreiben vom 19.02.2020 stellte der nunmehr anwaltlich Vertretene einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und holte die versäumte Prozesshandlung (Vorlageantrag) nach. Nach Darlegung der Rechtzeitigkeit des Wiedereinsetzungsantrages wurde dieser zusammengefasst damit begründet, dass der nunmehrige Antragsteller in Rechtsunkenntnis davon ausgegangen sei, dass die Frist zur Stellung eines Vorlageantrags erst mit der Abholung des Bescheides bei der Post zu laufen beginne. Es sei ihm nicht bewusst gewesen, dass diese Frist bereits mit der Hinterlegung bzw. dem ersten Tag der Abholfrist zu laufen beginne. Wäre dem nunmehrigen Antragsteller dieser Umstand bewusst gewesen, hätte er seinen Vorlageantrag innerhalb der vierzehntägigen Frist gestellt. Dieser Irrtum sei ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis. Selbst wenn dem nunmehrigen Antragsteller diesbezüglich ein Verschuldensvorwurf zu machen sei, handle es sich dabei um einen minderen Grad des Versehens im Sinne von leichter Fahrlässigkeit. Mit Blick auf den Irrtum der belangten Behörde, die den 25.12.2019 – einen Feiertag – als letzten Tag der Frist angegeben habe, sei auch der Irrtum des nunmehrigen Antragstellers als minderer Grad des Versehens zu werten und dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

8. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand samt Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verwaltungsakten am 24.01.2020 übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2019 wurde dem nunmehrigen Antragsteller am 11.12.2019 rechtskräftig durch Hinterlegung zugestellt.

Die zweiwöchige Frist zur Stellung eines Vorlageantrages endete mit Ablauf des 27.12.2019.

Der nunmehrige Antragsteller stellte am 02.01.2020 einen als „Einspruch“ bezeichneten Vorlageantrag.

Der nunmehrige Antragsteller hat in seinem Wiedereinsetzungsantrag vom 19.02.2020 nicht glaubhaft gemacht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages versäumt hat.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde.

Die Feststellung zur Zustellung der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2019 bzw. deren Hinterlegung beim zuständigen Postamt ergeben sich aus dem im Akt befindlichen unbedenklichen Rückschein und wurde vom nunmehrigen Antragsteller auch nicht bestritten.

Die Ausführungen des nunmehrigen Antragstellers, er sei in Unkenntnis der rechtlichen Grundlagen davon ausgegangen, die Frist zu Erhebung eines Vorlageantrages beginne erst mit Abholung der Beschwerdevorentscheidung bei der Post zu laufen, begründen kein unvorhergesehenes oder unabwendbares, eine fristgerechte Einbringung des Vorlageantrages hinderndes Ereignis.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig.

Zu A) I. Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

3.2. Gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis – so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat – eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

3.3.1. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass grundsätzlich die in der Rechtsprechung zu § 71 AVG entwickelten Grundsätze auf § 33 VwGVG übertragbar sind (vgl. VwGH vom 25.11.2015, Ra 2015/06/0113 sowie VwGH vom 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Vorliegen von Wiedereinsetzungsgründen nur in jenem Rahmen zu untersuchen, der durch die Behauptungen des Wiedereinsetzungswerbers gesteckt wird (vgl. etwa VwSlg. 11.312/A sowie VwGH vom 21.05.1997, 96/21/0574). Den Antragsteller trifft somit die Obliegenheit, im Antrag konkret jenes unvorhergesehene oder unabwendbare Ereignis zu beschreiben, das ihn an der Einhaltung der Frist gehindert hat. Es ist daher ausschließlich das Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. Wiedereinsetzungswerbers in seinem Antrag vom 19.02.2020 auf seine Tauglichkeit als Wiedereinsetzungsgrund zu prüfen.

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Ereignis unabwendbar ist, kommt es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf objektive Umstände an; nämlich darauf, ob das Ereignis auch von einem Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden kann (vgl. VwGH vom 24.01.1996, 94/12/0179). Ob ein Ereignis unvorhergesehen ist, hängt hingegen nach der Rechtsprechung nicht von einer objektiven Durchschnittsbetrachtung, sondern vom konkreten Ablauf der Geschehnisse ab. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es von der Partei tatsächlich nicht einberechnet wurde und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Voraussicht nicht erwartet werden konnte (vgl. VwGH vom 03.04.2001, 2000/08/0214).

3.3.2. Der nunmehrige Antragsteller hat den Vorlageantrag unbestritten am 02.01.2020 bei der belangten Behörde eingebracht, sohin nach Ablauf der (zweiwöchigen) Frist. Insofern ist die in § 33 Abs. 1 VwGVG normierte Voraussetzung der Fristversäumung in Bezug auf den angeführten Vorlageantrag erfüllt (VwGH vom 19.09.2016, Ra 2016/11/0098).

Das Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass bei Hinterlegung der Postsendung die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages erst durch Abholung der Postsendung bei der Post zu laufen beginne, war nicht geeignet, das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes glaubhaft zu machen, zumal der Antragsteller sich im Rahmen seiner Sorgfaltspflichten darüber Klarheit bei einem Rechtskundigen verschaffen hätte müssen (vgl. VwGH 25.09.1990, 90/07/0012;09.11.1995, 95/19/0637); insofern liegt auch kein minderer Grad des Versehens vor.

3.4. Der Vollständigkeit halber ist auszuführen, dass eine Ortsabwesenheit des Antragstellers zum Zeitpunkt des erfolglosen Zustellversuches nicht behauptet wurde und insofern auch eine Heilung eines Zustellmangels gemäß § 7 Zustellgesetz durch tatsächliches Zukommen der Beschwerdevorentscheidung nicht in Betracht kommt.

3.5. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrages betreffend die Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2019 ist daher als unbegründet abzuweisen.

Zu A) II. Zurückweisung des Vorlageantrages:

3.6. Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG beträgt die Frist zur Stellung eines Vorlageantrages zwei Wochen.

Gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG sind verspätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Fällt jedoch das Ende der Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist gemäß § 33 Abs. 2 AVG der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

3.7. Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2019 dem Antragsteller am 11.12.2019 rechtswirksam durch Hinterlegung zugestellt wurde.

Dem Antragsteller ist zwar beizupflichten, dass die belangte Behörde zu Unrecht davon ausgeht, dass die Frist zur Einbringung des Vorlageantrages am 25.12.2019 endet, da es sich um einen gesetzlichen Feiertag handelt. Richtigerweise endet die Frist zu Einbringung des Vorlageantrages unter Berücksichtigung der gesetzlichen Feiertage am 25.12.2019 und 26.12.2019 am 27.12.2019. Letztlich ändert dieses Vorbringen aber nichts an der Tatsache, dass der unter einem mit dem abzuweisenden Wiedereinsetzungsantrag gestellte Vorlageantrag vom 19.02.2020 (ebenso wir der am 02.01.2020 gestellte) nach Ablauf der zweiwöchigen Frist eingebracht wurde und insofern als verspätet zurückzuweisen ist.

3.8. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt ist und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, zumal eine solche auch nicht beantragt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erscheint er in entscheidenden Punkten als nicht richtig, insbesondere hat der Beschwerdeführer die verspätete Stellung des Vorlageantrags nicht bestritten. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. Mit Blick auf die Zurückweisung des Vorlageantrages wird auf § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG verwiesen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zu allen Spruchpunkten nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ergeht in Anlehnung an die zitierte Rechtsprechung zu § 33 VwGVG bzw. § 71 AVG.

Schlagworte

Fristversäumung Hinterlegung Rechtsmittelfrist Vorlageantrag Wiedereinsetzungsantrag Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W262.2228882.2.00

Im RIS seit

21.01.2021

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2021
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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