TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/19 W151 2224005-1

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Veröffentlicht am 19.10.2020
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Entscheidungsdatum

19.10.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
GSVG §25

Spruch

W151 2224005-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Dkfm. Anton Lammer, Wirtschaftstreuhänder, Oskar-Kokoschka-Straße 8, 3380 Pöchlarn, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft) vom 12.08.2019, VSNR.: XXXX , betreffend Feststellung der Beitragsgrundlage in der Kranken- und Pensionsversicherung

zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Am 07.06.2019 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf bescheidmäßige Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage für die Jahre 2016 und 2017.

2.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 12.08.2019 stellte diese fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage in der Pension- und Krankenversicherung für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 € 4.588,38 und für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 € 3.826,02 betrage.

Gemäß § 25 Abs. 7 GSVG würden vorläufige Beitragsgrundlagen, die zum Stichtag noch nicht nachbemessen seien, als endgültige Beitragsgrundlagen gelten. Diese Bestimmung könne jedoch nur dann Anwendung finden, wenn vorläufige Beitragsgrundlagen für die Berechnung einer Pension heranzuziehen seien. Im vorliegenden Fall habe es zum Stichtag im Jahr 2010 keine vorläufigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2016 und 2017 gegeben, auf die die Bestimmung des § 25 Abs. 7 GSVG Anwendung hätte finden können.

3. In ihrer Beschwerde richtete sich die Beschwerdeführerin gegen die Nachbemessung für die Jahre 2016 und 2017, da gemäß § 25 Abs. 7 GSVG keine Nachbemessung mehr durchzuführen sei. Die Auffassung der belangten Behörde, wonach diese Bestimmung nur anwendbar sei, wenn vorläufige Beitragsgrundlagen heranzuziehen seien, sei aus dem Gesetzeswortlaut nicht ableitbar; vielmehr liege das Ziel des § 25 Abs. 7 GSVG darin, keine Nachbemessungen nach dem Pensionsantritt, insbesondere aber jedenfalls nach dem Ausscheiden aus der Pflichtversicherung, vorzunehmen. Die von der Behörde vorgenommene Nachbemessung würde zudem dem Ziel des § 143 GSVG entgegenstehen, da die Nachbemessung nicht mehr zu Höherversicherungsbeträgen führen würde.

4. Am 03.10.2019 wurde die Beschwerde sowie eine Stellungnahme der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

5. Das Beschwerdevorlageschreiben der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin im Parteiengehör übermittelt und die Möglichkeit einer Stellungnahme eingeräumt, die von der Beschwerdeführerin jedoch nicht wahrgenommen wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Die Beschwerdeführerin bezieht seit 01.04.2010 (=Stichtag) eine Alterspension.

1.2. im Zeitraum von 01.01.2016 bis 31.12.2016 und von 01.01.2017 bis 31.12.2017 unterlag die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gewerbeberechtigung für Handelsgewerbe, Betonerzeuger und Steinmetz der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung.

1.3. Die monatliche Beitragsgrundlage in der Pension- und Krankenversicherung beträgt für den Zeitraum 01.01.2016 bis 31.12.2016 € 4.588,38 und für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.12.2017 € 3.826,02.

1.4. § 25 Abs. 7 GSVG setzt voraus, dass zum Stichtag bereits vorläufige Beitragsrundlagen bemessen wurden. Die strittigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2016 und 2017 basieren auf nach dem Stichtag (01.04.2010) eingetretenen Einkünften der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Vorläufige Beitragsgrundlagen für die Jahre 2016 und 2017 lagen zum Stichtag nicht vor, weshalb § 25 Abs. 7 GSVG nicht zur Anwendung gelangen kann.

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes sowie des Gerichtsaktes und blieb in der Beschwerde unbestritten.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die rechnerische Richtigkeit der vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung und werden diese somit vom erkennenden Gericht als richtig erkannt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß Art 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat, vorliegend sohin die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen (vormals Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft).

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG nicht anzuwenden sind.

§ 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

3.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.3. Maßgebliche gesetzliche Bestimmungen des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG) in der zeitraumbezogenen Fassung:

„§ 25.

(1)      Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

[…]

(7) Vorläufige Beitragsgrundlagen gemäß § 25a, die gemäß Abs. 6 zum Stichtag (§ 113 Abs. 2) noch nicht nachbemessen sind, gelten als Beitragsgrundlagen gemäß Abs. 2.

[…]“

„§ 113.

(1) Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:

1.       bei Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters mit der Erreichung des Anfallsalters;

2.       bei Leistungen aus dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit mit deren Eintritt, wenn aber dieser Zeitpunkt nicht feststellbar ist, mit der Antragstellung;

3.       bei Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes mit dem Tod.

(2) Der Stichtag für die Feststellung, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und auch die anderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, sowie in welchem Ausmaß eine Leistung gebührt, ist bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 1 oder 2 der Tag der Antragstellung, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Tag der Antragstellung folgende Monatserste. Bei Anträgen auf eine Leistung nach Abs. 1 Z 3 ist der Stichtag der Todestag, wenn dieser auf einen Monatsersten fällt, sonst der dem Todestag folgende Monatserste.“

„§ 143.

(1) Wird neben dem Bezug einer Alterspension ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder dem ASVG oder dem BSVG begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt oder ein Anrechnungsbetrag nach § 13 des Bundesbezügegesetzes geleistet, so gebührt dem (der) Versicherten oder dem Organ nach § 12 Abs. 1 des Bundesbezügegesetzes ein besonderer Höherversicherungsbetrag, der nach Abs. 2 zu berechnen ist. Fällt der Zeitpunkt der Erreichung des Regelpensionsalters selbst auf einen Monatsersten, so gilt dieser Tag als Monatserster im Sinne des ersten Satzes.

(2) Für die Bemessung des besonderen Höherversicherungsbetrages sind die auf Grund einer Pflichtversicherung nach Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2003 geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung, die auf die versicherte Person und ihren Dienstgeber entfallen, mit einem Faktor zu vervielfachen. Dieser Faktor ist durch Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz nach versicherungsmathematischen Grundsätzen unter Berücksichtigung des Lebensalters bei geschlechtsneutraler Bewertung des Einkommens festzusetzen.

(3) Der besondere Höherversicherungsbetrag gebührt ab jenem Kalenderjahr, das dem Kalenderjahr der Aufnahme der Erwerbstätigkeit folgt; für jedes weitere Kalenderjahr der Erwerbstätigkeit wird der besondere Höherversicherungsbetrag neu festgesetzt. Die aus der besonderen Höherversicherung zustehende Leistung gebührt ab dem der erstmaligen Festsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages folgenden Kalenderjahr; sie ändert sich entsprechend der jeweiligen Neufestsetzung des besonderen Höherversicherungsbetrages.“

3.4. Fallbezogen folgt daraus:

Gemäß § 25 Abs. 7 GSVG gelten vorläufige Beitragsgrundlagen, die zum Stichtag noch nicht nachbemessen sind, als endgültige Beitragsgrundlagen.

§ 25 Abs. 7 GSVG setzt somit voraus, dass zum Stichtag bereits vorläufige Beitragsrundlagen bemessen wurden, die in diesem Sinne einer „Versteinerung“ zugänglich sind. Gegenständlich basieren die strittigen Beitragsgrundlagen für die Jahre 2016 und 2017 auf nach dem Stichtag (01.04.2010) eingetretenen Einkünften der Beschwerdeführerin aus selbständiger Erwerbstätigkeit. Vorläufige Beitragsgrundlagen für die Jahre 2016 und 2017 lagen zum Stichtag nicht vor, weshalb § 25 Abs. 7 GSVG entgegen der Rechtsansicht der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund nicht zur Anwendung gelangen kann.

Auch dem Hinweis der Beschwerdeführerin auf den nach § 143 GSVG zu bemessenden Höherversicherungsbetrag – nach Auffassung der Beschwerdeführerin würde die Nachbemessung von Beiträgen nicht mehr zu Höherversicherungsbeträgen führen – kann nicht gefolgt werden. § 143 Abs. 1 GSVG gewährt einen Anspruch auf einen Höherversicherungsbetrag, wenn neben dem Bezug einer Alterspension nach Erreichen des Regelpensionsalters eine die Pflichtversicherung begründende Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. Dabei handelt es sich um einen von der Bemessung der Beitragsgrundlage auf Basis der Einkünfte aus dieser Erwerbstätigkeit unabhängigen leistungsrechtlichen Anspruch, der folglich der Nachbemessung der Beitragsgrundlage nicht entgegensteht.

Im Ergebnis erweist sich die Rechtsauffassung der belangten Behörde, wonach es für die Jahre 2016 und 2017 keine vorläufige Beitragsgrundlage gab, als zutreffend, zumal zum Stichtag noch keine Einkünfte der Beschwerdeführerin vorlagen, die Basis der Bemessung einer Beitragsgrundlage hätten sein können.

Die Beschwerde war somit abzuweisen.

4. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Partei zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Im gegenständlichen Fall liegt dem Bundesverwaltungsgericht die zur Klärung der Rechtsfrage nötige Aktenlage vor. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes hätte mündliche Verhandlung auch keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lassen und war der Sachverhalt iSd § 24 Abs. 4 VwGVG entscheidungsreif. Insgesamt konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen Krankenversicherung Pensionsversicherung selbstständig Erwerbstätiger Stichtag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W151.2224005.1.00

Im RIS seit

21.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.12.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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