TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/30 VGW-151/064/9701/2019, VGW-151/V/064/9703/2019, VGW-151/V/064/9704/2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.01.2020
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Entscheidungsdatum

30.01.2020

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

NAG 2005 §2 Abs1 Z11
NAG 2005 §8 Abs1 Z2
NAG 2005 §21a Abs1
NAG 2005 §21a Abs5
NAG DV §9b
AVG §69 Abs1 Z1
AVG §69 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Wildpanner-Gugatschka über die Beschwerde der Frau A. B. (geb.: 1974, StA: Nordmazedonien), vertreten durch Rechtsanwalt, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, Magistratsabteilung 35, vom 25.4.2019, Zlen. MA35-…-05, MA35-…-06 und MA35-…-07, mit welchem

1.a.) das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Grund des Antrags vom 16.12.2014 auf Erstausstellung eines Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF von Amts wegen wiederaufgenommen wurde,

1.b.) das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Grund des Antrags vom 27.11.2015 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen wurde,

1.c.) das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Grund des Antrags vom 24.11.2016 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 3 AVG von Amts wegen wiederaufgenommen wurde, und gleichzeitig

2.a.) der Antrag vom 16.12.2014 gemäß § 21a Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. 100/2005, abgewiesen wurde,

2.b.) der Verlängerungsantrag vom 27.11.2015 gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NAG abgewiesen wurde und

2.c.) der Verlängerungsantrag vom 24.11.2016 gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NAG abgewiesen wurde, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 9.1.2020,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde zum Spruchpunkt 1) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens bestätigt.

II. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde zum Spruchpunkt 2) stattgegeben und der angefochtene Bescheid betreffend die Abweisung der Anträge vom 16.12.2014, 27.11.2015 und 24.11.2016 behoben.

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgang

In den Spruchpunkten 1.a.) bis 1.c.) des angefochtenen Bescheid vom 25.4.2019, Zlen. MA35-…-05, MA35-…-06 und MA35-…-07, nahm die belangte Behörde das rechtskräftig abgeschlossene Verfahren auf Grund des, von der nunmehrigen Beschwerdeführerin gestellten, Erstantrages vom 16.12.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ von Amts wegen wieder auf (Spruchpunkt 1.a.). Zugleich wurden die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren aufgrund der Anträge vom 27.11.2015 und vom 24.11.2016 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ von Amts wegen wiederaufgenommen (Spruchpunkte 1.b.) und 1.c.)).

In den Spruchpunkten 2.a.) bis 2.c.) des angefochtenen Bescheides wurden der Erstantrag der Beschwerdeführerin vom 16.12.2014 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 21a Abs. 1 NAG abgewiesen (Spruchpunkt 2.a.). Zugleich wurden die Anträge vom 27.11.2015 und vom 24.11.2016 auf Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NAG abgewiesen (Spruchpunkte 2.b.) und 2.c.)).

Begründet wurde diese Entscheidung auszugsweise wie folgt:

„Im Zuge jedes der drei Verfahren haben Sie ein Deutsch-Zertifikat auf dem Sprachniveau A2 (ÖIF, isk, ausgestellt am 31.01.2013, Zert.Nr. …) vorgelegt.

Es wurde der MA35 seitens der Landespolizeidirektion Wien mitgeteilt, dass es sich bei dem von Ihnen vorgelegten Deutschzertifikat um eine Lugurkunde handelt. Laut Ermittlungen der Landespolizeidirektion sind Sie Analphabetin, die Erfüllung der Integrationsvereinbarung bzw. das Beherrschen der schriftlichen Erfordernisse für ein Sprachzertifikat A2 beherrschen Sie somit nicht.

Es steht somit fest, dass Sie weder die für eine dreijährige Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderliche Erfüllung der Integrationsvereinbarung (A2) eingehalten haben, noch das Niveau A1 des gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen, welches für die Bewilligung Ihres Erstantrages erforderlich war, erfüllen. Durch die Vorlage der Lugurkunde haben Sie mehrmals die Behörde getäuscht, Ihre Aufenthaltstitel wurden erschlichen. Hätte die Behörde Kenntnis darüber gehabt, dass es sich um eine Lugurkunde handelt und Sie Analphabetin sind, wären Ihre Anträge nicht bewilligt worden.

[…]

Im Falle der Kenntnis vom wahren Sachverhalt hätte der Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 16.12.2014 von Gesetzes wegen nicht bewilligt werden dürfen. Sie haben jedoch vollkommen bewusst eine Täuschungshandlung ausgeführt, um den begehrten Aufenthaltstitel, ein Niederlassungsrecht für das Bundesgebiet sowie freien Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen.

Die Negativentscheidung über Ihren Erstantrag hat zur Folge, das sich die in Folge eingebrachten Verlängerungsanträge vom 27.11.2015 und 24.11.2016 auf keine vorangegangene Erteilung eines Aufenthaltstitels beziehen können und es sich somit nicht um Verlängerungsanträge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 11 NAG handelt.“

Gegen diese Entscheidung richtet sie die frist- und formgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher insbesondere Folgendes vorgebracht wird:

„Die Wiederaufnahme des Verfahrens zur Erteilung der Aufenthaltstitel bzw. Ablehnung derselben stützt die Behörde auf den Umstand, dass das in diesem Verfahren vorgelegte Sprachdokument eine Lugurkunde sei.

4.1. Es ist richtig, dass die Beschwerdeführerin Analphabetin ist und zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung nicht imstande ist.

Ein entsprechendes amtsärztliches Zeugnis soll bereits vorliegen bzw. wird dieses nachgereicht.

Bereits zum Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen konnte der Beschwerdeführerin aufgrund ihres psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Sprachnachweises nicht zugemutet werden.

Sie ist daher von der Erbringung des Sprachnachweises gemäß § 21 Abs. 4 Z 2 NAG bzw. § 9 Abs. 5 Z 2 Integrationsgesetz befreit.

Die Abweisung der Anträge ist daher unzulässig.

4.2. Der Beschwerdeführerin war es sowohl bei den Antragstellungen als auch bei der Abholung der Aufenthaltstitel nicht bzw. nur schwerlich möglich die erforderliche Unterschrift vor der Behörde zu leisten.

Es war für die Behörde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin nicht schreiben kann, womit offensichtlich war, dass das vorgelegte A2 Sprachdiplom nicht echt sein kann.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Erschleichen nicht vor, wenn die Behörde aufgrund eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens die Unrichtigkeit der Angaben hätte erkennen können, und dies nur deshalb nicht erkannt hat, weil sie es verabsäumt hat, von den ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten der Sachverhaltsermittlung Gebrauch zu machen (vgl. VwGH 94/20/0779).

Die Behörde war daher schon seinerzeit verpflichtet, die notwendigen Ermittlungsschritte selbst zu setzen bzw. entsprechende Informationen einzuholen.

Da die Behörde daher lediglich aufgrund eines unzureichend geführten Ermittlungsverfahrens möglicherweise Gründe für eine Wiederaufnahme nicht verwertete, kann nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht der Beschwerdeführerin angelastet werden.

Ein Erschleichen liegt somit nicht vor und sind die verfügten Wiederaufnahmen unzulässig.“

Beantragt wurde u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die belangte Behörde nahm von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung Abstand und legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt den Verwaltungsgericht Wien am 22.7.2019 zur Entscheidung vor.

Zur weiteren Abklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts fand am Verwaltungsgericht Wien am 9.1.2020 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Im Anschluss an die Verhandlung wurde die Entscheidung verkündet. Die belangte Behörde stellte rechtzeitig einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG.

II. Sachverhalt

 

1. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde:

 

Die 1974 geborene Beschwerdeführerin ist mazedonische Staatsangehörige. Sie kann weder lesen noch schreiben.

Am 12.10.2012 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde erstmals die Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. Sie legte ein, mit 13.12.2012 datiertes, amtsärztliches Zeugnis vor, aus welchem hervorgeht, dass sie „im Heimatland keinerlei Schule besucht [hat]. Lesen sei daher nicht möglich.“ Der Antrag wurde gemäß § 21a Abs. 1 iVm § 46 Abs. 1 NAG abgewiesen, weil die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse der deutschen Sprache nachgewiesen hat.

Am 14.12.2014 stellte die Beschwerdeführerin erneut einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ bei der belangten Behörde. In diesem Verfahren legte sie ein Sprachzertifikat des Österreichischen Integrationsfonds (ÖIF) für die Niveaustufe A2 vom 31.1.2013 vor. Das Sprachzertifikat wurde tatsächlich vom ÖIF ausgestellt und beurkundet die bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau A2. Der Beschwerdeführerin wurde der beantragte Aufenthaltstitel am 8.1.2015 erteilt.

Die Beschwerdeführerin beantragte am 27.11.2015 und am 24.11.2016 die Verlängerung des Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“. In beiden Verlängerungsverfahren legte sie das Sprachzertifikat des ÖIF vom 31.1.2013 vor. Den Verlängerungsanträgen wurde am 3.2.2016 bzw. am 9.1.2017 stattgegeben.

Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein Strafverfahren wegen Gebrauch eines falschen Beweismittels gemäß § 293 Abs. 2 StGB geführt. Das Verfahren wurde nach Erbringung gemeinnütziger Leistungen gemäß § 201 Abs. 4 StPO am 15.2.2018 mit Diversion erledigt.

Im behördlichen Verfahren aufgrund des Erstantrages der Beschwerdeführerin vom 16.12.2014 erging keine Belehrung über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages nach § 21a Abs. 5 NAG. Auch im Wiederaufnahmeverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht über diese Möglichkeit belehrt.

2. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens, Einholung diverser Registerauszüge (ZMR, TPX/QWS, Versicherungsdaten, Fremdenregister und Strafregister), Einholung einer Auskunft des ÖIF über die abgelegte Sprachprüfung, Einsichtnahme in den staatsanwaltschaftlichen Akt … betreffend den Vorwurf des Verstoßes gegen § 293 Abs. 2 StGB und Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.

Die persönlichen Daten der Beschwerdeführerin, der Inhalt des amtsärztlichen Gutachtens vom 13.12.2012 und die Feststellungen betreffend die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln gehen unzweifelhaft aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt hervor.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin weder lesen noch schreiben kann, ergibt sich eingangs aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 13.12.2012, welches die Beschwerdeführerin im Verfahren aufgrund ihres ersten Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ vom 12.10.2012 vorgelegt hat. Darin wird festgehalten, dass sie in ihrem Herkunftsland keinerlei Schule besucht habe und folglich nicht lesen könne. In der Beschuldigtenvernehmung vor der Landespolizeidirektion Wien am 7.1.2017 gab sie ausdrücklich an, nicht lesen und schreiben zu können. Auch in der Beschwerdeverhandlung vor dem erkennenden Gericht am 9.1.2020 wiederholte sie dieses Vorbringen.

Die Feststellung, dass das in den wiederaufgenommenen Verfahren vorgelegte Sprachzertifikat tatsächlich vom ÖIF ausgestellt wurde und die bestandene Integrationsprüfung auf dem Niveau A2 beurkundet, stützt sich auf die dahingehende Bestätigung des ÖIF vom 31.7.2019.

Die Feststellungen betreffend das … Strafverfahren wegen des Gebrauchs eines falschen Beweismittels gemäß § 293 Abs. 2 StGB ergeben sich aus einer Auskunft der Staatsanwaltschaft Wien vom 19.9.2019 über den Verfahrensausgang. Zudem wurde der staatsanwaltschaftliche Akt eingeholt, aus welchem der Tatvorwurf und der Verfahrensausgang hervorgehen.

Die Feststellung über die mangelnde Belehrung nach § 21a Abs. 5 NAG im behördlichen Verfahren geht eindeutig aus dem, den Erstantrag der Beschwerdeführerin vom 16.12.2014 und das Wiederaufnahmeverfahren betreffenden Aktenbestandteilen des vorgelegten Verwaltungsaktes hervor. Die Beschwerdeführerin wurde auch nicht bei der Antragstellung formelhaft auf die Möglichkeit eines Zusatzantrages nach § 21a Abs. 5 NAG hingewiesen. Im Wiederaufnahmeverfahren wurde die Beschwerdeführerin am 23.2.2018 vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, jedoch wieder ohne dem Hinweis auf die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrags nach § 21a Abs. 5 NAG – auch nicht durch eine bloße Wiedergabe des Gesetzestextes.

III. Rechtliche Beurteilung

1. Die im Beschwerdefall maßgebliche Bestimmung des § 21a Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 104/2019, lautet:

„Nachweis von Deutschkenntnissen

(1) Drittstaatsangehörige haben mit der Stellung eines Erstantrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms einer durch Verordnung gemäß Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.

(2) Abs. 1 gilt auch für Drittstaatsangehörige, die einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 8, 9 oder 10 im Zuge eines Verfahrens gemäß § 24 Abs. 4 oder § 26 stellen.

(3) Der Nachweis gilt überdies als erbracht, wenn

1.

die Voraussetzungen zur Erfüllung des Moduls 1 oder 2 der Integrationsvereinbarung (§§ 9 und 10 IntG) vorliegen oder

2.

der Drittstaatsangehörige die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemäß § 43a für die Ausübung einer künstlerischen Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte anstrebt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.

(4) Abs. 1 gilt nicht für Drittstaatsangehörige,

1.

die zum Zeitpunkt der Antragstellung unmündig sind,

2.

denen auf Grund ihres physischen oder psychischen Gesundheitszustandes die Erbringung des Nachweises nicht zugemutet werden kann; dies hat der Drittstaatsangehörige durch ein amtsärztliches Gutachten oder ein Gutachten eines Vertrauensarztes einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde nachzuweisen; steht kein oder kein geeigneter Vertrauensarzt zur Verfügung, hat der Drittstaatsangehörige diesen Nachweis durch ein Gutachten eines sonstigen von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde bestimmten Arztes oder einer von dieser bestimmten medizinischen Einrichtung zu erbringen,

3.

die Familienangehörige von Inhabern eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 41 Abs. 1, 42, 43c oder 45 Abs. 1, letztere sofern der Zusammenführende ursprünglich einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 41 Abs. 1, 42 oder 43c innehatte, sind,

4.

die Familienangehörige von Asylberechtigten sind und einen Aufenthaltstitel „Rot–Weiß–Rot – Karte plus“ gemäß § 46 Abs. 1 Z 2 lit. c beantragen oder

5.

die gemäß § 9 Abs. 5 Z 3 IntG auf die Stellung eines weiteren Verlängerungsantrages nach dem ersten Verlängerungsantrag unwiderruflich verzichten.

(5) Die Behörde kann auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen von einem Nachweis nach Abs. 1 absehen:

1.

im Fall eines unbegleiteten Minderjährigen (§ 2 Abs. 1 Z 17) zur Wahrung des Kindeswohls, oder

2.

zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK (§ 11 Abs. 3).

Die Stellung eines solchen Antrages ist nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(5a) Beabsichtigt die Behörde den Antrag nach Abs. 5 zurück- oder abzuweisen, so hat die Behörde darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(6) Durch Verordnung des Bundesministers für Inneres sind jene Einrichtungen zu bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten.

(7) Der Bundesminister für Europa, Integration und Äußeres kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres für den örtlichen Wirkungsbereich einer österreichischen Berufsvertretungsbehörde im Ausland durch Verordnung auch andere als in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannte Einrichtungen bestimmen, deren Sprachdiplome als Nachweis gemäß Abs. 1 gelten, wenn diese Einrichtungen mit den in der Verordnung gemäß Abs. 6 genannten Einrichtungen vergleichbare Standards einhalten. Solche Verordnungen sind durch Anschlag an der Amtstafel der jeweiligen Berufsvertretungsbehörde kundzumachen und gelten für den Zeitraum eines Jahres ab Kundmachung.“

§ 9b der Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV), BGBl. II Nr. 451/2005 idF BGBl. II Nr. 231/2017, lautet:

„Nachweis von Deutschkenntnissen

(1) Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG entsprechen dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen, Berlin u.a., Langenscheidt 2001).

(2) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome von folgenden Einrichtungen:

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2.

Goethe-Institut e.V.;

3.

Telc GmbH;

4.

Österreichischer Integrationsfonds.

(3) Aus dem Sprachdiplom muss hervorgehen, dass der Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt. Andernfalls gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.“

 

Die ebenso maßgebliche Bestimmung des § 69 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:

„Wiederaufnahme des Verfahrens

(1) Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und:

1.

der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2.

neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätten, oder

3.

der Bescheid gemäß § 38 von Vorfragen abhängig war und nachträglich über eine solche Vorfrage von der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. vom zuständigen Gericht in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde;

4.

nachträglich ein Bescheid oder eine gerichtliche Entscheidung bekannt wird, der bzw. die einer Aufhebung oder Abänderung auf Antrag einer Partei nicht unterliegt und die im Verfahren die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte.

(2) Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

(3) Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.

(4) Die Entscheidung über die Wiederaufnahme steht der Behörde zu, die den Bescheid in letzter Instanz erlassen hat.“

 

2.1. Zur Wiederaufnahme des Verfahrens:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs liegt ein „Erschleichen“ eines Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG dann vor, wenn dieser in der Art zustande gekommen ist, dass bei der Behörde von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht wurden und diese Angaben dann dem Bescheid zugrunde gelegt worden sind. Dabei muss die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen sein und eine solche Lage bestehen, dass ihr nicht zugemutet werden kann, von Amts wegen noch weitere, der Feststellung der Richtigkeit der Angaben dienliche Erhebungen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offen stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es auch, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470 mwN).

Die Beschwerdeführerin hat in den wiederaufgenommenen Verfahren ein vom ÖIF ausgestelltes Deutschzertifikat auf dem Sprachniveau A2 vorgelegt. Nach Durchführung des hg. Beweisverfahrens steht fest, dass dieses Deutschzertifikat tatsächlich vom ÖIF ausgestellt wurde, sowie dass die Beschwerdeführerin des Lesens und Schreibens nicht mächtig ist.

Gemäß § 21a Abs. 1 NAG iVm § 9b NAG-DV haben Drittstaatsangehörige, die einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Zweck „Rot-Weiß-Rot-Karte plus“ nach § 8 Abs. 1 Z 2 NAG stellen, Kenntnisse der deutschen Sprache zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau nachzuweisen; dies entspricht dem A1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen. Demnach sind Sprachkompetenzen in den Bereichen Hören, Lesen, Sprechen und Schreiben gefordert (vgl. Kapitel 3.3. des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen: lernen, lehren, beurteilen) und stellen Lese- und Schreibübungen Teil der Sprachprüfung dar. Da die Beschwerdeführerin die Lese- und Schreiberfordernisse für die Ausstellung eines Deutschzertifikats nicht erfüllen konnte, handelt es sich somit um eine echte Urkunde, die jedoch etwas inhaltlich Unrichtiges bezeugt (sog. schriftliche Lüge oder Lugurkunde, vgl. Höpfel/Ratz, WK StGB2 § 223 Rz 158). Das vorgelegte Deutschzertifikat war somit nicht geeignet, den nach § 21a Abs. 1 NAG erforderlichen Sprachnachweis zu erbringen.

Der erste, am 12.10.2012 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde wegen fehlenden Deutschnachweises gemäß § 21a NAG abgewiesen. Die Beschwerdeführerin hatte in diesem Verfahren ein amtsärztliches Gutachten betreffend die Zumutbarkeit der Erfüllung der Integrationsvereinbarung trotz Analphabetismus vorgelegt. Vor diesem Hintergrund ist ihre Angabe in der Beschwerdeverhandlung – wonach sie damals kein Deutschzeugnis vorlegte, weil sie nicht gewusst habe, woher man so etwas bekommt – nicht nachvollziehbar, war sie doch sehr wohl in der Lage, ein amtsärztliches Gutachten zu besorgen. Folglich musste ihr bewusst gewesen sein, dass der Erwerb eines Sprachdiploms Lese- und Schreibkompetenz erfordert. Zudem hat sie bei der Beschuldigtenvernehmung vor der Landespolizeidirektion Wien am 7.11.2017 bejaht, dass ihr klar war, dass das Zustandekommens des Deutschzertifikats unrechtmäßig war und rechtfertigte sich damit, dass sie den Aufenthaltstitel gebraucht hätte. Ihre Behauptung in der Beschwerdeverhandlung, wonach ihr nicht bewusst gewesen sei, dass das Deutschzertifikat zu Unrecht ausgestellt wurde, stellt sich vor diesem Hintergrund als unglaubwürdig dar. Es ist somit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin das Deutschzertifikat bei der belangten Behörde mit dem Vorsatz vorlegte, diese über das Bestehen von Deutschkenntnissen iSd § 21a NAG iVm § 9b NAG-DV zu täuschen.

Eine Erschleichung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur vor, wenn die Behörde auf die Angaben der Partei angewiesen ist und eine Situation besteht, in der ihr nicht zugemutet werden kann, über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben noch Erhebungen von Amts wegen zu pflegen. Wenn es die Behörde verabsäumt, von den ihr im Rahmen der Sachverhaltsermittlung ohne besondere Schwierigkeiten offenstehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen, schließt dieser Mangel es aus, auch objektiv unrichtige Parteiangaben als ein Erschleichen des Bescheides iSd § 69 Abs. 1 Z 1 AVG zu werten (VwGH 8.6.2006, 2004/01/0470 mwN).

Aus dem amtsärztlichen Gutachten vom 13.12.2012, welches in dem Verfahren aufgrund des ersten Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels eingeholt wurde, geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsland keine Schule besucht habe und nicht lesen könne. Dies hätte Anlass zum Zweifel an der Richtigkeit des im Folgeverfahren vorgelegten, mit 31.1.2013 datierten, Sprachzertifikats geben können. Jedoch muss die belangte Behörde grundsätzlich auf die inhaltliche Richtigkeit von Urkunden vertrauen können; zumal wenn – wie im vorliegenden Fall – keine Anhaltspunkte für eine Fälschung bestehen. Zudem sind im amtsärztlichen Gutachten die Angaben der Beschwerdeführerin und der ärztliche Befund klar getrennt und findet sich die relevante Passage in ersterem Abschnitt. Es handelt sich somit nicht um eine sachverständige Feststellung. Die in weiterer Folge ergangene Vorlage des Sprachzertifikats lässt den nachvollziehbaren Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin gegenüber dem Amtsarzt schlicht die Unwahrheit sagte, um der Vorlage eines Deutschzertifikats zu entgehen. Somit hätte die Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des (echten) Sprachzertifikats in der vorliegenden Konstellation die Pflicht zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung der belangten Behörde überstrapaziert. Es ist von einer Erschleichungshandlung im Sinne des § 69 Abs. 1 Z 1 AVG auszugehen.

Die belangte Behörde nahm die Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln aufgrund der Anträge der Beschwerdeführerin vom 16.12.2014, 27.11.2015 und vom 24.11.2016 zu Recht wieder auf.

2.2. Zur Behebung der Abweisung der Anträge vom 16.12.2014, 27.11.2015 und 24.11.2016 durch die belangte Behörde:

In Spruchpunkt 2) des angefochtenen Bescheides weist die belangte Behörde in den wiederaufgenommenen Verfahren den Erstantrag der Beschwerdeführerin vom 16.12.2014 mangels Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse nach § 21a Abs. 1 NAG und die beiden Verlängerungsanträge mangels Vorliegens eines verlängerbaren Aufenthaltstitels nach § 2 Abs. 1 Z 11 NAG ab.

Für die Entscheidung im wiederaufgenommenen Verfahren ist die Sach- und Rechtslage im Entscheidungszeitpunkt maßgeblich (VwGH 27.9.2005, 2002/01/0206). Die relevanten gesetzlichen Bestimmungen sehen für die vorliegende Konstellation keine Übergangsbestimmungen vor (vgl. § 81 NAG).

Gemäß § 21a Abs. 5 NAG kann die Behörde auf begründeten Antrag eines Drittstaatsangehörigen u.a. zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK von einem Nachweis ausreichender Deutschkenntnisse absehen. Ausdrücklich wird normiert, dass die Stellung eines solchen Antrags nur bis zur Erlassung des Bescheides zulässig ist und dass der Drittstaatsangehörige über diesen Umstand zu belehren ist.

Wie sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes ergibt, wurde die Beschwerdeführerin weder im wiederaufgenommenen Verfahren noch im Wiederaufnahmeverfahren über die Möglichkeit der Stellung eines Zusatzantrages nach § 21a Abs. 5 NAG belehrt. Es wurde auch kein solcher Antrag gestellt. Das wurde vom Beschwerdeführervertreter in der Beschwerdeverhandlung auch bestätigt.

Da die Antragstellung im Beschwerdeverfahren nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut nicht nachgeholt werden kann, ist der Bescheid in diesem Umfang aufzuheben, um der Beschwerdeführerin im fortgesetzten Verfahren die Antragstellung nach § 21a Abs. 5 NAG zu ermöglichen (vgl. VwGH 27.7.2017, 2017/22/0107; vgl. zu § 21 Abs. 3 NAG auch VwGH 20.8.2013, 2013/22/0147). Somit erweist sich auch die Abweisung der beiden Verlängerungsanträge gemäß § 2 Abs. 1 Z 11 NAG als rechtswidrig.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Aufenthaltstitel; Rot-Weiß-Rot-Karte plus; Nachweis von Deutschkenntnissen; Deutschzertifikat; Erschleichung; Irreführungsabsicht; Wiederaufnahme des Verfahrens

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.064.9701.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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