TE Bvwg Erkenntnis 2020/10/5 W115 2233816-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.10.2020
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Entscheidungsdatum

05.10.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76
FPG §76 Abs2 Z1
VwG-AufwErsV §1
VwGVG §35 Abs1
VwGVG §35 Abs3

Spruch

W115 2233816-2/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian DÖLLINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX zu Recht erkannt:

A)

I.       Die Beschwerde wird gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.

II.      Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III.    Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG abgewiesen.

IV.      Gemäß § 35 Abs. 1 und 3 VwGVG iVm § 1 VwG-AufwErsV hat die beschwerdeführende Partei dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1.       Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Türkei, hält sich seit dem Jahr XXXX im österreichischen Bundesgebiet auf. Von XXXX bis XXXX war er im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels.

1.1.    Während seines Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wiederholt straffällig und wurde insgesamt acht Mal von inländischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 1. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Z 2 1. Fall SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Wochen, welche unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde, rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27 Abs. 1 Z 1 2. Fall, 27 Abs. 2 SMG sowie §§ 28a Abs. 1 5. Fall, 28a Abs. 3 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 83 Abs. 1 StGB rechtskräftig verurteilt. Unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 15, 127, 129 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 20 Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2a 2. Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 27 Abs. 2a SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten rechtskräftig verurteilt. Aufgrund dieser Verurteilung befand sich der Beschwerdeführer bis XXXX in Strafhaft.

1.2.    Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei zulässig ist (Spruchpunkt II.). Weiters wurde gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein auf die Dauer von sechs Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Dieser Bescheid wurde am XXXX durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt und erwuchs am XXXX in Rechtskraft.

1.3.    Die Organisation der Flugabschiebung wurde am XXXX eingeleitet und am XXXX wurde ein Abschiebetermin für den XXXX bestätigt.

1.4.    Aufgrund eines vom Bundesamt erlassenen Festnahmeauftrages wurde der Beschwerdeführer unmittelbar nach der Entlassung aus der Strafhaft am XXXX festgenommen.

1.5.    Mit Bescheid vom XXXX ordnete das Bundesamt gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG über den Beschwerdeführer die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung an. Seit diesem Tag wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.

1.6.    Am XXXX stellte der Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.7.    Mit Aktenvermerk vom selben Tag hielt das Bundesamt das Vorliegen der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG fest.

1.8.    Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.); der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 2 und 6 BFA-VG wurde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).

1.9.    Gegen den Schubhaftbescheid des Bundesamtes vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft seit XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX Beschwerde erhoben.

1.10.   Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , unter Spruchpunkt I. die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX und die Anhaltung des Beschwerdeführers von XXXX bis XXXX in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen. Unter Spruchpunkt II. wurde der Beschwerde gegen die Anhaltung des Beschwerdeführers von XXXX bis XXXX gemäß § 76 Abs. 6 FPG stattgegeben und festgestellt, dass die Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX gemäß § 76 Abs. 6 FPG rechtswidrig war. Unter Spruchpunkt III. wurde gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Weiters wurde sowohl der Antrag des Beschwerdeführers als auch der Antrag des Bundesamtes auf Kostenersatz gemäß § 35 VwGVG abgewiesen (Spruchpunkte IV. und V.).

Das Bundesverwaltungsgericht traf in seiner Entscheidung folgende Feststellungen (Auszug aus dem angeführten Erkenntnis; Schreibfehler korrigiert):

„Zum bisherigen Verfahren

Der Beschwerdeführer ist türkischer Staatsangehöriger. Er hält sich seit XXXX im österreichischen Bundesgebiet auf. Von XXXX bis XXXX war der Beschwerdeführer im Besitz eines gültigen Aufenthaltstitels.

Während seines Aufenthalts wurde der Beschwerdeführer im Bundesgebiet wiederholt straffällig und wurde er acht Mal von inländischen Strafgerichten rechtskräftig verurteilt. Zuletzt verbüßte er von XXXX bis XXXX eine Freiheitsstrafe in einer Justizvollzugsanstalt.

Es besteht gegen den Beschwerdeführer seit dem XXXX eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren.

Die Organisation der Flugabschiebung wurde am XXXX eingeleitet, ein Abschiebetermin am XXXX für den XXXX bestätigt.

Seit seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten.

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz (AS XXXX ).

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) vom XXXX wurde der Antrag auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Zur Person des Beschwerdeführers und zu den allgemeinen Voraussetzungen der Schubhaft

1.       Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Türkei. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Er ist volljährig (AS XXXX ). Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

2.       Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Seit dem XXXX wird der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten (Anhaltedatei; SIM Verfahren, AS XXXX ).

3.       Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung in die Türkei zulässig ist. Der Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt und keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt. Ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren wurde erlassen. Dieser Bescheid wurde am XXXX durch Hinterlegung im Akt rechtswirksam zugestellt und erwuchs am XXXX (Anmerkung: gemeint wohl XXXX ) in Rechtskraft (OZ XXXX ).

Am XXXX stellte der Beschwerdeführer im Stande der Schubhaft einen Asylantrag (SIM Verfahren, AS XXXX ). Die Schubhaft wurde mit Aktenvermerk vom XXXX aufrechterhalten. Es wurde festgehalten, dass der gestellte Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Eine tragfähige Begründung enthielt dieser Aktenvermerk nicht (SIM Verfahren AS XXXX ). Der Aktenvermerk wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag zugestellt (SIM Verfahren AS XXXX ).

Mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und der Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellt (OZ XXXX ).

4.       Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Der Beschwerdeführer bekommt Suchtgiftersatzmedikamente. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Erkrankungen beim Beschwerdeführer vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung, insbesondere auch hinsichtlich der Substitutionstherapie (OZ XXXX ).

Zum Sicherungsbedarf, zur Fluchtgefahr und zur Verhältnismäßigkeit

1.       Gegen den Beschwerdeführer besteht seit dem XXXX eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme (SIM Verfahren, AS XXXX ; OZ XXXX ). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom XXXX vollinhaltlich abgewiesen (OZ XXXX ). Ein Beschwerdeverfahren bzw. ein Wiedereinsetzungsverfahren ist zum Entscheidungszeitpunkt von der Rechtsberatung in Aussicht gestellt.

2.       Die Eltern und zwei Brüder, die volljährige Tochter des Beschwerdeführers, seine Exfrau und Neffen und Nichten leben in Österreich. Der Beschwerdeführer hat Kontakt mit seinem Bruder XXXX .

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Meldeadresse außerhalb des Polizeianhaltezentrums. Der Beschwerdeführer war trotz seiner im Bundesgebiet niedergelassenen Familienangehörigen während seines Aufenthalts in Österreich insgesamt über 30 Monate und seit dem XXXX mehr als 13 Monate, als obdachlos gemeldet (Zentrales Melderegister).

Der Beschwerdeführer befand sich seit dem Jahr XXXX von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX in Justizvollzugsanstalten bzw. Polizeianhaltezentren in Haft (Zentrales Melderegister).

Der Beschwerdeführer verfügt über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz (Zentrales Melderegister).

Der Beschwerdeführer geht im Inland keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur nachhaltigen Existenzsicherung und über kein Bargeld.

3.       Der Beschwerdeführer achtet die österreichische Rechtsordnung nicht.

Der Beschwerdeführer weist in Österreich folgende Verurteilungen auf:

3.1. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt.

Der Verurteilung liegen Tathandlungen zugrunde, wonach der Beschwerdeführer am XXXX einem verdeckten Ermittler insgesamt 2 Gramm Heroin gewerbsmäßig durch Verkauf überlassen hat und an zwei unbekannte Abnehmer zwei Briefchen Heroin verkauft hat.

Bei der Strafbemessung wurden das Geständnis und der ordentliche Lebenswandel des Beschwerdeführers mildernd gewertet.

3.2. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 1 und 2 Z 2 erster Fall SMG, § 15 StGB) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX gewerbsmäßig durch Verkauf an einen verdeckten Ermittler 17,1 Gramm Marihuana überlassen. Er hat 1,6 Gramm Marihuana gewerbsmäßig zu überlassen versucht, indem er das Suchtgift an einem amtsbekannten Drogenumschlagplatz zum Weiterverkauf mit sich führte. Von circa XXXX bis XXXX hat der Beschwerdeführer für den Eigenkonsum Marihuana besessen und erworben.

Mildernd wurden bei der Strafbemessung das umfassende Geständnis sowie die Tatsache, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet. Erschwerend das Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen, die einschlägige Vorstrafe und der rasche Rückfall. Mit Beschluss des Landesgerichts vom selben Tag wurde zudem die gewährte bedingte Strafnachsicht widerrufen.

3.3. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des versuchten Diebstahls (§§ 15, 127 StGB) zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Wochen verurteilt. Die verhängte Strafe wurde für eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX versucht eine Lederjacke der verfügungsberechtigten Firma mit Bereicherungsvorsatz wegzunehmen.

Mildernd wurden bei der Strafbemessung das Geständnis, der Versuch und der beeinträchtigte Zustand des Beschwerdeführers gewertet, erschwerend zwei einschlägige Vorstrafen.

3.4. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen des teils versuchten, teils vollendeten Suchtgifthandels und des unerlaubten Umgangs mit Suchtmitteln (§ 27 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und § 27 Abs. 2 SMG, §§ 28a Abs. 1 fünfter Fall, 28a Abs. 3 SMG, 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von fünfzehn Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat vorschriftswidrig eine die Grenzmenge gemäß § 28b SMG übersteigende Menge Suchtgift, nämlich Heroin rund 4 % Monoacetylmorphin, am XXXX einem verdeckten Ermittler ein Briefchen zu 0,8 Gramm brutto Heroin überlassen, einem anderen am XXXX ein Briefchen zu 0,2 Gramm brutto Heroin überlassen, im Zeitraum XXXX bis XXXX einem anderen gesamt 19 Gramm brutto Heroin überlassen, sowie im Zeitraum XXXX bis XXXX unbekannten Abnehmern gesamt 160 Gramm brutto Heroin überlassen. Der Beschwerdeführer war selbst an Suchtmittel gewohnt und beging die Straftaten vorwiegend deshalb, um sich für seinen persönlichen Gebraucht Suchtmittel oder Mittel zu deren Erwerb zu verschaffen. Der Beschwerdeführer hat am XXXX drei Säckchen zu gesamt 2,2 Gramm brutto Heroin durch Bereithalten zum unmittelbar bevorstehenden Verkauf in seiner Bekleidung zu überlassen versucht. Im Zeitraum XXXX bis XXXX hat der Beschwerdeführer wiederholt Heroin besessen, wobei er die Straftat ausschließlich zu persönlichem Gebrauch beging.

Mildernd wurden das Geständnis und dass es teilweise beim Versuch geblieben ist gewertet, erschwerend wurden einschlägige Vorstrafen und mehrere Vergehen bei der Strafbemessung gewürdigt. Da das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer anzusehen war und eine Verfahrenseinstellung nicht gleich gut wie eine Verurteilung geeignet war, den Beschwerdeführer von der Begehung weiterer Straftaten nach dem SMG abzuhalten, lagen die Voraussetzungen für eine diversionelle Erledigung nicht vor.

3.5. Mit Urteil eines Bezirksgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Körperverletzung (§ 83 Abs. 1 StGB) verurteilt am XXXX im Zuge einer tätlichen Auseinandersetzung einen anderen durch Versetzung von Schlägen mit dem Gürtel vorsätzlich leicht verletzt zu haben, wodurch dieser eine Rissquetschwunde am Kinn rechts und eine Gesichtsprellung sowie eine Prellung des Halses erlitten hat. Unter Bedachtnahme auf das Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde von der Verhängung einer Zusatzstrafe abgesehen. Mildernd wurden die Alkoholisierung des Beschwerdeführers zum Tatzeitpunkt und erschwerend seine Vorstrafen bei der Strafbemessung berücksichtigt.

3.6. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch (§§ 15, 127, 129 Z 2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX eine fremde bewegliche Sache, nämlich ein Tablet im Wert von € 400,00 durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen der versperrten Sicherheitsbox im Geschäft der verfügungsberechtigten Firma versucht sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ohne zu bezahlen das Geschäft verlassen wollte.

Erschwerend wurden bei der Strafbemessung der rasche Rückfall, die Begehung innerhalb der Probezeit, vier einschlägige Vorstrafen, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB und die Begehung während eines gewährten Strafaufschubes berücksichtigt. Mildernd die Schadensgutmachung, das Geständnis, dass es beim Versucht geblieben ist und die herabgesetzte Schuldfähigkeit.

3.7. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 2a zweiter Fall SMG) zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich Substitol, beinhaltend den Wirkstoff Morphinsulfat-Pentahydrat, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich von etwa 25 Personen, sohin öffentlich, einer abgesondert verfolgten Person gegen Entgelt überlassen.

Bei der Strafbemessung wurden fünf einschlägige Vorstrafen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB ins Kalkül gezogen, mildernd das reumütige Geständnis und die Sicherstellung des Suchtgifts.

3.8. Mit Urteil eines Landesgerichts vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften (§ 27 Abs. 2a SMG, § 15 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt.

Der Beschwerdeführer hat am XXXX vorschriftswidrig Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche, sodass dies für mehr als zehn Personen wahrnehmbar war, durch unmittelbare Wahrnehmung berechtigtes Ärgernis zu erregen, einem verdeckten Ermittler zwei 200 mg Substitol Tabletten (enthaltend Morphinsulfatpentahydrat) überlassen und anderen eine 200 mg Substitol Tablette (enthaltend Morphinsulfatpentahydrat) durch Bereithalten an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbaren Verkauf zu überlassen versucht.

Mildernd wurden das reumütige Geständnis, erschwerend der rasche Rückfall und einschlägige Vorstrafen bei der Strafbemessung berücksichtigt.

4.       Der Beschwerdeführer ist nicht vertrauenswürdig. Der Beschwerdeführer missachtet die Bestimmungen des österreichischen Meldegesetztes. Der Beschwerdeführer war obdachlos gemeldet, obwohl er tatsächlich Unterkunft in einer Wohnung von einem Kollegen bzw. einer Freundin genommen hatte. Dies war jedenfalls seit dem Jahr XXXX der Fall. Der Beschwerdeführer war nicht bei seinen Familienangehörigen gemeldet, obwohl er tatsächlich dort Unterkunft genommen hatte. Der Vater des Beschwerdeführers wollte ihn nicht behördlich melden. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Vergangenheit die Wohnung seines Bruders verlassen, als dieser ihn genervt hatte und hat sich obdachlos gemeldet.

5.       Die Flugabschiebung des Beschwerdeführers war bereits für XXXX geplant und bestätigt. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei unmittelbar nach Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung ist möglich.

6.       Der Beschwerdeführer wird sich einer Abschiebung in die Türkei widersetzen. Bei einer Entlassung aus der Schubhaft wird der Beschwerdeführer untertauchen und sich vor den Behörden verborgen halten.“

Beweiswürdigend ging das Bundesverwaltungsgericht dabei von folgenden Erwägungen aus:

„Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Akt des Bundesamtes und dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes sowie aus dem vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck. Einsicht genommen wurde in das Melderegister, in das Strafregister, die Vollzugsinformation sowie in das Grundversorgungs-Informationssystem.

Insbesondere ist es dem Beschwerdeführer im Rahmen der Verhandlung nicht gelungen, seine Kooperationsbereitschaft und Ausreisewilligkeit glaubhaft zu machen. Vor dem Hintergrund seiner Aufenthaltsbeendigung und seinem bisherigen gezeigten Verhalten ist nicht zu erwarten, dass er sich nach seiner Entlassung aus der Schubhaft tatsächlich seiner Abschiebung stellen wird. Verstärkt wird dieser Eindruck dadurch, dass der Beschwerdeführer erst nach seiner Inschubhaftnahme einen Antrag auf internationalen Schutz stellte. Wenngleich der Beschwerdeführer dazu mehrmals auf die diesbezügliche Rechtsberatung des sozialen Dienstes in der Justizanstalt hinwies, war dem Beschwerdeführer - wie dies aus seiner Stellungnahme vom XXXX hervorgeht - bereits seit dem XXXX klar, dass seine Abschiebung in die Türkei beabsichtigt ist.

Der Beschwerdeführer hat im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung selbst angegeben, dass sein Bruder ihm nach seiner Haftentlassung am XXXX mitgeteilt habe, dass das Bundesamt ihn suchen würde und ihn in Schubhaft nehmen werde. Die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er nichts von einer bevorstehenden Schubhaft gewusst haben soll, waren mit seinen eigenen Angaben und dem Akteninhalt - insbesondere dem Parteiengehör vom XXXX und der dazu ergangenen Stellungnahme des Beschwerdeführers nicht in Einklang zu bringen und daher nicht glaubhaft.

Der als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers war hinsichtlich seiner Angaben zum Kontakt und Naheverhältnis zu seinem Bruder nicht glaubhaft. Er gab mehrfach an, dass er immer Kontakt zum Beschwerdeführer gehalten habe. Dennoch hat er im Zuge von polizeilichen Erhebungen am XXXX angegeben, dass der Kontakt zu seinem Bruder bereits seit einem Jahr abgebrochen sei. Diese Angaben waren nicht in Einklang zu bringen und daher nicht glaubhaft. Es ist davon auszugehen, dass die meldungslegenden Exekutivbediensteten im Erhebungsbericht den Auskunftgeber korrekt anführen, weshalb auch die Angaben des Zeugen, dass sein Sohn oder seine Frau vielleicht diese Auskunft erteilt hätten und er sicher nicht zuhause gewesen wäre, nicht plausibel waren.

Dass der Beschwerdeführer die österreichische Rechtsordnung nicht achtet, war aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilungen festzustellen. Die rechtskräftigen Verurteilungen ergeben sich aufgrund der Einsichtnahme in das Strafregister und der im Akt aufliegenden Urteile.

Dass der Beschwerdeführer das Meldegesetz missachtet, war aufgrund seiner eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung und dem Auszug aus dem Melderegister festzustellen.

Die fehlende Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass er aufgrund seines Vorverhaltens, wonach er bereits acht Mal von österreichischen Gerichten aufgrund von Strafrechtsdelikten rechtskräftig verurteilt wurde, für sich keine Vertrauenswürdigkeit in Anspruch nehmen kann.

Die Feststellungen zur möglichen Abschiebung unmittelbar nach Durchführbarkeit im Asylverfahren ergeben sich aus dem Akteninhalt, wonach Flugabschiebungen in die Türkei auch möglich sind, zumal im konkreten Fall auch eine Flugabschiebung bereits für XXXX gebucht war.

Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers innerhalb der höchstmöglichen Schubhaftdauer grundsätzlich ausgeschlossen wäre oder eine Abschiebung zeitnah nach Durchführbarkeit der Rückkehrentscheidung nicht erfolgen könnte.“

In der rechtlichen Beurteilung wurde unter anderem wie folgt ausgeführt:

„Zu Spruchteil A) Spruchpunkt I. - Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft von XXXX bis XXXX

[…]

3.3. Allgemeine Voraussetzungen

Der Beschwerdeführer besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft und ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Er ist volljährig und war zum Zeitpunkt der Erlassung des bekämpften Schubhaftbescheides weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Daher war die Anordnung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG grundsätzlich - bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen - möglich.

Voraussetzung für die Verhängung der Schubhaft sind das Vorliegen eines Sicherungsbedarfes hinsichtlich der Durchführung der Abschiebung, das Bestehen von Fluchtgefahr sowie die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kommt darüber hinaus nur dann in Betracht, wenn die Abschiebung auch tatsächlich im Raum steht.

Im vorliegenden Fall wurde mit Bescheid vom XXXX Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG angeordnet. Seit dem XXXX bestehen gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige aufenthaltsbeendende Maßnahme und ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren.

Bereits am XXXX wurde vom Bundesamt die Organisation der Flugabschiebung betrieben. Eine Flugabschiebung war am XXXX für den XXXX bereits bestätigt.

Das Bundesamt hat unverzüglich die nötigen Schritte zur Effektuierung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme gesetzt. […] Mit der Abschiebung des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Anordnung der Schubhaft war insofern zu rechnen, als bereits eine rechtskräftige, durchsetzbare und durchführbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und ein Abschiebetermin gebucht war.

3.3.1. Voraussetzungen gemäß § 76 Abs. 4 FPG

Sofern die Beschwerde rügt, dass sich der Beschwerdeführer bei Einleitung des Schubhaftverfahrens nicht bloß kurzfristig in Haft befunden hat und gemäß § 76 Abs. 4 FPG gegenständlich entgegen der Bezeichnung als (ordentlicher) Bescheid, die Erlassung eines Mandatsbescheides nicht den gesetzlichen Vorgaben entspreche, zumal der Beschwerdeführer vor der Erlassung des gegenständlichen Schubhaftbescheides nicht einvernommen wurde, zeigt die Beschwerde einen formellen Mangel zwar auf. Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht dargelegt, welches Vorbringen er zusätzlich zu der von ihm aufgrund eines Parteiengehörs am XXXX abgegebenen Stellungnahme abgegeben hätte. Dass der Beschwerdeführer über in Österreich aufhältige Familienangehörige verfügt, wurde dem Schubhaftbescheid ohnedies zugrunde gelegt.

Das Unterlassen einer zeitnahen Einvernahme bzw. eines zeitnahen Parteiengehörs zur Feststellung der aktuellen Situation des Beschwerdeführers (wenngleich gegenständlich ein Zeitraum von 20 Monaten verstrichen ist) vermochte daher im konkreten Fall den Bescheid im Ergebnis nicht mit Rechtswidrigkeit zu belasten.

3.4. Fluchtgefahr

Das Verfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer nicht ausreisewillig ist. Fluchtgefahr ist dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird.

Im vorliegenden Fall ging das Bundesamt von Fluchtgefahr im Sinne des § 76 Abs. 3 FPG aus:

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert.

Bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, ist gemäß § 76 Abs. 3 Z 3 FPG zu berücksichtigen, ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat. Das Bestehen einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme per se vermag zwar keinen Tatbestand zu verwirklichen, der in tauglicher Weise „Fluchtgefahr“ zum Ausdruck bringt. Der Existenz einer solchen Maßnahme kommt jedoch im Rahmen der gebotenen einzelfallbezogenen Bewertung der Größe der auf Grund der Verwirklichung eines anderen tauglichen Tatbestandes des § 76 Abs. 3 FPG grundsätzlich anzunehmenden Fluchtgefahr Bedeutung zu (vgl. VwGH vom 11.05.2017, Ro 2016/21/0021).

Nachdem der Beschwerdeführer vor seiner Inhaftierung als obdachlos gemeldet war, über keinerlei finanzielle Mittel zur Sicherung des Lebensunterhaltes verfügte und weder beruflich noch sozial verankert war und aufgrund der wiederholten Straffälligkeit ging das Bundesamt im Ergebnis zu Recht vom Vorliegen der Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 1 und Z 3 FPG aus.

3.5. Sicherungsbedarf

Sicherungsbedarf ist zu bejahen, wenn die Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers gegeben oder wahrscheinlich ist oder ein wesentliches Erschweren der Abschiebung zu erwarten ist. Bei der Beurteilung des Sicherungsbedarfes ist das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers vor Verhängung der Schubhaft sowie seine familiäre, soziale und berufliche Verankerung im Inland in einer Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen. Diese Beurteilung hat ergeben, dass mehrere Kriterien für das Bestehen eines Sicherungsbedarfes sprechen.

In Österreich befinden sich zwar Familienangehörige des Beschwerdeführers, dennoch wollte der Vater des Beschwerdeführers ihn trotz tatsächlicher Unterkunftnahme nicht an seiner Wohnadresse behördlich melden. Der Beschwerdeführer war lange Zeiträume obdachlos gemeldet, obwohl er tatsächlich Unterkunft bei seinem Vater, einem Kollegen oder einer Freundin genommen hatte. Der Beschwerdeführer hat bereits in der Vergangenheit die Wohnung seines Bruders verlassen, als dieser ihn genervt hatte, und hat sich obdachlos gemeldet. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gefestigten Wohnsitz und auch nicht über ausreichende Mittel zur Existenzsicherung. Einer Beschäftigung ging der Beschwerdeführer zuletzt von XXXX bis XXXX nach, zuletzt lebte der Beschwerdeführer vom Bezug von Arbeitslosengeld.

Es liegt eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vor und wurde ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren erlassen. Als Termin für die erste Flugabschiebung war der XXXX bestätigt. In diesem schon fortgeschrittenen Verfahrensstadium reichen grundsätzlich weniger ausgeprägte Hinweise auf eine Vereitelung oder Erschwerung der Aufenthaltsbeendigung, weil hier die Gefahr des Untertauchens eines Fremden erhöht ist (VwGH vom 20.02.2014, 2013/21/0178).

Es ist daher auch Sicherungsbedarf gegeben.

3.6. Verhältnismäßigkeit

Als weitere Voraussetzung ist die Verhältnismäßigkeit der angeordneten Schubhaft zu prüfen. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen.

Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer zwar Familienangehörige im Inland vorzuweisen hat, aufgrund der mangelnden Beziehungsintensität waren diese jedoch im Rahmen der Abwägung nicht geeignet die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen.

Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der Beschwerdeführer wurde acht Mal strafrechtlich verurteilt. Er hat wiederholt im Zeitraum von XXXX bis XXXX Suchtgiftdelikte, Körperverletzungsdelikte und Vermögensdelikte in Österreich begangen. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers gefährdet daher die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Daher besteht ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers.

Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse im Inland zeigt sich, dass der Beschwerdeführer nachhaltige familiäre Kontakte und andere enge soziale oder berufliche Kontakte im Inland nicht glaubhaft machen konnte die im Rahmen der Abwägung die Entscheidung zu Gunsten einer Freilassung zu beeinflussen geeignet waren.

Der Beschwerdeführer hat mehrfach Strafrechtsdelikte begangen und damit zum Ausdruck gebracht, dass er ganz klar keine Unterordnung unter das im Inland bestehende Rechtssystem beabsichtigt. Es wurde auch ein Einreiseverbot für die Dauer von 6 Jahren verhängt. Die Republik Österreich hat damit nach Ansicht des Gerichts nunmehr ausreichend klar dargestellt, dass ein Verbleib des Beschwerdeführers im Inland rechtlich nicht gedeckt ist und sohin auch ein erhöhtes Interesse an einer Außerlandesbringung des Beschwerdeführers bekundet. Dem gegenüber wiegen die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, der keine engen Kontakte mit seinen Angehörigen in Österreich hat, weit weniger schwer als das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen - insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers war bereits zum Zeitpunkt der Inschubhaftnahme am XXXX für den XXXX gebucht. Das erkennende Gericht geht daher davon aus, dass die angeordnete Schubhaft das Kriterium der Verhältnismäßigkeit erfüllt hat.

3.7. Gelinderes Mittel

Zu prüfen ist, ob ein gelinderes Mittel im Sinne des § 77 FPG den gleichen Zweck wie die angeordnete Schubhaft erfüllt. Eine Sicherheitsleistung sowie die konkrete Zuweisung einer Unterkunft oder einer Meldeverpflichtung kann auf Grund des vom Beschwerdeführer in der Vergangenheit gezeigten Verhaltens nicht zum Ziel der Sicherung der Abschiebung führen, da diesfalls die konkrete Gefahr des Untertauchens des Beschwerdeführers besteht.

Die Verhängung eines gelinderen Mittels kam daher nicht in Betracht.

3.8. Ultima ratio

Die hier zu prüfende Schubhaft stellt daher eine „ultima ratio“ dar, da sowohl Fluchtgefahr und Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit vorliegen und ein gelinderes Mittel nicht den Zweck der Schubhaft erfüllt. Das Verfahren hat keine andere Möglichkeit ergeben, eine gesicherte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zu gewährleisten.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil A) Spruchpunkt II. - Anhaltung in Schubhaft seit der Asylantragstellung von XXXX bis XXXX gemäß § 76 Abs. 6 FPG

Der bereits der Prüfung der Rechtmäßigkeit des Schubhaftbescheides zu Grunde liegende Sachverhalt hat insofern eine Änderung erfahren, als der Beschwerdeführer am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Stande der Schubhaft stellte. Mit Aktenvermerk vom XXXX hielt das Bundesamt die Schubhaft, gestützt auf § 76 Abs. 6 FPG, aufrecht und wurde dieser Aktenvermerk dem Beschwerdeführer auch zugestellt.

[…]

Nachdem der Beschwerdeführer bereits in seiner Stellungnahme vom XXXX äußerte, dass er das politische Regime nicht möge und er das politische Regime fürchte, ist dem Bundesamt im Ergebnis zwar zuzustimmen, dass der erst am XXXX nach Inschubhaftnahme gestellte Antrag auf internationalen Schutz ausschließlich und zur Gänze missbräuchlich, zur Verzögerung der Abschiebung gestellt wurde. Selbst unter Berücksichtigung der Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach der Beschwerdeführer diesbezüglich falsch rechtlich beraten worden sei, ist ihm die unverzügliche Asylantragstellung nach Kenntnis von etwaigen Verfolgungsgründen zuzumuten. Der Beschwerdeführer war sich - wie aus seiner Stellungnahme vom XXXX hervorgeht, im Klaren, dass seine Abschiebung in die Türkei bevorsteht. Dennoch hat er es bis kurz vor seiner Abschiebung am XXXX unterlassen, einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen.

Diese Annahme konnte der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht entkräften. Das Nichternstnehmen von behördlichen Ankündigungen geht im vorliegenden Fall zu Lasten des Beschwerdeführers.

Im Aktenvermerk vom XXXX wurde zwar festgehalten, dass die Stellung des Antrages auf internationalen Schutz lediglich erfolgte, um die bevorstehende Abschiebung zu vereiteln. Begründend wurden dafür allerdings - wie in der Beschwerde zutreffend aufgezeigt - keinerlei tragfähige Argumente im Aktenvermerk festgehalten, sondern wurde lediglich auf die Fluchtgefahr und die mangelnde Vertrauenswürdigkeit des Beschwerdeführers hingewiesen.

Die Aufrechterhaltung der Schubhaft war daher seit dem XXXX mangels tragfähiger Begründung des Vorliegens von ausschließlicher Vereitelungsabsicht nach § 76 Abs. 6 FPG rechtswidrig.

Die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft gemäß § 76 Abs. 6 FPG von XXXX bis XXXX war daher rechtswidrig.

Zu Spruchteil A) Spruchpunkt III. - Fortsetzungsausspruch ab XXXX gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG

[…]

Der Beschwerdeführer befindet sich zum Zeitpunkt der Entscheidung in Schubhaft, es ist daher eine Entscheidung über die Fortsetzung der Schubhaft zu treffen.

Der Beschwerdeführer ist zum Zeitpunkt der Entscheidung Asylwerber iSd § 2 Abs. 1 Z 14 AsylG 2005, zumal sein Antrag auf internationalen Schutz noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist. Vom Bundesamt wurde der Asylantrag mit Bescheid vom XXXX vollinhaltlich als unbegründet abgewiesen, die Beschwerdefrist ist zum Entscheidungszeitpunkt offen. Ein Rechtsmittel und der Rechtsbehelf der Wiedereinsetzung wurden in Aussicht gestellt.

Daher ist die Fortsetzung der Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG zu prüfen. Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

Seit dem XXXX besteht gegen den Beschwerdeführer eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung und ein Einreiseverbot in der Dauer von 6 Jahren. Gemäß § 76 Abs. 2 zweiter Satz FPG steht diese der Anwendung von Z 1 leg. cit. nicht entgegen.

Der Beschwerdeführer wurde bereits acht Mal rechtskräftig verurteilt, zuletzt am XXXX zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten. Er hat eine Körperverletzung, mehrere Vermögensdelikte und zahlreiche Suchtgiftdelikte, insbesondere mehrmals gewerbsmäßig Suchtgift verkauft.

Gerade an der Einhaltung der Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes liegt ein besonders hohes staatliches Interesse. Diesem Interesse hat der Beschwerdeführer massiv zuwidergehandelt, weshalb sein weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet und ein besonders hohes öffentliches Interesse an der baldigen Außerlandesbringung des Beschwerdeführers besteht. Der Beschwerdeführer konnte trotz mehrfacher Verurteilungen und dem Verspüren des Haftübels nicht von der Begehung weiterer Straftaten abgehalten werden.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 1 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert. Seit dem XXXX besteht gegen den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung. Nachdem der Beschwerdeführer aufgrund seiner Obdachlosenmeldung für das Bundesamt nicht greifbar war, hat der Beschwerdeführer seine Abschiebung behindert, weshalb der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 1 FPG erfüllt ist.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 9 FPG sind bei Beurteilung der Fluchtgefahr der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes zu berücksichtigen. Aus den zu den familiären und sozialen Anknüpfungspunkten des Beschwerdeführers in Österreich getroffenen Feststellungen ergeben sich keine Umstände, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen.

Insbesondere konnte durch den einvernommenen Zeugen nicht der Eindruck gewonnen werden, dass der Beschwerdeführer nach seiner Entlassung aus der Schubhaft für das Bundesamt greifbar sein wird. Der Bruder des Beschwerdeführers befindet sich laut den Angaben im Zentralen Melderegister seit dem Jahr XXXX in Österreich. Dennoch war der Beschwerdeführer in der Vergangenheit, insbesondere in den letzten zwei Jahren außerhalb von Justizvollzugsanstalten als obdachlos gemeldet. Der Bruder des Beschwerdeführers hat schließlich im XXXX angegeben, zu seinem Bruder seit über einem Jahr keinen Kontakt mehr zu haben.

Alleine durch die Anwesenheit von Familienangehörigen des Beschwerdeführers kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht untertauchen werde, zumal er auch in der Vergangenheit mehrfach ohne festen Wohnsitz in Österreich als obdachlos gemeldet war. Gerade die Familienmitglieder - konkret der Vater des Beschwerdeführers hat in der Vergangenheit seine behördliche Meldung trotz Unterkunftnahme verweigert und ihm gerade damit die nicht korrekte Obdachlosenmeldung unterstützt. Auch der Bruder des Beschwerdeführers hat ihn nach der polizeilichen Erhebung am XXXX darüber verständigt und dennoch gegenüber der Polizei angegeben, keinen Kontakt mit dem Beschwerdeführer zu haben. Auch haben die Familienangehörigen den Beschwerdeführer nicht von seinem straffälligen Verhalten abhalten können.

Auch der als Zeuge einvernommene Bruder des Beschwerdeführers kann ein Untertauchen des Beschwerdeführers nicht verhindern, da er dies bereits in der Vergangenheit nicht konnte, sondern der Beschwerdeführer die Wohnung seinen eigenen Angaben zufolge verlassen hat, wenn sein Bruder ihn nervte.

Gemäß § 76 Abs. 3 Z 5 FPG ist bei der Beurteilung ob Fluchtgefahr vorliegt, zu berücksichtigen, ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde.

Zum Entscheidungszeitpunkt ist zusätzlich der Tatbestand des § 76 Abs. 3 Z 5 FPG erfüllt, da zum Zeitpunkt der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz am XXXX eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme vorlag und der Beschwerdeführer seit XXXX in Schubhaft angehalten wurde.

Es ist daher von keinen Umständen auszugehen, die gegen das Vorliegen einer Fluchtgefahr sprechen oder die diese auch nur geringfügig vermindern könnten. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich daher, dass die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 erfüllt sind.

Im Verfahren haben sich keine Umstände ergeben, die gegen die rechtliche und faktische Durchführbarkeit einer Abschiebung innerhalb der Schubhafthöchstdauer sprechen. Unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Sicherungsbedarf, zur Verhältnismäßigkeit zum gelinderen Mittel, zur ultima Ratio Situation der Schubhaft (siehe Punkt 3.3.5. bis 3.3.8) besteht aus Sicht des erkennenden Gerichtes kein Zweifel, dass im gegenständlichen Fall nach wie vor auf Grund der Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG Fluchtgefahr vorliegt sowie ein hohes staatliches Interesse an der Sicherstellung seiner Abschiebung - somit ein erheblicher Sicherungsbedarf - zu bejahen ist.

Der Beschwerdeführer ist weder beruflich noch familiär derart verankert, dass keine Fluchtgefahr vorliegt, dies insbesondere in Zusammenschau mit dem bisherigen Verhalten des Beschwerdeführers. Aufgrund des Vorliegens einer rechtskräftigen Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot und dem persönlichen Eindruck des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung ist anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nicht freiwillig einer Abschiebung fügen wird, sodass Fluchtgefahr gegeben ist.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich auch, dass im gegenständlichen Fall die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht ausreichend ist, um den Sicherungsbedarf zu erfüllen. Damit liegt die geforderte „Ultima-ratio-Situation“ für die Verhängung und Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung weiterhin vor und erweist sich diese auch als verhältnismäßig (siehe Ausführungen zu 3.3.1. bis 3.3.8).

Insbesondere die Dauer des Asylverfahrens ist nicht unverhältnismäßig, zumal das Bundesamt am XXXX mit Bescheid den Asylantrag vom XXXX abgewiesen hat. Es ist zum Entscheidungszeitpunkt daher Verhältnismäßigkeit gegeben.

Es war daher gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.“

1.11.   Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX , GZ XXXX , wurde der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX betreffend die vollinhaltliche Abweisung des am XXXX gestellten Antrages auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

1.12.   Aufgrund der Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer wurde mit dem im Spruch angeführten Mandatsbescheid vom XXXX die Anhaltung des Beschwerdeführers, dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX folgend, auf die Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) gestützt. Dieser Bescheid wurde sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem bevollmächtigten Vertreter noch am selben Tag zugestellt.

1.13.   Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.       Gegen den im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes vom XXXX sowie die Anhaltung in Schubhaft seit dem XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers am XXXX Beschwerde erhoben.

Unter Vorlage der erteilten Vollmacht und eines Laborbefundes vom XXXX wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers im Wesentlichen das bereits im Rahmen der Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid vom XXXX erstattete Vorbringen wiederholt. Ergänzend wurde im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht, dass hinsichtlich des Beschwerdeführers kein Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG gegeben sei. Zudem habe die belangte Behörde keine Prüfung der in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an eine Gefährdungsannahme iSd § 67 FPG durchgeführt. So lässt der angefochtene Bescheid eine ausführliche Auseinandersetzung mit den bisherigen Urteilen, insbesondere mit den vorliegenden Milderungsgründen, vermissen. Weiters habe durch die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch keine Auseinandersetzung mit der voraussichtlichen Dauer des anhängigen Asylverfahrens im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung stattgefunden. Auch liege im Falle des Beschwerdeführers keine Fluchtgefahr vor, da die Kriterien des § 76 Abs. 3 Z 1, 3, 5 und 9 FPG nicht erfüllt seien. Auch unter Zugrundelegung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers erweise sich die Haft als unverhältnismäßig. Der Beschwerdeführer sei von seiner jahrelangen Drogensucht schwer gezeichnet und leide nach wie vor an einer schweren Suchterkrankung, sei Entzugsepileptiker und nehme täglich als Drogenersatztherapie 30 mg Methadon ein, um keinen Rückfall zu erleiden. Zudem gehe aus dem beigelegten Befund hervor, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C leide. Aufgrund dieser Erkrankung befürchte der Beschwerdeführer aufgrund der derzeitigen Situation bezüglich COVID-19 in jenem Polizeianhaltezentrum, wo er angehalten werde, nicht ausreichenden Schutz und Versorgung erlangen zu können. Zudem leide er unter Knieproblemen und könne nur schwer sitzen. Jedenfalls hätte aber mit gelinderen Mitteln vorgegangen werden können. Im Rahmen der Beschwerde wurde vom bevollmächtigten Vertreter des Beschwerdeführers beantragt, den angefochtenen Bescheid sowie die Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Weiters wurde Kostenersatz und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.

3.       Das Bundesamt legte am XXXX den Verwaltungsakt vor und erstattete im Zuge der Aktenvorlage eine Stellungnahme, in der insbesondere darauf hingewiesen wurde, dass sich die Dauer der Schubhaft nach der verkürzten Entscheidungsfrist des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 22 Abs. 6 AsylG 2005 bemesse. Aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer über ein gültiges Reisedokument verfüge, sei eine Abschiebung wenige Wochen nach der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes möglich. Auch die aktuelle Situation im Zusammenhang mit COVID-19 habe in Bezug auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers schon bisher keinerlei Auswirkungen gehabt, was durch den Umstand bekräftigt werde, dass bereits in der Vergangenheit für den XXXX eine Flugbuchung stattgefunden habe. Zur Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Beschwerdeführer werde auf die Ausführungen im angefochtenen Bescheid sowie auf die Ausführungen im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX verwiesen. Bezüglich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, dass dieser haftfähig sei. Abschließend wurde vom Bundesamt ausgeführt, dass sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX keine Veränderung hinsichtlich der Fluchtgefahr, der Gefahr des Beschwerdeführers für die öffentliche Ordnung und Sicherheit sowie seines Gesundheitszustandes ergeben habe. Die Anordnung eines gelinderen Mittels könne aufgrund des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers ausgeschlossen werden. Aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes sei die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft weiterhin als verhältnismäßig anzusehen. Das Bundesamt beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen sowie den Beschwerdeführer zum Ersatz der Kosten für den Vorlage- und Schriftsatzaufwand zu verpflichten.

3.1.    Auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers wurde am XXXX von der Landespolizeidirektion XXXX unter Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens vom XXXX mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer weiterhin haftfähig sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben. Weiters wird die vom Bundesverwaltungsgericht im angeführten Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , zugrunde gelegte Begründung - soweit oben zitiert - zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben. Seit diesem Erkenntnis hat sich keine für die Entlassung des Beschwerdeführers aus der Schubhaft sprechende Änderung ergeben.

Ergänzend wird festgestellt:

Im Rahmen des Asylverfahrens besteht für den Beschwerdeführer derzeit ein faktischer Abschiebeschutz. Sein Asylverfahren befindet sich im Stande der Beschwerde und ist seit XXXX ein diesbezügliches Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig. Es ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht damit zu rechnen, dass es innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht zur Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme kommen wird.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig. Es liegen keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vor. Der Beschwerdeführer hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Eine signifikant erhöhte Gefahr einer Infektion mit COVID-19 besteht im Polizeianhaltezentrum, wo der Beschwerdeführer in Schubhaft angehalten wird, nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Türkei ist aufgrund des Vorliegens eines gültigen Reisedokuments nach Abschluss des Asylverfahrens innerhalb kurzer Zeit möglich.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, den gegenständlichen Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend das vorangegangene Schubhaftverfahren des Beschwerdeführers (Geschäftszahl XXXX ), in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bundesamtes vom XXXX betreffend die Abweisung seines gestellten Antrages auf internationalen Schutz (Geschäftszahl XXXX ), in das Zentrale Fremdenregister, in das Strafregister, in das Zentrale Melderegister, in das Grundversorgungs-Informationssystem und in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.

Hinsichtlich der vom angeführten Erkenntnis vom XXXX , GZ XXXX , übernommenen Feststellungen ist auf die diesbezügliche zutreffende Beweiswürdigung zu verweisen. Aufgrund der Tatsache, dass das Bundesverwaltungsgericht in diesem Erkenntnis den Fortsetzungsausspruch aufgrund der zwischenzeitlichen Stellung des Antrages auf internationalen Schutz durch den Beschwerdeführer bereits auf die Rechtsgrundlage des § 76 Abs. 2 Z 1 FPG (Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme) gestützt hat, konnten die diesbezüglich getroffenen Feststellungen übernommen werden. Eine (relevante) Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes bzw. der Umstände für die Aufrechterhaltung der Schubhaft ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.

Der Stand des Asylverfahrens und der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers ergeben sich aufgrund der Aktenlage.

Gründe für die Annahme, dass es innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht zur Erlassung einer durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme und in weiterer Folge zur Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat kommen wird, sind nicht zu erkennen, zumal das diesbezügliche Beschwerdeverfahren erst seit XXXX beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist und schon konkrete Verfahrensschritte gesetzt worden sind, um das Verfahren zeitnah abschließen zu können. So geht aus einer Einsichtnahme in den diesbezüglichen Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl XXXX hervor, dass bereits am XXXX und am XXXX jeweils ein Parteiengehör zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens an den Beschwerdeführer erteilt worden ist und er u.a. aufgefordert wurde, medizinische Beweismittel hinsichtlich seines Gesundheitszustandes vorzulegen. Zudem hat eine Rücksprache mit der zuständigen Richterin ergeben, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Abschluss des Beschwerdeverfahrens bis spätestens XXXX beabsichtigt ist.

Die Feststellung, wonach der Beschwerdeführer haftfähig ist und keine die Haftfähigkeit ausschließende gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen vorliegen, ergibt sich zum einen aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres, wo sich keine Einträge finden, die auf solche maßgebliche gesundheitliche Beeinträchtigungen oder Erkrankungen hindeuten, die eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers bewirken würden. Zum anderen hat der Beschwerdeführer auch im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX zunächst angegeben, dass es ihm gut gehe und er gesund sei. Erst auf die konkrete Frage nach dem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer ins Treffen, dass er gesundheitliche Probleme habe, Entzugsepileptiker sei und er eine Methadon-Therapie machen wolle. Zudem wolle er in Freiheit auch eine Hepatitis-C-Therapie beginnen. Dass der Beschwerdeführer Suchtgiftersatzmedikamente erhält und Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Behandlung hat, ist unzweifelhaft und geht auch aus einem sich im Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes zur Geschäftszahl XXXX einliegenden amtsärztlichen Gutachten vom XXXX hervor. Laut diesem Gutach

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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