TE Lvwg Erkenntnis 2019/4/26 VGW-101/050/16836/2018

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Veröffentlicht am 26.04.2019
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Entscheidungsdatum

26.04.2019

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §45 Abs1
StVO 1960 §45 Abs2

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Dr. Gamauf-Boigner über die Beschwerde der A. GmbH gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 65, vom 4. September 2018,
Zl. ..., mit welchem der Antrag vom 5. Juli 2018 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 1.-10., 12., 14.-18. und 20. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer von zwei bis drei Stunden (Kurzparkzone) für das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 5. März 2019

zu Recht erkannt:

I. Gemäß §§ 28 Abs. 1 iVm 29 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und dem Antrag vom 5. Juli 2018 auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung von der im 1.-10., 12., 14.-18. und 20. Wiener Gemeindebezirk geltenden höchstzulässigen Parkdauer in flächendeckenden und linearen Kurzparkzonen für das Fahrzeug mit dem Kennzeichen W-... gemäß § 45 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung (StVO 1960) mit einer Befristung von zwei Jahren Folge gegeben.

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

Mit E-Mail-Formular vom 5. Juli 2018 beantragte die Beschwerdeführerin für das verfahrensgegenständliche Fahrzeug eine Ausnahme gemäß § 45 Abs. 2 StVO 1960 von der zeitlichen Beschränkung innerhalb von Parkraum bewirtschafteten Kurzparkzonen betreffend alle Bezirke Wiens für den Zeitraum von einem Jahr.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin regelmäßig handwerkliche Servicetätigkeiten in den beantragten Bezirken durchführe. Im Zuge dieser Arbeiten sei es nicht möglich das Kraftfahrzeug umzustellen, da die Servicetätigkeiten in einem durchgeführt werden und regelmäßig länger als zwei bis drei Stunden (höchstzulässige Parkdauer) dauern. Da im Kraftfahrzeug Werkzeuge bzw. Ersatzteile befördert werden, benötigte man es am Arbeitsort. An den Arbeitsorten stünden keine Parkplätze der Kundinnen zur Verfügung. Das Unternehmen vermesse unter anderem im Auftrag der Magistratsabteilung 41 die Straßen Wiens für eine Mehrzweckkarte. Dem Antrag waren in elektronischer Form der Zulassungsschein des verfahrensgegenständlichen Fahrzeuges sowie eine Bestätigung der Kammer der Zivieltechnikerinnen, Architektinnen und Ingenieurinnen für Wien, Niederösterreich und Burgenland angeschlossen.

Mit Schreiben vom 20. Juli 2018 forderte die belangte Behörde die nunmehrige Beschwerdeführerin auf, näher bezeichnete Unterlagen vorzulegen und bemerkte, dass im Antrag bislang nicht nachvollziehbar dargetan worden sei, weshalb mit der jeweils höchstzulässigen Abstelldauer nicht das Auslangen gefunden werden könne bzw. weshalb die betriebliche Nutzung des Fahrzeuges nicht so gestaltet werden könnte, dass jeweils die höchstzulässige Parkdauer nicht überschritten werden müsste. Auf diese Aufforderung antwortete die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. August 2018 dahingehend, dass zur Erledigung der Aufträge der Beschwerdeführerin ein erhebliches wirtschaftliches Interesse in der Nutzung des Fahrzeuges bestünde. Das Vermessungsbüro führe täglich Arbeiten mit hochsensiblen, teuren Geräten aus, die aus versicherungstechnischen Gründen nicht in den KFZs gelassen werden können. Für die Arbeiten sei eine große Anzahl an schwerem Material notwendig, wie Stative, Lotstäbe, Holzlatten, Eisenrohre, Nägel, Farbsprays etc. Diesbezüglich wurden Fotos vorgelegt. Mitarbeiterinnen sei es nicht zumutbar, die gesamte Ausrüstung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu transportieren bzw. lange Wege vom KFZ zur Arbeitsstätte zurückzulegen. Bei der Messung vor Ort sei das KFZ ein wesentlicher Bestandteil, aus dem permanent Geräte bzw. Material entnommen bzw. wieder zurückgelegt werden müsse. Die Beschwerdeführerin sei mit diesem KFZ in allen Bezirken unterwegs, wie z.B. im Auftrag der Magistratsabteilung 41 – Stadtvermessung für Vermessungen für die Mehrzweckkarte. Diesbezüglich wurde als Beweis Auftragskopien und Rechnungen vorgelegt. Dazu kämen noch Aufträge für private Auftraggeber und Unternehmen in ganz Wien. Die Dauer der Einsätze hänge vom jeweiligen Auftragsumfang ab, der Großteil seien aber Arbeiten, die länger als die höchstzulässige Parkdauer anhalten, häufig ganztätig. Diesbezüglich wurde eine Kopie des Fahrtenbuchs vorgelegt. Bisher hätten die Mitarbeiterinnen jeweils nach Ablauf der Parkzeitbeschränkung ihre Arbeit unterbrechen, zum KFZ zurückgehen müssen, um die Parkzeit zu verlängern bzw. das KFZ umzustellen. Dies beeinflusse die Messvorgänge in einer erheblichen Weise, da diese aus technischen Gründen oftmals nicht unterbrochen werden dürften. Diesem Schreiben waren zahlreiche Anlagen - wie schon genannt - beigefügt.

Es erging daraufhin der abweisende Bescheid.

Dagegen richtet sich die form- und fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in der begründend ausgeführt wurde, dass zusätzlich zum bereits übermittelten Fahrtenbuch, exemplarisch für drei verschiedene Wochen im Jahr 2018 eine detaillierte Aufstellung über die Einsatzorte, in denen das KFZ abgestellt wurde, beigelegt werde. Daraus sei ersichtlich, dass das KFZ in den Bezirken mit geltender Parkzeitbeschränkung mehr als zwei bzw. drei Stunden abgestellt werden müsse. Aus dem bereits übermittelten Auftrag der MA 41 sei ersichtlich, dass der Auftrag im Jänner 2017 begonnen habe und bis 2019 (mit Option auf Verlängerung bis 2020) erteilt wurde. Die Leistungserbringung erfolge nach Abruf durch den Auftraggeber verteilt auf ganz Wien. Es gehe nicht um das einmalige Ein- und Ausladen der Vermessungsgeräte sondern um das permanente Entnehmen und Zurücklegen von Zubehör wie Batterien, Holzlatten, Vermarkungsmaterial udgl. Aus diesem Grund sei das KFZ ständig in unmittelbarer Nähe des Vermessungsgebietes während der Dauer der Vermessungsarbeiten abzustellen.

Dieser Beschwerde waren mehrere Beilagen vor allem aus dem Fahrtenbuch und Gebietsabgrenzungen beigelegt.

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Verwaltungsakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Wien am 5. März 2019. Frau DI B. C. war als Vertreterin der Beschwerdeführerin und Frau Mag. D. als Vertreterin der der Magistratsabteilung 65 geladen.

Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung gab die Vertreterin der Beschwerdeführerin zu Protokoll wie folgt:

„Seit 1986 sind wir von der Stadt Wien immer wieder beauftragt den Straßenraum zu reambulieren bzw. Änderungen zu vermessen. Unsere Arbeit ist Grundlage für die sogenannte Mehrzweckkarte, auf der sämtliche kartographischen Pläne, die die Stadt Wien betreffen, beruht. Wir vermessen den Straßenraum bis zur ersten Häuserfront, dies in ganz Wien. Meine Firma hat zwar 12 Firmenautos, ich habe den Antrag allerdings nur für das konkrete Fahrzeug gestellt, dass wir für den genannten Auftrag verwenden. Erläuternd mochte ich noch anführen, dass wir von der MA 41 regelmäßig Pläne bekommen, auf denen die Abschnitte, die wir zu vermessen haben, vermerkt sind. Diese sind an ganz verschiedenen Orten, die im Rahmen einer Vermessung angefahren werden müssen. Wenn im Fahrtenbuch z.-B. der 18. Bezirk vermerkt ist und etwa die Zeit von 07:00 Uhr bis 16:00 Uhr, dann bedeutet dies nicht, dass nur an einem Ort vermessen wird, sondern an mehrere Orten im 18. Bezirk, das heißt das Fahrzeug wird an verschiedenen Stellen abgestellt. Erläutert wird die Vorgangsweise anhand einer Karte für den 4. und 5. Bezirk. Es wird ausgeführt, dass die Abstelldauer variiert, teilweise findet man das Auslangen mit der höchstzulässigen Parkdauer teilweise aber auch nicht, dies zu quantifizieren ist schwierig. Allerdings ist es so, dass die Arbeitsweise erfordert, dass eine Vermessung z.B. für das Wechseln eines Parkscheins nicht unterbrochen werden darf, weil sonst die Messung neuerlich begonnen werden muss. Die Geräte sind durchaus wertvoll, wir bewegen uns in einem Bereich von ca. 20.000,-- bis 50.000,-- Euro pro Gerät, sodass auch die Geräte nicht alleine gelassen werden dürfen von den Mitarbeiten, um einen Parkschein zu wechseln. Oftmals wurde auch das Parkscheinwechseln von den Mitarbeitern vergessen, weil die Konzentration auf der Arbeit lag. Allerdings wird zugestanden, dass Messungen auch nur etwa eine halbe bis zwei Stünden dauern könnten. Die Vermessungsgeräte sind in einem Koffer untergebracht und wiegen ca. 15 kg. Dazu braucht man auch noch Holzstative und Vermarkungsmaterial. Das Fahrzeug ist ein kleiner Geländewagen mit einem Laderaum.“

Daraufhin gab die Vertreterin der belangten Behörde zu Protokoll wie folgt:

„Es wird auf den Bescheid bzw. die Ausführungen in der Beschwerdevorlage hingewiesen. Überdies wurde ja offenbar in der Vergangenheit jahrzehntelang mit Parkscheinen bzw. Handyparken das Auslangen gefunden. Die BF hat auch vorgebracht, dass nur teilweise die höchstzulässige Parkdauer überschritten werden müsste. Es wäre auch die Möglichkeit gegeben bei längeren Messungen das Fahrzeug in einer näher gelegenen Parkgarage abzustellen. Dass die Parkometerabgabenentrichtung ein finanzielles Problem darstellen könnte, wurde nie vorgebracht. Das Vorbringen erscheint konstruiert und nur auf die Vorhaltungen der Behörde reagierend.“

Schließlich gab die Vertreterin der Beschwerdeführerin wie folgt zu Protokoll:

„Die BF führt aus, dass die Mitarbeiter immer zu zweit unterwegs sind. Die Abrechnung der Stadt Wien gegenüber erfolgt nach aufgenommenen Punkten. Nicht nach aufgewendeter Zeit. Der Punktpreis ist nicht sehr hoch, daher sind die Mitarbeiter angehalten schnell zu arbeiten. Die Fahrzeuge können am Parkplatz der Firma abgestellt werden. Den Wettbewerbsvorteil lasse ich nicht gelten, weil jeder andere Ziviltechniker auch einen Antrag stellen könnte. Das Vorbringen orientierte sich an den Anfragen der Behörde. Hinsichtlich der beantragten Dauer der Ausnahmegenehmigung, so gebe ich an, dass den Onlineantrag meine Sekretärin ausgefüllt hat. Hinsichtlich des Zeitraumes gebe ich an, dass meine Sekretärin nicht informiert war, für wie lange man diese Ausnahmegenehmigung beantragen kann, daher der gewählte Zeitraum, keine informierte Auswahl war und die höchstmögliche Zeitdauer beantragt werden sollte.“

Es erfolgte daraufhin die mündliche Verkündung des Erkenntnisses.

Die belangte Behörde ersuchte mit Schreiben vom 15. März 2019 um schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gemäß § 45 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 – StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960 idgF, kann die Behörde auf Antrag durch Bescheid die Benützung von Straßen mit einem Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den zulässigen Maßen und Gewichten bewilligen, wenn das Vorhaben im besonderen Interesse der österreichischen Volkswirtschaft liegt, sich nicht anders durchführen lässt und keine erheblichen Erschwerungen des Verkehrs und keine wesentlichen Überlastungen der Straße verursacht. Antragsberechtigt sind der Fahrzeugbesitzer oder die Person, für welche die Beförderung durchgeführt werden soll. Liegt bereits eine entsprechende kraftfahrrechtliche Bewilligung vor, so ist eine Bewilligung nach diesem Absatz nicht erforderlich.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. kann die Behörde in anderen als in Abs. 1 bezeichneten Fällen Ausnahmen von Geboten und Verboten, die für die Benützung der Straße gelten, auf Antrag bewilligen, wenn ein erhebliches persönliches (wie zB auch wegen einer schweren Körperbehinderung) oder wirtschaftliches Interesse des Antragstellers eine solche Ausnahme erfordert, oder wenn sich die ihm gesetzlich oder sonst obliegenden Aufgaben anders nicht oder nur mit besonderen Erschwernissen durchführen ließen und weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs sieht § 45 Abs. 2 StVO 1960 als Voraussetzung für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung einerseits das Vorliegen entsprechender Interessen auf Seite des Antragstellers und andererseits – kumulativ – das negative Tatbestandselement vor, dass durch die Ausnahmebewilligung weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche schädliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten sind (vgl. VwGH 14.06.2005, 2004/02/0379 u.a.).

Die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 2 StVO 1960 liegt nicht im Ermessen der Behörde. Der Antragsteller hat aber einen Rechtsanspruch auf Erteilung der Ausnahmebewilligung nur dann, wenn die in dieser Gesetzesstelle angeführten Voraussetzungen zutreffen. Mangelt es schon an einer dieser Voraussetzungen ist also das Vorliegen eines erheblichen wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers oder ein besonders Erschwernis in der Durchführung der Aufgaben zu verneinen, ist die Bewilligung nicht zu erteilen (vgl. VwGH vom 23. Mai 2006, 2004/02/0389 u.a.).

Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin die Befugnis als Ingenieur - Konsulentin für Vermessungswesen auf Grundlage des Ziviltechnikergesetzes. Sie übt ihre Tätigkeit im gesamten Wiener Stadtgebiet, vor allem im Auftrag der Magistratsabteilung 41 – Stadtvermessung aus. Dies zur Herstellung einer Mehrzweckkarte für die Stadt Wien. Wesentlicher Bestandteil dieser Tätigkeit ist die Vermessung des Straßenraumes bis zur ersten Häuserfront, dies in ganz Wien. Diese Vermessungsarbeit ist Grundlage für die Mehrzweckkarte auf der sämtliche kartographischen Pläne, die die Stadt Wien, betreffen beruhen. Die Magistratsabteilung 41 vergibt dazu einzelne Verträge für Vermessungen im gesamten Ortsgebiet der Stadt Wien, wobei im Rahmen einer Vermessung an einem Tag durchaus auch mehrere verschiedene Orte in einem Bezirk angefahren werden müssen. Notwendig für die Vermessungsarbeiten sind fachspezifische hochsensible und teure Geräte, die aus versicherungstechnischen Gründen nicht im KFZ belassen werden dürfen sowie eine große Anzahl an schwerem Material. Die Vermessungstätigkeit darf großteils nicht unterbrochen werden, da dies dazu führen würde, dass nochmals von Neuem begonnen werden muss. Die Dauer der Einsätze hängt vom jeweiligen Auftragsumfang ab und es ist oft nicht möglich vorauszusehen, wie lange eine einzelne Vermessung dauern wird. All dies geht aus den detaillierten Angaben der Beschwerdeführerin samt Fotos der Gerätschaften, Auftragskopien sowie detaillierten Fahrtenbucheintragungen hervor. Die Arbeiten beginnen in der Regel um 7.00 Uhr früh und enden gegen 16.30 Uhr. Dies in sämtlichen Bezirken von Wien. Dabei ist auch festzuhalten, dass das Fahrzeug nicht nur zum Transport der Gerätschaften notwendig ist sondern auch zur Lagerung der Gerätschaften sodass während der Vermessungstätigkeiten immer wieder Geräte aus dem Fahrzeug geholt werden und in dieses zurückgebracht werden müssen. Allein der Transport zum Ort der Vermessung reicht daher nicht aus. Den Angaben der Beschwerdeführerin wurde von der belangten Behörde in der Sache nicht entgegen getreten.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes, sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin und die vorgelegten Aufstellungen nachvollziehbar und äußerst glaubhaft. Es ist der Beschwerdeführerin gelungen glaubhaft darzulegen, dass sie bei Ausübung ihres Berufes auf die Verwendung eines Kraftfahrzeuges angewiesen ist. Eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel ist in diesem Tätigkeitsbereich nicht möglich, auch die Nutzung eines Taxis nicht zumutbar, da der Gerätetransport damit nicht bewerkstelligt werden könnte.

Nicht planbar ist in allen Fällen auch die Dauer der Vermessung. Es ist nachvollziehbar, dass es sich in der Regel erst vor Ort ergibt, wie lange das Fahrzeug abgestellt werden muss. Auch der Abstellort ist nicht vorhersehbar und hängt vom konkreten Auftrag ab.

Es ist der Beschwerdeführerin auch nicht zumutbar, das Risiko einer Verwaltungsübertretung einzugehen, weil sie die höchstzulässige Abstelldauer im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit zu überschreiten gehalten wäre. Es kann der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden, in die Illegalität gedrängt zu werden, indem sie wissentlich die vorgeschriebene höchstzulässige Abstelldauer überschreitet, weil sie diesbezüglich keinen Handlungsspielraum hat.

Auch ein Abstellen des Fahrzeuges in Bereichen, die nicht von einer Kurzparkzone umfasst sind, ist in einer Vielzahl der Wiener Gemeindebezirke nicht mehr möglich. Auch absolut glaubhaft gemacht wurde, dass die Vermessungen die Beschwerdeführerin in sämtliche von einer flächendeckenden Kurzparkzone betroffenen Wiener Gemeindebezirke führen wird.

Es ist aus dem vom der Beschwerdeführerin Vorgebrachten die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die Durchführung ihrer beruflichen Tätigkeit ohne den Einsatz eines Kraftfahrzeuges im Lichte des Ausgeführten nicht bzw. nur unter besonderen Erschwernissen – vor allem dem Zwang zu illegalem Verhalten – möglich wäre.

Dem erkennenden Gericht erscheint es auch nicht sachlich gerechtfertigt, Branchen wie etwa Installateuren, Elektrikern oder Tischlern Dauerparkbewilligungen zu erteilen, der Beschwerdeführerin als Ziviltechnikerin jedoch zu verweigern.

Die Beschwerdeführerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie regelmäßig längere, über die erlaubte Abstelldauer hinausgehende ununterbrochene zusammenhängende Tätigkeiten verrichtet und dafür ein Kraftfahrzeug benötigt, um einem Kernbereich ihrer beruflichen Tätigkeit – nämlich Vermessungen – nachzugehen. Die Beschwerdeführerin hat – zusammengefasst – zur Durchführung ihrer beruflichen Tätigkeit somit ein erhebliches wirtschaftliches Interesse an einer Ausnahmebewilligung.

Durch die Erteilung einer Dauerparkbewilligung an die Beschwerdeführerin sind weder eine wesentliche Beeinträchtigung von Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs, noch wesentliche Einwirkungen auf die Bevölkerung oder die Umwelt durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe zu erwarten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Kurzparkzone; Parkplatz; Ausnahmebewilligung; wirtschaftliches Interesse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.101.050.16836.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.11.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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