Entscheidungsdatum
07.09.2020Norm
BFA-VG §21 Abs7Spruch
I403 2230778-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , StA. Algerien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.03.2020, Zl. XXXX zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Nach der strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers, eines algerischen Staatsbürgers, der mit einer slowakischen Staatsangehörigen verheiratet ist, am 27.03.2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (12 Monate davon bedingt nachgesehen) wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Verfahren zur Verhängung eines Aufenthaltsverbotes eingeleitet und dem Beschwerdeführer schriftlich Parteiengehör gewährt. In seiner Stellungnahme verwies der Beschwerdeführer auf sein im Bundesgebiet geführtes Privat- und Familienleben.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.03.2020 wurde gegen ihn gemäß § 67 Abs. 1 und 2 Fremdenpolizeigesetz ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 Fremdenpolizeigesetz wurde ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.). Die belangte Behörde ging davon aus, dass vom Beschwerdeführer eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgehen würde und dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt lebe, so dass der Eingriff in sein Familienleben als verhältnismäßig anzusehen sei.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht am 28.04.2020 Beschwerde erhoben und erklärt, dass der Beschwerdeführer nur einmal verurteilt worden sei; er sei an Suchtgift gewöhnt gewesen und habe die Taten zur Finanzierung seiner Sucht begangen. Nunmehr konsumiere er kein Suchtgift mehr und bereue er seine Tat sehr.
Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.05.2020 vorgelegt. Am 01.09.2020 wurde eine mündliche Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht abgehalten, in welcher der Beschwerdeführer und seine Ehefrau befragt wurden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist algerischer Staatsbürger und reiste im August 2012 in das österreichische Bundesgebiet ein. Er meldete zunächst keinen Wohnsitz an. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 13.11.2012, Zl. XXXX wurde er wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden und des Vergehens der Unterschlagung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt. Er hatte gemeinsam mit einem Mittäter Haschisch besessen und verkauft, eine gefundene Geldtasche unterschlagen und sich mit einem gefälschten tschechischen Identitätsausweis ausgewiesen.
Nachdem der Beschwerdeführer am 22.01.2013 wegen widerrechtlichen Aufenthaltes angehalten wurde, stellte er am folgenden Tag einen Asylantrag, der mit Bescheid des BFA vom 30.01.2013 abgewiesen wurde. Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach, auch nicht, als mit Bescheid der LPD XXXX vom 06.04.2013 ein auf die Dauer von 8 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt wurde.
Der Beschwerdeführer heiratete am 25.11.2015 eine slowakische Staatsbürgerin, die von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machte. Ihm wurde ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht dokumentiert und das gegen ihn verhängte Einreiseverbot mit Bescheid des BFA vom 23.05.2017 aufgehoben.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom 27.03.2019, Zl. XXXX wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels und des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Monaten (12 Monate davon bedingt nachgesehen) verurteilt. Er hatte von Dezember 2015 bis Dezember 2018 einem anderen in zehn Angriffen 2000 Gramm Cannabisharz verkauft und bei seinem Aufgriff am 27.12.2018 selbst Cannabis und Marihuana besessen.
Seit der Beschwerdeführer im Dezember 2018 in Untersuchungshaft genommen wurde, besteht kein gemeinsamer Wohnsitz mehr, seit 04.04.2019 ist seine Ehefrau nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Die Ehe ist aufrecht, doch befindet sich die Ehefrau in Deutschland, wo sie einer Beschäftigung nachgeht. Sie überlegt, nach Österreich zurückzukehren, um wieder mit dem Beschwerdeführer zusammenzuleben. Aktuell hält sie sich aber nur zu Besuchszwecken im Bundesgebiet auf.
In der Beschwerde wurde behauptet, dass der Beschwerdeführer seit dem 25.11.2015 durchgehend legal beschäftigt gewesen sei; tatsächlich war er erst ab dem 09.10.2018 bis zu seiner Inhaftierung am 27.12.2018 als Arbeiter mit einem Verdienst von 633,33 Euro monatlich beschäftigt. Seit dem 06.09.2019 ist er als Taxifahrer mit einem Verdienst von 1.517,86 angestellt. Vor 2018 war er seinen Angaben nach „schwarz“ beschäftigt.
Der Beschwerdeführer hat eine Wohnung in 1170 XXXX um 451 Euro monatlich gemietet.
Der Beschwerdeführer spricht ausgezeichnet Deutsch. Sein Bruder, der ebenfalls eine slowakische Staatsbürgerin geheiratet hat, lebt auch im Bundesgebiet. Es besteht kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Brüdern.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt, insbesondere den einliegenden Strafurteilen, den Auszügen aus dem ZMR und der Sozialversicherungsdatenbank sowie der Heiratsurkunde und den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in der Verhandlung. Dass seine Ehefrau aktuell nicht in Österreich wohnt, ergibt sich aus dem ZMR, ihren Angaben in der Verhandlung und einer am 04.09.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Email, wonach sie nicht sofort nach Österreich umziehen könne, da sie in Deutschland noch ihre Kündigung einreichen und das Arbeitslosengeld beantragen müsse.
Die ausgezeichneten Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers ergeben sich daraus, dass er in der Lage war, die Verhandlung auf Deutsch zu führen.
Dass der Beschwerdeführer im August 2012 ins Bundesgebiet eingereist war, ergibt sich aus seiner Aussage in der mündlichen Verhandlung.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Rechtliche Grundlagen
Der mit " Aufenthaltskarten für Angehörige eines EWR-Bürgers" betitelte § 54 NAG lautet:
„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§ 51) sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, sind zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt. Ihnen ist auf Antrag eine Aufenthaltskarte für die Dauer von fünf Jahren oder für die geplante kürzere Aufenthaltsdauer auszustellen. Dieser Antrag ist innerhalb von vier Monaten ab Einreise zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.
(2) Zum Nachweis des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind ein gültiger Personalausweis oder Reisepass, die Anmeldebescheinigung oder die Bescheinigung des Daueraufenthalts des zusammenführenden EWR-Bürgers sowie folgende Nachweise vorzulegen:
1. nach § 52 Abs. 1 Z 1: ein urkundlicher Nachweis des Bestehens der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft;
2. nach § 52 Abs. 1 Z 2 und 3: ein urkundlicher Nachweis über das Bestehen einer familiären Beziehung sowie bei Kindern über 21 Jahren und Verwandten des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie ein Nachweis über die tatsächliche Unterhaltsgewährung.
(3) Das Aufenthaltsrecht der Angehörigen gemäß Abs. 1 bleibt trotz Tod des EWR-Bürgers erhalten, wenn sie sich vor dem Tod des EWR-Bürgers mindestens ein Jahr als seine Angehörigen im Bundesgebiet aufgehalten haben und nachweisen, dass sie die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 bis 2 erfüllen.
(4) Das Aufenthaltsrecht von minderjährigen Kindern eines unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt auch nach dem Tod oder nicht bloß vorübergehenden Wegzug des EWR-Bürgers bis zum Abschluss der Schulausbildung an einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule erhalten. Dies gilt auch für den Elternteil, der Drittstaatsangehöriger ist, sofern dieser die Obsorge für die minderjährigen Kinder tatsächlich wahrnimmt.
(5) Das Aufenthaltsrecht der Ehegatten oder eingetragenen Partner, die Drittstaatsangehörige sind, bleibt bei Scheidung oder Aufhebung der Ehe oder Auflösung der eingetragenen Partnerschaft erhalten, wenn sie nachweisen, dass sie die für EWR-Bürger geltenden Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 oder 2 erfüllen und
1. die Ehe bis zur Einleitung des gerichtlichen Scheidungs- oder Aufhebungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
2. die eingetragene Partnerschaft bis zur Einleitung des gerichtlichen Auflösungsverfahrens mindestens drei Jahre bestanden hat, davon mindestens ein Jahr im Bundesgebiet;
3. ihnen die alleinige Obsorge für die Kinder des EWR-Bürgers übertragen wird;
4. es zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist, insbesondere weil dem Ehegatten oder eingetragenem Partner wegen der Beeinträchtigung seiner schutzwürdigen Interessen ein Festhalten an der Ehe oder eingetragenen Partnerschaft nicht zugemutet werden kann, oder
5. ihnen das Recht auf persönlichen Umgang mit dem minderjährigen Kind zugesprochen wird, sofern das Pflegschaftsgericht zur Auffassung gelangt ist, dass der Umgang – solange er für nötig erachtet wird – ausschließlich im Bundesgebiet erfolgen darf.
(6) Der Angehörige hat diese Umstände, wie insbesondere den Tod oder Wegzug des zusammenführenden EWR-Bürgers, die Scheidung der Ehe oder die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft, der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben.
(7) Liegt eine Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption (§ 30), eine Zwangsehe oder Zwangspartnerschaft (§ 30a) oder eine Vortäuschung eines Abstammungsverhältnisses oder einer familiären Beziehung zu einem unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger vor, ist ein Antrag gemäß Abs. 1 zurückzuweisen und die Zurückweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass der Antragsteller nicht in den Anwendungsbereich des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts fällt.“
Der mit „Daueraufenthaltskarten“ betitelte § 54a NAG lautet:
„(1) Drittstaatsangehörige, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind und die in § 52 Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen erfüllen, erwerben das Daueraufenthaltsrecht, wenn sie sich fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. § 53a Abs. 2 ist bei der Berechnung der Fünfjahresfrist zu berücksichtigen.
(2) Vor Ablauf der Fünfjahresfrist erwerben diese Angehörigen das Daueraufenthaltsrecht in den in § 53a Abs. 4 und 5 genannten Fällen.
(3) Zum Daueraufenthalt berechtigten Angehörigen gemäß Abs. 1 und 2 ist auf Antrag bei Vorliegen der Voraussetzungen der Abs. 1 und 2 eine Daueraufenthaltskarte für die Dauer von zehn Jahren auszustellen. Dieser Antrag ist vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Aufenthaltskarte zu stellen. § 1 Abs. 2 Z 1 gilt nicht.“
Der mit "Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate" betitelte § 55 NAG lautet:
"(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."
Der das Aufenthaltsverbot regelnde § 67 FPG lautet:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder jener, der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 4 Z 8 leg cit als EWR-Bürger jener Fremder, der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Ungarns ist sohin EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.“
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:
„(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.“
3.2. Anwendung der Rechtsgrundlagen auf den gegenständlichen Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hat keinen Daueraufenthalt im Sinne des § 54a NAG erworben, da die Eheschließung vor weniger als fünf Jahren erfolgte und er daher weniger als fünf Jahre ununterbrochen rechtmäßig im Bundesgebiet war.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers zog Ende April 2019 aus dem Bundesgebiet weg und befindet sich seither in der Bundesrepublik Deutschland, wo sie einer unselbständigen Arbeit nachgeht. Der Beschwerdeführer hat es unterlassen, diesen Wegzug seiner Ehefrau zu melden, wie es in § 54 Abs. 6 NAG gefordert wird. Mit dem Verlassen des Bundesgebietes im April 2019 endete das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der Ehefrau des Beschwerdeführers und damit auch das davon abgeleitete Aufenthaltsrecht für den Beschwerdeführer (VwGH, 15.03.2018, Ro 2018/21/0002 und EuGH 30.06.2016, C-115/15). Daher ist im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass das von seiner Ehefrau abgeleitete Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers mit ihrem Wegzug aus Österreich erloschen war. Aufgrund des Wegzugs der Ehefrau hat er auch den Status eines begünstigten Drittstaatsangehörigen nicht mehr inne.
Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seiner Rechtsprechung bereits festgehalten, dass ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG vorgesehenen Verfahrens gemäß § 31 Abs. 1 Z 2 FPG rechtmäßig aufhältig bleibt (VwGH, 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 oder VwGH, 18.06.2013, 2012/18/0005); daher ist von einem rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich auszugehen.
Aus diesem Grund wäre die Erlassung einer auf § 52 Abs. 1 FPG gestützten Rückkehrentscheidung und eines damit nach § 53 FPG verbundenen Einreiseverbotes nicht zulässig, sondern griff die belangte Behörde zu Recht auf das Institut des Aufenthaltsverbotes zurück (vgl. dazu auch VwGH, 23.01.2020, Ro 2019/21/0018).
Das BFA prüfte daher zu Recht, ob die Voraussetzungen für eine aufenthaltsbeendende Maßnahme nach §§ 66 oder 67 FPG vorliegen und kam zum Schluss, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes vorliegen. Dem schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an, dies aus den folgenden Erwägungen:
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist zulässig, wenn auf Grund eines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0039).
In der Beschwerde wurde behauptet, dass sich der Beschwerdeführer seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet befinden würde und daher der erhöhte Gefährdungsmaßstab gemäß § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG anzuwenden sei. Allerdings hält sich der Beschwerdeführer weniger als zehn Jahre in Österreich auf und wäre zudem das Urteil des EuGH vom 16. Jänner 2014, Rs C-400/12, zu berücksichtigen, wonach ein Zeitraum der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den Betroffenen grundsätzlich geeignet ist, die Kontinuität des Aufenthalts im Sinne dieser Bestimmung zu unterbrechen (VwGH, 07.03.2019, Ra 2018/21/0097).
In der Beschwerde wurde außerdem erklärt, dass es sich um die erste Straftat des Beschwerdeführers handeln würde; auch wenn sich die Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom 13.11.2012, Zl. XXXX wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften, des Vergehens der Annahme, Weitergabe oder des Besitzes falscher oder verfälschter besonders geschützter Urkunden und des Vergehens der Unterschlagung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von neun Monaten nicht mehr im Strafregister findet und der Beschwerdeführer daher vor seiner letzten Verurteilung als unbescholten galt, so zeigt es doch, dass der Beschwerdeführer bereits vor seiner letzten Verurteilung gegen das Suchtmittelgesetz verstoßen hatte.
Im Fall des Beschwerdeführers wurde von der belangten Behörde aufgezeigt, dass von ihm eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht. Erschwerend kommt im Falle des Beschwerdeführers die Tatbegehung über mehrere Jahre hinzu, hatte er doch von Dezember 2015 bis Dezember 2018 Suchtgift in einer großen Menge verkauft. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (VwGH, 10.09.2018, Ra 2018/19/0169; 23.02.2016, Ra 2015/01/0249).
Dem BFA kann somit nicht entgegengetreten werden, wenn es insgesamt eine Gefährdung iSd § 67 Abs. 1 FPG annahm und dabei im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch davon ausging, dass für deren Wegfall in erster Linie das gezeigte Wohlverhalten in Freiheit maßgeblich ist und dass dieses im vorliegenden Fall noch als zu kurz anzusehen ist (vgl. etwa VwGH, 28. Jänner 2016, Ra 2016/21/0013, mwN). Zudem ist zwar in der Beschwerde die Rede davon, dass der Beschwerdeführer seine Taten zutiefst bereue, doch war in der Verhandlung keine besondere Reue erkennbar, vielmehr erklärte der Beschwerdeführer, dass er bei beiden Verurteilung unschuldig gewesen sei. Er habe zwar aufgrund seiner „schlechten Freunde“ Suchtmittel konsumiert, doch sonst habe er nichts getan. Eine ernst zu nehmende Reue war aus seinen Aussagen für die Richterin nicht zu erkennen.
Aufgrund des kriminellen Verhaltens des Beschwerdeführers über Jahre hinweg und seiner Weigerung, sich an fremdenrechtliche Vorschriften zu halten (verblieb er doch nach Abweisung seines Asylantrages und auch nach Erlassung eines Einreiseverbotes im Bundesgebiet), muss daher davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet tatsächlich, gegenwärtig und erheblich gefährdet wäre.
Das Gericht schließt nicht aus, dass sich der Beschwerdeführer aufgrund seines nunmehrigen Beschäftigungsverhältnisses auf einem guten Weg befindet und mag es auch sein, dass er sich, wie er in der Verhandlung beteuerte, von seinen „schlechten Freunden“ distanziert hat, dennoch ist die Zeit seit seiner Haftentlassung im Mai 2019 – insbesondere nach der Begehung des Verbrechens des Suchtgifthandels – noch zu kurz, um von einem Wegfall der Gefährdung auszugehen. Die von der belangten Behörde gewählte Dauer des Aufenthaltsverbots ist mit 3 Jahren bei einer Höchstdauer von 10 Jahren auch angemessen bemessen und berücksichtigt, dass es im Fall des Beschwerdeführers durchaus denkbar ist, dass von ihm in wenigen Jahren keine Gefährdung mehr ausgeht.
Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt aber aktuell noch eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar, die verschiedene Grundinteressen der Gesellschaft berührt. Der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG ist damit erfüllt.
Bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob im vorliegenden Fall einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Beschwerdeführers gegeben ist.
Im vorliegenden Fall führt der Beschwerdeführer in Österreich kein iSd Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben. Die Ehefrau des Beschwerdeführers war im April 2019 nach Deutschland gezogen, um dort einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Das Gericht verkennt nicht, dass seine Ehefrau sich vorstellen kann, nach Österreich zurückzukehren, um gemeinsam mit dem Beschwerdeführer zu leben, doch ist sie aktuell nicht in Österreich aufhältig und kann daher nicht von einem in Österreich geführten Familienleben des Beschwerdeführers mit seiner Ehefrau ausgegangen werden. Vielmehr wäre ihnen eine Fortführung der Beziehung in Deutschland oder gegebenenfalls in der Slowakei möglich.
Der erwachsene Bruder des Beschwerdeführers lebt ebenfalls im Bundesgebiet, doch besteht keine besondere Abhängigkeit und wurde gegen diesen mit Bescheid vom 16.04.2018 ein vierjähriges Aufenthaltsverbot ausgesprochen, so dass von keinem gesicherten Aufenthalt ausgegangen werden kann. In der Beschwerde war zwar die Rede von einem besonders engen Verhältnis der beiden Brüder, in der Verhandlung sprach der Beschwerdeführer hingegen von einem „normalen“ Verhältnis, so dass bei einer Trennung der beiden Brüder nicht von einem schwerwiegenden Eingriff in die nach Art 8 EMRK geschützten Rechte ausgegangen werden kann.
Der Beschwerdeführer führt daher kein Familienleben in Österreich.
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer seit eineinhalb Jahren angestellt ist und dass er ausgezeichnet Deutsch spricht, jedoch reicht dies angesichts seiner Straffälligkeit und seiner Weigerung, sich an fremdenrechtliche Vorschriften zu halten, nicht aus, um von einem Überwiegen seiner Interessen auszugehen.
Das familiäre und private Interesse des Beschwerdeführers am Aufenthalt im Bundesgebiet konnte somit im Lichte einer durch Art. 8 EMRK gebotenen Interessensabwägung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung nicht überwiegen.
Die Beschwerde erweist sich daher insoweit als unbegründet, sodass sie hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG abzuweisen war.
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Dem Beschwerdeführer wurde ein Durchsetzungsaufschub gewährt; dieser Spruchpunkt wurde auch nicht explizit angefochten; die Beschwerde ist daher auch hinsichtlich des Spruchpunktes II. abzuweisen.
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Aufenthalt im Bundesgebiet Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Haft Haftstrafe Interessenabwägung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft strafrechtliche Verurteilung Straftat Suchtgifthandel Suchtmitteldelikt Verbrechen VerhältnismäßigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:I403.2230778.1.00Im RIS seit
17.11.2020Zuletzt aktualisiert am
17.11.2020