TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/17 W117 2230007-6

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2020
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Entscheidungsdatum

17.08.2020

Norm

BFA-VG §22a Abs1
BFA-VG §22a Abs3
B-VG Art133 Abs4
FPG §76 Abs2 Z2
FPG §76 Abs3 Z1
FPG §76 Abs3 Z3
FPG §76 Abs3 Z4
FPG §76 Abs3 Z9
VwG-AufwErsV §1 Z4
VwGVG §35 Abs1

Spruch

W117 2230007-6/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. DRUCKENTHANER, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Nigeria, vertreten durch RA Dr. Gregor Klammer, gegen die weitere Anhaltung seit 24.07.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 Z 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4 und Z 9 FPG idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG idgF, § 76 Abs. 2 Z 2 FPG idgF, § 76 Abs. 3 Z 1, Z 3, Z 4 und Z 9 FPG idgF wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF und § 1 Z 4 VwG-AufwErsV idgF hat der Beschwerdeführer dem Bund Aufwendungen in Höhe von € 368,80 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

IV. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG idgF abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger der Republik Gambia, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stelle am 18.10.2015 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz. Bei der erkennungsdienstlichen Behandlung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer bereits am 24.10.2014 in Italien sowie am 23.06.2015 in der Schweiz einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte. Am 02.12.2015 stimmte Italien im Rahmen des Konsultationsverfahrens einer Rückübernahme des Beschwerdeführers zu.

Der Ladung zu einer Volljährigkeitsuntersuchung am 19.12.2015 kam der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Zustellung nicht nach.

Am 17.01.2016 wurde der Beschwerdeführer aus der Grundversorgung abgemeldet, da er unbekannten Aufenthaltes war.

Am 08.04.2016 wurde er in Wien festgenommen und über ihn bescheidmäßig die Schubhaft verhängt.

Am 18.04.2016 wurde der Beschwerdeführer über den Luftweg erstmals nach Italien abgeschoben.

Am 25.04.2016 stellte der Beschwerdeführer abermals einen (zweiten) Asylantrag in Österreich.

Am 22.06.2016 wurde der Beschwerdeführer mit Urteil eines Landesgerichtes nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall und Abs. 3 Suchtmittelgesetz (SMG) zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt verurteilt. Nach der Haftentlassung war er im Bundesgebiet nicht gemeldet, flüchtete aus der Grundversorgung und war für das weitere Verfahren nicht greifbar.

Am 10.09.2016 wurde der Beschwerdeführer abermals festgenommen und über ihn die Schubhaft verhängt.

Am 21.09.2016 wurde er zum zweiten Mal nach Italien abgeschoben.

Der Beschwerdeführer reiste abermals zu einem nicht feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch im Sommer 2018, illegal nach Österreich ein. Am 09.08.2019 wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

Mit Schreiben vom 22.08.2019 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem befristeten Einreiseverbot sowie der Erlassung der Schubhaft nach Ende der Strafhaft im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung eingeräumt. Eine Stellungnahme wurde nicht abgegeben und wirkte der Beschwerdeführer nicht weiter am Verfahren mit.

Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 12.09.2019 wurde der Beschwerdeführer nach § 27 Abs. 1 Z 1, achter Fall und Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, wobei 8 Monate unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurden. Mit Bescheid vom 26.11.2019 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 6 Jahre befriste en Einreiseverbot und stellte fest, dass die Abschiebung nach Gambia zulässig ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer über seine Rechtsvertretung Beschwerde, über die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit einer Beschwerdevorentscheidung vom 22.01.2020 entschied. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung wurde kein weiteres Rechtsmittel ergriffen, sodass diese in Rechtskraft erwuchs.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.12.2019, Zahl 1091414808-191203726 wurde abermals über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG die Schubhaft zum Zweck der Sicherung der Abschiebung angeordnet. Unter einem wurde ausgesprochen, dass die Rechtsfolgen dieses Bescheides nach der Entlassung des Beschwerdeführers aus der (Straf-)Haft eintreten. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer keine Beschwerde.

Am 06.12.2019 wurde der Beschwerdeführer aus der Strafhaft entlassen und direkt in Schubhaft überstellt.

In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 19.02.2020 während der Anhaltung in Schubhaft einen (dritten) Asylantrag auf internationalen Schutz in Österreich. Mit Aktenvermerkt vom 19.02.2020 teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer mit, dass gemäß § 76 Abs. 6 FPG die Schubhaft mit dem Grund zur Annahme aufrechterhalten bleibe, dass der neuerliche Antrag auf internationalen Schutz zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt worden sei. Dieser Aktenvermerk wurde vom Beschwerdeführer nachweislich am gleichen Tag übernommen.

Mit Bescheid vom 03.03.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegenständlichen (dritten) Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Gambia ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Eine Frist für die freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt. In der gemäß § 1 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz erstreckten Rechtsmittelfrist (Fristablauf 29.05.2020) ist kein Rechtsmittel erhoben worden. Der Bescheid vom 03.03.2020 erwuchs damit mit Ablauf des 29.05.2020 in Rechtskraft.

In der Folge legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 30.03.2020 den Verwaltungsakt gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor. Mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2020, Zl. W171 2230007-1, vom 04.05.2020, Zl. W150 2230007-2, vom 29.05.2020, Zl. W155 2230007-3 und zuletzt vom 26.06.2020, Zl. W155 2230007-4 wurde jeweils festgestellt, dass zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorgelegen sind und die Aufrechterhaltung der Schubhaft zum Zeitpunkt der jeweiligen Entscheidung verhältnismäßig gewesen ist.

Vor Ablauf einer weiteren Frist von 4 Wochen (§ 22a Abs. 4 BFA-VG) legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Verwaltungsakt am 17.07.2020 dem Gericht zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte daraufhin mit Erkenntnis vom 24.07.2020, W180 2230007-5/2E, zugestellt am 24.07.2020, ausgesprochen, dass gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG „zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen, und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist“.

Das Bundesverwaltungsgericht führte begründend aus:

„Feststellungen:

Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen und gibt an, ein Staatsangehöriger der Republik Gambia zu sein. Seine Identität steht nicht fest. Die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Der Beschwerdeführer ist volljährig und weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.

Mit Bescheid vom 26.11.2019, zugestellt am 29.11.2011, wurde gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 6 Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen.

Der Beschwerdeführer wird seit 06.12.2019 – nach Entlassung aus einer Strafhaft – in Schubhaft angehalten. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ordnete mit Bescheid vom 04.12.2019 die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG zum Zweck der Sicherung der Abschiebung aufschiebend bedingt mit Ende der Strafhaft an. Der Schubhaftbescheid ist nicht in Beschwerde gezogen worden.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig und hat in der Schubhaft Zugang zu allenfalls benötigter medizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer leidet an keinen wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden.

Der Beschwerdeführer stellte am 19.02.2020 aus dem Stande der Schubhaft einen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Dieser (dritte) Antrag auf internationalen Schutz wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheid vom 03.03.2020 abgewiesen und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde neuerlich eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Feststellung getroffen, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Eine Frist für eine freiwillige Ausreise wurde nicht gewährt und einer Beschwerde gegen die Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Gegen den Bescheid vom 03.03.2020 wurde kein Rechtsmittel erhoben; er wurde mit Ablauf des 29.05.2020 rechtskräftig.

Der Beschwerdeführer wurde zweimal wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, nämlich zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, und zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt. Der ersten Verurteilung liegt die Tat zugrunde, wonach der Beschwerdeführer in im Urteil näher genannten Zeitpunkten im Jahr 2016 in mehrfachen Angriffen einer anderen Person zumindest 92 Gramm Cannabiskraut gewerbsmäßig überlassen hat. Als mildernd wurde vom Gericht die geständige Verantwortung, die gerichtliche Unbescholtenheit, die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes und das Alter unter 21 Jahren, als erschwerend der Umstand gewertet, dass es innerhalb der Gewerbsmäßigkeit zu mehr als drei Angriffen gekommen ist. Der zweiten Verurteilung liegt die Überlassung von 13 Gramm Cannabiskraut im Zeitraum im Sommer 2018 bis 05.08.2019 an eine im Urteil genannten Person und die Überlassung von 3 Gramm Cannabiskraut am 06.08.2019 auf einer öffentlichen Verkehrsfläche an diese Person zugrunde, wobei die Tat am 06.08.2019 öffentlich gegangen wurde. Das Gericht wertete das Geständnis und die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes als mildernd, die einschlägige Vorstrafe wurde bei der Strafbemessung als erschwerend gewertet.

Der Beschwerdeführer hat sich illegal in Österreich aufgehalten. Er war für die Behörden lange Zeit nicht greifbar, ist drei Mal illegal nach Österreich eingereist und wurde in der Vergangenheit bereits zwei Mal nach Italien abgeschoben worden. Er konnte bisher nicht dauerhaft Außerlandes gebracht werden.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz. Er geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung. Er ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer ist in Österreich weder nennenswert sozial noch beruflich verankert. In Österreich leben keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen und hat den Beschwerdeführer für eine im Jahre 2020 geplante gambische Delegation namhaft gemacht. In regelmäßigen Abständen wird dies bei der gambischen Botschaft in London in Erinnerung gerufen. Die letzte Urgenz erfolgte am 15.07.2020. Ein genaues Datum für die Vorführung ist noch nicht bekannt, mit einer Vorführung ist jedoch in den nächsten Monaten zu rechnen. Eine danach folgende Ausstellung eines Heimreisezertifikates ist sehr wahrscheinlich. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung durchaus möglich.

Eine (relevante) Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft und der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 07.04.2020, 04.05.2020, 29.05.2020 und vom 26.06.2020, wonach die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft vorliegen, hat sich im Verfahren nicht ergeben.

2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, die Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zahlen 2230007-1, 2230007-2, 2230007-3 und 2230007-4, in das Strafregister, in das Zentrale Fremdenregister, in das Zentrale Melderegister sowie in die Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres.

Zur Person des Beschwerdeführers und zu den Voraussetzungen der Schubhaft bzw. zur Verhältnismäßigkeit der Aufrechterhaltung der Schubhaft: Da der Beschwerdeführer bislang keine gültigen Dokumente vorlegen konnte, steht seine Identität nicht fest. Der Beschwerdeführer ist mit hoher Wahrscheinlichkeit aus Gambia: Er hat dies durchgehend so angegeben, zuletzt in der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 03.03.2020 im Verfahren betreffend seinen (dritten) Antrag auf internationalen Schutz. Er wurde bereits in Italien als Staatsangehörige Gambias geführt. Hinweise, dass dies unzutreffend sein sollte, haben sich im Verfahren nicht ergeben. An der Volljährigkeit des Beschwerdeführers bestehen keine Zweifel. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder Asylberechtigter bzw. subsidiär Schutzberechtigter ist, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Dass der Beschwerdeführer seit 06.12.2019 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie aus der Anhaltedatei des Bundesministeriums für Inneres. Die Feststellung zu der behördlichen Anordnung der Schubhaft ergibt sich zudem aus der zitierten Entscheidung.

Es haben sich weiterhin keine Anhaltspunkte ergeben, wonach beim Beschwerdeführer eine Haftunfähigkeit vorliegen würde. Dass der Beschwerdeführer an keinen nennenswerten gesundheitlichen Beschwerden leidet, stützt das Gericht auf seine Aussage in der

Einvernahme am 03.03.2020; der Beschwerdeführer gab an, keine Medikamente zu nehmen und gesund zu sein. Anhaltspunkte, dass dies nicht der Fall ist, sind auch der Anhaltedatei nicht zu entnehmen.

Der Stand der Asylverfahren, der fremdenrechtliche Status des Beschwerdeführers und die Feststellungen zu seiner fehlenden Integration ergeben sich aus der Aktenlage. Die Feststellungen zu dem mangelnden sozialen Netz, dem fehlenden Wohnsitz, den fehlenden finanziellen Mittel sowie der mangelnden beruflichen Tätigkeit ergeben sich ebenso wie die Feststellung, dass in Österreich keine Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben, überdies insbesondere aus den bisherigen Angaben des Beschwerdeführers in seinen Verfahren. Eine diesbezügliche Änderung der persönlichen Verhältnisse ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

Die Feststellungen zu den strafrechtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers ergeben sich aus einem Auszug aus dem Strafregister und den im Verwaltungsakt einliegenden Protokollsvermerken und gekürzten Urteilsausfertigungen der Urteile vom 22.06.2016 und 12.09.2019.

Die Feststellungen zu den Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates ergeben sich aus dem Behördenakt, den Begleitinformationen der behördlichen Aktenvorlage sowie den genannten Akten des Bundesverwaltungsgerichtes. Bisher liegt noch kein Heimreisezertifikat vor und wurde der Beschwerdeführer der gambischen Delegation noch nicht vorgeführt. Für das laufende Jahr ist eine Anwesenheit einer gambischen Delegation in Europa geplant und scheint daher eine Vorführung des Beschwerdeführers, als auch eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer für die Anhaltung in Schubhaft nach derzeitiger Beurteilung als durchaus möglich. Im Verfahren sind keinerlei Hinweise dafür aufgetreten, dass es im vorliegenden Fall zu wesentlichen, durch die Behörde zu vertretenden Verzögerung bei der Bearbeitung der notwendigen Schritte zur Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer gekommen wäre. Da von einer Staatsangehörigkeit des BF zur Republik Gambia ausgegangen werden darf, ist auch anzunehmen, dass die Ausstellung eines Heimreisezertifikates nach Vorführung vor die gambische Delegation erfolgen wird.

Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife der Sache nicht aufzunehmen.

3. Rechtliche Beurteilung

(…)

Im gegenständlichen Fall liegt auch weiterhin Fluchtgefahr vor, da aus dem vergangenen Verhalten des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden kann, dass er seine Abschiebung zu verhindern oder jedenfalls zu behindern beabsichtigt.

Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären bzw. sozialen Verhältnisse zeigt sich, dass diesbezüglich keine stark ins Gewicht fallenden Faktoren gegeben sind. Im Zuge der durchzuführenden Interessensabwägung bleibt festzuhalten, dass berücksichtigungswürdige soziale Bindungen in Österreich bisher gar nicht entstanden sind und eine Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gegeben war.

Das Verfahren hat auch in keiner Weise ergeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner gesundheitlichen Situation durch die Inhaftierung einer unverhältnismäßigen Belastung ausgesetzt wäre, zumal er auch diesbezüglich bei Bedarf einer medizinischen Kontrolle unterzogen würde.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, ruft das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Notwendigkeit der baldigen Vorführung des Beschwerdeführers vor die Delegation Gambias bei deren Botschaft in London in Erinnerung, um einen baldigen Termin sicherstellen zu können. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates ist eine zügige Außerlandesbringung des Beschwerdeführers als wahrscheinlich anzusehen. In Zusammenhang mit der gegenwärtigen Covid-19-Pandemie ist anzumerken, dass es zwar weiterhin zu Einschränkungen im internationalen Flugverkehr kommt. Die realistische Möglichkeit der Überstellung des Beschwerdeführers nach Gambia innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Schubhaft besteht jedoch auch unter diesem Gesichtspunkt aus aktueller Sicht. Die schrittweise Rücknahme der Covid-19-Restriktionen ist bereits angelaufen. Auch ist festzuhalten, dass eine Abschiebung mittels Charterflug nicht die Wiederaufnahme des Linienflugverkehrs voraussetzt. Das Gericht geht in einer Gesamtbetrachtung zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung davon aus, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach heutigem Wissensstand innerhalb der gesetzlichen Höchstdauer der Schubhaft durchaus möglich und auch im Laufe der kommenden Monate realistisch ist. Gemäß § 76 Abs. 2a FPG ist im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

Der Beschwerdeführer wurde bereits zwei Mal wegen Vergehen nach dem Suchtmittelgesetz verurteilt, zuletzt zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 8 Monate bedingt. Seine Straftaten werden vom Gericht als schwerwiegend erachtet, da sich in der Suchtgiftkriminalität eine besondere Gefährlichkeit manifestiert. Im Fall der ersten Verurteilung wurde vom Gericht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Überlassung von Suchtgift gewerbsmäßig beging, im Fall der zweiten Verurteilung erfolgte eine Überlassung von Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche. Der (teilweise) Vollzug der Erststrafe konnte den Beschwerdeführer auch nicht vor der Begehung weiterer Suchtgiftdelikte abhalten. Die Suchtgiftkriminalität ist in höchsten Maße sozialschädlich, da durch sie eine Gesundheitsgefährdung in großem Ausmaß entstehen kann und vor allem auch besonders schutzwürdige jugendliche Personen gefährdet werden. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers ist daher gravierend und gefährdet die öffentlichen Ordnung und Sicherheit.

Das öffentliche Interesse an einer Abschiebung des Beschwerdeführers ist daher im vorliegenden Fall besonders groß und es ist dem Beschwerdeführer nach Ansicht des Gerichts auch aus Gesichtspunkten der Verhältnismäßigkeit zumutbar, in Haft zu bleiben. Festzuhalten ist auch, dass der Beschwerdeführer schon zweimal nach Italien abgeschoben wurde und wieder nach Österreich zurückgekehrt ist.

Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers kommt daher ein geringerer Stellenwert zu als dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen – insbesondere an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung – zumal der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit gezeigt hat, dass er sich nicht rechtskonform verhält und im Verfahren auch keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er dieses Verhalten in Zukunft ändern würde. Das Verhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit schließt überdies die Anordnung gelinderer Mittel aus.

Bei einer im Sinne des § 80 Abs. 4 Z 2 FPG höchstzulässigen Dauer der Schubhaft von 18 Monaten ist unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände und vor dem Hintergrund, dass sich das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates umfassend bemüht, die Aufrechterhaltung der seit 06.12.2019 bestehenden Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft nach wie vor verhältnismäßig.

Drei Wochen später, also mit Schriftsatz vom 13.08.2020, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer nun Beschwerde und führte begründend aus:

„Es wird nicht verkannt, dass es durch die Corona-Pandemie zu Einschränkungen des Flugverkehrs kam bzw ein solcher zeitweise gänzlich ausgesetzt war.

Die Behörde hat sich aber insoferne rechtswidrig verhalten, weil sie entgegen ihrer gesetzlichen Pflicht gemäß § 80 Abs 1 FPG, Schubhaft kurz zu halten bzw möglichst zu vermeiden, nicht bereits während meiner Anhaltung in Strafhaft auf eine Abschiebung hingewirkt hat (vgl. dazu VwGH 16.10.2015, Ro 2015/21/0026) Die Behörde hat bereits im Juni 2019 ein Rückkehrverfahren gestartet und wusste sie nach meiner Verurteilung am 12.9.2020, dass meine Strafhaft am 6.12.2019 endet. Bei rechtsrichtigem Vorgehen hätte sie mich noch vor Ausbruch der CoronaPandemie in Europa abschieben können. Schon deshalb ist es für mich unverständlich, dass das Bundesverwaltungsgericht mein Recht auf persönlihe Freiheit bislang nicht gewahrt und nicht die Entlassung aus der Schubhaft verfügt hat.

Es ist im Übrigen auch unverständlich, dass die Behörde nicht bereits unmittelbar nach der Öffnung versucht hat, meine Abschiebung durchzuführen, nach Rechtskraft des Asylbescheides vom 3.3.2020 hätte sie dies jederzeit tun können, die Schubhaftbetreuung teilte mir dazu mit, dass die Behörde bislang für mich kein Reisedokument hat erlangen können. An den Flugverbindungen kann es nicht liegen, solche gibt es derzeit nach Gambia, siehe beiliegendes Angebot von Checkfelix.

Das Bundesverwaltungsgericht weist darauf hin, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen mein Interesse an persönlicher Freiheit überwiegt. Dies ist unrichtig. Die gesetzliche Lage ist hier eindeutig. Gemäß Art 15 Abs 1 RL 2008/115/EG hat die Haftdauer so kurz wie möglich zu sein und darf sich nur auf die Dauer der laufenden Abschiebungsvorkehrungen erstrecken, solange diese mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden.

Es ist hier, weil die Behörde über Monate hin nicht oder vergeblich versucht hat, für mich ein Heimreisezertifikat zu erlangen, festzustellen, dass laufende Abschiebevorkehrungen nicht durchgeführt werden. Das öffentliche Interesse auf Einhaltung der Bestimmungen der RückführungsRL und die privaten Interessen auf persönliche Freiheit ergänzen sich hier, die Fortsetzung der Schubhaft am 24.7.2020 und seither war somit rechtswidrig.

Ich stelle nunmehr die Anträge

das Bundesverwaltungsgericht möge die Schubhaft ab Zustellung des Erkenntnisses vom 24.7.2020 als rechtswidrig erkennen. Gleichzeitig möge das Bundesverwaltungsgericht feststellen, dass zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen nicht vorliegen und mir zu Handen meines Vertreters Aufwandsersatz im gesetzlichen Umfang zusprechen.

Die Verwaltungsbehörde führte zur Beschwerde aus:

„Aus der Beschwerde ergibt sich die prinzipielle Möglichkeit der Abschiebung, dazu wird bezüglich Flugmöglichkeit nach Gambia mitgeteilt, dass zurzeit Flüge mit Zwischenstopp angeboten werden, jedoch aufgrund der CORONA-Krise nicht abzusehen ist, ob diese auch durchgeführt werden können. Im Übrigen erweist sich die vorliegende Beschwerde als völlig insubstantiell und wird auf das Erkenntnis des BVwG vom 24.07.2020, Zahl: W180 2230007-5/2E, verwiesen. Die Fluchtgefahr besteht weiterhin. Bezüglich der höchst zulässigen Schubhaftdauer wird hingewiesen, dass noch heute, spätestens jedoch Anfang nächster Woche eine neuerliche Urgenz bei der HRZ-Abteilung erfolgen wird. Hingewiesen wird nochmals, dass der Beschwerdeführer für die Anhaltung in der Schubhaft auch selbst verantwortlich ist, zumal er, wie bereits in der 5. Aktenvorlage ausgeführt, bei einem von ho veranlassten Rückkehrberatungsgespräch am 14.07.2020 gegenüber einem Vertreter des VMÖ angab, dass er nach Italien und nicht in sein Heimatland Gambia ausreisen möchte.“

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Verfahrensgang und die vom Bundesverwaltungsgericht im oben angeführten Vorerkenntnis vom 24.07.2020 getroffenen und im Verfahrensgang dargestellten Feststellungen werden zum gegenständlichen Sachverhalt erhoben.

Ergänzend wird festgestellt:

Die Abschiebung nach Gambia ist prinzipiell möglich, auch aktuell bestehen Flugmöglichkeiten in den Herkunftsstaat, wie zum Beispiel am 26.08.2020 (Beilage zur Schubhaftbeschwerde; Stellungnahme der Verwaltungsbehörde)

Hinsichtlich des Vorliegens von Fluchtgefahr sind seit dem 24.07.2020 keine neuen Umstände hervorgekommen, welche die weitere Annahme derselben auch nur ansatzweise relativieren könnten.

Bei einem von der Verwaltungsbehörde veranlassten Rückkehrberatungsgespräch am 14.07.2020 gab der Beschwerdeführer gegenüber einem Vertreter des VMÖ an, dass er nach Italien und nicht in sein Heimatland Gambia ausreisen möchte.

Beweiswürdigung:

Hinsichtlich des dargestellten Verfahrensganges und der vom Vorerkenntnis übernommenen Feststellungen ist auf die eindeutige Aktenlage im Zusammenhang mit den erwägenden Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes im angeführten Vorerkenntnis vom 24.07.2020 zu verweisen, die Beschwerdeausführungen, die sich großteils auf einen Zeitraum vor Erlassung des Vorerkenntnisses beziehen, vermögen für den aktuellen ab 24.07.2020 verstrichenen Zeitraum keine neuen Umstände aufzeigen, die zu einer vom Vorerkenntnis abweichenden Beurteilung führen könnten.

Weder zeigt also die Beschwerde Mängel der seit Erlassung des Vorerkenntnisses währenden Anhaltung noch sind von Amts wegen irgendwelche Umstände eingetreten, welche, Fluchtgefahr und Durchführbarkeit der Abschiebung betreffend, für die Beendigung der Schubhaft sprechen würden.

Wenn der Beschwerdeführer ganz allgemein ausführt, dass sich die Behörde insoferne rechtswidrig verhalten habe, weil sie entgegen ihrer gesetzlichen Pflicht gemäß § 80 Abs 1 FPG, Schubhaft kurz zu halten bzw möglichst zu vermeiden, nicht bereits während seiner Anhaltung in Strafhaft auf eine Abschiebung hingewirkt hat (vgl. dazu VwGH 16.10.2015, Ro 2015/21/0026), so ist zunächst einmal auf die Irrelevanz dieses Vorbringens zu verweisen, da der Beschwerdeführer diesbezüglich Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid und die darauf aufbauende Anhaltung hätte erheben müssen.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer den Prüfungsrahmen in der aktuellen Beschwerde selbst explizit eingeschränkt, begehrt er doch nur die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anhaltung ab 24.07.2020.

Auch ist der Vollständigkeit halber diesbezüglich auf die Feststellungen im Vorerkenntnis hinzuweisen, die explizit und unbekämpft diesen Vorwurf entkräftet haben:

„Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist seiner Verpflichtung, auf eine möglichst kurze Dauer der Schubhaft hinzuwirken, nachgekommen und hat den Beschwerdeführer für eine im Jahre 2020 geplante gambische Delegation namhaft gemacht. In regelmäßigen Abständen wird dies bei der gambischen Botschaft in London in Erinnerung gerufen. Die letzte Urgenz erfolgte am 15.07.2020. Ein genaues Datum für die Vorführung ist noch nicht bekannt, mit einer Vorführung ist jedoch in den nächsten Monaten zu rechnen.“

In Bezug auf die Vorwurf, man hätte den Beschwerdeführer „noch vor Ausbruch der CoronaPandemie in Europa abschieben können“, übersieht der Beschwerdeführer, dass zum Zeitpunkt der Haftentlassung die Covid-19-Krise für die Behörde noch gar nicht absehbar war, war doch diese zunächst im Jänner 2020 auf China, und im Februar 2020 auf Italien beschränkt. Erst ab März 2020 schwappte diese vollständig auf Österreich (und andere Teile Europas) über.

Die Beschwerdebehauptung „Es ist im Übrigen auch unverständlich, dass die Behörde nicht bereits unmittelbar nach der Öffnung versucht hat, meine Abschiebung durchzuführen, nach Rechtskraft des Asylbescheides vom 3.3.2020 hätte sie dies jederzeit tun können“, die sich unzulässigerweise wiederum auf den Zeitraum vor dem 24.07.2020 bezieht, entbehrt daher auch dem Hintergrund der damals vorherrschenden Pandemie der Grundlage.

Da außerdem eine Vorführung vor die gambische Delegation in Ermangelung einer Vertretungsbehörde in Österreich mit nicht unbeträchtlichem Aufwand zu erfolgen hat – diese reisen aus Deutschland oder der Schweiz an – wäre sich die Ausstellung eines Heimreisezertifikates im Zusammenhang mit der schon vom Bundesverwaltungsgericht im Vorerkenntnis dargelegten mangelnden Kooperationsbereitschaft nicht in der vom Beschwerdeführer geforderten Zeit ausgegangen; dies insbesondere im Hinblick auf das völlige Fehlen von Kooperationsbereitschaft: So hatte er noch am 17.07.2020 anlässlich eines Rückkehrberatungsgespräches ausdrücklich festgehalten, nicht nach Gambia, sondern nach Italien ausreisen zu wollen – wie hätte da die Verwaltungsbehörde so rasch zu einem HRZ kommen sollen, wie in der Beschwerde moniert. Wie also festgehalten, ist der Verwaltungsbehörde keinerlei Verzögerungsvorwurf zu machen.

Auch ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde offensichtlich weiterhin bemüht ist, ein HRZ zu erwirken, wie die Ankündigung, sogleich nächste Woche wieder zu urgieren, belegt.

Zusätzlich sei angeführt, dass der Beschwerdeführer offensichtlich auch die Rückführung nach Italien nicht akzeptierte, wie seine beiden Wiedereinreisen nach Abschiebung nach Italien zeigen – auch dies wurde bereits im unbekämpft gebliebenen Vorerkenntnis angeführt.

Mit dem Vorbringen „An den Flugverbindungen kann es nicht liegen, solche gibt es derzeit nach Gambia, siehe beiliegendes Angebot von Checkfelix“ bestätigt der Beschwerdeführer nur die Stellungnahmeausführungen der Verwaltungsbehörde in Richtung prinzipieller Abschiebbarkeit nach Gambia.

Da der Sachverhalt als geklärt anzusehen war, war von der Durchführung einer Verhandlung Abstand zu nehmen.

Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A I. – (Anhaltung in Schubhaft ab 24.07.2020)

Da die Beschwerde in ihrem Antrag die Rechtswidrigkeit der Anhaltung ab dem 24.07.2020 begehrt, ergibt sich ein Prüfrahmen ab dem 24.07.2020.

Gesetzliche Grundlagen

Der mit „Schubhaft“ betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.

100/2005 idgF, lautet:

„§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur angeordnet werden, wenn

1.       dies zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme notwendig ist, sofern der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gemäß § 67 gefährdet, Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist,

2.       dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach dem 8. Hauptstück oder der Abschiebung notwendig ist, sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

3.       die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

Bedarf es der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme deshalb nicht, weil bereits eine aufrechte rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorliegt (§ 59 Abs. 5), so steht dies der Anwendung der Z 1 nicht entgegen. In den Fällen des § 40 Abs. 5 BFA-VG gilt Z 1 mit der Maßgabe, dass die Anordnung der Schubhaft eine vom Aufenthalt des Fremden ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit nicht voraussetzt.

(2a) Im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung (Abs. 2 und Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung) ist auch ein allfälliges strafrechtlich relevantes Fehlverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen, insbesondere ob unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten das öffentliche Interesse an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung den Schutz der persönlichen Freiheit des Fremden überwiegt.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder 2 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1.       ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

1a. ob der Fremde eine Verpflichtung gemäß § 46 Abs. 2 oder 2a verletzt hat, insbesondere, wenn ihm diese Verpflichtung mit Bescheid gemäß § 46 Abs. 2b auferlegt worden ist, er diesem Bescheid nicht Folge geleistet hat und deshalb gegen ihn Zwangsstrafen (§ 3 Abs. 3 BFA-VG) angeordnet worden sind;

2.       ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3.       ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4.       ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5.       ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6.       ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a.       der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder

der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b.       der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7.       ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8.       ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen, Meldeverpflichtungen oder Anordnungen der Unterkunftnahme gemäß §§ 52a, 56, 57 oder 71 FPG, § 38b SPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder §§ 15a oder 15b AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9.       der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4)      Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5)      Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme (Z 1 oder 2) durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6)      Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFAVG gelten sinngemäß.“

§ 77 Gelinderes Mittel

Gemäß § 77 Abs. 1 FPG idgF hat das Bundesamt bei Vorliegen der in § 76 genannten Gründe gelindere Mittel anzuordnen, wenn es Grund zur Annahme hat, dass der Zweck der Schubhaft durch Anwendung des gelinderen Mittels erreicht werden kann.

Gemäß § 77 Abs. 2 FPG idgF ist Voraussetzung für die Anordnung gelinderer Mittel, dass der Fremde seiner erkennungsdienstlichen Behandlung zustimmt, es sei denn, diese wäre bereits aus dem Grunde des § 24 Abs. 1 Z 4 BFA-VG idgF von Amts wegen erfolgt.

Gemäß § 77 Abs. 3 FPG idgF sind gelindere Mittel insbesondere die Anordnung, (Z 1) in vom Bundesamt bestimmten Räumen Unterkunft zu nehmen, (Z 2) sich in periodischen Abständen bei einer Dienststelle einer Landespolizeidirektion zu melden oder (Z 3) eine angemessene finanzielle Sicherheit beim Bundesamt zu hinterlegen.

(…)

Der mit „Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft“ überschriebene § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes lautet:

„§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1.       er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2.       er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3.       gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

Vor dem Hintergrund des aktuell feststehenden Sachverhaltes, welcher bereits der angeführten Vorentscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes zugrunde gelegt wurde, waren, wie ausgeführt, auch keine zwischenzeitlich für den Beschwerdeführer sprechenden Änderungen auf Sachverhaltsebene zu konstatieren; es wird daher die zitierte rechtliche Beurteilung des Vorerkenntnisses zur rechtlichen Beurteilung erhoben; nochmals sei zusammengefasst dargestellt:

Es liegt eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung vor. Zuvor lagen bereits zweimal durchsetzbare und rechtskräftige Anordnungen zur Außerlandesbringung vor. Der Beschwerdeführer war jedoch nicht ausreisewillig und tauchte unter (§76 Abs. 3 Z 1 und 3 FPG). Er wurde bereits zweimal nach Italien unter Anwendung der Schubhaft überstellt. Bereits vor seiner ersten Abschiebung nach Italien wurde er straffällig und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Suchtmittel (§76 Abs. 3 Z 9 FPG). Nach der ersten Abschiebung kam er erneut illegal nach Österreich und stellte neuerlich einen Asylantrag. Wieder tauchte er in die Illegalität ab und war für die Behörde nicht greifbar. Auch nach der zweiten Abschiebung nach Italien kehrte er wieder illegal in das Bundesgebiet zurück, lebte hier in der Illegalität und finanzierte seinen Lebensunterhalt durch den Verkauf von Suchtmittel (§76 Abs. 3 Z 1 und 9). Anlässlich seines zweiten Asylantrages wurde Ihm der faktische Abschiebschutz abgesprochen (§76 Abs. 3 Z 4). Er hatte in Österreich zweimal einen unbegründeten Asylantrag gestellt (§76 Abs. 3 Z 1 FPG).

Im Hinblick auf die gesetzlich mögliche Maximaldauer erweist sich die bisherige Anhaltung, insbesondere ab dem in Beschwerde gezogenen Zeitraum, jedenfalls auch als verhältnismäßig. Auch sonst ergeben sich keine Umstände im Rahmen der Interessensabwägung, die das Interesse des Beschwerdeführers an seiner Freiheit gegenüber dem Interesse des Staates an der Effektuierung fremdenrechtlicher Normen höher erscheinen lassen – nochmals ist in diesem Zusammenhang auf die im Vorerkenntnis dargestellte massive Straffälligkeit des Beschwerdeführer hinzuweisen.

Aufgrund des Bestehens von Fluchtgefahr war auch ab den in Beschwerde gezogenen Zeitraum kein gelinderes Mittel zur Anwendung zu bringen.

Die Anhaltung ab den in Beschwerde gezogenen Zeitraum ist daher auch unter diesem Aspekt verhältnismäßig.

Zu Spruchteil A II. – (Fortsetzung der Anhaltung in Schubhaft):

§ 22a des BFA-VG idgF

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. (…)

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

All das zu Spruchpunkt I. Angeführte gilt auch im Zusammenhang mit der Frage der Fortsetzung der Schubhaft:

Noch immer ist auch im Hinblick auf die aktuelle COVID-19 Situation mit einer zeitnahen Realisierung der Rückführung des Beschwerdeführers nach Gambia, zumindest innerhalb von 18 Monaten ab Inschubhaftnahme zu rechnen.

Der Vollständigkeit halber sei angeführt, dass die Beschwerde selbst in diesem Zusammenhang die durch die Covid-19-Krise bedingte Verzögerung einräumt und auch dafür Verständnis zeigt:

„Es wird nicht verkannt, dass es durch die Corona-Pandemie zu Einschränkungen des Flugverkehrs kam bzw ein solcher zeitweise gänzlich ausgesetzt war.“

Zu Spruchpunkt A) III. und IV. (Kostenbegehren):

In der Frage des Kostenanspruches – beide Parteien begehrten den Ersatz ihrer Aufwendungen – sind gemäß § 56 (3) leg. cit. die §§22 (1a) leg. cit. und § 35 VwGVG die maßgeblichen Normen – diese lauten:

§22 (1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Be schwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

§ 35 VwGVG

(1) Dem Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art. 130 Abs. 1 Z 2 b B-VG) obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei.

(2) Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei.

(3) Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.

Da die Verwaltungsbehörde vollständig obsiegte, steht ihr nach den angeführten Bestimmungen dem Grunde nach der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.

Hinsichtlich der konkreten Höhe des "Ersatzes ihrer Aufwendungen" sind § 35 Abs. 4 und 5 iVm § 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV) maßgeblich.

(4) Als Aufwendungen gemäß Abs. 1 gelten:

1. die Kommissionsgebühren sowie die Barauslagen, für die der Beschwerdeführer aufzukommen hat,

2. die Fahrtkosten, die mit der Wahrnehmung seiner Parteirechte in Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht verbunden waren, sowie

3. die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für den Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand.

(5) Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.

(6) Die §§ 52 bis 54 VwGG sind auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(7) Aufwandersatz ist auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden."

§ 1 der VwG-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013 lautet:

(…)

4. Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde als obsiegende Partei 368,80 Euro

(…)

In diesem Sinne war der Verwaltungsbehörde Kostenersatz im Umfang des § 1 Z 4 VwG-Aufwandersatzverordnung, also in der Höhe von € 368,80 zuzusprechen (Spruchpunkt III.).

In logischer Konsequenz zu Spruchpunkt III. war daher das Kostenbegehren des Beschwerdeführers als unterlegener Partei (im Sinne des § 35 Abs. 3 VwGVG) gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG zu verwerfen (Spruchpunkt IV.).

Zu Spruchteil B. - Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

In der Beschwerde findet sich kein schlüssiger Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben.

Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Schlagworte

Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Fluchtgefahr Folgeantrag Fortsetzung der Schubhaft gelinderes Mittel Haftfähigkeit Heimreisezertifikat Kostenentscheidung - Gericht Kostenersatz Kostenersatz - Antrag Obsiegen öffentliche Interessen Rückkehrentscheidung Schubhaft Schubhaftbeschwerde Schubhaftverfahren Sicherungsbedarf Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung Strafhaft Suchtmitteldelikt Verhältnismäßigkeit Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W117.2230007.6.00

Im RIS seit

28.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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