TE Bvwg Erkenntnis 2020/6/29 W192 2205078-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.06.2020
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Entscheidungsdatum

29.06.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z1
BFA-VG §18 Abs1 Z4
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
FPG §52
FPG §55

Spruch

W192 2205078-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.08.2018, Zahl: 1068353002-180436083, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., §§ 9, 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Serbiens, stellte am 08.05.2018 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich seiner am Tag der Antragstellung durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er habe den Entschluss zur Ausreise aus dem Herkunftsstaat viereinhalb Jahre zuvor gefasst und sei im Mai 2017 legal unter Mitführung seines serbischen Reisepasses mit dem Autobus über Ungarn nach Österreich gereist. Er habe Österreich als sein Zielland gewählt, da seine jetzige Ehefrau hier leben würde. Er besitze einen bis zum 14.06.2018 gültigen Aufenthaltstitel. Den Antrag auf internationalen Schutz stelle er, damit er in Österreich bei seiner Frau bleiben dürfe; er sei „mental/geistig und psychisch hinterblieben“ und könne keine Arbeit finden, weshalb ihm eine Verlängerung seines Aufenthaltstitels nicht möglich sei. Aus Angst, von seiner Frau getrennt zu werden und nach Serbien zurückzumüssen, stelle er einen Antrag auf internationalen Schutz. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, seine Frau zu verlieren.

Am 27.06.2018 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl niederschriftlich zu seinem Antrag auf internationalen Schutz einvernommen. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er fühle sich geistig und körperlich zur Durchführung der Einvernahme in der Lage und stünde momentan nicht in ärztlicher Behandlung. Er habe jedoch psychische Probleme, sei in Serbien in einer Sonderschule gewesen und könne sich nur schlecht konzentrieren und orientieren. Überdies habe er immer wieder Angstzustände. Nach Bedarf nehme er Medikamente, deren Namen ihm nicht bekannt seien. Aufgrund der geschilderten Probleme habe er bereits in Serbien seit seiner Kindheit in ärztlicher Behandlung gestanden. Der Beschwerdeführer habe in Serbien Gelegenheitsarbeiten verrichtet, sich dadurch seinen Lebensunterhalt finanziert und bis zur Ausreise bei seinem Vater gewohnt.

Der Beschwerdeführer legte seinen serbischen Reisepass, seine österreichische Heiratsurkunde aus April 2015, den österreichischen Reisepass seiner Ehegattin, seinen österreichischen Aufenthaltstitel als Familienangehöriger mit einer Gültigkeit von 14.06.2017 bis 14.06.2018 sowie ein Schreiben hinsichtlich der Ausstellung eines Behindertenpasses, demnach bei ihm ein Grad der Behinderung von 50 Prozent festgestellt worden sei, vor.

Der Beschwerdeführer habe anlässlich der Erstbefragung wahrheitsgemäße Angaben erstattet. Sein Vater lebe in einem Altersheim in Serbien, seine Mutter habe ihn verlassen, als er zwei Jahre alt gewesen sei; außerdem habe er einen Bruder, welcher möglicherweise in Serbien lebe sowie mehrere Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen. Mit seiner Familie habe er keinerlei Kontakt mehr. Seine nunmehrige Ehefrau habe er im Jahr 2014 in Serbien kennengelernt; die Genannte lebe derzeit vom Bezug von Arbeitslosengeld. Der Beschwerdeführer habe keine Kinder und keine Verwandten in Österreich. Er gehöre der serbischen Volksgruppe an, sei serbisch-orthodoxen Glaubens und spreche muttersprachlich Serbisch. Seinen Herkunftsstaat habe er im Juli 2017 verlassen und sei legal nach Österreich gereist; seit dem Jahr 2015 sei er ständig zwischen Österreich und Serbien hin und her gependelt. Seinen österreichischen Aufenthaltstitel habe er nicht verlängert, da man ihm gesagt hätte, dass er hierfür eine Arbeit finden müsste, was ihm jedoch nicht gelungen sei; aus diesem Grund habe er um Asyl angesucht. Der Beschwerdeführer sei in seinem Heimatland nicht vorbestraft, werde von den dortigen Behörden nicht gesucht und sei nie aufgrund seiner politischen Gesinnung, seiner Religion oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit verfolgt worden. Den Asylantrag stelle er, da seine Frau österreichische Staatsbürgerin sei und hier lebe; er sei zudem psychisch etwas eingeschränkt und erhalte in Österreich eine gute medizinische Versorgung. In Serbien habe man ihn wegen seiner Krankheit ausgelacht. Ihm gefalle es in Österreich und er erhoffe sich, hier eine Arbeit zu finden. Einer persönlichen Bedrohung oder Verfolgung sei er in Serbien nicht ausgesetzt gewesen. Für den Fall einer Rückkehr nach Serbien befürchte er, dass er dort ohne seine Frau leben müsste; in Serbien wollte ihn niemand. Der Beschwerdeführer sei seit seiner Einreise nach Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen, er lebe mit seiner Frau zusammen, welche ihn unterstütze. Er habe keine Kurse absolviert, sei in keinen Vereinen Mitglied und verbringe seinen Alltag mit Spaziergängen und mit seiner Frau.

2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen, sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass dessen Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Überdies wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt IV.) und einer Beschwerde gegen diese Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 und 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt V.).

In der Entscheidungsbegründung führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Serbien einer Verfolgung durch staatliche Organe oder Privatpersonen unterliege. Dieser hätte keine gegen ihn gerichteten Verfolgungshandlungen vorgebracht, sondern seine Antragstellung einzig mit familiären, gesundheitlichen und wirtschaftlichen Motiven begründet.

Es bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme einer dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat drohenden unmenschlichen Behandlung oder Strafe. Ebensowenig könne festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage gedrängt würde oder den Verlust seiner Lebensgrundlage zu befürchten hätte. Der Beschwerdeführer leide an keinen schwerwiegenden physischen oder psychischen Erkrankungen, sei zur Teilnahme am Erwerbsleben in der Lage und hätte Zugang zum Sozialsystem seines Heimatlandes. Zudem habe dieser zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte in Serbien und hätte bereits im Vorfeld seiner Ausreise Zugang zu einer Behandlung seiner psychischen Probleme gehabt.

Gründe für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 hätten sich im Verfahren nicht ergeben.

Der Beschwerdeführer lebe in Österreich gemeinsam mit seiner österreichischen Ehegattin und habe darüber hinaus keine familiären Bindungen im Bundesgebiet. Er sei bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen und habe keine maßgebliche Integrationsverfestigung erlangt. Da der Beschwerdeführer aus einem sicheren Herkunftsstaat stamme und zudem Verfolgungsgründe nicht vorgebracht hätte, sei einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung abzuerkennen und eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht festzulegen gewesen.

3. Gegen den dargestellten Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch die nunmehr bevollmächtigte Rechtsberatungsorganisation am 04.09.2018 fristgerecht die verfahrensgegenständliche Beschwerde ein, in welcher begründend ausgeführt wurde, die belangte Behörde habe ein unzureichendes Ermittlungsverfahren durchgeführt und das Verfahren dadurch mit einem Mangel belastet; es seien keine Ermittlungen zum Fehlen eines Familienlebens respektive sozialer Anknüpfungspunkte in Serbien durchgeführt worden. Auch wirtschaftliche Benachteiligungen könnten nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dann asylrelevant sein, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen. Der Beschwerdeführer befinde sich in einer prekären wirtschaftlichen Lage, welche ein solches Ausmaß annehme, dass er im Falle einer Rückkehr in eine lebensbedrohliche Situation geraten würde. Dem Beschwerdeführer wäre daher Asyl, zumindest aber subsidiärer Schutz, zu gewähren gewesen. Die ausgesprochene Rückkehrentscheidung verletze den Beschwerdeführer in seinen Rechten nach Art. 8 EMRK. Die Behörde habe sich nicht damit auseinandergesetzt, ob dem Beschwerdeführer und seiner österreichischen Ehegattin eine Fortsetzung ihres Familienlebens außerhalb Österreichs möglich sei. Die Ehefrau des Beschwerdeführers sei im Bundesgebiet familiär und sozial verankert, sodass ihr ein Wegzug nicht zumutbar sei. Dem Beschwerdeführer fielen aufgrund seiner verminderten Intelligenz eine soziale Integration und das Erlernen der deutschen Sprache besonders schwer, sodass ein Mangel dahingehend nicht übermäßig zu dessen Nachteil zu gewichten sei. Dessen Aufenthalt gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht, sodass der Eingriff in das schützenswerte Privat- und Familienleben jedenfalls als unverhältnismäßig zu qualifizieren sei. Es wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

4. Am 12.09.2018 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Serbien aus.

5. Mit Aktenvermerk vom 13.09.2018 hielt die ursprünglich zuständige Gerichtsabteilung fest, dass eine Grobprüfung der gegenständlichen Beschwerde keine Gründe für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ergeben hätte.

6. Seit 12.09.2019 verfügt der Beschwerdeführer über eine aufrechte Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Am 17.10.2019 stelle dieser bei der Magistratsabteilung 35 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger.“

7. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.04.2020 wurde die gegenständliche Rechtssache der bis dahin zuständigen Gerichtsabteilung G313 abgenommen und der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung neu zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch ersichtlichen Personalien, ist Staatsangehöriger Serbiens und bekennt sich zum serbisch-orthodoxen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist der Ehegatte einer österreichischen Staatsangehörigen und war zunächst aufgrund eines von 14.06.2017 bis 14.06.2018 gültigen Aufenthaltstitels als Familienangehöriger zum Aufenthalt in Österreich berechtigt. Am 08.05.2018 stellte er den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet, welchen er mit dem Wunsch eines Verbleibes bei seiner Ehegattin, welche er im April 2015 standesamtlich im Bundesgebiet geheiratet hatte, in Österreich begründete.

Der Beschwerdeführer war von 12.02.2015 bis 01.07.2015, von 27.05.2016 bis 10.02.2017 sowie vom 08.05.2017 bis 17.10.2017 mit einem Nebenwohnsitz sowie von 01.07.2015 bis 12.02.2016 und von 17.10.2017 bis 12.09.2018 mit einem Hauptwohnsitz im Bundegebiet gemeldet. Am 12.09.2018 reiste der Beschwerdeführer freiwillig nach Serbien aus.

Seit 12.09.2019 verfügt der Beschwerdeführer über eine aufrechte Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Am 17.10.2019 stelle dieser bei der Magistratsabteilung 35 des Amtes der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger.“

1.2. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten von staatlicher Seite oder von Seiten Dritter bedroht wäre. Der Beschwerdeführer hat vorgebracht, den gegenständlichen Antrag ausschließlich aufgrund seines Wunsches eines gemeinsamen Aufenthaltes mit seiner Ehegattin zu stellen und brachte keine Befürchtung einer ihm im Herkunftsstaat drohenden Verfolgung oder sonstigen Gefährdung vor.

1.3. Es besteht für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Serbien keine reale Bedrohungssituation für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit. Dieser liefe auch nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Im Herkunftsstaat halten sich zahlreiche Angehörige des Beschwerdeführers auf, zu welchen er den Kontakt wiederherstellen könnte und welche ihn nach einer Rückkehr unterstützen könnten. Zudem könnte er durch seine in Österreich lebende Ehegattin im Falle einer Rückkehr nach Serbien (weiterhin) finanziell unterstützt werden.

Beim Beschwerdeführer wurde eine Angststörung mit kognitiven Defiziten diagnostiziert und ein Grad der Behinderung von 50 Prozent festgestellt. Dieser leidet an keinen körperlichen Erkrankungen und erklärte, in seinem Herkunftsstaat seit seiner Kindheit Zugang zu ärztlicher Behandlung seiner Probleme im psychischen Bereich gehabt zu haben. Der Beschwerdeführer absolvierte in Serbien eine achtjährige Sonderschulbildung und war im Anschluss durch die Verrichtung von Gelegenheitsarbeiten in der Lage, eigenständig für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, im Falle einer Rückkehr einen fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung zu befürchten oder mit einem gänzlichen Entzug seiner Lebensgrundlage zu rechnen zu haben. Der Beschwerdeführer hat in Serbien Zugang zum staatlich finanzierten Gesundheits- und Sozialsystem.

1.4. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag auf internationalen Schutz im Bewusstsein, dass keine auf den Herkunftsstaat bezogene Gefährdung vorliegt und in der Absicht, die Bestimmungen über eine legale Niederlassung nach dem NAG zu umgehen. Dieser hatte keine Veranlassung, darauf zu vertrauen, dass er seinen Aufenthalt zum Zweck der Familienzusammenführung über die Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz legalisieren können werde. Es ist dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin möglich und zumutbar, das Familienleben während der Führung des Verfahrens vor der nach dem NAG zuständigen Behörde bis zur Erlangung eines österreichischen Aufenthaltstitels in geringerer Intensität zu gestalten. Der Beschwerdeführer kann den Kontakt zu seiner Ehegattin in diesem Zeitraum, wie bereits in der Vergangenheit, besuchsweise aufrechterhalten. Die vorliegende Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz durch die Beschwerdeführerin bildet einen Missbrauch der Bestimmungen des Asylrechts.

Der unbescholtene Beschwerdeführer ging im Bundesgebiet keiner legalen Erwerbstätigkeit oder ehrenamtlichen Arbeit nach, ist in keinem Verein Mitglied und hat mit Ausnahme seiner Ehegattin keine Verwandten oder sonst engen soziale Bezugspunkte in Österreich. Der Beschwerdeführer hat keinen Nachweis über bereits vorhandene Deutschkenntnisse oder anderweitige Integrationsbemühungen vorgelegt. Der Beschwerdeführer war während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht selbsterhaltungsfähig und hat seinen Lebensunterhalt durch Unterstützung seiner Ehegattin bestritten.

1.5. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Sicherheitslage

Die Republik Serbien verfügt gemäß der serbischen Verfassung von 2006 über die beiden autonome Provinzen Wojwodina sowie Kosovo und Metochien. Nachdem Serbien den sogenannten Ahtisaari-Plan im Rahmen einer internationalen Vermittlung abgelehnt hatte, erklärte am 17.2.2008 die Republik Kosovo ihre Unabhängigkeit von Serbien. Serbien protestierte dagegen scharf und betrachtet Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets (AA 4.2016a). Im hochrangigen Dialogprozess unter Vermittlung der Europäischen Union konnte am 19.4.2013 mit einer ersten Vereinbarung zwischen Serbien und Kosovo eine wichtige Etappe zur Normalisierung der Beziehungen genommen werden. Serbien erkennt die Unabhängigkeit Kosovos jedoch unverändert nicht an (AA 4.2016b).

In der mehrheitlich von ethnischen Albanern bewohnten Grenzregion Südserbiens zu Kosovo (Gebiet der Gemeinden Bujanovac, Preševo, Medvedja) hat sich die Lage beruhigt. Trotz Bemühungen sind ethnische Albaner im Justizwesen, Polizei und öffentlichen Sektor in der Region weiterhin unterrepräsentiert. Im November 2013 wurden Gesetze verabschiedet, die die Sitze und örtlichen Zuständigkeiten von Gerichten und Staatsanwaltschaften neu regeln. Die albanische Minderheit kritisiert, die mehrheitlich albanisch besiedelten südserbischen Gemeinden würden durch die Neuregelung schlechter gestellt. Die albanische Minderheit ist seit den Parlamentswahlen vom 21.1.2007 im serbischen Parlament vertreten (Wahl vom 16.3.2014: zwei albanische Abgeordnete). In den albanischen Siedlungsgebieten ist eine multiethnische Polizeitruppe im Aufbau. Dank dieser Entwicklung konnten auch die vom UNHCR durchgeführten Rückkehrprogramme für Albaner, die aus Südserbien nach Kosovo geflohen waren, erfolgreich abgeschlossen werden. Die langfristige Stabilität der Region hängt wesentlich von der Entwicklung im benachbarten Kosovo ab (AA 23.11.2015).

Die Autonomierechte der Wojwodina werden durch das am 30.11.2009 vom serbischen Parlament verabschiedete Statut für die Wojwodina definiert. Im Juli 2012 schränkte das serbische Verfassungsgericht jedoch die Autonomierechte der Wojwodina ein, indem es Teile des Gesetzes über die Zuständigkeiten der Wojwodina für verfassungswidrig erklärte. Nachdem das Verfassungsgericht am 5.12.2013 auch Teile des Statuts für verfassungswidrig erklärte, wurde das Statut im Mai 2014 reformiert (AA 4.2016a).

Die Lage im Sandzak blieb im Wesentlichen weiterhin stabil. Der neue bosniakische Minderheitenrat wurde gewählt und hat seine Arbeit aufgenommen. Die bosnische Kommune beklagte jedoch ihre immer noch bestehende Unterrepräsentation in den Lokalverwaltungen, bei der Polizei und im Gerichtswesen. In diesem Gebiet ist eine konstruktivere Zusammenarbeit aller Beteiligten erforderlich. Darüber hinaus ist die Region von hoher Arbeitslosigkeit und mangelnden Investitionen gekennzeichnet (EK 10.11.2015). Die Lage der ethnischen Bosniaken (Muslime), die überwiegend in der südwestserbischen Region Sandžak leben, entwickelt sich im Hinblick auf Rechtslage und politische Repräsentanz positiv. Hinweise auf gezielte staatliche Repressionen gegen Bosniaken gibt es nicht (AA 23.11.2015).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (4.2016a): Serbien, Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_6C74D3CA5AE32C6A1E9AA29EC51B3B33/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Innenpolitik_node.html, Zugriff 16.6.2016

-        AA - Auswärtiges Amt (4.2016b): Serbien, Außenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Serbien/Aussenpolitik_node.html, Zugriff 16.6.2016

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        EK - Europäische Kommission (10.11.2015): Serbia 2015 Report [SWD(2015) 211 final], http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1447156803_20151110-report-serbia.pdf, Zugriff 16.6.2016

-        USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

Rechtsschutz/Justizwesen

Art. 4 der serbischen Verfassung postuliert in den Absätzen 2 und 3 ausdrücklich das Prinzip der Gewaltenteilung, in Absatz 4 die Unabhängigkeit der Justiz (AA 23.11.2015). Dennoch bleiben Gerichte für Korruption und politischen Einfluss anfällig (USDOS 13.4.2016).

Das serbische Justizwesen besteht aus einem Verfassungsgericht, dem Obersten Gerichtshof, 30 Bezirksgerichten und 138 Gemeindegerichten. Daneben bestehen spezielle Gerichte wie Verwaltungsgerichte und Handelsgerichte. Im Belgrader Bezirksgericht existiert eine Sonderkammer für die Verfolgung von Kriegsverbrechen, daneben existiert eine Staatsanwaltschaft für Kriegsverbrechen - beiden zusammen obliegt die juristische Aufarbeitung der Kriegsverbrechen aus den Balkankriegen der 1990er Jahre (GIZ 1.2016). In Serbien kam die Strafverfolgung von Kriegsverbrechen 2014 nur schleppend voran. Es wurden nur wenige Verfahren abgeschlossen (AI 24.2.2016).

In den Jahren 2009-2010 hat die serbische Regierung eine grundlegende Justizreform unter dem Einfluss des EU-Integrationsprozesses unternommen. Gerichte und Staatsanwaltschaften wurden territorial und funktional grundlegend umstrukturiert, alle Richter und Staatsanwälte wurden neu ernannt. Dieser radikale Umbau hatte negative Auswirkungen auf die Effizienz in der Arbeit des Justizsystems. Nach massiver innenpolitischer Kritik sowie von der EU-Kommission fand 2013 eine Teilrevision statt. Alle im vorherigen Verfahren nicht erneut ernannten Richter und Staatsanwälte wurden wieder in ihre Ämter eingesetzt. Die EU-Kommission lobte in ihrem letzten Fortschrittsbericht für 2013 die von der Regierung eingeleiteten Reformen. Dazu gehört u.a. die Verabschiedung einer Justizreformstrategie für die Jahre 2013-2018. Zugleich warnte sie, dass der existierende rechtliche und konstitutionelle Rahmen weiterhin Raum für politische Beeinflussung der Arbeit der serbischen Justiz lässt (GIZ 1.2016).

Weitreichende Befugnisse hat der Hohe Justizrat - ihm gehören elf Mitglieder an, darunter ex officio der Justizminister, der Vorsitzende des zuständigen Parlamentsausschusses und der Präsident des Obersten Kassationsgerichts (die übrigen Mitglieder werden vom Parlament gewählt). Zu den Aufgaben des Justizrats gehören die Ernennung und Entlassung von Richtern; auch hat er das alleinige Vorschlagsrecht hinsichtlich der Ernennung aller Gerichtspräsidenten einschließlich des Obersten Kassationsgerichts (Wahl durch Parlament auf Vorschlag des Hohen Justizrates). In der bisherigen Praxis war die Unabhängigkeit der Gerichte nicht durchgängig gewährleistet. Dies lag allerdings nicht nur an direktem oder mittelbarem Druck, sondern ebenso an dem schwach entwickelten gesellschaftlichen Bewusstsein für Rolle und Funktion einer unabhängigen Justiz. Hier konnte auch eine zum 1.1.2010 in Kraft getretene umfassende Justizreform keine Abhilfe schaffen. Im Juli 2013 wurde daraufhin eine neue Justizreformstrategie verabschiedet, an deren Umsetzung schrittweise gearbeitet wird (so z.B. Verabschiedung von Gesetzen zur Neuordnung der örtlichen und sachlichen Zuständigkeiten der Gerichte und Staatsanwaltschaften am 20.11.2013). Insbesondere die Umsetzung der neuen Gesetze verläuft jedoch schleppend (AA 23.11.2015).

Am 24. Dezember 2012 verabschiedete das serbische Parlament eine umfassende Reform des serbischen Strafgesetzbuchs. Der neue Artikel 350a, „Ermöglichung des Missbrauchs von Rechten in einem fremden Staat“, der ins serbische Strafgesetzbuch hinzugefügt wird, beinhaltet den Vorwurf, dass serbische StaatsbürgerInnen, die im Ausland Asyl suchen, ihre Lage in Serbien bewusst falsch darstellen, indem sie eine Gefährdung ihrer Menschenrechte suggerieren, um in den Genuss von „politischen, sozialen, ökonomischen und anderen Rechten“ zu gelangen. Um das zu verhindern, werden nun Personen, die ihnen dabei helfen, hart bestraft. Bis zu drei Jahren Haft riskiert derjenige, der serbischen StaatsbürgerInnen dabei hilft ins Ausland zu gelangen, indem er oder sie sie befördert, unterbringt oder versteckt. Bei gemeinschaftlichem Handeln erhöht sich das Strafmaß auf bis zu fünf Jahre Haft; Organisatoren droht eine Höchststrafe von bis zu acht Jahren (Chachipe 4.3.2013).

Der Ombudsmann der Republik Serbien ist eine unabhängige und autonome Behörde, die im Rechtssystem der Republik Serbien im Jahr 2005 nach dem Gesetz über den Schutz der Bürger eingeführt wurde. Die Position dieser Institution wurde im Wesentlichen durch die Verfassung der Republik Serbien 2006, im Einklang mit den besten internationalen Praktiken, verstärkt. Seit dem Jahr 2011 in Übereinstimmung mit dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ratifizierung des Fakultativprotokolls zum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, wurde der Ombudsmann als nationaler Präventionsmechanismus bezeichnet. Der Ombudsmann ist beauftragt, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge der Behörden in Bezug auf die Ausübung der individuellen und kollektiven Rechte der Bürger zu kontrollieren und die Menschen- und Minderheitenrechte und Freiheiten zu schützen und zu fördern (PCRS 31.7.2015).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        AI - Amnesty International (24.2.2016): Amnesty International Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Serbia,
http://www.ecoi.net/local_link/319732/458926_de.html, Zugriff 16.6.2016

-        Chacipe (4.3.2013): Serbien stellt „Beihilfe zum Asylmissbrauch“ unter Strafe (PR); http://romarights.wordpress.com/2013/03/04/serbien-stellt-beihilfe-zu-asylmissbrauch-unter-strafe-pr/, Zugriff 16.6.2016

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2016

-        Protector of Citizens of the Republic of Serbia - PCRS (31.7.2015): Selected List of Issues on the Implementation of the United Nations Convention on the Rights of Persons with Disabilities in the Republic of Serbia, http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1463576884_int-crpd-ifl-srb-21317-e.doc, Zugriff 17.6.2016

-        USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

Korruption

Korruption im öffentlichen und privaten Sektor steht unter Strafe. Trotzdem ist die Meinung weit verbreitet, dass die Regierung, trotz immer wieder angekündigter gegenteiliger Absichtserklärungen, die Gesetze nicht systematisch anwendet und in Korruption verwickelte Personen manchmal straffrei bleiben. Die Antikorruptionsagentur, der Antikorruptionsrat und Transparency International bezeichneten Korruption in Serbien als weit verbreitet und systemisch. Hochrangige Korruptionsfälle wurden seitens der speziellen Antikorruptionsstaatsanwaltschaft verfolgt. Die autonome und unabhängige Antikorruptionsagentur ist weiterhin unterbesetzt und unterfinanziert. Im Laufe des Jahres haben die Strafjustiz und die Strafverfolgungsbehörden eine Reihe von Antikorruptionsaktionen auf Höchstebene gestartet (USDOS 13.4.2016).

Korruption gehört zu den zentralen politischen Problemen in Serbien, mit weitreichenden, negativen Auswirkungen auf das Funktionieren von politischem System, staatlichen Institutionen und die serbischen Wirtschaft. Die systemische Korruption in Serbien ist in erster Linien ein Erbe der Milosevic-Ära. Systemische Korruption heute findet sich vor allem bei der Vergabe öffentlicher Aufträge und der Verteilung anderer staatlicher Haushaltsmittel, sowie im Gesundheits- und Bildungswesen. Korruption in der Wirtschaft findet v.a. an den Schnittstellen zu staatlichen Institutionen statt. Abgenommen hat die Korruption in den letzten Jahren bei der Polizei. Auf staatlicher Seite ist eine eigenständige Institution, die Anti-Korruptionsagentur mit dem Kampf gegen Korruption befasst; in der serbischen Zivilgesellschaft beschäftigt sich Transparency International mit dem Phänomen Korruption. Druck auf serbische Behörden zu effektiverer Bekämpfung der systemischen Korruption kommt v.a auch von der EU. Unterstützung bei der Bekämpfung der Korruption in Serbien leistet außerdem das UN Development Program (UNDP). Bis Ende 2014 jedenfalls verharrte die Korruptionsbekämpfung bei der anfänglichen spektakulären Verhaftung einzelner Tycoons und der Verabschiedung von Strategien und Aktionsplänen zur Korruptionsbekämpfung. Der wahre Bewährungstest steht der serbischen Regierung daher noch bevor (GIZ 1.2016).

Durch die interne Ermittlungsbehörde wurden kürzlich 29 serbische Grenzpolizisten sowie 9 Zollbeamte wegen Korruptionsverdachtes festgenommen. Der Vorwurf lautet auf Hilfestellungen bei illegalen Grenzübertritten von Personen in die europäische Union als auch Beitragstäterschaft beim Schmuggel zollpflichtiger Waren. Die serbische Polizei und Justiz hat neue Mittel im Kampf gegen Korruption und OK zur Verfügung. Die Vorbereitungen zur praktischen Implementierung des „Whistleblower“-Gesetzes zum Schutz von Hinweisgebern bzw. Aufdeckern sind abgeschlossen. Das Gesetz selbst war im November 2014 im Parlament beschlossen werden. Damit bekommen die Anti-Korruptionsjäger in Serbien eine bessere Arbeitsgrundlage (VB 29.5.2016).

Serbien rangiert im Transparency Corruption Perceptions Index (2015) am 71. Platz von 167 Ländern (TI 2015).

Quellen:

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2016

-        TI - Transparency International (2015): Corruption Perceptions Index 2015; https://www.transparency.org/cpi2015/, Zugriff 16.6.2016

-        USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

-        VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die NGO-Szene in Serbien ist sehr dynamisch und ist Zeichen einer lebendigen, vom Staat unbeeinflussten Bürgergesellschaft. Während jedoch Regierungsstellen im Allgemeinen mit den NGOs kooperierten, sind NGO-Gruppen Kritik, Belästigungen und Drohungen durch Private ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf nationalistische Anschauungen zum Kosovo, den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien (ICTY) und die Kriege der 1990er Jahre (USDOS 13.4.2016).

Wichtige NGOs in Serbien sind u.a.: Helsinki Komitee für Menschenrechte in Serbien, Humanitarian Law Fund, Jugendinitiative für Menschenrechte, Center for Euro-Atlantic Studies, Belgrade Centre for Human Rights, Committee of Human Rights Lawyers - YUCOM, Frauen in Schwarz, Zentrum für Frauenstudien, Zentrum für kulturelle Dekontamination, Portal Peš?anik, Grupa 484 (GIZ 1.2016).

Quellen:

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (1.2016): Serbien, Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2016

-        USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

Ombudsmann

Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Zu den Aufgaben des Mitte 2007 erstmals gewählten Ombudsmannes gehört ausdrücklich auch das Eintreten für Minderheitenrechte. Seit 2003 bestehen nationale Minderheitenräte, die die Interessen ihrer Volksgruppen vertreten (AA 23.11.2015). In drei Gemeinden mit signifikantem albanischem Bevölkerungsanteil gab es eigene Zweigstellen der nationalen Ombudsmanninstitution. In der Provinz Wojwodina konnte ein eigenständiges Ombudsmannbüro seinen Aktivitäten unabhängig nachgehen (USDOS 25.6.2015).

An das Ombudsmannbüro wurden 2015 insgesamt 6.231 Beschwerden gerichtet. Dabei wurden seitens des Büros insgesamt 951 Empfehlungen abgegeben (Ombudsman of Serbia 3.2016). Laut dem serbischen Ombudsmann sind die Fortschritte im Bereich der Menschen- und Bürgerrechte, aber auch in der Korruptionsbekämpfung in Serbien im Jahr 2015 hinter den gesteckten Erwartungen geblieben (VB 29.5.2016).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        Ombudsman of Serbia (3.2016): Annual Report 2015 - Introduction, http://www.zastitnik.rs/attachments/article/4692/Annual%20Report%202015%20-%20Introduction.pdf, Zugriff 17.6.2016

-        USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

-        VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

Allgemeine Menschenrechtslage

Die serbische Verfassung vom 8.11.2006 enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht internationalen Standards (AA 23.11.2015). Die Lage der Menschenrechte in Serbien ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. 2013 hat die serbische Regierung eine Anti-Diskriminierungsstrategie verabschiedet. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz von Serbiens zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem existieren verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme in der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit (GIZ 1.2016).

Allgemein ist zu beobachten, dass sich die Menschenrechtslage in den vergangenen zehn Jahren verbessert hat. Sowohl die gesetzlichen Grundlagen zum Schutz grundlegender Rechte als auch demokratischer Normen im Zuge der politischen Transformation, die Menschenrechten einen wichtigen Platz innerhalb der Gesellschaft und der Politik einräumen, haben sich positiv entwickelt. Dennoch bestehen weiterhin Defizite. Probleme existieren etwa in Bezug auf den Minderheitenschutz, den Kampf gegen Diskriminierung, die Missachtung von Rechten durch die Polizei und in den staatlichen Gefängnissen. Hinzu kommt der unzureichende Schutz von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten (BICC 12.2015).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        BICC - Bonn International Center for Conversion (12.2015): Länderinformation Serbien, http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/201512/serbien.pdf, Zugriff 16.6.2016

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (1.2016): Serbien, http://liportal.giz.de/serbien/geschichte-staat/, Zugriff 16.6.2016

Bewegungsfreiheit

Die Verfassung garantiert das Recht auf Reisefreiheit, Freizügigkeit, Emigration und Wiedereinbürgerung, wobei dies auch in der Praxis seitens der Regierung eingehalten wurde. Die Regierung kooperierte durch Zusammenarbeit mit UNHCR und anderen humanitären Organisationen bei der Schutz- und Hilfegewährung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Asylwerber, Staatenlose und andere Problemgruppen (USDOS 13.4.2016).

Diskriminierungen treffen vor allem Minderheiten im Sandžak (Bosniaken) und Südserbien, in Serbiens einziger Autonomer Provinz Wojwodina sowie Roma oder Angehörige der LGBTI-Community und vereinzelt auch Personen jüdischen Glaubens. Serbiens Hauptstadt Belgrad und Novi Sad (Regierungssitz der Wojwodina) gelten als Serbiens toleranteste Städte, obgleich auch hier Anfeindungen vorkommen (AA 23.11.2015).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

Grundversorgung/Wirtschaft

Serbiens Wirtschaft befindet sich auf dem Weg der Transformation und Modernisierung. Heute ist Serbien eine liberale Marktwirtschaft, die damit kämpft, sich seiner historischen Altlasten - politische Einflussnahme in die Wirtschaft, wirtschaftliche Regression und Modernisierungsblockade - zu entledigen. Nach Wirtschaftssektoren aufgeteilt steht der Dienstleistungssektor an erster Stelle, er erwirtschaftete 2011 64,3% des BIP; es folgt die Industrie mit 26,6% und die Landwirtschaft mit 9,0%. Im Rahmen des EU-Integrationsprozesses hat die serbische Regierung in den zurückliegenden Jahren eine Vielzahl an Gesetzen an EU-Standards angepasst. Ein weiterhin ungelöstes Strukturproblem liegt in der hohen Arbeitslosigkeit und der ungünstigen Beschäftigungsstruktur (GIZ 3.2016).

Die Arbeitslosenquote liegt laut offizieller Statistik bei 17,9% (VB 29.5.2016). Inoffiziell ist die Arbeitslosenquote viel höher aufgrund der versteckten Arbeitslosigkeit. Ein besonderes Problem stellt die Jugendarbeitslosigkeit mit über 50% dar. 2011 gab es in Serbien 1.732.000 Beschäftigte - davon waren allerdings 130.000 ohne Bezahlung und 400.000 Beschäftigte erhielten nur den garantierten Mindestlohn von 16.000 Dinar (rund 150 Euro). Dieser Beschäftigtenzahl standen im gleichen Jahr 753.000 Arbeitslose sowie 1,69 Mio. Rentner gegenüber (GIZ 3.2016).

Trotz der nach wie vor schlechten wirtschaftlichen Lage Serbiens ist die Versorgung mit Lebensmitteln gesichert. Das in Euro umgerechnete Realeinkommen sank von EUR 400 im Jahr 2008 auf 380 im Jahr 2014. Die durchschnittliche Rente wird nach Angaben des staatlichen Rentenfonds jeweils auf 60% des Durchschnittseinkommens festgesetzt, im Herbst 2014 erfolgte eine progressive Rentenkürzung zwischen 3% und 10%. Die Durchschnittsrente 2014 lag bei umgerechnet 201 Euro. Die Inflationsrate betrug 2014 1,7%. Während in der Hauptstadt Belgrad und in Teilen der Wojwodina die Durchschnittseinkommen deutlich über dem nationalen Mittelwert liegen, befinden sie sich in Südserbien und im Sandžak darunter. Flüchtlinge, bestimmte Minderheiten (namentlich Roma) und Rückkehrer sind stärker von Armut betroffen als die serbische Durchschnittsbevölkerung. Vielen Bürgern Serbiens gelingt es nur durch Schwarzarbeit, ihre Existenz zu sichern (AA 23.11.2015).

Ungefähr 10% der Bevölkerung leben in Armut. Das monatliche Mindesteinkommen betrug USD 193. Ein Arbeitsinspektorat ist für die Umsetzung und Überprüfung der gesetzlichen Bestimmungen in diesem Bereich zuständig. Viele Firmen ohne gewerkschaftliche Präsenz können oder wollen allerdings den Mindestlohn und verpflichtende Sozialleistungen nicht zahlen. Viele nicht registrierte Arbeiter melden aus Furcht vor einem Jobverlust Arbeitsübertretungen gar nicht, informelle Arbeitsverhältnisse gab es besonders in Handel, Hotelgewerbe, Baugewerbe und in der Landwirtschaft (USDOS 13.4.2016).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        USDOS - US Department of State (13.4.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Serbia, http://www.ecoi.net/local_link/322496/461973_de.html, Zugriff 16.6.2016

-        VB des BM.I in Serbien (29.5.2016): Auskunft des VB, per E-Mail

Sozialbeihilfen

Anspruch auf Sozialhilfe haben in Serbien Bürger, die arbeitsunfähig sind und auch sonst keine Mittel zum Unterhalt haben. Außerdem sind Bürger sozialhilfeberechtigt, die ihren Unterhalt durch ihre Arbeit allein, durch Unterhaltspflichten von Verwandten, durch ihr Vermögen oder auf andere Art und Weise nicht sichern können. Neben der Sozialhilfe wird als weitere staatliche Unterstützungsmaßnahme an Bedürftige monatlich Kindergeld ausbezahlt (AA 23.11.2015).

Seit Oktober 2000 konnten Ansprüche auf Sozialbeihilfe vom Staat wieder erfüllt werden und das System stabilisierte sich nachhaltig. Ein Wohlfahrtsamt befindet sich in jeder Gemeinde Serbiens. In der Hauptstadt Belgrad gibt es insgesamt 16 Wohlfahrtsämter. Das Wohlfahrtsamt hat verschiedene Aufgaben (u.a. Unterstützung von Personen oder Familien ohne Einkommen; Unterstützung von gefährdeten Familien; Unterstützung von Waisenkindern; etc.), wobei darauf hingewiesen wird, dass der tatsächliche Zugang nicht grundsätzlich garantiert werden kann. Die Voraussetzungen richten sich nach den von der betreffenden Person beantragten Sozialleistungen. Allgemein gilt: Die Person muss serbischer Staatsbürger mit gültigen persönlichen Unterlagen (Personalausweis), arbeitslos und bei der staatlichen Arbeitsagentur an ihrem Wohnort registriert sein oder sich in einem Mindestlohn- Beschäftigungsverhältnis befinden. Anspruchsberechtigt sind darüber hinaus alleinerziehende Elternteile, Menschen mit Behinderungen (körperlich oder geistig), ältere Personen, Minderjährige, Waisen etc. (hierbei ist ein Nachweis der Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen erforderlich).

Eltern oder Familien haben Anspruch auf Kindergeld, wenn sie serbische Staatsbürger sind, ihren Wohnsitz in Serbien haben und über eine staatliche Krankenversicherung für das erste, zweite, dritte und vierte Kind verfügen. Das Kindergeld wird auf das Konto der Familie überwiesen. Die Familie erhält Kindergeld für einen Zeitraum von 6 Monaten ab der Vorlage aller erforderlichen Dokumente. Der entsprechende Verlängerungsantrag muss spätestens 30 Tage vor Ablauf der 6 Monate gestellt werden. Die Zufluchtsstätte für obdachlose Kinder hat im Jahr 2008 an neuer Stelle ihre Arbeit aufgenommen mit dem Ziel, Lebensmittel, saubere Kleidung und Zugang zu verschiedenen Fachleuten zu gewähren. Das Angebot richtet sich an Kinder, die auf den Straßen Belgrads leben und arbeiten (IOM 8.2014).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 17.6.2016

Medizinische Versorgung

Die Gesundheitssituation in Serbien ist stabil und es bestehen keine größeren epidemiologischen Besorgnisse. Das Gesundheitssystem des Landes leidet unter einem Mangel an finanziellen Mittel und Investitionen, bietet den Bürgern jedoch die Möglichkeit einer medizinischen Basisversorgung. Das nationale Gesundheitssystem ist in drei Stufen organisiert. Die primäre Gesundheitsversorgung wird von 161 Gesundheitszentren („Domovi zdravlja“) und kleineren primären Gesundheitsstationen („Zdravstvene stanice „) geleistet, die für allgemeinmedizinische, pädiatrische und geburtshilfliche Belange sowie für Arbeitsmedizin, Zahnmedizin, Hausbesuche, Vorsorge und Laboruntersuchungen zuständig sind. Die sekundäre und tertiäre Gesundheitsversorgung wird von 42 Allgemeinkrankenhäusern, 15 Fachkliniken, 23 unabhängigen Institutionen und Kliniken, 5 Krankenhauszentren, 4 Klinikzentren und 59 weiteren Einrichtungen geleistet (IOM 8.2014).

In Serbien gibt es eine gesetzliche Pflicht-Krankenversicherung. Generell ist eine Registrierung für die Inanspruchnahme der gesetzlichen Versicherung notwendig. Ärztliche Notfallversorgung ist jedoch grundsätzlich auch für nicht registrierte Personen gewährleistet. Angehörige der Volksgruppe der Roma und anderer Minderheiten genießen im Rahmen des staatlichen Gesundheitssystems die gleichen Rechte wie die serbische Mehrheitsbevölkerung. Kostenfrei behandelt werden, unabhängig vom Status des Patienten, grundsätzlich folgende Krankheitsbilder: Infektionskrankheiten (u.a. Aids), Psychosen, rheumatisches Fieber und dessen Auswirkungen, maligne Erkrankungen, Diabetes, Epilepsie, endemische Nephropathie, progressive Nerven- und Muskelerkrankungen, zerebrale Paralyse, multiple Sklerose, zystische Fibrose und Hämophilie, außerdem anerkannte Berufskrankheiten und Verletzungen am Arbeitsplatz. Darüber hinaus sind lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen für alle Patienten kostenlos. „Obligatorische“ Impfungen sowie gezielte präventive Untersuchungen (staatliches „Screening“) sind ebenfalls kostenlos (AA 23.11.2015).

Die medizinische Versorgung ist außerhalb der größeren Städte nicht überall gewährleistet. Der Standard der Krankenhäuser ist oft sehr bescheiden (EDA 10.5.2016). In der ersten Hälfte des zurückliegenden Jahrzehnts hat die serbische Regierung mithilfe der Weltbank eine Reform des Gesundheitswesens » in Angriff genommen. So wurde die Transparenz im Gesundheitssystem, insbesondere im privaten Sektor wesentlich erhöht. Die Ausgaben des Versicherungsfonds konnten stabilisiert werden. Ein modernes Medizinkonzept, das den Schwerpunkt auf Vorsorge und Präventivmedizin setzt, wurde eingeführt. Die Strukturprobleme des serbischen Gesundheitswesens sind allerdings geblieben. Das bezieht sich v.a. auf die steigende Finanzierungslücke durch das öffentliche Krankenversicherungssystem, das zurückgeht auf eine alternde Bevölkerung und eine niedrigen Beschäftigungsgrad (GIZ 3.2016).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        EDA - Eidgenössisches Department für auswärtige Angelegenheiten (10.5.2016): Reisehinweise für Serbien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/serbien/reisehinweise-fuerserbien.html, Zugriff 16.6.2016

-        GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH (3.2016): Serbien, Gesellschaft, https://www.liportal.de/serbien/gesellschaft/, Zugriff 16.6.2016

-        IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 17.6.2016

Behandlung nach Rückkehr

Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrags im Ausland gibt es weder de iure noch de facto. Besondere staatliche Auffang- bzw. Aufnahmeorganisationen für zurückkehrende Minderjährige oder Bedürftige gibt es nicht; grundsätzlich sind die Sozialämter in den einzelnen Städten und Gemeinden mit der Wahrnehmung solcher Aufgaben betraut. Im Bedarfsfall kann bei rechtzeitiger Ankündigung (auf Zeit oder auf Dauer) eine Unterbringung in staatlichen Waisenhäusern erfolgen. Falls die Rückkehrer nach ihrer Rückkehr nach Serbien nicht wissen, wo sie unterkommen sollen, können sie an eine von vier Notunterkünften verwiesen werden (in Obrenovac, Sabac, Zajecar und Bela Palanka), allerdings nicht länger als für einen Zeitraum von 14 Tagen. Faktisch setzt die Regierung (inoffiziell) auf die im Allgemeinen funktionierenden verwandtschaftlichen Beziehungen der Betroffenen im Gastland. Als erste Anlaufstelle für Rückkehrer dient ein Wiederaufnahmezentrum für Rückgeführte am Flughafen Belgrad, das eine Informationsbroschüre auf Deutsch, Serbisch und Romanes bereithält, die u.a. Fragen zur Registrierung und den dafür erforderlichen Unterlagen sowie Kontakttelefonnummern enthält. In der Regel kehren Rückkehrer in die Republik Serbien an den Ort zurück, der ihr letzter Wohnsitz gewesen ist, da Kranken- und Sozialversicherungsschutz nur gewährleistet werden kann, wenn man über einen melderechtlich erfassten Wohnsitz verfügt (AA 23.11.2015).

Es gibt derzeit kein staatlich organisiertes und zentral koordiniertes Programm für die Integration von allein heimkehrenden Frauen und Müttern, die nicht bereit oder in der Lage sind, zu ihren Familien zurückzukehren. Darüber hinaus bestehen viele nicht-staatliche Frauenverbände, die zahlreiche Aktivitäten für die Unterstützung der Frau und zur Behandlung spezieller Probleme in diesem Bereich ausüben. Man kann sagen, dass die Frauenbewegung mit besonderer Betonung nichtstaatlicher Projekte in Serbien gut entwickelt ist (IOM 8.2014).

Ein gültiger Personalausweis ist die Voraussetzung zur Inanspruchnahme jeglicher Berechtigungen (medizinische Versorgung, Arbeit, Bildung etc.). Ein Rückkehrer kann, unter Vorlage des Dokumentes über den Status einer Person in “Wiederzulassung” (Reisedokument), das 30 bis max. 60 Tage Gültigkeit hat, nach der Ankunft in Serbien ohne Entrichtung der entsprechenden Beteiligungsgebühr medizinische Notfallhilfe in Anspruch nehmen. Darüber hinaus ist die Person verpflichtet, innerhalb von 30 bis max. 60 Tagen nach der Rückkehr einen Antrag auf allgemeine Krankenversicherung zu stellen. Nach Ablauf dieser Zeit muss der Rückkehrer einen Versicherungsantrag gestellt haben, ansonsten ist ein Versicherungsschutz nicht gegeben und alle in Anspruch genommenen Leistungen müssen selbst bezahlt werden (IOM 8.2014).

Quellen:

-        AA - Auswärtiges Amt (23.11.2015): Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Serbien als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29 a AsylVfG

-        IOM - International Organization for Migration (8.2014): Länderinformationsblatt Serbien, https://milo.bamf.de/milop/livelink.exe/fetch/2000/702450/698578/704870/698704/772192/17047200/17294469/Serbien_-_Country_Fact_Sheet_2014%2C_deutsch.pdf?nodeid=17298084&vernum=-2, Zugriff 17.6.2016

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, dem vorgebrachten Fluchtgrund und zur Rückkehrsituation:

2.1.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, seiner Staatsbürgerschaft und Religionszugehörigkeit ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben vor dem BFA. Angesichts seines im Original in Vorlage gebrachten serbischen Reisepasses steht seine Identität fest.

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers resultieren aus dessen Angaben bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.06.2018, dem vorgelegten Schreiben des Sozialministeriumservice vom 22.06.2018 und dem diesem zugrundeliegenden Sachverständigen-Gutachten, welchem sich die vorliegende Diagnose sowie der festgestellte Grad der Behinderung entnehmen lassen. Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, darüber hinaus an körperlichen Erkrankungen zu leiden oder mit Ausnahme der ihm verschriebenen Einnahme handelsüblicher Psychopharmaka eine ärztliche Behandlung zu benötigen. Er hat auch nicht vorgebracht, dass ihm in Serbien der Zugang zu einer benötigten Behandlung in der Vergangenheit verwehrt worden wäre, sondern erklärte vielmehr, dort von Kindheit an in Behandlung hinsichtlich seiner psychischen Probleme gestanden und die benötigten Medikamente erhalten zu haben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen das Vorhandensein einer ausreichenden flächendeckenden medizinischen Grundversorgung in Serbien entnehmen lässt, sodass es dem Beschwerdeführer auch künftig möglich sein wird, seine psychischen Beschwerden im Rahmen des dortigen staatlich finanzierten Gesundheitssystems weiterbehandeln zu lassen. Die Beschwerde ist den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, demnach die Kosten für Medikamente bei einer antidepressiven Therapie/Psychotherapie vollständig von der Krankenkasse übernommen würden, nicht entgegengetreten.

Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

2.1.2. Die Feststellungen zu den privaten und familiären Lebensumständen des Beschwerdeführers resultieren aus dessen diesbezüglich glaubhaften Angaben vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl und der in Vorlage gebrachten österreichischen Heiratsurkunde. Dieser hat mit Ausnahme der familiären Bindung zu seiner in Österreich lebenden Ehegattin sowie dem Verweis auf ein höheres Niveau der hiesigen Gesundheitsversorgung keine privaten oder familiären Interessen an einem Aufenthalt im Bundesgebiet zur Sprache gebracht.

Der Beschwerdeführer ist eigenen Aussagen zufolge zwecks Führung eines Familienlebens mit seiner Ehegattin nach Österreich gereist und hat vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des ihm ursprünglich erteilten Aufenthaltstitels als Familienangehöriger den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gestellt, da ihm ein negativer Abspruch über einen Verlängerungsantrag in Aussicht gestellt worden sei. Der Beschwerdeführer hat durch diese Vorgehensweise versucht, vollendete Tatsachen zu schaffen und die Gestattung des weiteren Aufenthaltes im Inland zu erzwingen. Dies ist mit der Stellung des vorliegenden Asylantrages missbräuchlich geschehen, zumal er keinerlei Rückkehrbefürchtungen in Bezug auf seinen Herkunftsstaat geäußert hat, sondern den Antrag ausschließlich mit dem Wunsch nach einem Verbleib bei seiner Ehegattin in Österreich begründet hat. Der Beschwerdeführer hat das gegenständliche Verfahren erkennbar mit der Absicht initiiert, das für den von ihm angestrebten Aufenthaltszweck vorgesehene Verfahren nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz zu umgehen und trotz der ihm mitgeteilten Möglichkeit einer voraussichtlichen Abweisung seines Verlängerungsantrages mangels Ausübung einer Erwerbstätigkeit einen Aufenthalt im Bundesgebiet zu erwirken.

Die Zumutbarkeit der (vorübergehenden) Fortführung des Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin in geringerer Intensität ist gegeben, da es dem Genannten offen steht, den Kontakt zu seiner Ehegattin bis zur Erlangung eines Aufenthaltstitels nach dem NAG besuchsweise aufrechtzuerhalten, was ihm aufgrund der geographischen Entfernung Serbiens auch zumutbar ist. Alternativ s

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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