TE Bvwg Erkenntnis 2020/8/27 G307 2147154-2

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Veröffentlicht am 27.08.2020
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Entscheidungsdatum

27.08.2020

Norm

AVG §78
B-VG Art133 Abs4
BVwAbgV §1 Abs1
FPG §60 Abs2

Spruch

G307 2147154-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Kosovo, vertreten durch Mag. Susanne SINGER Rechtsanwältin in 4600 Wels gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.06.2020, Zahl: XXXX , zu Recht erkannt:

A)       

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.



Text


Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG), GZ.: G314 2147154-1/17E, vom 31.05.2017 wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) letztinstanzlich eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG sowie ein auf vier (4) Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Zudem wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt.

2. Der BF wurde am XXXX .2018 auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

3. Anlässlich der Betretung des BF im Bundesgebiet am 26.10.2018, wurde mit Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Zahl XXXX , vom 26.10.2018 gegen den BF die Schubhaft gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm. § 57 Abs. 1 AVG zur Sicherung dessen Abschiebung verhängt.

4. Am 08.11.2018 kehrte der BF in seinen Herkunftsstaat zurück.

5. Mit Schriftsatz vom 11.05.2020 stellte der BF durch seine Rechtsvertreterin (im Folgenden: RV) einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG beim BFA.

6. Mit dem oben im Spruch genannten Bescheid des BFA, der RV des BF zugestellt am 12.06.2020, wurde der Antrag des BF auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und der BF gemäß § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 iVm. Tarif a Z 2 BVwAbgv zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben in Höhe € 6,50 binnen 4 Wochen verpflichtet (Spruchpunkt II.).

7. Mit per E-Mail am 10.07.2020 beim BFA eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seine RV Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).

Darin wurde die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung sowie die antragsgemäße Herabsetzung der Befristung des in Rede stehenden Einreiseverbotes, in eventu die Zurückverweisung der Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde beantragt.

8. Die gegenständliche Beschwerde und der zugehörige Verwaltungsakt wurden dem BVwG vom BFA vorgelegt und langten dort am 22.07.2020 ein.

9. Die Landespolizeidirektion XXXX übermittelt dem BFA, einen anher weitergeleiten Anlassbericht betreffend des BF, wonach dieser wegen des Verdachtes der Begehung mehrerer Diebstähle angezeigt worden sei. Dieser traf beim BVwG am 27.07.2020 ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF führt die im Spruch angegebene Identität (Name und Geburtsdatum), ist Staatsangehöriger des Kosovo, nach wie vor verheiratet und Vater von zwei Kindern.

1.2. Im Bundesgebiet lebt die Ehefrau des BF mit den beiden gemeinsamen Söhnen, XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX . Der BF hat bis zu seiner Abschiebung am XXXX .2018 mit seiner Frau und dem älteren Sohn im gemeinsamen Haushalt gelebt. Der zweitgeborene Sohn kam erst danach zur Welt.

Die Kinder des BF leben mit deren Mutter in Österreich im gemeinsamen Haushalt und kommt diese allein für die Obsorge und den Unterhalt der gemeinsamen Kinder auf.

1.3. Der Bruder des BF hält sich nach wie vor mit seiner Familie in Österreich auf.

1.4. Gegen den BF wurden mit Erkenntnis des BVwG, GZ.: G314 2147154-1/17E, vom 31.05.2017, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG sowie ein auf vier (4) Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Zudem wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen gewährt.

Die Gründe für die Erlassung des besagten Einreiseverbotes waren der zwischen 2011 und 2013 erfolgte Aufenthalte des BF in Österreich unter Verwendung eines falschen Namens und eines gefälschten Ausweises, das Nachgehen von Erwerbstätigkeiten während dieses Zeitraumes ohne Vornahme einer Sozialversicherungsanmeldung bzw. Entrichtung von Abgaben sowie die Verurteilung des BF zu einer 2 ½jährigen Freiheitsstrafe durch das LG XXXX , Zl. XXXX , vom XXXX .2016, wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch gemäß §§ 127, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 und 130 Abs. 3 StGB.

1.5. Nachdem der BF entgegen der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot nicht aus freien Stücken aus dem Bundesgebiet ausreiste, wurde er am XXXX .2018 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben.

1.6. Am XXXX .2018 wurde der BF erneut im Bundesgebiet betreten und kehrte er am XXXX .2018 wieder in seinen Herkunftsstaat zurück.

1.7. Der BF ist nicht im Besitz eines Aufenthaltstitels jedoch im Besitz einer Einstellungszusage der XXXX , in XXXX .

1.8. Der BF reiste am XXXX .2020 erneut in das Bundesgebiet ein, wurde am XXXX .2020 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet betreten und wegen des Verdachtes der Begehung von Einbruchsdiebstählen zur Anzeige ge- sowie auf Anweisung der StA XXXX in die Justizanstalt XXXX verbracht, wo er seit XXXX .2020 durchgehend angehalten wird.

Der BF zeigt sich hinsichtlich zweier Einbruchsdiebstähle am XXXX .2020 und XXXX .2020 in XXXX , in XXXX , geständig. Es wird somit festgestellt, dass der BF die besagten Diebstähle begangen und die beschriebenen Verhaltensweisen gesetzt hat.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Die gemeinsame Haushaltsführung der Kinder mit der Kindsmutter und Ehefrau des BF sowie das alleinige Aufkommen für deren Obsorge und Unterhalt durch die Frau des BF beruhen auf den glaubwürdigen und aufgrund des Bestandes eines Einreiseverbotes gegen den BF auch plausiblen Angaben des BF wie jenen seiner Frau sowie auf einer Abfrage aus dem Zentralen Melderegister.

Die gegen den BF erlassene Rückkehrentscheidung, das 4jährige Einreiseverbot sowie die Frist zur freiwilligen Ausreise sind aus dem Inhalt der Ausfertigung des oben zitierten Erkenntnisses des BVwG, welchem zudem auch die oben genannte Begründung entnommen werden kann, ersichtlich. Ferner fanden im besagten Erkenntnis die aufrechte Ehe des BF, der Aufenthalt seiner Frau und seines ältesten Sohnes sowie des Bruders des BF samt dessen Familie im Bundesgebiet bereits Berücksichtigung.

Die Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat am XXXX .2018 sowie der Nichtbesitz eines Aufenthaltstitels konnte durch Abfrage des Zentralen Fremdenregisters ermittelt werden.

Die neuerliche Einreise des BF nach Österreich am XXXX .2020, die Betretung im Bundesgebiet am XXXX .2020, die Einlieferung in die Justizanstalt XXXX sowie das Eingeständnis des BF, am XXXX .2020 und XXXX .2020 Diebstähle im Bundesgebiet begangen zu haben, beruhen auf dem Inhalt des Anlass-Berichtes der LPD XXXX , GZ: XXXX , vom XXXX .2020 (siehe OZ 2). Daraus folgt auch die Feststellung, dass der BF die besagten Diebstähle begangen hat.

Zudem ergibt sich die Anhaltung des BF in der Justizanstalt XXXX au seinem ZMR-Auszug und brachte der BF eine Ablichtung der oben genannten Einstellungszusage in Vorlage (siehe AS 13).

Die sonstigen, oben getroffenen Feststellungen folgen jenen im angefochtenen Bescheid, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.1. Der mit „Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung“ betitelte § 60 FPG lautet:

„ § 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1.       der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2.       ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“

Gemäß § 53 Abs. 4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes (wohl auch Einreiseverbotes) kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides (Erkenntnisses), mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden. Eine Änderung der Rechtslage kann allerdings den Wegfall eines Grundes für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes darstellen und ist demnach bei der Prüfung der Zulässigkeit der Aufrechterhaltung eines Aufenthaltsverbotes zu berücksichtigen. Das heißt jedoch nicht, dass die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes schon dann zu erfolgen hat, wenn seine Erlassung bei fiktiver Geltung der aktuellen Rechtslage nicht möglich gewesen wäre. (vgl. VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0156)

„Bei zwingenden Gründen des Art. 8 MRK besteht im Wege der Antragstellung nach § 55 AsylG 2005 die Möglichkeit, die Gegenstandslosigkeit (§ 60 Abs. 3 Z 2 FrPolG 2005) einer Rückkehrentscheidung und eines damit verbundenen Einreiseverbotes, auch wenn es einer Verkürzung oder Aufhebung nach § 60 Abs. 1 oder 2 FrPolG 2005 nicht zugänglich ist, zu erwirken (vgl. VwGH 16.12.2015, Ro 2015/21/0037, VwSlg. 19268 A/2015). Dieser Sichtweise hat sich auch der VfGH angeschlossen, weshalb er die gegen § 60 Abs. 1 FrPolG 2005 unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken nicht zu teilen vermochte (VfSlg. 20049/2016). VwGH und VfGH haben sich in den zitierten Erkenntnissen zwar auf die Konstellation bezogen, dass mangels fristgerechter Ausreise Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes nach dem Gesetzeswortlaut nicht in Betracht kommen. Für den Fall eines von § 60 Abs. 1 und 2 FrPolG 2005 von vornherein nicht erfassten Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 3 Z 5 bis 9 FrPolG 2005 kann aber nichts Anderes gelten. Auch insofern besteht daher nach der zitierten Rechtsprechung kein Bedürfnis für eine verfassungskonforme Interpretation.“ (vgl. VwGH 25.01.2018, Ra 2017/21/0256)

3.1.2. Gegen den BF wurden mit Erkenntnis des BVwG vom 31.05.2017 eine Rückkehrentscheidung und ein auf 4 Jahre befristetes Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 FPG erlassen. Ferner wurde dem BF eine Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung von 14 Tagen gewährt. Der BF reiste jedoch nicht freiwillig aus dem Bundesgebiet aus, sondern musste am 23.05.2018 in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden. Die Frist des Einreiseverbotes begann sohin gemäß § 53 Abs. 4 FPG erst mit Ablauf des Tages der Abschiebung des BF zu laufen und ist somit noch bis 24.05.2022 aufrecht.

Demzufolge ist zwar bereits die Hälfte der Befristung des Einreiseverbotes abgelaufen. Jedoch ist der BF unter Berücksichtigung der ihm gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise aus dem Bundesgebiet nicht fristgerecht ausgereist, sondern musste er abgeschoben werden. Daher kommt eine Aufhebung oder Verkürzung des Einreiseverbotes des BF schon nach dem Wortlaut des § 60 Abs. 2 FPG nicht in Frage. Demnach ist die nachweislich fristgerechte Ausreise aus dem Bundesgebiet zusätzliche Voraussetzung, welche zum Verstreichen der Hälfte der Dauer des Einreiseverbotes hinzutreten muss, um ein dieses gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 - 4 FPG verkürzen oder aufheben zu können.

Unbeschadet dessen, lägen auch die sonstigen Voraussetzungen nicht vor, zumal nach wie vor eine maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen vom Aufenthalt des BF in Österreich ausgeht.

Gegen den BF wurden eine Rückkehrentscheidung und ein 4jähriges Einreiseverbot erlassen, zumal er unter Verwendung eines falschen Namens und gefälschter Dokumente unrechtmäßig in Österreich Aufenthalt nahm und zudem unangemeldet einer Erwerbstätigkeit nachging. Ferner wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls zu einer 2 ½-jährigen Freiheitsstrafe verurteilt.

Trotz gerichtlicher Entscheidung reiste der BF nicht freiwillig innerhalb der ihm eingeräumten Frist aus dem Bundesgebiet aus. Ferner kehrte er entgegen des Einreiseverbotes wiederholt ins Bundesgebiet zurück und beging letztlich neuerlich am XXXX . und XXXX .2020 Diebstähle in Österreich.

Wenn es aus menschlicher Sicht auch verständlich ist, die Nähe zu seiner Familie, hier zur Frau und zu den gemeinsamen Kindern, zu suchen, so darf gegenständlich nicht außer Acht gelassen werden, dass gegen den BF aufgrund seines eigenen Verhaltens ein rechtsgültiges Einreiseverbot erlassen wurde und er durch seinen Verbleib und die wiederholten Einreisen gegen dieses verstoßen hat.

Das vom BF insgesamt gezeigte Verhalten, insbesondere die wiederholte bzw. neuerliche Missachtung fremden- und strafrechtlicher Bestimmungen in Österreich in Form von Einreisen ins Bundesgebiet entgegen eines aufrechten Einreiseverbotes sowie der neuerlichen Begehung von Diebstählen lässt keinesfalls erkennen, dass er nunmehr geneigt ist, gültige Normen zu achten. Vielmehr hat der BF damit aufgezeigt, nach wie vor eine fehlende Verbundenheit zur österreichischen Rechtsordnung aufzuweisen und damit einhergehend auch weiterhin eine – das besagte Einreiseverbot begründende – maßgebliche Gefährdung öffentlicher Interessen verwirklicht. Insofern hat er letztlich auch die seinerzeitige, der Erlassung des gegenständlichen Einreiseverbotes begründende negative Zukunftsprognose bestätigt.

Auch die Umstände, dass seit der Erlassung des besagten Einreiseverbotes ein weiterer Sohn des BF geboren wurde und die Frau des BF allein für die Obsorge und den Unterhalt der beiden gemeinsamen Kinder aufkommt, vermag vor dem Hintergrund der mehrfach gezeigten Missachtung gültiger Normen und behördlicher Entscheidungen durch den BF nichts an dieser Einschätzung zu ändern. Der BF und seine Frau haben – unter Berücksichtigung einer neunmonatigen Schwangerschaft – den jüngsten Sohn zu einem Zeitpunkt (August 2017) gezeugt, zu dem – zumindest der BF – sich aufgrund seines gezeigten Verhaltens und des gegen ihn erlassenen Einreisverbotes der Unmöglichkeit, die familiären Beziehungen weiter in Österreich führen zu können, bewusst gewesen sein musste. Zudem hat er durch sein nach Erlassung des Einreiseverbotes gezeigtes Verhaltens seine Möglichkeit, seine Beziehungen in Österreich nach einer Aufhebung seines Einreiseverbotes wieder aufnehmen zu können, aufs Spiel gesetzt und letztlich verwirkt. So konnten den BF weder straf- und fremdenrechtliche Sanktionen noch familiäre Bezüge noch die Gefahr, den persönlichen Kontakt zur Familie zu verlieren, von der wiederholten Missachtung gültiger Gesetze abhalten. Dies hat auch sinngemäß für die gezeigten Bemühungen des BF, erneut im Bundesgebiet eine Beschäftigung zu erhalten, zu gelten. Letzten Endes lässt das Verhalten des BF zudem nicht erkennen, dass dieser ein Interesse an einer Integration und Beachtung gültiger Normen in Österreich hegt.

Wie vom BF selbst unter Beweis gestellt, konnte dieser bisher nicht zu einem Umdenken bewegt werden, was zudem durch seine bisher fehlende Einsicht unterstrichen wird. Deshalb ist es in Ermangelung des Eintritts einer Änderung der vom BF ausgehenden Gefährdungslage im Hinblick auf wesentliche öffentliche Interessen, notwendig jedenfalls den restlichen Teil der Einreiseverbotsdauer zu vollziehen.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde, selbst unter Berücksichtigung der durch die Geburt eines weiteren Sohnes geänderten familiären Situation und einer allfälligen in Aussicht stehenden Beschäftigung im Bundesgebiet nicht entgegengetreten werden, wenn diese letztlich den gegenständlichen Antrag des BF auf Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes unter Verweis auf § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen hat.

3.1.3. § 78 AVG lautet:

"§ 78. (1) Den Parteien können in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

(2) Für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben sind, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1 090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

(3) Das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung richtet sich nach den auf Grund des Finanz-Verfassungsgesetzes und des Finanzausgleichsgesetzes bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.

(4) Die Bundesverwaltungsabgaben sind von der Behörde einzuheben und fließen der Gebietskörperschaft zu, die deren Aufwand zu tragen hat.
(5) Die Art der Einhebung ist für die Bundesbehörden durch Verordnung der Bundesregierung, für die Behörden der Länder und Gemeinden durch Verordnung der Landesregierung zu regeln."

Gemäß § 1. Abs. 1 Bundesverwaltungsabgabenverordnung 1983 (BVwAbgV) haben die Parteien für jede Verleihung einer Berechtigung oder für sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen, die von Behörden im Sinne des Art. VI Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen oder infolge Säumnis einer solchen Behörde vom Verwaltungsgerichtshof vorgenommen wurden, in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung - abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen - die gemäß dem Abschnitt II festgesetzten Verwaltungsabgaben zu entrichten.

Gemäß Tarif A Z 2 BVwAbgV sind für sonstige Bescheide oder Amtshandlungen, die wesentlich im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost Anwendung findet, EUR 6,50 zu entrichten.

In Ermangelung eines amtswegigen Behebungs- bzw. Verkürzungstatbestandes im Hinblick auf das seinerzeit gegen den BF ausgesprochene Einreiseverbot ist sohin vom Vorliegen eines verfahrensgegenständlichen wesentlichen privaten Interesses des BF auszugehen, weshalb die Voraussetzung für die Auslösung einer Gebührenschuld in der Höhe von € 6,50 iSd. § 78 AVG iVm. § 1 Abs. 1 iVm. Tarif A Z 2 BVwAbgV vorliegt.

Die Beschwerde war sohin gänzlich als unbegründet abzuweisen.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zur Unzulässigkeit der Revision (Spruchteil B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Schlagworte

Bund Einreiseverbot Interessenabwägung private Interessen Verwaltungsabgabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G307.2147154.2.00

Im RIS seit

15.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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