TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/19 L502 2153506-2

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Veröffentlicht am 19.05.2020
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Entscheidungsdatum

19.05.2020

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §57 Abs1

Spruch

L502 2153506-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2020, FZ. XXXX , zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 13.08.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am selben Tag erfolgte seine Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes. In der Folge wurde das Verfahren zugelassen.

Am 23.03.2017 wurde er vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zu seinem Antrag niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 29.03.2017 wurde sein Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihm nicht erteilt. Gegen ihn wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei. Ihm wurde eine freiwillige Ausreisefrist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).

Dieses räumte dem BF und der belangten Behörde schriftliches Parteiengehör zu den von ihm herangezogenen länderkundlichen Informationen ein.

Nach Einlangen der entsprechenden Stellungnahmen wies das BVwG die Beschwerde mit Erkenntnis vom 06.02.2018 als unbegründet ab und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig.

4. Der mit außerordentlicher Revision angerufene Verwaltungsgerichtshof behob das Erkenntnis des BVwG mit Erkenntnis vom 02.08.2018 wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.

5. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.05.2019 wies das BVwG mit mündlich verkündetem Erkenntnis die Beschwerde erneut als unbegründet ab.

Die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses erging am 21.06.2019.

6. Mit Mandatsbescheid des BFA vom 05.08.2019 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG aufgetragen, binnen drei Tagen bis zur Ausreise durchgängig in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung Unterkunft zu nehmen.

7. Gegen den durch Hinterlegung mit Wirksamkeit am 08.08.2019 zugestellten Mandatsbescheid brachte er binnen offener Frist am 09.08.2019 durch seine Vertretung eine Vorstellung ein.

8. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 13.08.2019 durch das BFA wurde der BF zur Abgabe einer Stellungnahme im Hinblick auf dieses Verfahren aufgefordert.

Nach rechtswirksamer Zustellung an die Vertretung langte in weiterer Folge keine Stellungnahme ein.

9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des BFA vom 04.02.2020 wurde dem BF gemäß § 57 Abs. 1 FPG aufgetragen, umgehend bis zur Ausreise in einer näher bezeichneten Betreuungseinrichtung durchgängig Unterkunft zu nehmen.

10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 07.02.2020 wurde ihm gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG von Amts wegen ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.

11. Gegen den seiner Vertretung am 11.02.2020 zugestellten Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 02.03.2020 binnen offener Frist Beschwerde erhoben.

12. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 20.04.2020 beim BVwG ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des Gerichtes zur Entscheidung zugewiesen.

13. Das BVwG erstellte aktuelle Auszüge aus den Datenbanken der Grundversorgungsinformation, des Melde- sowie des Strafregisters.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der og. Verfahrensgang steht fest.

1.2. Der BF ist irakischer Staatsangehöriger, Araber und sunnitischer Moslem.

Er ist ledig und kinderlos. Er hat einen Bruder in Wien, der dort als Asylwerber aufhältig ist, im Übrigen hat er hierorts keine Verwandten. Er hat 2016 an einem Deutschkurs und an zwei Integrations-Veranstaltungen teilgenommen. Er verfügt über Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch. Er bezog von 13.08.2015 bis 07.08.2019 Leistungen der staatlichen Grundversorgung und ist bislang keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Womit er aktuell seinen Lebensunterhalt bestreitet, war nicht feststellbar. Er verfügt seit 18.07.2019 über eine aufrechte Meldeadresse in einer privaten Unterkunft. Davor verfügte er von 16.08.2015, mit etwa dreimonatiger Unterbrechung, bis 04.04.2019 über mehrere Meldeadressen in verschiedenen anderen Unterkünften. Von 07.06.2018 bis 24.09.2018 und von 04.04.2019 bis 18.07.2019 verfügte er über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich. Er ist bislang in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.3. Gegen den BF wurde mit Bescheid des BFA vom 29.03.2017 eine Rückkehrentscheidung erlassen. Diese erwuchs mit Erkenntnis des BVwG vom 20.05.2019 in Rechtskraft. Die ihm eingeräumte Frist für die freiwillige Ausreise ist bereits abgelaufen. Er hat bislang keine Rückkehrberatung aufgesucht.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis erhoben wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des Bundesamtes unter zentraler Berücksichtigung des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie die Entscheidung des BVwG im Vorverfahren und durch die Einholung von aktuellen Auskünften des Zentralen Melderegisters, des Strafregisters und des Grundversorgungsdatensystems den BF betreffend. Auf der Grundlage dieses Beweisverfahrens gelangte das BVwG nach Maßgabe unten dargelegter Erwägungen zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen.

2.2. Die Feststellungen zum Verfahrensgang gründen sich auf den unstrittigen Akteninhalt.

2.3. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu seinen aktuellen Lebensumständen im Bundesgebiet und denen seines Bruders stützen sich in unstrittiger Weise auf die Feststellungen im ersten Verfahrensgang sowie den Inhalt der og. Datenbanken.

Dass er bereits über Deutschkenntnisse für den Alltagsgebrauch verfügt, war zu seinen Gunsten angesichts seines bisherigen mehr als viereinhalbjährigen Aufenthalts im Bundesgebiet anzunehmen, woraus der allgemeinen Lebenserfahrung folgend mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit auf einen entsprechenden Spracherwerb zu schließen war.

Der vom BFA eingeholte AJ-Web Auszug ergab, dass der BF bis dato keiner sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit nachging. Dass er aktuell keine Leistungen der staatlichen Grundversorgung bezieht ergab der entsprechende Datenbankauszug der Grundversorgungsinformation. Mangels entsprechender Angaben des BF war nicht feststellbar, womit er aktuell seinen Lebensunterhalt bestreitet.

Im Übrigen war davon auszugehen, dass sich seine hiesigen privaten und familiären Verhältnisse seit der rechtskräftigen Entscheidung des BVwG nicht maßgeblich änderten, weil er im gg. Verfahren trotz Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme kein gegenteiliges Vorbringen erstattete und auch dem angefochtenen Bescheid in der Beschwerde in dieser Hinsicht nicht entgegentrat sowie keine gegenteiligen Unterlagen als Beweismittel vorlegte.

2.4. Die Feststellungen unter 1.3. stützen sich auf den unstrittigen Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, 1. wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Mit dem BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) als Rechtsnachfolger des vormaligen Bundesasylamtes eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-VG obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des AsylG.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

Zu A)

1.1. § 57 FPG lautet:

(1) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und dessen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht geduldet (§ 46a) ist, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn

1. keine Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 gewährt wurde oder

2. nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise gemäß § 55 bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird.

(2) Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen gemäß Abs. 1 Z 2 vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob der Drittstaatsangehörige

1. entgegen einer Anordnung des Bundesamtes oder trotz eines nachweislichen Angebotes der Rückkehrberatungsstelle ein Rückkehrberatungsgespräch (§ 52a Abs. 2 BFA-VG) nicht in Anspruch genommen hat;

2. nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise seinen Wohnsitz oder den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts gewechselt und das Bundesamt davon nicht in Kenntnis gesetzt hat;

3. an den zur Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes notwendigen Handlungen im Sinne der § 46 Abs. 2 und 2a nicht mitwirkt;

4. im Rahmen des Asylverfahrens, des Verfahrens zur Erlassung der Rückkehrentscheidung oder des Rückkehrberatungsgesprächs erklärt hat, seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen zu wollen;

5. im Asylverfahren oder im Verfahren zur Erlassung der Rückkehrentscheidung über seinen Herkunftsstaat oder seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(3) Einem Drittstaatsangehörigen, gegen den eine Anordnung zur Außerlandesbringung rechtskräftig erlassen wurde, kann aufgetragen werden, bis zur Ausreise in vom Bundesamt bestimmten Quartieren des Bundes Unterkunft zu nehmen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige der Ausreise nicht nachkommen wird. Bei der Beurteilung, ob bestimmte Tatsachen vorliegen, ist insbesondere zu berücksichtigen, ob

1. der Drittstaatsangehörige die Durchführung einer Anordnung zur Außerlandesbringung bereits vereitelt hat,

2. die Überstellungsfrist aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen verlängert werden musste,

3. der Drittstaatsangehörige während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist oder

4. der Drittstaatsangehörige im Asylverfahren über seine Identität, seinen Herkunftsstaat oder seine Reiseroute getäuscht oder zu täuschen versucht hat.

(4) Die Verpflichtungen des Drittstaatsangehörigen aufgrund einer Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ruhen, wenn und solange

1. die Rückkehrentscheidung gemäß § 59 Abs. 6 oder die Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 12a Abs. 4 AsylG 2005 vorübergehend nicht durchführbar,

2. sein Aufenthalt im Bundesgebiet gemäß § 46a geduldet oder

3. ihm die persönliche Freiheit entzogen ist.

(5) Wird eine Rückkehrentscheidung gegenstandslos oder tritt eine Anordnung zur Außerlandesbringung außer Kraft, tritt auch die Wohnsitzauflage außer Kraft.

(6) Die Wohnsitzauflage gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) anzuordnen. In diesem sind dem Drittstaatsangehörigen auch die Folgen einer allfälligen Missachtung zur Kenntnis zu bringen.

1.2. In Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides trug die belangte Behörde dem BF auf, bis zu seiner Ausreise durchgehend in einem dort näher bezeichneten Quartier Unterkunft zu nehmen.

Begründend führte sie dazu aus, dass gegen ihn bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen wurde. Diese Rückkehrentscheidung sei bereits durchsetzbar und sein Aufenthalt sei auch nicht geduldet. Die Umstände, dass er weder freiwillige Rückkehrhilfe beantragt habe noch eine Bestätigung über seine erfolgte Ausreise vorgelegt habe, ließen den Schluss zu, dass er sich trotz rechtskräftiger und durchsetzbarer Rückkehrentscheidung weiterhin in Österreich aufhalte und seiner Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen sei.

In rechtlicher Hinsicht folgerte das BFA, dass in seinem Fall der Tatbestand des § 57 Abs. 1 Z. 2 FPG erfüllt sei, weil auf ihn die Tatbestände der Z. 1, Z. 3 und Z. 4 des Abs. 2 leg. cit. zuträfen. Er habe nicht am verpflichtenden Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen. Er habe es verabsäumt sich ein Reisedokument bei der irakischen Vertretungsbehörde zu besorgen. Außerdem habe er im Zuge seiner Einvernahme vor dem BFA seine Rückkehrunwilligkeit bekundet. In weiterer Folge wurde auf die in der Entscheidung des BVwG getroffene Interessensabwägung iSd Art. 8 EMRK verwiesen und festgehalten, dass sich diese Aspekte seither nicht geändert hätten. Aufgrund seiner vehementen Weigerung seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen sei die Verhängung der Wohnsitzauflage in seinem Fall notwendig. Dem stünde auch Art. 8 EMRK nicht entgegen.

1.3. Dem wurde in der Beschwerde entgegengehalten, dass es der Wohnsitzauflage an einer rechtlichen Grundlage mangle. Die Wohnsitzauflage stelle eine Inhaftierung dar und sei iSd Rückführungsrichtlinie nur bei erhöhter Fluchtgefahr gestattet. Eine solche werde im Bescheid nicht einmal behauptet. Die bloß Rückkehrunwilligkeit stelle hingegen keinen Haftgrund dar. Im angefochtenen Bescheid werde zudem nicht ausgeführt, weshalb ein derart massiver Eingriff in die persönliche Freiheit erforderlich sei. Insgesamt stelle sich die Wohnsitzauflage als sachlich nicht begründbare Schikane dar.

1.4. Zur hier maßgeblichen Z.2 des § 57 Abs. 1 FPG hat der VwGH jüngst ausgesprochen, dass die Erlassung einer Wohnsitzauflage voraussetzt, dass gegen den Fremden eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung besteht und nach Ablauf der Frist zur freiwilligen Ausreise bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Nach den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien zum FrÄG 2017 (2285/A 25. GP 63 f) soll die Erlassung einer Wohnsitzauflage nicht systematisch erfolgen, sondern nur "ultima ratio" angeordnet werden und hat jedenfalls abhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ergehen. Dabei ist insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen (vgl. VwGH 23.01.2020, Ra 2019/21/0378).

Aus den vom VwGH zitierten Gesetzesmaterialen (vgl. 2285/A, XXV.GP, 66ff) geht weiters hervor, dass neben dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz auch auf Art. 8 EMRK - insbesondere auf das Bestehen familiärer Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit und die besonderen Bedürfnisse von Minderjährigen auch im Sinne der Jugendwohlfahrt - Bedacht zu nehmen ist. Zudem wurde dort in Bezug auf die in Abs. 2 demonstrativ aufgezählten Tatbestände festgehalten:

"In Abs. 2 werden jene Tatsachen näher definiert und demonstrativ aufgezählt, welche im Sinne des Abs. I Z 2 die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung weiterhin nicht nachkommen wird. Ein Hinweis auf die mangelnde Bereitschaft zur Ausreise ist naturgemäß dann gegeben, wenn der Drittstaatsangehörige selbst angibt, dass er nicht bereit ist, seiner Ausreiseverpflichtung nachzukommen. Es kann des Weiteren davon ausgegangen werden, dass er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird, wenn er ein ihm angebotenes oder angeordnetes Rückkehrberatungsgespräch zum Zweck der freiwilligen Ausreise nicht wahrnimmt. Ebenso wird davon auszugehen sein, dass der Drittstaatsangehörige nicht bereit ist auszureisen, wenn er während einer gewährten Frist zur freiwilligen Ausreise nicht ausgereist ist und anschließend seinen Wohnsitz bzw. den Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ändert, ohne das Bundesamt hiervon in Kenntnis zu setzen. Ferner kann von mangelhafter Bereitschaft zur Ausreise ausgegangen werden, wenn der betreffende Drittstaatsangehörige es unterlässt, an der Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten mitzuwirken oder ein vorhandenes Reisedokument vernichtet oder sich dessen auf sonstige Weise entledigt. Hat der Drittstaatsangehörige bereits im Verfahren über seine Identität getäuscht oder zu täuschen versucht und damit die Beschaffung von für die Ausreise erforderlichen Dokumenten erschwert bzw. verhindert, wird ebenfalls von einer mangelnden Bereitschaft zur Ausreise auszugehen sein. Da es sich bei Abs. 2 um eine demonstrative Aufzählung handelt, kommen auch weitere Umstände in Betracht, welche die Annahme rechtfertigen, dass der Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen wird. Weitere denkbare Gründe in diesem Sinne sind etwa falsche oder widersprüchliche Angaben zum Vorliegen einer Voll- oder Minderjährigkeit bzw. voneinander abweichende Altersangaben in Verfahren vor verschiedenen Behörden [...] sowie die Verschweigung von vorhandenen Identitätsdokumenten. Hievon sollen beispielsweise jene Fälle erfasst sein, in denen Drittstaatsangehörige im Verfahren vor dem Bundesamt angeben, über keine Identitätsdokumente zu verfügen, während sie im Verfahren vor anderen Behörden (bspw. dem Standesamt im Zuge einer Eheschließung) oder Gerichten solche vorlegen."

1.5. Für eine nach dem Eintritt der Rechtskraft der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung aktenkundig gewordene Äußerung des BF zu seiner Ausreiseunwilligkeit fanden sich keine Hinweise im gg. Verfahrensakt. Dass er eine solche im Zuge der einstigen behördlichen Einvernahme äußerte, sohin noch bevor eine erstinstanzliche abweisende Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz erging, war demgegenüber naheliegend, zumal die Äußerung der Rückkehrwilligkeit zu diesem Zeitpunkt seine Antragstellung konterkariert hätte. Für die Annahme der Erfüllung der Z. 4 des § 57 Abs. 2 FPG fanden sich sohin aus Sicht des BVwG keine Anhaltspunkte.

Auch für die in der Z. 3 leg cit umschriebene fehlende Mitwirkung an der Erlangung einer Bewilligung oder eines Reisedokumentes fanden sich im gg. Verfahrensakt keine konkreten Anhaltspunkte.

Demgegenüber wies die belangte Behörde zurecht darauf hin, dass der BF trotz entsprechender Anordnung nicht an einem Rückkehrberatungsgespräch teilgenommen hat, wie sich aus der Auskunft des Vereins Menschrechte Österreich vom 05.02.2020 ergab, wodurch der Tatbestand der Z. 1 des § 57 Abs. 2 FPG erfüllt war.

Er verfügte von 04.04.2019 bis 18.07.2019 zudem über keine aufrechte Meldeadresse im Bundesgebiet. Am 18.07.2019, als bereits eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung vorlag und die freiwillige Ausreisefrist bereits verstrichen war, begründete er einen neuen Wohnsitz. Dass er das BFA über diesen Wohnsitzwechsel informiert hätte, war jedoch nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Durch dieses Verhalten war daher auch der Tatbestand § 57 Abs. 2 Z. 2 FPG erfüllt, wobei insbesondere wegen der Erfüllung dieses Tatbestandes, vor dem Hintergrund des nicht wahrgenommenen Rückkehrberatungsgespräches, von der fehlenden Ausreisewilligkeit des BF auszugehen war.

Die Erfüllung der Tatbestände der Z. 1 und Z. 2 des Abs. 2 leg cit - wobei es sich bei diesen Tatbeständen, neben der Z. 4 leg cit, den oben angeführten Gesetzesmaterialien zufolge um die naheliegendsten Tatbestände für die Annahme einer fehlenden Ausreisewilligkeit handelt - indizierte daher, dass der BF seiner Ausreiseverpflichtung auch in Hinkunft nicht nachkommen wird, weshalb das BFA zurecht von der Erfüllung des Tatbestandes des § 57 Abs. 1 Z. 2 FPG ausging.

2.1. Art. 8 EMRK lautet:

(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

2.2. Die Anordnung einer Wohnsitzauflage kann einen ungerechtfertigten Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK darstellen. Daher muss überprüft werden, ob sie einen Eingriff und in weiterer folge eine Verletzung des Rechts des BF auf Achtung seines Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).

In Anlehnung an die zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen gegen in Österreich aufhältige Fremde ergangene Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.09.2007, Zl. B 328/07 und Zl. B 1150/07) sind die Behörden auch in Verfahren nach § 57 Abs. 1 FPG dazu verpflichtet die persönlichen Interessen des Fremden, die gegen die angeordnete Wohnsitzauflage sprechen am Maßstab des Art. 8 EMRK abzuwägen.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00).

Im Verfahren nach § 57 Abs. 1 FPG ist im Lichte des Art. 8 EMRK insbesondere darauf bedacht zu nehmen, ob der Wohnsitzauflage bestehende familiäre Strukturen, die Wahrung der Familieneinheit bzw. besondere Bedürfnisse Minderjähriger entgegenstehen (vgl. 2285/A, XXV.GP, 66ff).

In seinem Erkenntnis vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0378 betonte auch der Verwaltungsgerichtshof in verallgemeinerungsfähiger Weise, dass die Erteilung einer Wohnsitzauflage in Form der unverzüglichen Verlegung des Wohnsitzes, im Falle ausgeprägter familiärer und privater Bindungen an einem bestimmten innerstaatlichen Aufenthaltsort des Fremden, einen gravierenden Eingriff darstellen kann.

2.3. Beim BF waren keine für die gegenständliche Abwägung maßgeblichen Interessen erkennbar, die der behördlich angeordneten Verlegung seines Wohnsitzes in ein vorgeschriebenes Quartier entgegenstanden.

Während es sich beim Anlassfall des og. Erkenntnisses des VwGH vom 23.01.2020, Ra 2019/21/0378, um einen seit mehr als zehn Jahren im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, der seit seiner Einreise durchgehende Meldungen an seinen Wohnsitzen aufwies und stets für die Behörden erreichbar war und seit 2015 in seiner Heimatgemeinde in Österreich lebte, dort ein Unternehmen mit mehreren Mitarbeitern betrieb und, neben seinen Deutschkenntnissen, intensive soziale Bindungen aufwies, erstattete der BF im gg. Verfahren kein Vorbringen, welches der angeordneten Wohnsitzauflage entgegenstand. Ging daher das BFA zurecht davon aus, dass es im Hinblick auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK maßgeblichen Interessen des BF zu keinen wesentlichen Sachverhaltsänderungen seit der ausgesprochenen Rückkehrentscheidung im Mai 2019 kam, wurde auch in der gg. Beschwerde dahingehend nichts Gegenteiliges behauptet.

Der BF ist ledig und kinderlos, in Österreich hält sich lediglich ein ebenfalls volljähriger Bruder von ihm auf, zu dem kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht. Es liegen sohin keine maßgeblichen familiären oder privaten Anbindungen an seinen letzten Aufenthaltsort bzw. Wohnsitz vor, die seinen Weiterverbleib dort als in seinem wesentlichen persönlichen Interesse liegend dargestellt hätten. Er lebte dort auch erst seit 18.07.2019, also seit weniger als einem Jahr, und ging dort weder einer Erwerbstätigkeit nach noch hat er dort andere integrative Schritte gesetzt. Es war im Übrigen auch nicht erkennbar, wie er - mangels Leistungsbezug der staatlichen Grundversorgung - seine private Unterkunft dort finanziert. Zu beachten war außerdem, dass er während des beim BVwG anhängigen Beschwerdeverfahrens von 04.04.2019 bis 18.07.2019 über keine aufrechte Meldeadresse in Österreich verfügte und sohin nicht durchgehend für die Behörden erreichbar war.

Unter Berücksichtigung sämtlicher in Betracht kommender Umstände des Einzelfalls erwies sich Wohnsitzauflage daher im konkreten Fall als verhältnismäßig.

3. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides war daher als unbegründet abzuweisen.

4. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.

5. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Anordnung der Unterkunftnahme Ausreisewilligkeit freiwillige Ausreise Fristablauf Privat- und Familienleben Rechtskraft Rückkehrberatung Rückkehrentscheidung Ultima Ratio Verhältnismäßigkeit Wohnsitz Wohnsitzauflage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:L502.2153506.2.00

Im RIS seit

01.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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