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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1991 §7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Wetzel und die Hofräte Dr. Zeizinger, Dr. Rigler, Dr. Handstanger und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der P in Linz, vertreten durch Dr. Günter Schmid, Rechtsanwalt in Linz, Fadingerstraße 15, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 21. Mai 1997, Zl. St 122/97, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 21. Mai 1997 wurde gegen die Beschwerdeführerin, eine liberianische Staatsangehörige, gemäß § 18 Abs. 1 iVm den §§ 19, 20 und 21 Fremdengesetz - FrG, BGBl. Nr. 838/1992, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Die Beschwerdeführerin, die über kein Ausweisdokument verfüge, weshalb die Identität nicht feststehe, sei am 20. Jänner 1997 ohne Reisepaß und ohne Sichtvermerk von Italien kommend, in einem Lieferwagen versteckt, nach Österreich gelangt. Ihr Asylantrag sei in erster Instanz (Bescheid vom 23. Jänner 1997) abgewiesen worden; das Berufungsverfahren sei noch anhängig. In einer am 26. Februar 1997 mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift der Bundespolizeidirektion Linz hätte sie sich als völlig mittellos bezeichnet.
In rechtlicher Hinsicht führe die belangte Behörde im wesentlichen folgendes aus: Eine Einreise ohne österreichischen Sichtvermerk unter Umgehung der Grenzkontrolle gefährde die öffentliche Ordnung in einem Maß, das die im § 18 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme verwirklicht erscheinen lasse, komme doch den für die Einreise von Fremden bestehenden Vorschriften im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu. Diese Annahme sei umso mehr gerechtfertigt, als sich die Beschwerdeführerin zu ihrer Einreise eines Schleppers bedient habe, da ein gewichtiges öffentliches Interesse an der Bekämpfung des Schlepperunwesens bestehe. Dazu komme noch, daß sich die Beschwerdeführerin als mittellos bezeichne, was auch den - von der Erstbehörde nicht herangezogenen - Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG verwirkliche.
Da die Beschwerdeführerin in Österreich keine familiären Bindungen habe, werde durch das Aufenthaltsverbot weder in ihr Privat- noch in ihr Familienleben eingegriffen. Damit erübrige sich sowohl eine Prüfung der Frage, ob das Aufenthaltsverbot i. S. des § 19 FrG dringend geboten sei, als auch eine Interessenabwägung nach § 20 Abs. 1 leg.cit.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, inhaltliche Rechtswidrigkeit behauptende Beschwerde mit dem Begehren, ihn aus diesem Grund aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. In der Beschwerde bleiben die maßgeblichen Feststellungen der belangten Behörde, daß die Beschwerdeführerin am 20. Jänner 1997 ohne Reisepaß und ohne österreichischen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei, und weiters, daß sie sich anläßlich einer Vernehmung vor der Erstbehörde (am 26. Februar 1997) als völlig mittellos bezeichnet hätte, unbestritten. Auf dem Boden dieser Sachverhaltsmaßnahmen hegt der Gerichtshof gegen die Ansicht der belangten Behörde, daß der Tatbestand des § 18 Abs. 2 Z. 7 FrG - das Fehlen der Anführung dieser Gesetzesbestimmung im Spruch des angefochtenen Bescheides beruht erkennbar auf einem Recht der Beschwerdeführerin nicht verletzenden Versehen - verwirklicht und überdies die im § 18 Abs. 1 leg.cit. umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keine Bedenken.
2.1. Der Beschwerdevorwurf, die Behörde habe "keine weitere Ermittlung durchgeführt, um sicher zu sein, daß die Beschwerdeführerin völlig mittellos ist bzw. daß sie keine Möglichkeit hat, für ihren Unterhalt selbst zu sorgen", ist verfehlt. Abgesehen davon, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Fremden die Verpflichtung trifft, von sich aus (initiativ) den Nachweis des Vorhandenseins der Mittel zu seinem Unterhalt zu erbringen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 24. Oktober 1996, Zl. 95/18/1149, mwN), waren im Beschwerdefall schon deshalb diesbezügliche behördliche Ermittlungen entbehrlich, weil die Beschwerdeführerin unbestrittenermaßen der Behörde gegenüber erklärt hat, mittellos zu sein.
2.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Beschwerdeführerin, wie die Beschwerde meint, eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gemäß § 7 Abs. 1 AsylG 1991 zukommt, denn auch dann, wenn dies zuträfe, stünde dieser Umstand - wie die Beschwerde an anderer Stelle richtig festhält - der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nicht entgegen (siehe § 9 Abs. 1 AsylG 1991 idF des Art. II Z. 2 BGBl. Nr. 838/1992). Von daher geht die Rüge, die belangte Behörde habe "übereilt" gehandelt, weil sie, ohne die asylrechtliche Berufungsentscheidung abzuwarten, den angefochtenen Bescheid erlassen habe, ins Leere.
2.3. Wenn die Beschwerde ihre Meinung, die belangte Behörde sei "übereilt" vorgegangen, auch darauf stützt, daß eine "Abschiebung" der Beschwerdeführerin gemäß § 36 Abs. 2 FrG aus tatsächlichen Gründen unmöglich sei, so übersieht sie, daß mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes nicht (auch) darüber abgesprochen wird, daß der Fremde (allenfalls) abgeschoben werde.
3. Zu der Auffassung der belangten Behörde, daß mit dem Aufenthaltsverbot kein i.S. des § 19 FrG relevanter Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden sei, enthält die Beschwerde keine Ausführungen. Der Gerichtshof pflichtet der Ansicht der belangten Bhörde im Hinblick auf den noch kurzen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich sowie darauf, daß sie hier unbestritten keine familiären Bindungen hat, bei. Die belangte Behörde hatte demnach nicht zu prüfen, ob das Aufenthaltsverbot dringend geboten sei (§ 19 FrG), und auch keine Interessenabwägung gemäß § 20 Abs. 1 leg.cit. vorzunehmen (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 8. September 1994, Zl. 94/18/0348, mwN).
4. Da bereits der Beschwerdeinhalt erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997180522.X00Im RIS seit
20.11.2000