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10/10 Auskunftspflicht;Norm
AuskunftspflichtG 1987 §1 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 96/12/0325Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerden des Dr. G in W, gegen die Bescheide des Bundeskanzlers 1. vom 12. August 1996, Zl. 601.092/36-V/1/96, und 2. vom 1. Oktober 1996, Zl. 601.092/57-V/1/96, betreffend jeweils die Abweisung von Auskunftsbegehren, zu Recht erkannt:
Spruch
Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 600,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Der 1955 geborene Beschwerdeführer, ein rechtskundiger Beamter im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGG, steht seit 1. Jänner 1993 als Legationsrat i.R. in einem öffentlich-rechtlichen Pensionsverhältnis zum Bund. Seine letzte Dienststelle war das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (das Nähere hiezu ist dem zur Ruhestandsversetzung ergangenen
hg. Erkenntnis vom 1. Februar 1995, Zl. 92/12/0286, zu entnehmen). Der Beschwerdeführer hat insbesondere seit 1992 eine große Menge von Bescheid- und Säumnisbeschwerden sowie Anträgen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, die unter mehr als 400 Zahlen protokolliert wurden.
Mit dem erstangefochtenen Bescheid vom 12. August 1996 hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"Bescheid
Spruch
Die mit Schreiben vom 11. Juni, 12. Juni, 19. Juni, 30. Juni und 10. Juli 1996 verlangten Auskünfte werden gemäß § 1 Abs. 2 Auskunftspflichtgesetz nicht erteilt.
Begründung
Gemäß § 1 Abs. 2 des Auskunftspflichtgesetzes sind Auskünfte nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden. Das ist der Fall.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
(Es folgt die Rechtsmittelbelehrung, wonach gegen den Bescheid ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig sei, und der Hinweis auf die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts).
Mit dem zweitangefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde wie folgt entschieden:
"Bescheid
Über Ihre Auskunftsbegehren vom 5. September (samt Anlagen, das sind die Schreiben vom 10.2.1994, 24.1.1994, 16.6.1996, 15.6.1996 und 22.8.1996) und vom 20. September 1996 wird wie folgt entschieden:
Spruch
Die genannten Auskunftsbegehren werden abgewiesen und die Auskunft gemäß § 1 Abs. 2 des Auskunftspflichtgesetzes nicht erteilt.
Begründung
Aufgrund des § 1 Abs. 2 des Auskunftspflichtgesetzes sind Auskünfte nicht zu erteilen, wenn sie offenbar mutwillig verlangt werden.
Mutwilligkeit ist im vorliegenden Fall offensichtlich gegeben.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden."
(Es folgt sodann die Rechtsmittelbelehrung und der Hinweis wie im erstangefochtenen Bescheid.)
Dagegen richten sich die vorliegenden Beschwerden wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat in beiden Beschwerdeverfahren eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerden beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat beschlossen, beide Beschwerdeverfahren wegen des persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung zu verbinden, und hat, gemäß § 39 Abs. 2 Z. 3 VwGG unter Abstandnahme von der Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlungen, erwogen:
Die wörtlich wiedergegebenen Begründungen der angefochtenen Bescheide beschränken sich im wesentlichen auf die Behauptung, daß die Auskunftsbegehren offensichtlich mutwillig im Sinne des § 1 Abs. 2 des Auskunftspflichtgesetzes seien. Aufgrund welchen Sachverhaltes die belangte Behörde zu dieser Beurteilung gelangte, sagt sie nicht. Es handelt sich dabei, wie der Beschwerdeführer zutreffend rügt, nicht um eine ausreichende, nachvollziehbare Begründung im Sinne des § 60 AVG. Diese Begründungslücke ist wesentlich, weil der Verwaltungsgerichtshof hiedurch an der Nachprüfung der angefochtenen Bescheide auf ihre inhaltliche Gesetzmäßigkeit gehindert ist. Die Darlegungen der belangten Behörde in den Gegenschriften vermögen daran nichts zu ändern, weil sie das Fehlen einer ausreichenden Begründung im angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen vermögen (siehe dazu beispielsweise die in Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3 S. 600 f bzw. S. 607 wiedergegebene hg. Judikatur). Die angefochtenen Bescheide waren daher schon deshalb gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben, ohne daß auf das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997; es waren demnach nur die zu entrichtenden Stempelgebühren zuzuerkennen, Schriftsatzaufwand gebührt dem Beschwerdeführer nicht, weil er nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten war (§ 49 Abs. 1 letzter Satz VwGG idF der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996120295.X00Im RIS seit
03.04.2001