TE Lvwg Erkenntnis 2020/8/19 LVwG-2020/41/1461-3

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Veröffentlicht am 19.08.2020
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Entscheidungsdatum

19.08.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
AVG §17

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Riedler über die Beschwerde des AA, vertreten durch RA BB, Adresse 1, Z, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.04.2020, Zl ***, betreffend die Verweigerung der Akteneinsicht,

zu Recht:

1.       Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und festgestellt, dass die Verweigerung auf Akteneinsicht in die Abschussliste der Genossenschaftsjagd Y für den Zeitraum zwischen dem 10.10.2018 und dem 09.12.2019 rechtswidrig war.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 17.04.2020, GZ ***, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers auf Akteneinsicht in die Abschussliste der Genossenschaftsjagd Y für den Zeitraum zwischen 10.10.2018 und 18.12.2019 gemäß § 17 Abs 1 AVG 1991 zurückgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass durch die Entscheidung des LVwG Tirol vom 10.10.2018 das Pachtverhältnis zwischen der Jagdgenossenschaft Y und Herrn AA aus öffentlich-rechtlicher Sicht aufgelöst worden sei. Diese Entscheidung sei durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes behoben worden, welches der Bezirkshauptmannschaft Z am 10.12.2019 zugestellt worden sei. Am 18.12.2019 sei schließlich das Pachtverhältnis zwischen der Jagdgenossenschaft Y und Herrn AA einvernehmlich vor dem LVwG aufgelöst worden. Die fertigende Jagdbehörde gehe davon aus, dass Herr AA jedenfalls von 10.12.2019 bis 18.12.2019 der Jagdausübungsberechtigte der Jagdgenossenschaft Y gewesen sei, weshalb die Abschussmeldungen für diesen Zeitraum auch übermittelt worden seien. Aus diesem Grund beziehe sich das gegenständliche Ansuchen lediglich auf den Zeitraum vom 10.10.2018 bis einschließlich 09.12.2019. Im Hinblick darauf wurde auf § 42 Abs 3 VwGG hingewiesen, wonach durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses die Rechtssache in die Lage zurücktrete, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden habe. Somit sei Herrn AA aus öffentlich-rechtlicher Sicht im Nachhinein wieder das Jagdausübungsrecht für den Zeitraum 10.10.2018 bis 18.12.2019 zugekommen. De facto sei dieses jedoch aufgrund der Entscheidung des LVwG vom 10.10.2018 in diesem Zeitraum von der Jagdgenossenschaft Y selbst ausgeübt worden (§ 11 TJG), weshalb diese auch gemäß § 37b Abs 8 TJG die Aufgabe gehabt habe, jeden Abschuss innerhalb von 10 Tagen zu melden. Da Herr AA somit im Nachhinein das Jagdausübungsrecht nicht ausüben habe können und der Jagdpachtvertrag mittlerweile einvernehmlich aufgelöst worden sei, sei für die Behörde auch kein rechtliches Interesse an der beantragten Akteneinsicht ersichtlich.

Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer, vertreten durch RA BB, mit Schriftsatz vom 29.05.2020 fristgerecht Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol erhoben und darin Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

II.      Sachverhalt:

Mit Bescheid vom 24.07.2018, Zahl *** hat die Bezirkshauptmannschaft Z auf Antrag der Jagdgenossenschaft Y gemäß § 20 Abs 1 lit c und f Tiroler Jagdgesetz 2004, LGBl 41/2004, zuletzt geändert durch LGBl 26/2017, den am 07. November 2012 zwischen der Jagdgenossenschaft Y als Verpächterin und Herrn AA als Jagdpächter für die Dauer vom 01.04.2013 bis 31.03.2023 abgeschlossenen Jagdpachtvertrag betreffend das Jagdausübungsrecht auf Grundflächen des Genossenschaftsjagdgebietes Y aufgehoben.

Mit Eingabe vom 21.08.2018 erhob AA, vertreten durch RA BB, fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z.

Die vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 06.11.2018, LVwG-2018/23/1920-10, erfolgte Abweisung dieser Beschwerde wurde aufgrund einer Revision des AA vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.11.2019, Ra 2019/03/0005, behoben.

Im Rahmen der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 hat sich ergeben, dass die Jagdgenossenschaft Y als Verpächterin und Herr AA als Jagdpächter aufgrund mehrerer Umstände eine Fortsetzung des Pachtverhältnisses nicht mehr anstreben und dass diesbezüglich auch schon Dispositionen getroffen wurden. Vor diesem Hintergrund wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.01.2020, LVwG-2018/23/1920-20, festgestellt, dass der Jagdpachtvertrag für das Genossenschaftsjagdgebiet Y abgeschlossen für den Zeitraum vom 1.4.2013 bis 31.3.2023, zwischen der Jagdgenossenschaft Y und AA, jedenfalls mit 18.12.2019 (mündliche Verkündung des Beschlusses) als aufgelöst gilt und dass das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.7.2018, ***, gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Beschwer eingestellt wird.

Mit Schreiben vom 22.01.2020 wurde seitens des rechtfreundlichen Vertreters des Herrn AA um Übermittlung der entsprechenden Ergebnisse der JAFAT-Einträge bzw der konkret getätigten Abschüsse für den Zeitraum vom 10.10.2018 bis 18.12.2019 gebeten.

Mit Schreiben der belangten Behörde wurden dem Beschwerdeführer zH seines Rechtsvertreters die für den Zeitraum vom 10.12.2019 (Zustellung des VwGH-Erkenntnisses vom 20.11.2019) und dem 18.12.2019 (einvernehmliche Einigung vor dem Landesverwaltungsgericht Tirol hinsichtlich der Auflösung des Jagdpachtvertrages) gemeldeten Abschüsse im GJ-Gebiet Y zur Kenntnis gebracht.

III.     Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Akten der belangten Behörde zu Zahl *** und des Landesverwaltungsgerichtes Tirol zu Zahl LVwG-2018-23/1920.

IV.      Rechtslage:

Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl Nr 51/1991 idF BGBl Nr 58/2018, lautet wie folgt:

„Beteiligte; Parteien

§ 8. Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, sind Beteiligte und, insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruches oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien.

Akteneinsicht

§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muss auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.

(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.

(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.“

Die für das gegenständliche Verfahren relevanten Bestimmungen des Tiroler Jagdgesetzes 2004 – TJG, LGBl Nr 41/2004 idF LGBl Nr 51/2020, lauten wie folgt:

㤠11

Jagdausübung

[…]

(4) Auf einem Genossenschaftsjagdgebiet steht die Ausübung des Jagdrechtes der Jagdgenossenschaft zu. Sie hat die Ausübung des Jagdrechtes zu verpachten, sofern es nicht durch einen bestellten Jagdleiter selbst ausgeübt wird (Eigenbewirtschaftung).

[…]

§ 37b

Genehmigung, Festsetzung und Sicherstellung des Abschussplanes, Abschussmeldung

[…]

(8) Der Jagdausübungsberechtigte hat der Bezirksverwaltungsbehörde jeden Abschuss binnen zehn Tagen zu melden.

[…]“

V.       Erwägungen:

Nach § 8 AVG sind Personen, die eine Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder auf die sich die Tätigkeit der Behörde bezieht, Beteiligte und insoweit sie an der Sache vermöge eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses beteiligt sind, Parteien. Nach der ständigen Rechtsprechung ist die Frage, ob jemandem Parteistellung in einem bestimmten Verfahren zukommt, primär nach Maßgabe des anzuwendenden Materiengesetzes, in Ermangelung entsprechender Regelungen nach den Grundsätzen des § 8 AVG zu beurteilen. Als Partei im Sinn des § 8 AVG ist demnach derjenige anzusehen, dessen Rechtssphäre durch die zu treffende Maßnahme unmittelbar berührt wird, wobei Parteistellung auch derjenige genießt, dem das materielle Recht keine Berechtigungen einräumt, sondern Verpflichtungen auferlegt. Maßgebend für die Parteistellung ist, dass die Sachentscheidung in die Rechtssphäre des Betreffenden bestimmend eingreift, und weiters, dass darin eine unmittelbare, nicht bloß mittelbare Wirkung zum Ausdruck kommt (vgl VwGH vom 27.11.2014, 2013/03/0015, mwN).

Mit der Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren ist das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG verbunden. Dabei handelt es sich um ein subjektives prozessuales Recht, welches aufgrund eines Antrags durch eine Partei des Verfahrens wahrgenommen werden kann (Hengstschläger/Leeb, Verwaltungsverfahrensrecht5, S 112, RZ 148f).

Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien gemäß § 17 Abs 1 AVG bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

Akteneinsicht gebührt schon nach dem Wortlaut des § 17 AVG den Parteien in die ihre Sache betreffenden Akten. Daraus ergibt sich auch die Verpflichtung, das betreffende konkrete Verwaltungsverfahren zu bezeichnen, auf das sich das Ersuchen um Akteneinsicht bezieht (vgl dazu etwa Hengstschläger/Leeb AVG², Rz 6/1 zu § 17 AVG).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof beispielsweise in seiner Entscheidung vom 17.03.2016, Ro 2014/11/0012 ausgeführt, dass Voraussetzung für die Gestattung von Akteneinsicht nach § 17 AVG ist, dass von der Behörde, der gegenüber Akteneinsicht begehrt wird, ein Verwaltungsverfahren (behördliches Verfahren im Sinne des Art II EGVG) geführt wird bzw geführt wurde, in dem der Akteneinsichtswerber Parteistellung hat. Damit ein Verfahren als „behördliches Verfahren“ im Sinne des Art II EGVG qualifiziert werden kann, in dem von der Verwaltungsbehörde das AVG anzuwenden und gegebenenfalls Akteneinsicht zu gewähren ist, muss es individuelle Verwaltungsakte der Hoheitsverwaltung zum Gegenstand haben bzw „auf Bescheiderlassung zielen“ (vgl auch VwGH vom 24.02.2017, Ra 2016/11/0150).

Aus § 17 Abs 4 AVG ergibt sich, dass die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber den Parteien eines anhängigen Verfahrens eine Verfahrensanordnung im Sinn von § 63 Abs 2 AVG darstellt, deren Rechtswidrigkeit erst mit dem Rechtsmittel gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid geltend gemacht werden kann. Ist hingegen über das Akteneinsichtsbegehren einer Person abzusprechen, der im laufenden Verwaltungsverfahren Parteistellung nicht zukommt oder deren Parteistellung sich auf ein bereits abgeschlossenes Verfahren bezogen hat, oder ist das betreffende Verwaltungsverfahren nicht mit Bescheid abzuschließen, so hat die Verweigerung der Akteneinsicht durch einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erfolgen, der im Instanzenzug bekämpft werden kann (VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002, mit weiteren Nachweisen).

Dabei kommt das Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG den Parteien eines anhängigen oder abgeschlossenen Verfahrens – unter den sonstigen Beschränkungen – unabhängig davon zu, zu welchem Zweck sie die Akteneinsicht begehrt haben. Die Partei ist daher auch nicht verpflichtet zu begründen, zu welchem Zweck sie Akteneinsicht benötigt. Eine Beschränkung des Rechts auf Akteneinsicht kann sich gemäß § 17 Abs 1 AVG aus dem betreffenden Materiengesetz („soweit in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist“) bzw gemäß § 17 Abs 3 AVG zur Wahrung der dort genannten Interessen ergeben (VwGH 30.01.2014, Zl 2012/05/0011, mit Hinweis auf das Erkenntnis des verstärkten Senates vom 22.10.2013, Zl 2012/10/0002).

Mit Bescheid vom 24.07.2018, Zahl *** hat die Bezirkshauptmannschaft Z auf Antrag der Jagdgenossenschaft Y, vertreten durch RA CC, gemäß § 20 Abs 1 lit c und f Tiroler Jagdgesetz 2004 den am 07. November 2012 zwischen der Jagdgenossenschaft Y als Verpächterin und Herrn AA als Jagdpächter für die Dauer vom 01.04.2013 bis 31.03.2023 abgeschlossenen Jagdpachtvertrag betreffend das Jagdausübungsrecht auf Grundflächen des Genossenschaftsjagdgebietes Y aufgehoben. Einer rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Beschwerde wurde aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Mit Eingabe vom 21.08.2018 erhob AA, vertreten durch RA BB, fristgerecht Beschwerde gegen diesen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z.

Die vom Landesverwaltungsgericht Tirol mit Erkenntnis vom 06.11.2018, LVwG-2018/23/1920-10, erfolgte Abweisung dieser Beschwerde wurde aufgrund einer Revision des AA vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 20.11.2019, Ra 2019/03/0005, behoben.

Gemäß § 42 Abs. 3 VwGG tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses die Rechtssache in die Lage zurück, in der sie sich vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses befunden hatte. Diese ex-tunc- Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH bewirkt, dass die Rechtslage zwischen Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses des VwG und seiner Aufhebung so zu betrachten ist, als sei das Erkenntnis oder der Beschluss des VwG nie erlassen worden. Insbesondere treten solche Bescheide, die durch das aufgehobene Erkenntnis oder durch den aufgehobenen Beschluss beseitigt wurden, wieder in Kraft (vgl. VwGH 25.1.2007, 2006/16/0105; diese Rechtsprechung ist auf die durch die Verwaltungsgerichtsreform geänderte Rechtslage übertragbar). Daran kann auch der Aufhebungsbeschluss des VwG nichts ändern, der selbst eine ex-tunc –Wirkung nur entfalten hätte können, wenn er bestandskräftig geworden wäre (vgl. VwGH vom 02.09.2019, Ra 2018/02/0003).

Im fortgesetzten Verfahren wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.01.2020, Zl LvwG-2018/23/1920-20 festgestellt, dass der Jagdpachtvertrag für das Genossenschaftsjagdgebiet Y, abgeschlossen für den Zeitraum vom 1.4.2013 bis 31.3.2023, zwischen der Jagdgenossenschaft Y und AA, jedenfalls mit 18.12.2019 als aufgelöst gilt und wurde das Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Z vom 24.7.2018, ***, gemäß § 31 Abs 1 iVm § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) mangels Beschwer eingestellt. Aus der Begründung des Beschlusses ergibt sich, dass diese Feststellungen sich ohne Einfluss auf den tatsächlichen Auflösungsgrund des Pachtverhältnisses und des tatsächlichen Auflösungszeitpunktes ergeben und dass zudem die in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 erzielten Verfahrensergebnisse keinen Einfluss auf ein allfälliges Verschulden der damaligen Aufhebung des Pachtvertrages haben. Weiters kamen beide Vertragsparteien überein, dass die allfällige verwaltungsgerichtliche Entscheidung keine Auswirkungen auf den beim Bezirksgericht Z zur Zahl *** protokollierten Zivilstreit hat.

Aufgrund der Chronologie der zitierten Entscheidungen und der dargelegten ex-tunc- Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH vom 20.11.2019 ist klar, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls in öffentlich-rechtlicher Sicht aufgrund des am 07.11.2012 zwischen der Jagdgenossenschaft Y als Verpächterin und ihm (AA) als Jagdpächter abgeschlossenen Jagdpachtvertrages bis zum 18.12.2019 das Jagdausübungsrecht auf den Grundflächen des Genossenschaftsjagdgebietes Y zukam. Unter Berücksichtigung der zur Frage der Akteneinsicht nach § 8 iVm § 17 AVG 1991 oben dargelegten Grundsätze ist dem Beschwerdeführer sowohl aufgrund des Tiroler Jagdgesetzes (TJG) 2004 und der sich aus diesem Gesetz ergebenden Erfüllung jagdrechtlicher Pflichten als auch aufgrund seines unmittelbaren rechtlichen Interesses nach § 8 AVG 1991 das Recht auf Einsichtnahme in die Abschussliste der Genossenschaftsjagd iS für den Zeitraum zwischen dem 10.10.2018 und dem 09.12.2019 zuzuerkennen. Für den Zeitraum zwischen dem 10.12.2019 und dem 09.12.2019 wurde dem Beschwerdeführer die begehrte Akteneinsicht durch Übermittlung der getätigten Abschüsse in diesem Zeitraum bereits gewährt (vgl Schreiben vom 31.01.2020, Zl ***). Als Jagdpächter bis zur Auflösung des Jagdpachtvertrages am 18.12.2019 hat der Beschwerdeführer das Recht, zu erfahren, welche Abschüsse im relevanten Zeitraum im von ihm gepachteten Jagdrevier getätigt wurden. Die Einsichtnahme in die Abschussliste wurde dem Beschwerdeführer von der belangten Behörde bereits für den Zeitraum 10.12.2019 (Zustellung des VwGH-Erkenntnisses vom 20.11.2019, Ra 2019/03/0005-10) bis zum 18.12.2019 (mündliche Verkündung des Beschlusses des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 15.01.2020, LvwG-2018/23/1920-20) eingeräumt und umfasst diese Berechtigung aufgrund der dargelegten ex-tunc- Wirkung des aufhebenden Erkenntnisses des VwGH vom 20.11.2019 auch den übrigen beantragten Zeitraum.

Unter Hinweis auf § 28 Abs 2 VwGVG wird festgehalten, dass, wenn einem Antrag durch Auskunft, Ausstellung usw zu entsprechen ist, nur bei Nichterteilung ein abwesender Bescheid zu erlassen ist. In einem derartigen Verfahren hat das Verwaltungsgericht, so es die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung feststellt, den Bescheid aufzuheben und hinsichtlich des unterbliebenen Rechtsaktes festzustellen, dass die Verweigerung rechtswidrig war (in diesem Sinne VwGH 13.09.2016, Ra 2015/03/0038; Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte2, Rz 24 zu § 28 VwGVG).

Zusammenfassend wird daher festgehalten, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die beantragte Akteneinsicht im zu Zl *** geführten Verfahren auch für den Zeitraum zwischen dem 10.10.2018 und dem 09.12.2019 zu erteilen hat.

VI.      zum Absehen von einer mündlichen Rechtsmittelverhandlung:

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Gemäß der zu § 24 Abs. 4 VwGVG 2014 ergangenen Rechtsprechung des VwGH (vgl etwa VwGH 16.11.2015, Ra 2015/12/0026) lassen die Akten dann erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann (vgl. E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007, Ra 2014/09/0008, Ra 2014/09/0023, Ra 2014/09/0035) und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem VwG erforderlich wäre (Hinweis E 17. Februar 2015, Ra 2014/09/0007). Der EGMR lässt eine Ausnahme von der Verhandlungspflicht zu, wenn das Verfahren nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder nur hochtechnische Fragen betrifft (vgl. E 27. Mai 2015, Ra 2014/12/0021, und E 21. April 2015, Ra 2015/09/0009). Diese Voraussetzungen treffen im Beschwerdefall zu, sodass die beantragte mündliche Beschwerdeverhandlung entfallen konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

VII.     Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Riedler

(Richter)

Schlagworte

Akteneinsicht;
Jagdausübungsberechtigter;
Abschussliste;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.41.1461.3

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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