TE Bvwg Erkenntnis 2020/5/29 W101 2192731-1

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Veröffentlicht am 29.05.2020
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Entscheidungsdatum

29.05.2020

Norm

AVG §53a
AVG §53b
B-VG Art133 Abs4
GebAG §32 Abs1
GebAG §33 Abs1
GebAG §38
GebAG §53 Abs1
GebAG §54 Abs1 Z4
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §35

Spruch

W101 2192731-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 28.02.2018, GZ. E1/33619/2016, betreffend Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der Maßgabe Folge gegeben, dass die Gebühr des Dolmetschers mit insgesamt ? 242,10 (inkl. 20% Ust.) bestimmt wird.

II. Der Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde einen Kostenersatz iHv ? 33,45 für die Einbringung dieser Beschwerde aufzutragen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer erbrachte am 21.03.2016 von 21:00 Uhr bis 22:15 Uhr für die Landespolizeidirektion Niederösterreich (LPD, im Folgenden: belangte Behörde) in der Polizeiinspektion Gänserndorf bei einer kriminalpolizeilichen Einvernahme Dolmetschleistungen.

2. Am selben Tag bestätigte die belangte Behörde das Datum und die Dauer dieser Amtshandlung und wies in ihrer "Bestätigung" unter Punkt 2) a) Folgendes aus:

- Übersetzung der Niederschrift (2.294 Zeichen)

- Rechtsbelehrung samt Personalen (5.064 Zeichen)

3. Mit der im Anschluss an die Dolmetschleistung am 21.03.2016 eingebrachten Gebührennote zu GZ. E1/33619/2016 beantragte der Beschwerdeführer die Auszahlung der dafür angefallenen Gebühren iHv insgesamt ? 295,00. Der begehrte Betrag war wie folgt aufgeschlüsselt worden:

I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1)

- für Hin- und Rückreise über 30 km 2 x à ? 28,20 ? 56,40

II. Mühewaltung (§ 54)

1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen

- erste halbe Stunde Wochentag von 20:00 bis 06:00 (+ 50 %) ? 36,75

- 2 weitere halbe Stunden von 20:00 bis 06:00 (+ 50 %) ? 37,20

2. Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung je 1.000 Zeichen

- Wochentag von 20:00 bis 06:00 (+ 50 %) zu 5.064 à ? 11,40 ? 57,73

gesamtes Schriftstück während Verhandlung angefertigt

- max. ? 20 (+ 50 %) 1 + 50 % ? 30,00

V. Reisekosten

- Privat-Pkw/Kombi (hin- und retour) 66km á ? 0,42 ? 27,72

Summe ? 245,80

20 % USt. ? 49,16

Endsumme ? 295,00

4. Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 06.04.2016, Zl. 1700528/21.03.2016, (dem Beschwerdeführer am 12.04.2016 zugestellt) setzte die belangte Behörde den Gebührenanspruch des Beschwerdeführers mit ? 213,70 (inkl. USt.) fest.

5. Gegen diesen Mandatsbescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 25.04.2016 eine Vorstellung und beantragte darin dessen Aufhebung bzw. die Bestimmung der von ihm beantragten Gebühren iHv ? 295,00 (inkl. USt.).

6. Mit daraufhin ergangenem Bescheid vom 07.06.2016, Zl. E1/33619/2016, wies die belangte Behörde die Vorstellung des Beschwerdeführers vom 25.04.2016 ab und bestätigte den mit Mandatsbescheid vom 06.04.2016 festgesetzten Gebührenanspruch iHv ? 213,70 (inkl. USt.).

7. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 06.07.2016 fristgerecht eine Beschwerde, welcher das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.12.2017, W101 2131037-1/5E, Folge gab und den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG wegen Unzuständigkeit behob.

8. Im daraufhin ordnungsgemäß eingeleiteten Verwaltungsverfahren führte die belangte Behörde eine Beweisaufnahme durch und forderte die Unterlagen der in Rede stehenden Vernehmung bei der Polizeiinspektion Gänserndorf an.

9. Mit Schreiben vom 03.01.2018 verständigte die belangte Behörde den Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme und teilte ihm mit, dass sie beabsichtige, die Gebühr mit ? 213,70 (inkl. 20 % USt.) zu bestimmen.

Begründend führte sie Folgendes aus: Nach Anforderung der Unterlagen habe sich ergeben, dass die in Rede stehende Niederschrift aus insgesamt 5.669 Zeichen, davon 2.067 für die Rechtsbelehrung und 3.602 für den sonstigen Text bzw. Aussagen des Vernommenen bestehe. Die Rechtsbelehrung sei jedoch ein untrennbarer Teil der Niederschrift und nicht als gesondertes Schriftstück zu vergebühren. Überdies sei ein Zuschlag von 50% nach § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG dafür nicht vorgesehen. Dem Beschwerdeführer war dazu eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden.

10. In der daraufhin per E-Mail am 19.01.2018 fristgerecht eingebrachten Stellungnahme wandte sich der Beschwerdeführer gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die Rechtsbelehrung untrennbarer Teil der Niederschrift und nicht als gesondertes Schriftstück zu vergebühren sei. Eine Deckelung der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Satz GebAG mit ? 20,00 und die daraus resultierende Herabsetzung des Gebührenanspruches von ? 30,00 auf ? 20,00 für den während der Vernehmung angefertigten Teil der Niederschrift ließ der Beschwerdeführer unbestritten.

11. Mit Bescheid vom 28.02.2018, GZ. E1/33619/2016, setzte die belangte Behörde den Gebührenanspruch des Beschwerdeführers mit insgesamt ? 213,70 fest und schlüsselte diesen Betrag folgendermaßen auf:

I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1)

- für Hin- und Rückreise über 30 km 2 x à ? 28,20 ? 56,40

II. Mühewaltung (§ 54)

1. Teilnahme an Verhandlungen/Vernehmungen

- erste halbe Stunde Wochentag von 20:00 bis 06:00 (+ 50 %) ? 36,75

- 2 weitere halbe Stunden Wochentag von 20:00 bis 06:00 (+ 50 %) ? 37,20

2. Übersetzung eines Schriftstückes

während der Vernehmung nach § 54 Abs. 1 Z 4 Verhandlung angefertigt

1 Niederschrift ? 20,00

V. Reisekosten

- Privat-PKw Kombi (hin- und retour) ? 27,72

Summe ? 178,07

20 % USt. ? 35,61

Endsumme ? 213,70

Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Im gegenständlichen Fall sei die Vergebührung der mündlichen Rückübersetzung der angefertigten Niederschrift samt Rechtsbelehrung strittig. Die Niederschrift weise insgesamt 5.669 Zeichen, davon 2.067 Zeichen Rechtsbelehrung auf. Bereits aus der Definition des § 151 Z 2 StPO sei ableitbar, dass die Belehrung des Beschuldigten über dessen Rechte und Pflichten zwingend bei der Vernehmung bzw. (iSd § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG) im Rahmen derselben Vernehmung stattzufinden habe, sodass es sich um einen untrennbaren Teil handle, sofern diese zum selben Termin stattfinde. Es sei auch nicht richtig, dass die Rechtsbelehrung als Schriftstück 1 in die Niederschrift als Schriftstück 2 mit "Schritten der computerunterstützten Textverarbeitung integriert worden sei". Vielmehr handle es sich um dasselbe Dokument, um dieselbe Datei. Lediglich aus Beweisgründen als Nachweis, dass die Belehrung am Beginn der Befragung durch den Kriminalbeamten vorgenommen worden sei, werde die Rechtsbelehrung nach deren Durchführung einmal vorab ausgedruckt. Zur Auslegung der Begriffe "angefertigtes Schriftstück" werde in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I. Nr. 71/2014 klar ausgeführt, dass damit eben die Protokolle oder Niederschriften von Einvernahmen bezeichnet würden.

Hinsichtlich der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Satz GebAG führte die belangte Behörde aus, dass diese mit ? 20,00 gedeckelt sei.

12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 03.04.2018 fristgerecht eine Beschwerde und beantragte den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Dolmetschergebühr mit insgesamt ? 283,00 bestimmt werde.

Begründend führte er darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die Ansicht der Behörde, wonach es sich bei Vernehmungsprotokoll und Belehrung um ein (gemeinsames) Schriftstück handle, sei unzutreffend. Die rechtliche Qualifikation, dass eine Vernehmung iSd von der Polzei einzuhaltenden Verfahrensvorschriften erst dann vorliege, wenn eine gesetzlich dafür vorgeschriebene Belehrung stattgefunden habe, sei vom Gesetzgeber in einem ganz anderen Zusammenhang normiert worden. Am 21.03.2016 seien zwei getrennte Schriftstücke übersetzt worden. Bei diesen Schriftstücken handle es sich um:

Zum einen ein von der Polizei ausgedrucktes und vom Beschwerdeführer mündlich übersetztes Schriftstück 1 mit der Rechtsbelehrung samt Personalen, welches von der einvernommenen Person unterschrieben und in unveränderter Form als eigenständiges Schriftstück separat zum Polizeiakt genommen worden sei. Zum anderen handle es sich jeweils um das aufgrund der Vernehmung der Zeugen unter Mitwirkung durch den Beschwerdeführer als Dolmetscher entstandene, vom Beschwerdeführer rückübersetzte Vernehmungsprotokoll, in welches dann die Rechtsbelehrung samt den Personalen hineinkopiert worden sei. Es sei richtig, dass der Inhalt des oben angeführten Schriftstückes 1 auch am Anfang des Schriftstückes 2 ausgedruckt, also Schriftstück 1 in das Schriftstück 2 mit Schritten der computerunterstützten Textverarbeitung integriert worden sei. Das "Hineinkopieren" dieses Textabschnittes stelle jedoch insofern nicht den tatsächlichen Ablauf der Vernehmung dar, als diese Inhalte nicht etwa noch einmal vorgelesen und übersetzt worden seien. Für diesen "Abschnitt" seien auch keine Gebühren geltend gemacht worden.

Bei einer wie der gegenständlichen Rechtsbelehrung handle es sich um eine Zusammenstellung gesetzlicher Bestimmungen, welche dem Beschwerdeführer ausgedruckt vorgelegt worden sei. Für die Übersetzung des gesamten Schriftstückes würden dann ? 20,00 gebühren, wenn das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung "angefertigt" werde. Anfertigen bedeute erzeugen, herstellen, erschaffen - und nicht, wie fallbezogen erfolgt, ausdrucken, weshalb das Übersetzen eines ausgedruckten Dokuments auch nicht der Begrenzung mit höchstens ? 20,00 unterliegen könne. Entscheidend sei, dass der Dolmetscher, wenn er den Inhalt des Dokumentes bereits kenne, einen reduzierten Anspruch habe. Durch das Ausdrucken der Rechtsbelehrung werde dem Dolmetscher der Inhalt des Dokuments aber eben längst noch nicht bekannt, dies erfordere einen weiteren Arbeitsschritt des Dolmetschers. Diese Absicht gehe aus den einschlägigen Gesetzesmaterialen hervor. Die Rechtsbelehrung sei nicht im Rahmen der Einvernahme geschaffen worden und sei daher in keiner Weise ein Anwendungsfall eines während der Einvernahme angefertigten Schriftstückes.

Die von der belangten Behörde ins Treffen geführte Deckelung für ein iSd § 54 Abs. 1 Z 4 letzter Satz GebAG "während der Vernehmung angefertigtes" Schriftstück mit ? 20,00 ließ der Beschwerdeführer unbestritten.

Schließlich beantragte der Beschwerdeführer eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie der belangten Behörde aufzutragen, ihm die Kosten dieser zweiten Beschwerde iHv ? 33,45 (Beschwerdegebühr und Porto) zu ersetzen.

13. Mit Schreiben vom 13.04.2018 legte die belangte Behörde die Beschwerde und den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Das Verfahren war zunächst der Gerichtsabteilung W208 zugewiesen und infolge einer Unzuständigkeitsanzeige umprotokolliert und am 20.04.2018 der Gerichtsabteilung W101 neu zugewiesen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Fest steht, dass der Beschwerdeführer am 21.03.2016 von 21:00 Uhr bis 22:15 Uhr Dolmetschleistungen bei einer kriminalpolizeilichen Einvernahme erbracht hat.

Die gegenständliche Vernehmung gestaltete sich folgendermaßen:

Der Beschwerdeführer übersetzte zu Beginn ein bereits existierendes, von der Behörde ausgedrucktes Schriftstück mit Belehrung samt Personalen. Dieses Schriftstück umfasste insgesamt 2.067 Zeichen und wurde sowohl als separates Schriftstück zum Polizeiakt genommen als auch in das Vernehmungsprotokoll eingefügt.

In der Folge übersetzte der Beschwerdeführer die Kommunikation zwischen der Kriminalpolizei und dem Beschuldigten und das darüber aufgenommenen Vernehmungsprotokoll.

Maßgebend ist daher, dass das in Rede stehende Schriftstück mit Belehrung samt Personalen ein eigenständiges Schriftstück mit 2.067 Zeichen darstellt, welches nicht im Rahmen der Vernehmung angefertigt wurde.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Dass die in Rede stehende Belehrung samt Personalen aus insgesamt 2.067 Zeichen besteht und nicht wie zunächst in der "Bestätigung" der belangten Behörde falsch ausgewiesen aus 5.064 Zeichen, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Dokument über die Einvernahme. Im Zuge der Beweisaufnahme hat die belangte Behörde dieses Dokument bei der Polizeiinspektion Gänserndorf angefordert und die Berechnung der Zeichen überprüft bzw. neu vorgenommen. Das Ergebnis wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 03.01.2018 zur Kenntnis gebracht. Dass der Beschwerdeführer bei der Berechnung seiner Gebühr die ursprünglich falsch von der belangten Behörde ausgewiesenen 5.064 Zeichen heranzieht, vermag daran nichts zu ändern, zumal er diese falsche Zeichenanzahl offenbar aus der ursprünglichen "Bestätigung" von März 2016 bloß übernommen und nicht selbst berechnet hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:

Gemäß § 126 Abs. 2b Strafprozeßordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975 idgF, richtet sich der Anspruch eines Dolmetschers auf Abgeltung dann, wenn er durch die Kriminalpolizei als Dolmetscher bestellt wird, nach § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG).

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, lauten (auszugsweise):

Gemäß § 53b AVG haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

§ 53a Abs. 1 letzter Satz AVG bestimmt, dass die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen ist, die den Sachverständigen herangezogen hat.

Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist die Gebühr von der Behörde, die den Sachverständigen herangezogen hat, mit Bescheid zu bestimmen. Vor der Gebührenbestimmung kann der Sachverständige aufgefordert werden, sich über Umstände, die für die Gebührenberechnung bedeutsam sind, zu äußern und, unter Setzung einer bestimmten Frist, noch fehlende Bestätigungen vorzulegen. Die Gebührenbeträge sind auf volle 10 Cent aufzurunden.

Gemäß § 53a Abs. 3 AVG ist die Gebühr dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei zu zahlen. Bestimmt die Behörde eine höhere Gebühr, als dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlt wurde, so ist der Mehrbetrag dem nichtamtlichen Sachverständigen kostenfrei nachzuzahlen. Bestimmt die Behörde eine niedrigere Gebühr oder übersteigt der dem nichtamtlichen Sachverständigen gezahlte Vorschuss die von ihr bestimmte Gebühr, so ist der nichtamtliche Sachverständige zur Rückzahlung des zu viel gezahlten Betrages zu verpflichten.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):

§ 53 Abs. 1 GebAG lautet:

1. für die Zwecke des § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 sind für schriftliche Übersetzungen je nach konkret erforderlichem Ausbildungsgrad Gebührenrahmen von 1,40 bis 1,60 Euro (Z 1), von 1,50 bis 1,70 Euro (Z 2) und von 1,60 bis 1,80 Euro je Zeile anzuwenden, wobei als Zeile 55 Anschläge (einschließlich Leerzeichen) der Übersetzung gelten;

2. § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.

Gemäß § 54 Abs 1 Z 4 GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.

Gemäß § 31 Abs. 1 Z 6 GebAG ist den Sachverständigen die von der Sachverständigengebühr zu entrichtende Umsatzsteuer zu ersetzen; sie ist gesondert auszuweisen.

3.2.2. Im vorliegenden Fall war zu klären, ob die belangte Behörde die Übersetzung eines Schriftstückes (der Rechtsbelehrung) zu Recht als "während der Vernehmung angefertigtes" Schriftstück im Sinn von § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG qualifiziert hat. Wie oben festgestellt weist das in Rede stehende Schriftstück nach einer im Zuge des Ermittlungsverfahrens durchgeführten Überprüfung 2.067 und nicht 5.064 Zeichen auf.

Der Beschwerdeführer beantragt hingegen die Vergebührung des Schriftstückes im Ausmaß von - wie anfangs von der belangten Behörde in ihrer "Bestätigung" ausgewiesen - 5.064 Zeichen á ? 11,40 und bringt dazu im Wesentlichen vor, dass es gerade nicht in der Verhandlung angefertigt, sondern lediglich während der Einvernahme ausgedruckt worden sei, was folglich einen weiteren - zu vergebührenden - Arbeitsschritt erfordert hätte, zumal er dessen Inhalt nicht gekannt habe.

Die Materialien für die hier maßgebliche Bestimmung § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG, RV 53 BlgNR 25. GP, S 11, lauten wie folgt:

"Ein (weitergehender) Änderungsbedarf besteht ferner im Bereich des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG. Hier ist aktuell vorgesehen, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Diese Anordnung stellt insofern eine Abweichung von der sonstigen Systematik des GebAG dar, als hier gleichzeitig sowohl eine (volle) Zeitgebühr nach der Z 3 als auch die volle Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks verzeichnet werden kann, sodass es im Ergebnis zu einer doppelten Abgeltung desselben Aufwands kommt. Insofern erscheint es legitim, dass in solchen Konstellationen für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung künftig nur mehr die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung des Schriftstücks zustehen soll.

Einen Sonderfall nehmen hier noch die Fälle ein, in denen das während der Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung zu übersetzende Schriftstück im Rahmen desselben Termins angefertigt wurde; damit sind etwa Fälle wie die Rückübersetzung einer vom Dolmetscher aus der fremden Sprache ins Deutsche übersetzten Aussage vor der Unterfertigung des Protokolls oder der Niederschrift durch den Vernommenen gemeint, in denen das vom Dolmetscher bereits Übersetzte (und diesem nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG Entlohnte) und zu Papier Gebrachte vom Dolmetscher neuerlich zu übersetzen ist. Hier soll dem Dolmetscher in Hinkunft zwar weiterhin die volle Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG zustehen.

Für die Rückübersetzung des Protokolls (bzw. die Übersetzung eines sonstigen im Rahmen der Vernehmung oder der gerichtlichen Verhandlung angefertigten Schriftstücks) soll dagegen nicht nur die Kürzung auf die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zum Tragen kommen; vielmehr soll der Kostenersatz für solche Übersetzungen insgesamt mit dem Betrag von 20 Euro limitiert werden."

Nach dem klaren Wortlaut des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG gelangt der mit ? 20,00 limitierte Satz nur dann zur Anwendung, wenn das Schriftstück während der derselben Verhandlung/Vernehmung angefertigt wurde. Diese Regelung kann - auch vor dem Hintergrund der Gesetzesmaterialien - nur dahin verstanden werden, dass sie sich auf (neuerlich vom Dolmetscher zu übersetzende) Schriftstücke bezieht, die tatsächlich erst im Zuge der Vernehmung/Verhandlung mithilfe des Dolmetschers (inhaltlich) erstellt wurden, was - wie der Blick in die Materialien zeigt - insbesondere auf das (mit Dazutun des Dolmetschers entstandene/angefertigte) Vernehmungsprotokoll, aus dem sich die (vom Dolmetscher übersetzte) Kommunikation zwischen Behörde und einzuvernehmender Person ergibt, zutrifft (vgl. auch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Wien vom 24.01.2017, VGW-101/042/14037/2016). Diese Sichtweise ist zu vertreten, weil der Dolmetscher im Zuge der Erstellung des Schriftstückes bereits als Dolmetscher tätig wurde und die (abermalige) Übersetzung eines dem Dolmetscher bereits bekannten Inhaltes einen geringeren Aufwand darstellt, weshalb ein gedeckelter Betrag gerechtfertigt ist. Anders stellt sich die Lage dar, wenn ein Schriftstück seines Inhaltes nach schon vor der Vernehmung existent ist und (von der Behörde zur Übersetzung durch den Dolmetscher) in die Vernehmung eingebracht wird (etwa ein Rechtstext, eine - wie im vorliegenden Fall - von der Behörde erstellte/zusammengestellte Rechtsbelehrung [mit Personalen] oder ein vor der Vernehmung angefertigtes Datenblatt). Die Übersetzung solcher Schriftstücke, an deren Entstehung der Dolmetscher nicht mitgewirkt hat, bedeutet für den Dolmetscher einen im Vergleich zum erwähnten Fall der Übersetzung des Vernehmungsprotokolls größeren Aufwand. Das Ausdrucken eines solchen Schriftstückes während der Vernehmung wie auch das (computerunterstützte) Einfügen dessen Inhaltes in ein anderes Schriftstück (etwa in das Vernehmungsprotokoll) hat nicht zur Folge, dass das Schriftstück im oben genannten Sinn als "während der Vernehmung angefertigt" anzusehen ist.

Im vorliegenden Fall legte der Beschwerdeführer den Ablauf der Vernehmungen nachvollziehbar dar und auch die belangte Behörde wies in ihrer Bestätigung die Niederschrift und die Belehrung als zwei verschiedene während der Vernehmung übersetzte Schriftstücke mit separater Zeichenangabe (zunächst jedoch mit der falschen Zeichenanzahl) aus, sodass ersichtlich ist, dass es sich jeweils um zwei getrennt zu behandelnde, eigenständige Schriftstücke handelt, wobei das Vernehmungsprotokoll (die Niederschrift) während der Vernehmung angefertigt wurde, die Belehrung samt Personalen dem Inhalt nach jedoch schon vor der Vernehmung als eigenes Schriftstück existent war und als solches in die Vernehmung zwecks Übersetzung durch den Beschwerdeführer eingebracht wurde (sowie als separates Schriftstück zum Akt genommen und auch in das Vernehmungsprotokoll eingefügt wurde). In einer derartigen Fallkonstellation kann ein übersetztes Schriftstück über eine Belehrung samt Personalen nicht im Sinn von § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG als "während der Vernehmung angefertigte" Schriftstück qualifiziert werden, woran auch der Umstand, dass die Belehrung im Rahmen der Vernehmung stattfindet bzw. stattzufinden hat, nichts zu ändern vermag.

Somit ist die Ansicht des Beschwerdeführers zutreffend, dass in Bezug auf die von ihm übersetzte Belehrung samt Personalen nicht der mit ? 20,00 limitierte Gebührensatz zum Tragen kommt, sondern die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung der Schriftstücke anfällt. Die Hälftegebühr war im vorliegenden Fall aufgrund des Sonntagszuschlags von 50 % mit ? 11,40 für die festgestellten 2.067 Zeichen der Rechtsbelehrung und sohin mit ? 23,60 zu berechnen.

Demgegenüber handelt es sich bei dem Vernehmungsprotokoll (der Niederschrift) mit 3.602 Zeichen unbestrittenermaßen - um ein "während der Vernehmung angefertigtes" Schriftstück im Sinn von § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG, sodass dessen Übersetzung richtigerweise mit dem Höchstbetrag von ? 20,00 zu honorieren war. Diese Beurteilung wurde vom Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall auch nicht mehr in Beschwerde gezogen.

Die dem Beschwerdeführer zustehende Gebühr ist daher auf Basis des bereits mit angefochtenem Bescheid zugesprochenen Betrages unter Hinzurechnung der ? 23,60 für die Übersetzung der Belehrung und mit einem Betrag iHv ? 201,70 zuzüglich einer USt. von 20 % (? 40,34), gerundet damit in Höhe einer Endsumme von ? 242,10, zu bestimmen.

Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG anhaftet, war der Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG mit der im Spruch genannten Maßgabe Folge zu geben.

3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte - trotz des entsprechenden Antrages - gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dolmetscher Dolmetschgebühren Eigenständigkeit Gebührenbestimmungsbescheid Kostenersatz - Antrag Mandatsbescheid Maßgabe Rechtsmittelbelehrung Schriftstück Teilstattgebung Vorstellung Vorstellungsbescheid Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W101.2192731.1.00

Im RIS seit

24.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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