TE Vwgh Erkenntnis 1997/11/25 97/14/0130

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Veröffentlicht am 25.11.1997
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §110 Abs2;
BAO §275;
BAO §85 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss sowie die Hofräte Dr. Karger und Dr. Graf als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. Heinz Walther, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 23, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom 24. Juli 1997, RV 57/1-5/97, betreffend Zurücknahme der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 (§ 275 BAO), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Deichgräber, der den Gewinn aus seinem Gewerbebetrieb gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 ermittelt, reichte zunächst für das Jahr 1991 trotz Festsetzung einer Zwangsstrafe keine Abgabenerklärungen ein, worauf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen im Weg einer Schätzung ermittelte. Bei der in der Folge vorgenommenen abgabenbehördlichen Prüfung zeigte er, wie sich aus einer im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde nicht bekämpften Feststellung ergibt, keinerlei Kooperationsbereitschaft.

Gegen die auf Grund der Feststellungen des Prüfers ergangenen Abgabenbescheide erhob der Beschwerdeführer am 31. Oktober 1996 Berufung, wobei er hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1991 folgendes ausführte:

"Weiters muß zur Berechnung der Einkommensteuer festgestellt

werden, daß diese nicht richtig ist, sondern daß das Einkommen laut Meldung S 1.752.762,-- laut Prüfung wurde ein Umsatz von

S 1.887.768,-- festgstellt. Dies ergibt ein Einkommen von

S 151.030,--. Davon sind uneinbringliche Forderungen von

S 106.101,--, dies ergibt einen Nettoumsatz von

S 1.646.066,--, somit ergibt sich ein Einkommen von

S 131.732,--. Deshalb stimmt auch die Einkommensberechnung laut der Erklärung nicht."

Der Berufung legte er Auflistungen von "Skontoabzügen" von

32.216 S, von Vorsteuern für das Jahr 1991 von 283.624 S und eine "Abrechnung Finanzamt 1991" bei.

Mit Bescheid vom 26. Februar 1997 forderte das Finanzamt den Beschwerdeführer auf, die inhaltlichen Mängel der Berufung bis zum 17. März 1997 insofern zu beheben, als die Berufung zu begründen und zu erklären sei, in welchen Punkten der Einkommensteuerbescheid angefochten werde (idF Mängelbehebungsauftrag), widrigenfalls die Berufung als zurückgenommen gelte.

Mit am 17. März 1997 beim Finanzamt eingelangtem Schreiben ersuchte der Beschwerdeführer um Verlängerung der ihm gesetzten Mängelbehebungsfrist bis 24. März 1997, wobei er zur Begründung ausführte, sein Vater, der die "Buchhaltungsagenden" führe, sei erkrankt.

Das Finanzamt sprach über das Fristverlängerungsansuchen nicht ab.

Mit am 25. März 1997 beim Finanzamt eingelangtem Schreiben ergänzte der Beschwerdeführer die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 folgendermaßen:

"Laut BP-Ergebnis S 1.721.707,--, S 73.885,-- uneinbringliche

Forderungen. Ergibt einen Nettoumsatz von S 1.647.822,--, 8 % S 131.825,-- minus Sonderausgaben § 18 EStG mit S 5.472,--, Kirchenbeitrag S 1.000,-- ergibt somit S 125.353,-- steuerpflichtiges Einkommen. Das Rechtsmittel wurde begründet auf die Grundlage der Prüfung und Unterlagen. In welchen Punkten der Bescheid angefochten wird ist laut diesen Schreiben und Berufungen erklärt."

Mit Bescheid vom 26. März 1997 stellte das Finanzamt fest, die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 gelte mangels Behebung der ihr anhaftenden Mängel als zurückgenommen.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, wobei er auf seine bisherigen Eingaben und sein Fristverlängerungsansuchen verwies.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung mit umfangreichen Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung ab, wobei sie zur Begründung im wesentlichen ausführte, die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 entspreche zwar den in § 250 Abs 1 lit a und c BAO angeführten Kriterien. Der Beschwerdeführer habe es jedoch unterlassen, die Berufung zu begründen. Die Ausführungen, wonach die Berechnung der Einkommensteuer unrichtig sei, weil von einem Einkommen von 1,752.762 S auszugehen sei, von dem uneinbringliche Forderungen von 106.101 S abzuziehen seien, was zu einem Einkommen von 131.732 S führe, könnten nicht als Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO angesehen werden, sondern stellten eine bloße Behauptung dar. Eine nicht näher begründete Behauptung, ein Bescheid sei unrichtig und ungesetzlich bzw die vorgeschriebene Abgabe sei zu hoch, könne nicht als Begründung angesehen werden. Das Finanzamt habe daher den Beschwerdeführer zu Recht aufgefordert, die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 zu begründen. Die vom Finanzamt hiezu gesetzte Frist von rund zweieinhalb Wochen sei in Anbetracht des bisherigen steuerlichen Verhaltens des Beschwerdeführers angemessen gewesen. Einem Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist komme keine hemmende Wirkung zu, wobei es keine Rolle spiele, wenn über diesen Antrag nicht abgesprochen werde, sondern das Finanzamt sogleich nach § 275 BAO vorgehe. Da die Mängelbehebungsfrist somit am 17. März 1997 ungenützt abgelaufen sei, sei der bekämpfte Bescheid zu Recht ergangen. Hieran ändere der Umstand nichts, daß das Finanzamt den gemäß § 275 BAO erlassenen Bescheid insofern unrichtig begründet habe, als es die Zurücknahme der Berufung auf die Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages gestützt habe.

Gegen diesen Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Beschwerdeführer behauptet, die von ihm gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991 erhobene Berufung entspreche insgesamt den Erfordernissen des § 250 Abs 1 BAO, weswegen die Erteilung des Mängelbehebungsauftrages unzulässig gewesen sei.

Hiezu genügt es, auf die wörtlich wiedergegebenen Berufungsausführungen hinzuweisen, aus denen nicht erkennbar ist, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer die Meinung vertreten hat, die Berufung sei gerechtfertigt. Mit der bloßen Anführung von nicht im Zusammenhang stehenden Beträgen wird keine Begründung iSd § 250 Abs 1 lit d BAO dargetan. Der Mängelbehebungsauftrag wurde daher zu Recht erteilt.

Der Beschwerdeführer behauptet, das Finanzamt hätte seinem begründeten Fristverlängerungsansuchen entsprechen müssen, weil sein Vater, der die "Buchhaltungsagenden" führe, erkrankt sei, weswegen die am 25. März 1997 beim Finanzamt eingelangte Ergänzung der Berufung als Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages hätte angesehen werden müssen.

Mit diesen Ausführungen zeigt der Beschwerdeführer keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgeführt hat, kommt einem Antrag auf Verlängerung der Mängelbehebungsfrist keine hemmende Wirkung zu, wobei es keine Rolle spielt, wenn das Finanzamt über einen diesbezüglichen Antrag nicht abspricht, sondern nach § 275 BAO vorgeht (vgl das hg Erkenntnis vom 20. Jänner 1993, 92/13/0215, mwA). Die Ausführungen in der am 25. März 1997 beim Finanzamt eingelangten Ergänzung der Berufung waren daher als verspätet nicht mehr als Erfüllung des Mängelbehebungsauftrages anzusehen. In diesem Zusammenhang wird bemerkt, daß mit dieser Ergänzung der Berufung dem Mängelbehebungsauftrag - ungeachtet der versäumten Frist - ebenfalls nicht entsprochen worden ist. Zwar behauptet der Beschwerdeführer, die Erkrankung seines Vaters stelle einen triftigen Grund zur Verlängerung der Mängelbehebungsfrist dar. Er zeigt jedoch nicht auf, weshalb nur sein Vater in der Lage gewesen wäre, die mangelhafte Berufung zu begründen. Unter diesem Gesichtspunkt kann die dem Beschwerdeführer gesetzte Frist von rund zweieinhalb Wochen in Anbetracht seines bisherigen steuerlichen Verhaltens nicht als unangemessen angesehen werden (vgl nochmals das hg Erkenntnis vom 20. Jänner 1993).

Was die Ausführungen des Beschwerdeführers über die unterlassene amtswegige "Wahrheitsfindung" hinsichtlich der Einkommensteuer für das Jahr 1991 anlangt, genügt es darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid nur über die Zurücknahme der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für das Jahr 1991, nicht hingegen über die Einkommensteuer für das Jahr 1991 zu entscheiden hatte.

Bei der im wesentlichen unbestrittenen Sach- und Rechtslage gehen die Verfahrensrügen des Beschwerdeführers ins Leere.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behaupteten Rechtsverletzungen nicht vorliegen, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1997140130.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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