TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/18 W245 2222614-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2019
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Entscheidungsdatum

18.12.2019

Norm

BDG 1979 §14
B-VG Art133 Abs4

Spruch

W245 2222614-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard SCHILDBERGER, LL.M. als Vorsitzenden sowie Dr. Christian SINGER als fachkundigen Laienrichter und Mag. Friedrich PAUL als fachkundigen Laienrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , vertreten durch Rechtsanwälte XXXX , gegen den Bescheid der Österreichischen Post AG, Personalamt Klagenfurt vom 08.07.2019, XXXX , betreffend Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 14 BDG 1979 als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer XXXX (in der Folge auch "BF") steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Er ist auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe PT 4 ernannt.

I.2. Der BF befindet sich seit 12.12.2018 in Krankenstand.

I.3. Mit Schreiben vom 01.03.2019 wurde die Überprüfung der Dienstfähigkeit des BF angeordnet und die Pensionsversicherungsanstalt, XXXX , mit der Befunderhebung und Gutachtenerstellung durch die belangte Behörde (in der Folge auch "bB") beauftragt.

I.4. Mit Schreiben vom 04.03.2019 wurde der BF von der Einleitung eines amtswegigen Ruhestandversetzungsverfahren in Kenntnis gesetzt.

I.5. Im ärztlichen Gesamtgutachten von XXXX , Fachärztin für innere Medizin, vom 26.03.2019 wurde zum Punkt ärztliche Gesamtbeurteilung ausgeführt, dass beim BF Anfang Jänner 2019 ein Prostatatkarzinom operiert worden sei. Im Rahmen der Operation sei es zu einer Verletzung der Arterie gekommen, welche mit einer Gefäßprothese versogt werden musste. Außerdem sei eine Lymphozelle aufgetreten. Weiters werde der BF mit einem Harnkatheter versorgt, dass weitere Vorgehen sei noch nicht klar. Möglicherweise sei ein neuer Harnkatheter wegen Anastomosenproblemen notwendig. Zudem sei eine Beckenbodentherapie wegen Inkontinez geplant. Derzeit bestehe keine Arbeitsfähigkeit.

Im Obergutachten des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt von XXXX vom 29.03.2019 wurden 1) als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit des BF angeführt: ICD-10: C61 und ICD-10: I89.8, Prostatacarcinom mit Zustand nach Operation 01/2019 und Arterienverletzung sowie nachfolgende Wundheilungsstörung, Zustand nach Lymphozele rechts, anführt. Es wurde schließlich ausgeführt, dass eine leistungskalkülrelevante Besserung der unter Punkt 1) angeführten Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit nicht möglich sei. Mit einer wesentlichen Verbesserung des Leistungskalküls sei nicht mehr zu rechnen. Bei der Beurteilung des Gesamtleistungskalküls wurde angeführt, dass dem BF keine Anforderungen zumutbar und möglich seien.

I.6. Mit Schreiben vom 18.04.2019 wurde dem BF die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt von der bB übermittelt. Dazu brachte der BF keine Stellungnahme ein.

I.7. Mit Bescheid vom 08.07.2019 GZ XXXX wurde der BF gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.

I.8. Im Bescheid wurde von der bB ausgeführt, dass der BF nach dem durchgeführten Beweisverfahren, insbesondere der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes, seine dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt auf Dauer dienstrechtlich zugewiesenen Arbeitsplatzes Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte Code 4050 nicht mehr erfüllen könne, weil keine Arbeitsfähigkeit und dadurch auch kein Gesamtrestleistungskalkül bestehe. Es könne ihm aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung auch kein Verweisungsarbeitsplatz nach § 14 Abs. 2 BDG 1979, ein anderer seiner dienstrechtlichen Stellung entsprechender und frei verfügbarer Arbeitsplatz, zugewiesen werden, und sei eine Arbeitsplatzanfrage daher nicht durchzuführen gewesen.

Der BF sei daher dauernd dienstunfähig im Sinne des § 14 BDG 1979. Die Versetzung in den Ruhestand werde mit Ablauf des Monats wirksam, in dem der Bescheid rechtskräftig werde.

I.9. Gegen den Bescheid der bB richtete sich die am 05.08.2019 fristgerecht erhobene Beschwerde, mit der der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde.

Darin wurde u.a. ausgeführt, dass die Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes vom 29.03.2019 nicht geeignet sei, um von einer Dienstunfähigkeit des BF ausgehen zu können. Der BF sei dienstfähig.

I.10. Die gegenständliche Beschwerde und der bezugshabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (in der Folge kurz "BVwG") am 21.08.2019 von der belangten Behörde vorgelegt.

I.11. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 16.12.2019 eine nichtöffentliche Sitzung durch.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest.

II.1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt 0 dargestellte Verfahrensgang wird festgestellt und der Entscheidung zu Grunde gelegt.

II.1.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:

Der BF steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.

Der dem BF zuletzt zugewiesene Arbeitsplatz ist jener mit Code 4050 - Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte (PT 4).

II.1.3. Zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes des BF:

Für die Verrichtung des Dienstes auf dem Arbeitsplatz des BF sind folgende geistige und körperliche Erfordernisse notwendig:

* Körperliche Beanspruchung: mittel

* Arbeitshaltung: Ständig Stehen; kein Sitzen und kein Gehen

* Intellektuelle Ansprüche/geistiges Leistungsvermögen: verantwortungsvoll

* Auffassungsgabe: sehr gute

* Konzentrationsfähigkeit: durchschnittliche

* Hebe- und Trageleistungen: fallweise leicht (d.h. Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 10 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 5 kg); fallweise mittelschwer (d.h. Anheben von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht von 15 kg); fallweise schwer (d.h. Anheben von Gegenständen über 25 kg und/oder Tragen von Gegenständen mit einem Maximalgewicht über 15 kg)

* Arbeitsauslastung/Arbeitsrhythmus/Zeitdruck: unter überdurchschnittlichem Zeitdruck

* Arbeitsumgebung: nur in geschlossenen Räumen

* Erschwernisse: keine

* Diensteinteilung: nur Tagdienst

* Dienstabschnitte: bis höchstens 9 Stunden

* Bedienung von Maschinen: nein

* Lenken von Fahrzeugen: häufig PKW

* Computerarbeit: überwiegend

* Erforderliche Arm- und Handbeweglichkeit: in normalen Ausmaß

* Anforderung an die Feinmotorik der Finger: in normalen Ausmaß

* Bücken, Strecken: gelegentlich erforderlich

* Treppensteigen: nicht erforderlich

* Besteigen von Leitern/Masten: nicht erforderlich

* Erforderliche Sehleistung: normale

* Erforderliche Gehörleistung: normale

* Erforderliche Sprechkontakte: häufig

* Soziale Anforderungen: viel Kundenverkehr

Auf Grundlage des vorliegenden Anforderungsprofils wurde der BF als Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte (PT4) verwendet.

II.1.4. Zum Leistungskalkül des BF:

Am 26.03.2019 wurde der BF in der fachärztlichen Begutachtungstelle der PVA untersucht. Das Ergebnis wurde in der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der PVA vom 29.03.2019 wie folgt zusammengefasst:

II.1.4.1. Zur Minderung der Dienstfähigkeit des BF:

Als Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit werden ICD-10: C61 und ICD-10: I89.8 angeführt. Prostatacarcinom mit Zustand nach Operation 01/2019 und Arterienverletzung sowie nachfolgender Wundheilungsstörung, Zustand nach Lymphozele rechts.

Eine leistungskalkülrelevante Besserung der angeführten Hauptursache/n der Minderung der Dienstfähigkeit ist nicht möglich. Mit einer wesentlichen Verbesserung des Leistungskalküls ist nicht mehr zu rechnen.

Eine Nachuntersuchung wurde nicht vorgesehen.

II.1.4.2. Zum Gesamtrestleistungskalkül des BF:

Hinsichtlich des Gesamtrestleistungskalkül sind folgende Anforderungen für den BF noch möglich und zumutbar:

* Arbeitshaltung: Sitzen, Stehen oder Gehen ist nicht zumutbar.

* Körperliche Belastung: Nicht zumutbar.

* Arbeitsumgebung: Tätigkeiten in geschlossenen Räumen, im Freien oder unter starker Lärmeinwirkung ist nicht zumutbar. Lenken eines KFZ, höhenexponierte bzw. allgemein exponierte (z.B. offenlaufende Maschine) Tätigkieten sind nicht zumutbar.

* Hebe- und Trageleistungen: Leichte, mittelschwere oder schwere Hebe- und Tragleistungen sind nicht zumutbar.

* Zwangshaltungen: Zwangshaltungen wie überkopf, vorgebeugt, gebückt, kniend, hockend oder andere sind nicht zumutbar.

* Exposition von: Kälte, Nässe, Hitze und Staub sind nicht zumutbar.

* Rechts: Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerfertigkeiten und Gebrauchshand sind nicht zumutbar.

* Links: Feinarbeiten, Grobarbeiten, Fingerfertigkeiten und Gebrauchshand sind nicht zumutbar.

* Bildschirmunterstützter Arbeitsplatz: Nicht Zumutbar.

* Reine Bildschirmarbeit: Nicht zumutbar.

* Nachtarbeit: Nicht zumutbar.

* Schichtarbeit: Nicht zumutbar.

* Kundenkontakt: Nicht zumutbar.

* Arbeitstempo: Geringer Zeitdruck, durchschnittlicer Zeitdruck, fallweise besonderer Zeitdruck, besonderer Zeitdruck oder dauernder besonderer Zeitdruck ist nicht zumutbar.

* Psychische Belastbarkeit: geringe, durchschnittliche, überdurchschnittliche oder außergewöhnliche psychische Belastbarkeit ist nicht zumutbar.

* Geistiges Leistungsvermögen: sehr einfach, einfach, mäßig schwierig, schwierig oder sehr schwierig ist nicht zumutbar.

* Weiter Beurteilung:

o Anmarschweg von mindestens 500 m ohne Pausen ist nicht möglich

o übliche Arbeitspausen sind nicht ausreichend.

* Keine allfälligen zusätzlichen Einschränkungen.

Dem BF sind keine Anforderungen möglich oder zumutbar. Der BF hat kein Restleistungskalkül.

Der BF ist dienstunfähig.

Ein konkreter absehbarer Zeitraum für die Besserung des Gesundheitszustandes des BF konnte nicht festgestellt werden.

Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bzw. ein Grad der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Besserung des Gesundheitszustandes des BF konnte innerhalb eines absehbaren Zeitraumes nicht festgestellt werden.

II.1.5. Zur Dauer des Krankenstandes des BF:

Der BF befindet sich seit 12.12.2018 im Krankenstand.

II.1.6. Zur Verwendung des BF an dem ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatz:

Dem BF ist die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des ihm zuletzt, zugewiesenen Arbeitsplatzes nicht mehr möglich. Dem BF ist es nicht zumutbar, die Anforderungen des ihm zuletzt zugewiesenen Arbeitsplatzes zu erfüllen.

Der BF weist keine Restarbeitsfähigkeit für seine Verwendungsgruppe (PT 4) auf. Eine Verweistauglichkeit liegt nicht vor.

II.2. Beweiswürdigung:

Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der BB sowie in den Gerichtsakt des BVwG.

II.2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der bB und des Gerichtsaktes des BVwG.

II.2.2. Zum Dienstverhältnis bzw. zur dienstlichen Verwendung des BF:

Die Ernennung sowie die Zuweisung des BF auf den Arbeitsplatz "Code 4050 - Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte (PT 4)" ergibt sich unbestritten aus dem vorgelegten Verfahrensakt.

II.2.3. Zum Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes des BF:

Das Anforderungsprofil ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt der bB.

Bei dem zugrunde gelegten Anforderungsprofil handelt es sich um das für den Arbeitsplatz Code 4050 - Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte (PT 4) allgemein gültige Anforderungsprofil.

Das vorliegende Anforderungsprofil war für die vom BVwG getroffenen Feststellungen hinreichend aussagekräftig. So stützt auch der VwGH seine Entscheidungen über die Zulässigkeit einer Ruhestandsversetzung gemäß § 14 BDG 1979 auf vorliegende Anforderungsprofile (vgl. VwGH 19.03.2013, 2002/12/0338; 13.09.2002, 98/12/0155). Darüber hinaus wurden vom BF im Verfahren - weder nach Aufforderung zur Stellungnahme (siehe oben Punkt 0) noch im Zuge der Beschwerde (siehe oben Punkt 0) - keine Abweichungen vom gegenständlichen Anforderungsprofil zu den Anforderungen seines konkreten Arbeitsplatzes aufgezeigt (vgl. die Beschwerdeschrift), sodass zweifelsfrei die entsprechenden Feststellungen getroffen werden konnten.

II.2.4. Zum Leistungskalkül des BF:

Die Verifizierung der Dienstunfähigkeit und des fehlenden Gesamtrechtsleistungskalküls erfolgt auf Grundlage des Obergutachtens des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt von XXXX vom 29.03.2019 sowie dem Untergutachten bzw. dem ärztlichen Gesamtgutachten von XXXX , Fachärztin für innere Medizin, vom 26.03.2019 (siehe oben Punkt 0). Entsprechend der höchstgerichtlichen Judikatur sind die den vorliegenden Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen sowie die Schlüssigkeit der Gutachten kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).

Die vorliegenden Gutachten sind ausreichend begründet und aus den objektiven Befunden schlüssig ableitbar (vgl. VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110). Zudem hat der BF im Verfahren die vorliegenden Gutachten nicht substanziell bestritten, er hat keine ergebnisrelevante unvollständige oder unrichtige Befundaufnahme bzw. fehlerhafte gutachterliche Schlussfolgerung aufgezeigt (vgl. VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090).

So wurde nach Übermittlung der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt keine Stellungnahme des BF übermittelt (siehe oben, Punkt 0)

Insoweit in der Beschwerde ausgeführt wurde, dass der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt nicht entnommen werden könne, dass der BF dienstunfähig sei, sondern in der Stellungnahme lediglich eine Minderung der Dienstfähigkeit ausgewiesen sei, ohne Festlegung eines Grades der Minderung der Dienstfähigkeit, ist diesen Ausführungen entgegenzuhalten, dass die vorliegende Minderung der Dienstfähigkeit des BF (Prostatacarcinom mit Zustand nach Operation 01/2019 und Arterienverletzung sowie nachfolgender Wundheilungsstörung, Zustand nach Lymphozele rechts (ICD-10: C61 und ICD-10: I89.8)) dazu führt, dass für den BF kein Gesamtrestleistungskalkül mehr festgestellt werden konnte (siehe Seite 2 des Gutachtens von XXXX ). Auch ist mit einer wesentlichen Verbesserung des Leistungskalküls nicht mehr zu rechnen (s.o.). Aufgrund des fehlenden Gesamtrestleistungskalküls sowie des Umstandes, dass mit einer wesentlichen Verbesserung des Leistungskalküls nicht mehr zu rechnen ist, geht aus der Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes (Gutachtens von XXXX ) eindeutig hervor, dass der BF nicht mehr dienstfähig ist.

Im Untergutachten von XXXX vom 26.03.3019 wurde zwar ausgeführt, dass eine Arbeitsfähigkeit "eventuell" nach entsprechender Besserung in einem Jahr wieder erreicht werden könnte. Aus diesen Ausführungen kann jedoch ein konkreter absehbarer Zeitraum für die Besserung des Gesundheitszustandes der BF nicht bestimmt werden. Auch eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bzw. ein Grad der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Besserung des Gesundheitszustandes der BF innerhalb eines absehbaren Zeitraumes kann daraus nicht abgeleitet werden kann. Sohin war dies festzustellen.

Insgesamt sind die Ausführungen sowie der lapidare Verweis in der Beschwerde, dass der BF dienstfähig sei, nicht geeignet, die Gutachten des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsungsanstalt in Zweifel zu ziehen bzw. substantiiert zu widerlegen. Die Ausführungen in der vorliegenden Beschwerde beziehen sich nur auf einzelne Aspekte des Gutachens von XXXX , berücksichtigt jedoch nicht das festgestellte Gesamtrestleistungskalkül bzw. den Umstand, dass eine Verbesserung des Leistungskalküls nicht mehr zu erwarten ist.

Dass sich der Gesundheitszustand des BF seit Erstellung des Gutachtens verbessert hätte, wurde in der Beschwerdeschrift nicht - substantiiert - vorgebracht. Es wurde lediglich ohne Begründung erwähnt, dass der BF dienstfähig sei. Vor diesem Hintergrund war eine neuerliche Aktualisierung der vorliegenden Gutachten samt einer Stellungnahme des chefärztlichen Dienstes nicht erforderlich.

Insgesamt konnte auf Grundlage der vorliegenden, unbestritten und schlüssigen Gutachten ein fehlendes Gesamtrestleistungskalkül sowie die Dienstunfähigkeit des BF festgestellt werden.

II.2.5. Zur Dauer des Krankenstandes des BF:

Der Beginn des Krankenstandes ist dem Verfahrensakt zu entnehmen.

II.2.6. Zur Verwendung des BF an dem ihm zugewiesenen Arbeitsplatz:

Die Feststellung, dass dem BF die dienstlichen Aufgaben des aktuellen, zugewiesenen Arbeitsplatzes nicht mehr möglich sind, beruht auf folgenden Überlegungen:

Aus dem Vergleich zwischen dem Anforderungsprofil des Arbeitsplatzes des BF (siehe Pkt. 0) und seines persönlichen Leistungskalküls (siehe Pkt. 0) ergibt sich, dass ihm keine einzige Anforderung des aktuellen, zugewiesenen Arbeitsplatzes mehr möglich und zumutbar ist. Dies ist der Beurteilung des Gesamtleistungskalküls im Obergutachten des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt von XXXX vom 29.03.2019 zu entnehmen. Dieser Umstand wurde vom BF in der Beschwerdeschrift nicht substantiiert bestritten.

Unter Hinweis auf die Hauptursachen der Minderung der Dienstfähigkeit des BF (siehe oben Punkt 0) wurde im Obergutachten des chefärztlichen Dienstes der Pensionsversicherungsanstalt von XXXX vom 29.03.2019 in Gesamtschau - auch unter Berücksichtigung des fehlenden Gesamtrestleistungskalküls - festgehalten, dass mit einer wesentlichen Verbesserung des Leistungskalküls des BF nicht mehr zu rechnen ist. Eine Nachuntersuchung wurde nicht angeordnet. Vor diesem Hintergrund ist daher von einer dauerhaften Dienstunfähigkeit des BF auszugehen.

Insgesamt ist es dem BF aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr möglich und auch nicht zumutbar, die Anforderungen an seinem Arbeitsplatz zu erfüllen. Er erfüllt daher das Anforderungsprofil seines Arbeitsplatzes (Code 4050 - Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte [PT 4]) nicht (Pkt. 0). Eine ordnungsgemäße Versehung seines Dienstpostens (siehe dazu das Anforderungsprofils seines Arbeitsplatzes, oben Pkt. 0.) ist dem BF nicht mehr möglich. Darüber hinaus ist eine leistungskalkülrelevante Besserung der Minderung der Dienstfähigkeit nicht mehr gegeben. Daher ist der BF nicht mehr in der Lage, die dienstlichen Aufgaben des aktuell, zugewiesenen Arbeitsplatzes wahrzunehmen.

Aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen weist der BF im vorliegenden Fall keine Restarbeitsfähigkeit für seine betreffende Verwendung (PT 4) auf. Eine Verweistauglichkeit liegt daher nicht vor. Sohin war dies auch festzustellen.

Mangels Verweistauglichkeit des BF auf einen anderen gleichwertigen Arbeitsplatz war nicht näher darauf einzugehen, ob ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei der belangten Behörde zur Verfügung steht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Hingegen hat gemäß § 135a Abs. 2 BDG 1979 idF 2013/210, das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in Angelegenheiten des § 14 BDG durch einen Senat zu entscheiden, wenn die Versetzung in den Ruhestand von Amts wegen erfolgt ist. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Gemäß § 135b Abs. 3 leg.cit. wirken bei Senatsentscheidungen an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts je ein vom Bundeskanzler als Dienstgebervertreter bzw. ein von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst als Dienstnehmervertreter nominierter fachkundiger Laienrichter mit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

II.3.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 14 BDG - Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit - lautet:

"(1) Die Beamtin oder der Beamte ist von Amts wegen oder auf ihren oder seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie oder er dauernd dienstunfähig ist.

(2) Die Beamtin oder der Beamte ist dienstunfähig, wenn sie oder er infolge ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung ihre oder seine dienstlichen Aufgaben nicht erfüllen und ihr oder ihm im Wirkungsbereich ihrer oder seiner Dienstbehörde kein mindestens gleichwertiger Arbeitsplatz zugewiesen werden kann, dessen Aufgaben sie oder er nach ihrer oder seiner gesundheitlichen Verfassung zu erfüllen imstande ist und der ihr oder ihm mit Rücksicht auf ihre oder seine persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(3) Soweit die Beurteilung eines Rechtsbegriffes im Abs. 1 oder 2 von der Beantwortung von Fragen abhängt, die in das Gebiet ärztlichen oder berufskundlichen Fachwissens fallen, ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter - ausgenommen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, den dort angeführten Unternehmen zugewiesenen Beamtinnen und Beamten - Befund und Gutachten einzuholen. Für die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG zugewiesenen Beamtinnen und Beamten ist dafür die Pensionsversicherungsanstalt zuständig.

(4) Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam.

(5) Die Ruhestandsversetzung tritt nicht ein, wenn der Beamtin oder dem Beamten spätestens mit dem Tag vor ihrer Wirksamkeit mit ihrer oder seiner Zustimmung für die Dauer von längstens zwölf Monaten vorübergehend ein anderer Arbeitsplatz zugewiesen wird, dessen Anforderungen sie oder er zu erfüllen imstande ist. Mehrere aufeinander folgende Zuweisungen sind zulässig, sofern sie insgesamt die Dauer von zwölf Monaten nicht überschreiten. Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesem Fall wirksam, wenn

1. die Beamtin oder der Beamte nach einer vorübergehenden Zuweisung einer weiteren Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes nicht zustimmt oder

2. die vorübergehende Verwendung auf einem neuen Arbeitsplatz ohne weitere Zuweisung oder vorzeitig beendet wird oder

3. die Beamtin oder der Beamte der dauernden Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes spätestens nach Ablauf des zwölften Monats nach der erstmaligen Zuweisung nicht zustimmt.

Die Versetzung in den Ruhestand wird in diesen Fällen mit dem Monatsletzten nach Ablauf der jeweiligen vorübergehenden Verwendung wirksam.

(6) Die Verpflichtung zur Leistung eines Dienstgeberbeitrages gemäß § 22b des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, entfällt ab der erstmaligen Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes gemäß Abs. 5.

(7) Solange über eine zulässige und rechtzeitige Beschwerde gegen eine Versetzung in den Ruhestand nicht entschieden ist, gilt der Beamte als beurlaubt. Die Beurlaubung endet mit dem Antritt einer neuen Verwendung gemäß Abs. 5.

(8) Die Versetzung in den Ruhestand nach Abs. 4 oder 5 tritt während einer (vorläufigen) Suspendierung gemäß § 112 oder einer Dienstenthebung gemäß § 40 des Heeresdisziplinargesetzes 2014 - HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, nicht ein."

II.3.2. Für die gegenständliche Beschwerdesache wird auf folgende einschlägige höchstgerichtliche Rechtsprechung verwiesen:

§ 14 Abs. 2 BDG 1979 verlangt für die Annahme der Dienstunfähigkeit das kumulative Vorliegen zweier Voraussetzungen, nämlich die Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben des Beamten an seinem Arbeitsplatz infolge seiner gesundheitlichen Verfassung und die Unmöglichkeit der Zuweisung eines den Kriterien der zitierten Gesetzesbestimmung entsprechenden mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes (vgl. VwGH 23.06.2014, 2010/12/0209, mwN). Beide Voraussetzungen für das Vorliegen der Dienstunfähigkeit müssen kumulativ und auf Dauer, also für einen nicht absehbaren Zeitraum, vorliegen, damit von einer "dauernden Dienstunfähigkeit " im Verständnis des § 14 Abs. 1 BDG 1979 ausgegangen werden kann (VwGH 11.04.2018, Ra 2017/12/0090, mwN).

II.3.3. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

II.3.3.1. Zur Unfähigkeit der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben (Primärprüfung):

Die Dienstfähigkeit des Beamten ist unter Ansehung des aktuellen bzw. zuletzt inne gehabten Arbeitsplatzes des Beamten zu prüfen. Bedeutsam ist daher primär jener Arbeitsplatz der dem Beamten zuletzt dienstrechtlich zugewiesen war (VwGH 04.09.2012, 2012/12/0031). Maßgeblich für die Klärung der Dienstfähigkeit sind die konkreten dienstlichen Aufgaben auf diesem Arbeitsplatz (vgl. VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154), wobei nach Maßgabe herrschenden Weisungslage die wirksam zugewiesenen Arbeitsplatzaufgaben entscheidend sind (VwGH 22.06.2016, 2013/12/0245).

Voraussetzung für eine amtswegige Ruhestandsvoraussetzung ist gemäß § 14 Abs.1 BDG 1979 die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs ist unter der bleibenden Unfähigkeit eines Beamten, seine dienstlichen Aufgaben ordnungsgemäß zu versehen, demnach alles zu verstehen, was seine Eignung, diese Aufgaben zu versehen, dauernd aufhebt. Das Erfordernis der dauernden Dienstunfähigkeit darf nicht überspannt und keinesfalls wörtlich genommen werden (VwGH 17.12.1990, 89/12/0143 mit Verweis auf OGH Arb 10.108). Die Frage, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt oder nicht ist nach ständiger Rechtsprechung eine Rechtsfrage, die nicht der ärztliche Sachverständige, sondern die Dienstbehörde zu entscheiden hat. Aufgabe der ärztlichen Sachverständigen ist es, an der Feststellung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes mitzuwirken, in dem er in Anwendung seiner Sachkenntnisse Feststellungen über den Gesundheitszustand des Beamten trifft und die Auswirkungen bestimmt, die sich aus festgestellten Leiden oder Gebrechen auf die Erfüllung dienstlicher Aufgaben ergeben. Dabei ist, um der Dienstbehörde eine Beurteilung des Kriteriums "dauernd" zu ermöglichen, auch eine Prognose zu stellen. Die Dienstbehörde hat anhand der dem Gutachten zu Grunde gelegten Tatsachen die Schlüssigkeit des Gutachtens kritisch zu prüfen und einer sorgfältigen Beweiswürdigung zu unterziehen (vgl. VwGH, 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben durch den BF nicht möglich ist.

Dauernd ist eine Dienstunfähigkeit nämlich (schon) dann, wenn sie für einen nicht absehbaren Zeitraum vorliegt. Daraus folgt, dass die Dauerhaftigkeit einer Dienstunfähigkeit nur dann zu verneinen ist, wenn in den Prognosen der medizinischen Gutachter auch jener absehbare Zeitraum umschrieben wird, innerhalb dessen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit die Wiedererlangung der Dienstfähigkeit am aktuellen Arbeitsplatz erwartet werden kann (stRsp des Verwaltungsgerichtshofes, vgl. VwGH 26.02.2016, Ra 2015/12/0042). Eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit bzw. ein Grad der Wahrscheinlichkeit für den Eintritt einer Besserung des Gesundheitszustandes des BF konnte innerhalb eines absehbaren Zeitraumes jedoch nicht festgestellt werden.

Da der BF aufgrund seines fehlenden Gesamtrestleistungskalküls dauerhaft die Erfordernisse des Anforderungsprofils seines Arbeitsplatzes nicht erfüllen kann, fehlt ihm die bleibende Fähigkeit, seinen Dienstposten (den zuletzt dauerhaft zugewiesenen Arbeitsplatz, Code 4050 - Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte [PT 4]) zu versehen (vgl. zuletzt VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002).

Insgesamt ist der BF aufgrund seines Gesundheitszustandes (ICD-10: C61 und ICD-10: I89.8, Prostatacarcinom mit Zustand nach Operation 01/2019 und Arterienverletzung sowie nachfolgender Wundheilungsstörung. Zustand nach Lymphozele rechts) nicht mehr in der Lage, seinen Dienstposten ordnungsgemäß zu versehen (VwGH 21.03.2017, Ra 2017/12/0002). So ist er aufgrund seines Gesundheitszustandes dauerhaft nicht mehr dienstfähig.

Für die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit kommt es auf den objektiv festgestellten medizinischen Zustand der BF an, nicht hingegen auf den subjektiven Arbeitswillen und die Bereitschaft, auch bestimmte Beschwerden im Zuge der Arbeitsleistung in Kauf zu nehmen (VwGH 17.09.2008, 2007/12/0144, mwN). Insgesamt kann die subjektive Bereitschaft arbeiten zu können, nicht das Fehlen einer objektiven Eignung ersetzen (VwGH 01.10.2004, 2001/12/0026, mwN).

Zusammenfassend ist der BF aufgrund seiner gesamten Konstitution nicht mehr in Lage, die Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes, Code 4050 - Spezialverkäufer Telekom, Postprodukte (PT 4) zu erfüllen.

II.3.3.2. Zur Unmöglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes (Sekundärprüfung):

Im Rahmen der Sekundärprüfung spielt nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH unter anderem die gesundheitliche Verfassung des Beamten und die Gleichwertigkeit des Verweisungsarbeitsplatzes eine Rolle. Dabei sind bei Vorhandensein einer Restarbeitsfähigkeit des Beamten vorerst alle Tätigkeiten in der Betracht kommenden Verwendungsgruppe und deren Anforderungen in physischer und psychischer Hinsicht im Wirkungsbereich der jeweiligen obersten Dienstbehörde anzuführen und anzugeben, ob der Beamte auf Grund seiner festgestellten Restarbeitsfähigkeit imstande ist, diese Tätigkeiten auszuüben (Prüfung der Verweisungstauglichkeit, vgl. VwGH 17.10.2008, 2005/12/0110), wobei es vorerst nicht darauf ankommt, ob diese Arbeitsplätze frei sind (VwGH 30.06.2010, 2009/12/0154, mwN). Von dieser Verpflichtung könnte die Dienstbehörde dann entbunden sein, wenn entweder überhaupt keine Restarbeitsfähigkeit des Beamten besteht oder dargelegt wird, dass überhaupt keine Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe frei sind, bzw., dass sämtliche freien Arbeitsplätze seiner Verwendungsgruppe der bisherigen Verwendung nicht gleichwertig oder aber nicht im Sinne des § 14 Abs. 2 BDG 1979 zumutbar sind (VwGH 30.01.2017, Ro 2014/12/0010, mwN).

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass eine Zuweisung zu einem gleichwertigen Arbeitsplatz nicht möglich ist:

Im vorliegenden Fall weist der BF aufgrund seines Gesundheitszustandes dauerhaft keine Restarbeitsfähigkeit mehr auf. Der BF kann somit die in seinem Arbeitsplatz anfallenden und erforderlichen Tätigkeiten nicht mehr ausüben und es ist die Zuweisung eines mindestens gleichwertigen Arbeitsplatzes nicht möglich. Eine Verweistauglichkeit des BF besteht daher nicht. Die Prüfung der Unmöglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes (Sekundärprüfung) konnte daher unterbleiben.

II.3.3.3. Zusammenfassung:

Insgesamt kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangte, dass der BF unter Zugrundelegung des festgestellten nicht vorhandenen Restleistungskalküls auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht in der Lage ist, die Aufgaben seines derzeitigen Arbeitsplatzes zu erfüllen und daher die Prüfung der Möglichkeit der Zuweisung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes entfallen kann. Die in der Beschwerde gerügten Rechtsverletzungen konnten daher eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzeigen. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Insoweit in der Beschwerdeschrift ausgeführt wurde, dass dem Bescheid nicht entnommen werden könne, zu welchem Zeitpunkt der BF in den Ruhestand versetzt werde und der Bescheid daher mangelhaft sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Versetzung in den Ruhestand ex lege mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid rechtskräftig wird, wirksam wird (§ 14 Abs. 4 BDG 1979), und auch in der Begründung des Bescheides darauf hingewiesen wurde (vgl. bekämpfter Bescheid, Seite 2).

II.3.4. Zum Entfall der Verhandlung:

II.3.4.1. Zur Rechtslage im gegenständlichen Beschwerdeverfahren:

§ 24 Abs. 1 - 4 VwGVG - Verhandlung lautet:

(1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).

II.3.4.2. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Beschwerdesache Folgendes:

Der maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH vom 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Somit konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Schließlich wurde vom BF bzw. seinem Rechtsvertreter auch keine Beschwerdeverhandlung beantragt bzw. konkrete Beweisanbote gestellt. Daher konnte auch aus diesen Gründen von einer Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden (VwGH 19.10.2016, Ra 2016/12/0073).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Amtswegigkeit Arbeitsplatz Dienstfähigkeit dienstliche Aufgaben Gesundheitszustand Gutachten Ruhestandsversetzung Verweisungstauglichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W245.2222614.1.00

Im RIS seit

08.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.09.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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