TE Vwgh Erkenntnis 1997/12/19 96/19/0574

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Veröffentlicht am 19.12.1997
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AufG 1992 §5 Abs1;
FrG 1993 §10 Abs1 Z4;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Zens,

Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winkler, über die Beschwerde des 1979 geborenen MB, vertreten durch Dr. Gottfried Waibel, Rechtsanwalt in 6850 Dornbirn, Schulgasse 7, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 1995, Zl. 115.008/2-III/11/95, betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund (Bundesministerium für Inneres) Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer reiste im Mai 1992 ins Bundesgebiet ein und beantragte am 24. Juli 1993, vertreten durch seinen Vater, die Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz. Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 24. November 1994 wies diese den Antrag des Beschwerdeführers namens des Landeshauptmannes von Vorarlberg gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 4 und Z. 6 des Fremdengesetzes (FrG) ab.

Am 15. Dezember 1994 stellte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen Vater und nunmehr auch anwaltlich vertreten, einen neuerlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung vom Ausland (Lindau) aus und gab als Aufenthaltszweck Familiengemeinschaft mit seinem Vater an. Dem Antrag wurde u.a. eine Schulbesuchsbestätigung des polytechnischen Lehrganges in Bregenz vom 11. Jänner 1995 beigelegt, aus der hervorgeht, daß der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt Schüler des genannten Lehrganges war.

Mit dem im Namen des Landeshauptmannes von Vorarlberg ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 20. März 1995 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz gemäß den §§ 1, 3, 4, 5 und 13 AufG sowie § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG abgewiesen. Die Behörde erster Instanz stützte sich in der Begründung des Bescheides auf den unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland, der eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstelle, und darauf, daß der Abweisung des Antrages auch nicht der Schutz des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 MRK entgegenstünde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung und wies darauf hin, daß er den "Mangel der seinerzeitigen Antragstellung" nunmehr durch eine Antragstellung vom Ausland aus saniert habe. Dazu komme, daß die von der Behörde getroffene Interessensabwägung verfehlt sei. So sei nicht ausreichend berücksichtigt worden, daß der Beschwerdeführer schulpflichtig und minderjährig sei. Im übrigen sei seit dem Beitritt Österreichs zur EU das Assoziationsabkommen EWG-Türkei vom 12. September 1963 zu berücksichtigen. Nach diesem Abkommen rechtfertige nicht jede Störung der öffentlichen Ruhe, Ordnung oder Sicherheit die Ablehnung der Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung".

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesministers für Inneres wurde die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 5 Abs. 1 AufG sowie § 10 Abs. 1 Z. 4 und Z. 6 FrG sowie § 6 Abs. 2 AufG abgewiesen. Die belangte Behörde ging davon aus, daß der Beschwerdeführer den Erstantrag auf Erteilung einer Bewilligung nach dem AufG nicht vor seiner Einreise in das Bundesgebiet eingebracht habe, sondern sich zum Zeitpunkt der Antragstellung durch seinen Vater im Bundesgebiet aufgehalten habe. Darüberhinaus sei der Beschwerdeführer sichtvermerksfrei in das Bundesgebiet eingereist, weshalb ihm die Bewilligung nach dem AufG nach sichtvermerksfreier Einreise erteilt werden solle. Damit sei der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG verwirklicht. Feststehe, daß der Beschwerdeführer ohne erforderlichen Sichtvermerk in das Bundesgebiet eingereist sei und sich seither weiterhin im Bundesgebiet ohne einen solchen aufhalte. Da er sich somit seit Mai 1992 unerlaubt im Bundesgebiet aufhalte, stelle diese Tatsache eine Gefährdung für die öffentliche Ordnung, Ruhe und Sicherheit dar, da sein Verhalten auf andere Fremde durchaus Beispielswirkung haben könne. Zu den persönlichen Verhältnissen sei zu sagen, daß durch den Aufenthalt der Familie des Beschwerdeführers im Bundesgebiet unabsprechbare private und familiäre Beziehungen zu Österreich bestünden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes stelle die Versagung eines Sichtvermerkes gemäß § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG einen zulässigen Eingriff in das Privat- und Familienleben gemäß Art. 8 MRK dar und es erübrige sich somit jedes weitere Eingehen darauf.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, welcher mit Beschluß vom 13. Dezember 1995, B 2358/95-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und diese nach entsprechender Antragstellung mit Beschluß vom 5. Februar 1996, B 2358/95-5, dem Verwaltungsgerichtshof abtrat. In seiner im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat hierüber erwogen:

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides am 12. Juli 1995 ist für die Überprüfung seiner Rechtsmäßigkeit durch den Verwaltungsgerichtshof das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 351/1995 maßgebend.

§ 1 Abs. 3 Z. 1 und § 5 Abs. 1 AufG lauten:

"§ 1. (1) ...

...

    (3) Keine Bewilligung brauchen Fremde, wenn sie

    1. aufgrund ... unmittelbar anwendbarer Rechtsakte der

Europäischen Union ... Niederlassungsfreiheit genießen; ...

§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."

§ 10 Abs. 1 Z. 4 und 6 FrG lauten:

"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn

...

4. der Aufenthalt des Sichtvermerkswerbers die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde;

...

6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;"

Art. 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des aufgrund des Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Türkei eingerichteten Assoziationsrates vom 19. September 1980 lautet auszugsweise:

"Artikel 7

Die Familienangehörigen eines dem regulären Arbeitsmarkt eines Mitgliedsstaates angehörenden türkischen Arbeitnehmers, die die Genehmigung erhalten haben, zu ihm zu ziehen,

-

haben vorbehaltlich des den Arbeitnehmern aus den Mitgliedsstaaten der Gemeinschaft einzuräumenden Vorrangs das Recht, sich auf jedes Stellenangebot zu bewerben, wenn sie dort seit mindestens drei Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben;

-

haben freien Zugang zu jeder von ihnen gewählten Beschäftigung im Lohn- oder Gehaltsverhältnis, wenn sie dort seit mindestens fünf Jahren ihren ordnungsgemäßen Wohnsitz haben.

..."

Mit Kundmachung des Bundeskanzlers vom 23. Jänner 1990, BGBl. Nr. 66/1990, wurde die teilweise Aufhebung des Abkommens zwischen der österreichischen Bundesregierung und der türkischen Regierung über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges (BGBl. Nr. 194/1955) sowie des Europäischen Abkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates im Verhältnis zur Türkei, mit Gültigkeit ab dem 17. Jänner 1990, kundgemacht. Ausgenommen von der hiedurch verfügten Wiedereinführung der Sichtvermerkspflicht für türkische Staatsangehörige waren die Inhaber von Diplomaten-, Spezial- und Dienstpässen. In weiterer Folge wurden auch Inhaber gewöhnlicher Reisepässe mit türkischer Staatsangehörigkeit, sofern sie in der Bundesrepublik Deutschland oder in der Schweiz eine Aufenthaltserlaubnis besaßen, von der Sichtvermerkspflicht ausgenommen. Mit Kundmachung des Bundeskanzlers vom 24. April 1990, BGBl. Nr. 222/1990 wurde die teilweise Aufhebung der obgenannten Abkommen auf unbestimmte Zeit verlängert.

§ 3 der Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 95a/1990 lautete:

"§ 3. Türkische Staatsangehörige sind von der Sichtvermerkspflicht befreit, wenn sie im Besitz eines gültigen türkischen Spezialpasses sind."

Diese am 15. Februar 1990 in Kraft getretene Verordnung trat mit Inkrafttreten der Verordnung des Bundesministers für Inneres über eine Ausnahme von der Sichtvermerkspflicht, BGBl. Nr. 375/1995 (Bundesgesetzblatt ausgegeben am 2. Juni 1995), außer Kraft.

§ 3 der Verordnung BGBl. Nr. 375/1995 hat folgenden Wortlaut:

"§ 3. Türkische Staatsangehörige, die im Besitz eines gültigen türkischen Spezialpasses sind, können sichtvermerksfrei ins Bundesgebiet einreisen und sich drei Monate aufhalten, sofern sie nicht eine Bewilligung nach dem Aufenthaltsgesetz, BGBl. Nr. 466/1992, in der geltenden Fassung benötigen."

Nach den diesbezüglich unbestrittenen Feststellungen der belangten Behörde reiste der Beschwerdeführer 1992 in das Bundesgebiet ein. Nach dem bereits im Verwaltungsverfahren erstatteten Vorbringen des Beschwerdeführers verließ er das Bundesgebiet im Dezember 1994, um den verfahrensgegenständlichen Antrag vom Ausland (Lindau) aus zu stellen und reiste kurz danach wieder in das Bundesgebiet ein. Seit diesem Zeitpunkt bis zu seiner Ausreise im Juni 1995 befand sich der Beschwerdeführer - wie dieser selbst in der Beschwerde ausführt - ohne weitere Unterbrechung im Bundesgebiet.

Zur Rechtmäßigkeit seiner Einreise nach der Antragstellung im Dezember 1994 erklärte der Beschwerdeführer in seiner Berufung, er sei im Paß seines Vaters miteingetragen und dieser verfüge über einen Sichtvermerk. Der von der Behörde erhobene Vorwurf einer unrechtmäßigen Einreise sei daher unzutreffend. Dazu ist zu bemerken, daß nach der im Akt erliegenden Kopie des neuen, am 14. Oktober 1993 ausgestellten Reisepasses des Vaters des Beschwerdeführers keine derartige Miteintragung des Beschwerdeführers ersichtlich ist. Die zu diesem Zeitpunkt dem Vater des Beschwerdeführers erteilte Aufenthaltsbewilligung kann ihrem eindeutigen Wortlaut nach auch keinesfalls als Rechtsgrundlage für eine Einreise allenfalls im Reisepaß miteingetragener Kinder herangezogen werden.

Wie die belangte Behörde zutreffend feststellte, reiste der Beschwerdeführer ohne Sichtvermerk in das Bundesgebiet ein und hielt sich in weiterer Folge ohne einen solchen im Bundesgebiet auf. Eine Einreise ohne Sichtvermerk wäre allenfalls rechtmäßig gewesen, wenn der Beschwerdeführer zu einer sichtvermerksfreien Einreise berechtigt gewesen wäre. Die belangte Behörde kam im angefochtenen Bescheid in dieser Frage zum Ergebnis, daß dem Beschwerdeführer der erforderliche Sichtvermerk fehlte; die Behörde ging also von der Erforderlichkeit eines Sichtvermerkes aus. Eine sichtvermerksfreie Einreise wäre nach den Verordnungen des Bundesministers für Inneres, BGBl. Nr. 95a/1990 sowie BGBl. Nr. 275/1995, nur dann zulässig gewesen, wenn der Beschwerdeführer im Besitz eines türkischen Spezialpasses gewesen wäre. Dies war nach dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers sowie der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage jedoch nicht der Fall. Die Möglichkeit einer zulässigen sichtvermerksfreien Einreise stand dem Beschwerdeführer somit weder im Zeitpunkt der Einreise noch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides offen. Daß der Beschwerdeführer eine Berechtigung zum Aufenthalt im Bundesgebiet besessen oder zwischenzeitig eine solche erlangt hätte, wird von ihm nicht behauptet und es ergeben sich aus der Aktenlage auch keine diesbezüglichen Hinweise.

Wenn sich der Beschwerdeführer auf den behaupteten Erwerb eines Aufenthaltsrechtes aus dem Assoziationsabkommen zwischen der EWG und der Türkei und den darauf beruhenden Beschlüssen des Assoziationsrates (ARB) beruft, was allenfalls nach Art. 7 des in Rede stehenden Beschlusses möglich wäre, setzt dies voraus, daß dem Beschwerdeführer eine Genehmigung "zu ihm (hier: seinem Vater) zu ziehen" erteilt worden wäre. Nach der diesbezüglich unbedenklichen Aktenlage wurde dem Beschwerdeführer aber weder jemals ein Sichtvermerk noch eine Aufenthaltsbewilligung oder eine andere Art der Aufenthaltsberechtigung im Bundesgebiet und damit auch keine Genehmigung, "zu ihm (seinem Vater) zu ziehen", im Sinn des Art. 7 ARB 1/80 erteilt. Ein aus dem ARB 1/80 erfließendes Recht zum Aufenthalt kann der Beschwerdeführer daher nicht für sich in Anspruch nehmen. Im übrigen wird darauf verwiesen, daß durch den angefochtenen Bescheid in ein derartiges Recht nicht eingegriffen worden wäre (vgl. dazu die hg. Erkenntnisse vom 22. Februar 1996, Zl. 95/19/0424, sowie vom 18. April 1997, Zl. 95/19/1920).

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsauffassung, daß eine unrechtmäßige Einreise und ein daran anschließender unrechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet die Annahme rechtfertigt, ein weiterer Aufenthalt des Fremden gefährde die öffentliche Ordnung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG (vgl. die hg. Erkenntnisse vom 25. November 1993, Zl. 93/18/0259, sowie vom 13. Juni 1997, Zl. 96/19/0001, 0002). Der Beschwerdeführer verließ nach der Aktenlage und seinen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht bestrittenen Angaben am 29. Juni 1995 das Bundesgebiet; der angefochtene Bescheid vom 30. Juni 1995 wurde ihm im Wege seines Rechtsvertreters (erst) am 12. Juli 1995 zugestellt. Der Beschwerdeführer befand sich somit im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides seit ca. zwei Wochen nicht mehr in Österreich.

Der Beschwerdeführer war auch nach Abweisung seines ersten Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 24. November 1994 weiterhin im Bundesgebiet verblieben und wiederholt von der Bezirkshauptmannschaft Bregenz aufgefordert worden, mangels Vorliegens eines gültigen Aufenthaltstitels das Bundesgebiet zu verlassen (vgl. die Schreiben vom 29. Dezember 1994 und vom 23. Februar 1995). Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 14. April 1995 wurde der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen Übertretung des Fremdengesetzes bestraft. Angesichts dessen sowie der kurzen Zeitspanne zwischen Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes durch die erfolgte Ausreise und der Erlassung des Bescheides, der langen Dauer des davor liegenden und nur durch eine Ausreise zum Zweck der Antragstellung samt unrechtmäßiger Wiedereinreise unterbrochenen, unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von über drei Jahren (Mai 1992 bis Juni 1995) kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorliegen des Sichtvermerksversagungsgrundes nach § 10 Abs. 1 Z. 4 FrG und damit des Abweisungsgrundes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG als gegeben ansah.

Auch dem Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Verletzung seines Rechtes auf Privat- und Familienleben (Art. 8 MRK) kommt keine Berechtigung zu. Im Hinblick auf den langen und erst kurz zurückliegenden unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers wäre ein durch die Versagung der Aufenthaltsbewilligung erfolgter Eingriff in ein gedachtes Recht auf Familiennachzug zu seinen im Bundesgebiet lebenden Angehörigen aus dem Grund der öffentlichen Ordnung im Sinn des Art. 8 Abs. 2 MRK gerechtfertigt. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob dem Beschwerdeführer ein derartiges Recht auf Familiennachzug überhaupt zukam (vgl. das Urteil Gül gegen die Schweiz vom 19. Februar 1996, ÖJZ 1996, 593).

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, ohne daß auf die Beschwerdeausführungen zu den von der belangten Behörde ebenfalls herangezogenen Abweisungsgründen des § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG sowie des § 6 Abs. 2 AufG eingegangen werden mußte.

Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grunde des § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 Abstand genommen, zumal die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt, und Art. 6 Abs. 1 MRK dem nicht entgegensteht.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996190574.X00

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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