TE Bvwg Erkenntnis 2020/1/9 I401 2227003-1

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Veröffentlicht am 09.01.2020
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Entscheidungsdatum

09.01.2020

Norm

BFA-VG §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §53
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z6
FPG §53 Abs2 Z7
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

I401 2227003-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Ägypten, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, vom 16.11.2019, Zl. XXXX ,

zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabgesetzt wird.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.


Text


ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid vom 16.11.2019 erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge als Bundesamt bezeichnet), dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG (Spruchpunkt I.), erließ gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) (Spruchpunkt II.), stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Ägypten zulässig ist (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und 7 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt IV.), gewährte gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt V.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VI.).

Gegen Spruchpunkt IV. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens, mangelhafter bzw. unrichtiger Bescheidbegründung sowie unrichtiger rechtlicher Beurteilung rechtzeitig und zulässig das Rechtsmittel einer Beschwerde.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2019 gab das Bundesamt der Beschwerde insoweit Folge, als es die Dauer des Einreiseverbotes auf zwei Jahre herabsetzte, unterließ es jedoch, diese Entscheidung näher zu begründen.

Mit (nicht näher begründetem) Vorlageantrag vom 20.12.2019 beantragte der Beschwerdeführer die Vorlage der von ihm erhobenen Beschwerde vom 03.12.2019 an das Bundesverwaltungsgericht.

Da der Beschwerdeführer nur gegen den Spruchpunkt IV. Beschwerde erhoben hat, sind die Spruchpunkte I., II., III., V. und VI. betreffend die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen (gemeint offenbar: einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz), die Erlassung einer Rückkehrentscheidung, die Zulässigkeit der Abschiebung nach Ägypten, die Nichtgewährung einer Frist für die freiwillige Ausreise und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Rechtskraft erwachsen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zunächst wird der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang festgestellt. Darüber hinaus werden mit Bezug auf das Einreiseverbot folgende Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität feststeht, wurde am 15.11.2019 von der Finanzpolizei (Team 25 für das Finanzamt XXXX ) in einer Pizzeria in K bei Küchenarbeiten, nämlich beim Zwiebelschälen, angetroffen. Er war nicht im Besitz einer dafür erforderlichen Beschäftigungsbewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) bzw. eines ihm erteilten Aufenthaltstitels. Er übte somit keine zulässige Beschäftigung in Österreich aus. Er war nicht zur Sozialversicherung angemeldet. Der Beschwerdeführer verfügte nicht über hinreichende finanzielle Mittel, um seinen Lebensunterhalt in Österreich bestreiten zu können. Mit Ausnahme von zwei Cousins des Beschwerdeführers, zu denen er ein Mal im Monat Kontakt pflegte, leben keine weiteren Verwandten von ihm in Österreich. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und drei gemeinsame Kinder sowie eine Schwester von ihm leben in Italien. In Ägypten leben die Mutter, ein Bruder und eine Schwester des Beschwerdeführers.

Er befand sich in der Zeit vom 16.11. bis 22.11.2019 im Polizeianhaltezentrum H.

Der Beschwerdeführer reiste am 22.11.2019 freiwillig nach Ägypten aus.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den bekämpften Bescheid und die Beschwerdevorentscheidung sowie in den Beschwerdeschriftsatz. Auskünfte aus dem Zentralen Melderegister sowie Versicherungsdatenauszug wurden ergänzend eingeholt.

Da der Beschwerdeführer den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente, nämlich einen bis 31.08.2022 gültigen ägyptischen Reisepass, vorlegte, steht seine Identität fest.

Die Feststellung seiner am 22.11.2019 erfolgten freiwilligen Ausreise nach Ägypten ergibt sich aus einer Anfrage an das Informationsbundsystem Zentrales Melderegister durch das Bundesverwaltungsgericht vom 30.12.2019.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 15.11.2019 in einer Pizzeria in K „in der Küche bei Hilfsarbeiten arbeitend angetroffen wurde, ohne im Besitz von arbeitsmarktbehördlichen Bewilligungen zu sein“, er somit keine nach dem AuslBG zulässige Beschäftigung ausgeübt hat, ergibt sich aus einer an das Bundesamt gerichteten „Bestätigung“ der Finanzpolizei, Team 25 für das Finanzamt XXXX , vom selben Tag betreffend „Übertretung des § 3 Abs. 1 AuslBG iVm § 28 abs. 1 Z 1 lit. a AuslBG. Dass er nicht im Besitz einer Beschäftigungsbewilligung, um rechtmäßig eine Beschäftigung in Österreich ausüben zu können, wird vom Beschwerdeführer nicht, auch nicht in der erhobenen Beschwerde, bestritten.

Die nicht erfolgte Wohnsitznahme und die fehlenden finanziellen Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes in Österreich gehen auf seine Angaben bei der durch das Bundesamt erfolgten Einvernahme vom 16.11.2019 zurück (vgl. AS 34, AS 35: „Ich bin mit 300 € nach Österreich gekommen und habe diese 300 € meinem Freund in Österreich gegeben.“ AS 36: „Mit 300 € für die paar Tage“ sei er nach Österreich gekommen).

Dass zwei Cousins des Beschwerdeführers in Österreich leben, er ansonsten über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hat sowie Verwandte von ihm in Ägypten und seine Familie in Italien leben, fußen auf den bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 16.11.2019 getätigten diesbezüglich glaubhaften Angaben.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A):

3.1. Zur Verhängung eines Einreiseverbots auf die herabgesetzte Dauer von zwei Jahren:

3.1.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG (in der Fassung BGBl. I Nr. 56/2018) kann vom Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

Gemäß § 53 Abs. 2 FPG ist ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

3.1.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 24.05.2018, Ra 2017/19/0311 folgende Rechtsansicht:

„Zutreffend hat das Bundesverwaltungsgericht erkannt, dass der bloße Vorwurf, ein Drittstaatsangehöriger sei einer Beschäftigung nachgegangen, obwohl ihm der dafür erforderliche Aufenthaltstitel bzw. die erforderliche Beschäftigungsbewilligung nicht erteilt worden sei, § 53 Abs. 2 Z 7 FPG nicht erfüllt, sondern der Tatbestand voraussetzt, dass der Drittstaatsangehörige - wenn auch im Gegensatz zur Rechtslage vor dem FrÄG 2011 nicht mehr unbedingt durch bestimmte Organe der Abgabenbehörde, des Arbeitsmarktservice oder des öffentlichen Sicherheitsdienstes - bei einer Beschäftigung "betreten" wird, die er nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) nicht hätte ausüben dürfen (vgl. VwGH 18.3.2014, 2013/22/0332, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung zur Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 iVm Abs. 5 FPG idF vor dem FrÄG 2011). Es bedarf daher zumindest der Feststellung der nach dem AuslBG nicht zulässigen Beschäftigung aufgrund einer Nachschau durch die dafür berufenen Behörden.

Im vorliegenden Fall ist es nicht ausgeschlossen, dass es zu einer Betretung der Mitbeteiligten im Sinn dieser Bestimmung kam, sei doch nach einer Mitteilung der Finanzpolizei bei einer von ihr am 26. November 2015 durchgeführten Kontrolle beim Dienstgeber der Mitbeteiligten festgestellt worden, dass die Mitbeteiligte seit dem 30. Oktober 2015, ohne dass ihr eine der in § 28 Abs. 1 Z 1 AuslBG aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt worden wäre, beschäftigt gewesen sei.

Entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts steht der Erfüllung des Tatbestandes nicht entgegen, dass die Mitbeteiligte schon vor der Kontrolle der Finanzpolizei bei ihrer Einvernahme am 4. November 2015 gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschäftigung angegeben hat bzw. das BFA darauf am 10. November 2015 die Finanzpolizei um Prüfung ersucht hat, ob - etwa in Hinblick auf die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung - eine nach dem AuslBG zulässige Tätigkeit vorliegt. Eine vorsätzliche Vorgehensweise ist nämlich keine Voraussetzung der Erfüllung des Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 Z 7 FPG. Auf die subjektive Sicht des Drittstaatsangehörigen kommt es nicht an. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsangehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es etwa auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (vgl. zur inhaltsgleichen Vorgängerbestimmung des § 60 Abs. 2 Z 8 idF vor dem FrÄG 2011 VwGH 21.6.2012, 2011/23/0146, mwN).

Die Erfüllung eines Tatbestandes nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert im Sinn der zitierten Rechtsprechung, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Z 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047, mwN). Umstände, die im vorliegenden Fall gegen diese Annahme sprechen könnten, sind nicht hervorgekommen.“

3.1.3. Es steht unbestritten fest, dass die Finanzpolizei den Beschwerdeführer bei einer am 15.11.2019 durchgeführten Kontrolle bei Hilfstätigkeiten in der Küche einer Pizzeria arbeitend angetroffen hatte und dass ihm für diese Beschäftigung weder eine arbeitsmarktrechtliche Bewilligung erteilt, noch ihm eine Bestätigung nach dem AuslBG (§ 28 Abs. 1 Z 1) ausgestellt worden war. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht mehr, illegal gearbeitet zu haben. In der erhobenen Beschwerde beteuert er vielmehr, er sehe sein Fehlverhalten ein. Er habe das Bundesgebiet bereits verlassen.

Durch die Ausübung einer Beschäftigung ohne eine ihm erteilte arbeitsmarktrechtliche Bewilligung gefährdete der Beschwerdeführer, mag die Betretung auch zum ersten Mal erfolgt sein, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG nicht nur geringfügig.

Durch die festgestellte Mittellosigkeit des Beschwerdeführers wird die bestehende Wiederholungsgefahr, sich durch eine nach dem AuslBG unzulässig ausgeübte Tätigkeit eine fortlaufende Einnahmequelle zu schaffen bzw. zu sichern, erhöht. Sein unrechtmäßiges Verhalten stellt eine tatsächliche gegenwärtige und auch für die Zukunft anzunehmende Gefahr dar. Der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers stellte somit eine solche schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Einreiseverbot rechtfertigte.

3.1.4. Der Beschwerdeführer bringt zu der nach seiner Ansicht nach zu langen Dauer des verhängten Einreiseverbotes vor, es sei nicht zu erwarten, dass er das gesetzte Fehlverhalten nochmals wiederholen werde. Zudem lebe er seit ca. 14 Jahren in Italien. Er sei mit einer italienischen Staatsbürgerin verheiratet (was allerdings in Widerspruch zu seinen bei der niederschriftlichen Einvernahme vom 16.11.2019 gemachten Angaben, seine Kinder und seine (Ehe-) Frau seien ägyptische Staatsangehörige (vgl. AS 29)) steht, und er habe mit ihr drei gemeinsame Kinder. Sie würden im gemeinsamen Haushalt leben. In Italien arbeite er in einem Unternehmen als Obst- und Gemüseverkäufer. Auch ein Großteil seiner Verwandtschaft lebe in Italien. Er sei auf Besuch in Österreich gewesen.

Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass Bindungen in einem anderen „Schengen-Staat“ der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes durch Österreich nicht grundsätzlich im Wege stehen. Das gilt insbesondere auch aus unionsrechtlichem Blickwinkel, und zwar sogar dann, wenn der Fremde über einen Aufenthaltstitel des anderen „Schengen-Staates“ verfügt (siehe zu einer derartigen Konstellation und den sich aus Art. 25 SDÜ ergebenden Implikationen EuGH 16.1.2018, E, C-240/17).

Den familiären Bindungen ist freilich insofern Rechnung zu tragen, dass die bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie eines Einreiseverbotes zu beantwortende Frage nach einem - zulässigen - Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Drittstaatsangehörigen nicht allein in Hinblick auf seine Verhältnisse in Österreich beurteilt werden darf, sondern dass auch die Situation in dem anderen „Schengen-Staat“ in den Blick zu nehmen ist (VwGH 20.12.2018, Ra 2018/21/0236, mwN).

Der Beschwerdeführer verfügte nach seinen eigenen Angaben nicht mehr über einen Aufenthaltstitel mit Arbeitsbewilligung für Italien mehr (vgl. AS 23: „Dieser [der Aufenthaltstitel] ist jedoch abgelaufen.“). Damit dürfte er sich nach Ablauf des ihm erteilten Aufenthaltstitels nicht mehr rechtmäßig in Italien aufhalten.

Bei der Bemessung eines Einreiseverbotes nach § 53 FPG ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen zu beurteilen und zu berücksichtigen hat, ob (bzw. inwieweit über die im unrechtmäßigen Aufenthalt als solchem zu erblickende Störung der öffentlichen Ordnung hinaus) der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Eine derartige Gefährdung ist nach der Gesetzessystematik insbesondere in den Fällen der Z 1 bis 9 des § 53 Abs. 2 FPG anzunehmen.

Auch unter Berücksichtigung des bestehenden Familienlebens in Italien kommt ein Entfall des Einreiseverbots nicht in Betracht. Den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise und einem Aufenthalt in Österreich und in den Staaten, für die die Rückführungsrichtlinie gilt, stehen im konkreten Fall die gravierenden öffentlichen Interessen des Schutzes des heimischen Arbeitsmarktes, nämlich ohne arbeitsrechtliche Bewilligungen ausgeübte, der Finanzierung des Aufenthalts dienende Beschäftigungen zu verhindern, die im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegen, gegenüber. Bei unrechtmäßig ausgeübten Tätigkeiten, bei denen erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht, handelt es sich um ein das öffentliche Interesse derart schwer beeinträchtigendes Fehlverhalten, dass bei der vorzunehmenden Interessenabwägung das Bundesamt nur zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass die Erlassung des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 3 Z (6 und) 7 FPG zulässig sei.

An dieser Beurteilung ändert nichts, dass der Beschwerdeführer in Italien ein Familienleben führt. Auf Grund des ihm zur Last gelegten Fehlverhaltens ist die Erlassung des Einreiseverbotes auch bei Berücksichtigung der von ihm geltend gemachten privaten und familiären Interessen in Italien zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung von nach dem AuslBG unzulässig ausgeübten Beschäftigungen) dringend geboten. Die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und seiner Familie wiegen keinesfalls schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Es besteht auch in der Zukunft die Gefahr der Bestreitung des Lebensunterhaltes durch die Ausübung illegaler Beschäftigungen. Das vom Beschwerdeführer an den Tag gelegte Fehlverhalten rechtfertigte daher die von der belangten Behörde getroffene Annahme, dass dessen weiterer Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 und Z 7 FPG gefährdet.

Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes war jedoch, wie der Beschwerdeführer in der erhobenen Beschwerde zu Recht vorbrachte, auf das in Italien bestehende Familienleben des Beschwerdeführers, insbesondere das Kindeswohl seiner drei, in Italien geborenen minderjährigen Kinder, Bedacht zu nehmen.

Dem Beschwerdeführer ist, wie bereits ausgeführt wurde, die illegale, ohne seinen Lebensunterhalt sichernde finanzielle Mittel erfolgte Einreise in das Bundesgebiet ausschließlich zum Zweck, in Österreich eine unrechtmäßige Erwerbstätigkeit auszuüben, zur Last zu legen. Aus diesem gezeigten Fehlverhalten lässt sich eine derart große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ableiten, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen eine, wenn auch nur vorübergehende, Trennung in Kauf nehmen müssen. In diesem Zusammenhang gilt es zu berücksichtigen, dass seine Ehefrau und seine drei Kinder (im Alter von ca. zwei Jahren [Zwillinge] und ca. acht Monaten) ägyptische Staatsangehöriger sind und der Familie die Fortsetzung des gemeinsamen Familienlebens auch unter Beachtung des Kindeswohles in Ägypten zumutbar wäre. Hinzu kommt, dass sich der Beschwerdeführer, der über einen italienischen Aufenthaltstitel verfügt haben soll, nicht um eine rechtzeitige Verlängerung bemüht hat und er sich deshalb auch nicht mehr rechtmäßig in Italien aufhielt. Darüber hinaus manifestiert sich in seiner am 22.11.2019 erfolgten freiwilligen Ausreise nach Ägypten, dass für ihn eine vorübergehende Trennung von seiner Familie sehr wohl in Betracht kam.

Die Verhängung des Einreiseverbotes in der von der belangten Behörde mit der Beschwerdevorentscheidung vom 09.12.2019 ausgesprochenen herabgesetzten Dauer ist als angemessen, erforderlich und darüber hinaus auch als verhältnismäßig zu erachten.

Das Bundesamt hat daher das Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren zu Recht auf § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 6 und Z 7 FPG gestützt und war daher die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt B) - Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung, noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall wurde keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen. Die vorliegende Entscheidung basiert auf den oben genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

Beschwerdevorentscheidung Einreiseverbot Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit illegale Beschäftigung Mittellosigkeit öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit private Interessen Privatleben Vorlageantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I401.2227003.1.01

Im RIS seit

13.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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