TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/18 I408 2141476-1

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Veröffentlicht am 18.02.2020
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Entscheidungsdatum

18.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §55
AsylG 2005 §55 Abs1
AsylG 2005 §8
AVG §13 Abs7
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §52
IntG §11 Abs2
IntG §9 Abs4
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §7 Abs2

Spruch

I408 2141476-1/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Irak, vertreten durch Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten, vom 16.11.2016, Zl. 1068285501-150502424 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 zu Recht erkannt bzw. beschlossen:

A)

I.) Die Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. wird nach der Zurückziehung in der mündlichen Verhandlung eingestellt.

II.) Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

III.) Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise am 13.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, der mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 16.11.2016 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen wurde. Es wurde ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt, gegen ihn eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für eine freiwillige Ausreise beträgt 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).

2. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 02.12.2016 Beschwerde.

3. Mit Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 18.12.2019 wurde das Verfahren dem erkennenden Richter zugewiesen.

4. Am 10.02.2020 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die belangte Behörde nahm an dieser Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht teil.

5. In der mündlichen Verhandlung zog der Beschwerdeführer nach Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter seine Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der 43-jährige Beschwerdeführer ist irakischer Staatsbürger, ledig und sunnitischen Glaubens. Seine Identität steht fest.

Er ist im Mai 2015 illegal und schlepperunterstützt in Österreich eingereist und hält sich seither im Bundesgebiet auf. Bluthochdruck und psychischen Belastungsstörungen werden medikamentös behandelt, der Beschwerdeführer ist aber arbeitsfähig, arbeitswillig und in Österreich gerichtlich unbescholten.

Der Beschwerdeführer hat vor zwei Jahren eine Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin begonnen, ist mit dieser mittlerweile verlobt und beide planen zu heiraten. Er wohnt derzeit noch beim Bruder seiner Verlobten, ist aber bereits stark in den Familienverband integriert und hat zur Tochter seiner Verlobten ein väterliches Verhältnis.

Mit einer Partnerin ist er selbständig als Friseur tätig und seit XXXX bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen versichert. Darüber hinaus besteht eine Zusage der Fa.XXXX Hausbetreuung, den Beschwerdeführer ab 01.04.2020 als Hausmeister und Elektriker zu beschäftigen.

Seit Beginn seines Aufenthalts ist der Beschwerdeführer bestrebt, die deutsche Sprache im Rahmen seiner Möglichkeiten zu erlernen und ist, wenn auch auf einfachem Niveau, in der Lage sich auf Deutsch zu verständigen. Er belegt seit Jahren regelmäßig Deutschkurse an der Volkshochschule XXXX und beim Verein XXXX und zeigt dabei großes Engagement und Bemühen. Das Sprachniveau entspricht derzeit in etwa A2, wobei die Prüfung am 30.10.2019 nicht positiv verlief, er sich aber bereits für den nächsten Prüfungstermin am 20.02.2020 wieder angemeldet hat.

Der Beschwerdeführer war während des mittlerweile fast fünf Jahre andauernden Verfahrens immer bemüht, sich in seinem Umfeld über ehrenamtliche Arbeiten oder einfacher Nachbarschaftshilfe aktiv einzubringen, ist aus diesem Grund beliebt und hat so erkennbare Schritte gesetzt, sich in die österreichische Gesellschaft bestmöglich einzugliedern.

Nach Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. bezieht sich die Beschwerde nur mehr auf die Spruchpunkte III. und IV.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die Feststellungen ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie den vom Beschwerdeführer im Zuge des Verfahrens vorgelegten Unterlagen und wurden im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 10.02.2020 ausführlich erörtert. Dabei waren die Angaben des Beschwerdeführers in seinem gesamten Vorbringen stimmig und nachvollziehbar.

Die Identität des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem bereits bei der Einreise vorgelegten irakischen Reisepasses.

Die Feststellungen zur Verlobung mit einer österreichischen Staatsbürgerin, der geplanten Verlobung sowie zur Integration in den Familienverband und zum Bestehen der Wohngemeinschaft mit dem Bruder seiner Verlobten beruhen auf den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers sowie dessen Verlobten in der mündlichen Verhandlung. Bestätigt werden diese Angaben durch den persönlichen Eindruck, den sich der erkennende Richter vom Beschwerdeführer, seiner Verlobten und deren Tochter, die wiederrum gemeinsam mit ihrem Partner und ohne Ladung an der mündlichen Verhandlung persönlich teilgenommen hat, machen konnte. Die Ernsthaftigkeit der Beziehung wird auch dadurch untermauert, dass die Verlobte von sich aus angegeben hat, dass sie mit der Heirat des Beschwerdeführers auch auf die Unterhaltszahlungen ihres geschiedenen Ehemannes verzichten werde.

Ebenso war in der mündlichen Verhandlung klar das Bemühen des Beschwerdeführers, die deutsche Sprache im Rahmen seiner Möglichkeiten bestmöglich zu erlernen, zu erkennen und eine Verständigung konnte, dem Niveau A2 entsprechend, stattfinden.

Die weiteren Feststellungen zur Integration des Beschwerdeführers in Österreich sowie jene zu seiner selbstständigen Tätigkeit ergeben sich aus seinen glaubhaften und schlüssigen Angaben in der mündlichen Verhandlung, die durch die vorgelegten Unterstützungsschreiben, einer Arbeitsplatzzusage und dem eingeholten Sozialversicherungsauszug dokumentiert sind. Die vorgelegte Arbeitsplatzzusage wird zudem durch ein Unterstützungsschreiben nochmals bestätigt. Hinzu kommen dokumentierte Bemühungen des Beschwerdeführers, auf eigenen Beinen zu stehen, sei es durch den abgewiesenen Antrag des AMS vom 04.04.2019, als Hilfskraft im Gastgewerbe arbeiten zu dürfen, oder seine derzeitig selbständige Tätigkeit als Frisör.

Trotz der gesundheitlichen Beeinträchtigungen durch Bluthochdruck oder psychischen Belastungsstörungen, bestehen an seiner Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit kein Zweifel. Die strafrechtliche Unbescholtenheit ist durch einen aktuellen Strafregisterauszug dokumentiert.

Die Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten I. und II. ist dem Verhandlungsprotokoll vom 10.02.2020 zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

A I.) Zur Einstellung des Verfahrens (Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides)

Aufgrund der Zurückziehung der Beschwerdepunkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.10.2018 sind sie Spruchpunkte I. (Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten) und II. (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten) rechtskräftig geworden und es waren daher die diesbezüglichen Verfahrensteile mit Beschluss einzustellen.

A II.) Zur Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides):

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.

Der Beschwerdeführer ist als Staatsangehöriger des Irak kein begünstigter Drittstaatsangehöriger und es kommt ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zu.

Wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist nach § 9 Abs. 1 BFA-VG diese nur zulässig, wenn es zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Nach Abs. 2 leg.cit. ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) ist das nach Art. 8 EMRK geschützte Familienleben nicht auf durch Heirat rechtlich formalisierte Bindungen ("marriage-based relationships") beschränkt, sondern erfasst auch andere faktische Familienbindungen ("de facto family ties"), bei denen die Partner außerhalb des Ehestandes zusammenleben (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Februar 2011, Zl. 2011/23/0097, und vom 8. September 2010, Zl. 2008/01/0551, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Zur Frage, ob eine nichteheliche Lebensgemeinschaft ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK begründet, stellt der EGMR auf das Bestehen enger persönlicher Bindungen ab, die sich in einer Reihe von Umständen - etwa dem Zusammenleben, der Länge der Beziehung oder der Geburt gemeinsamer Kinder - äußern können (vgl. dazu etwa das Urteil des EGMR vom 2. November 2010, Serife Yigit gegen die Türkei (Große Kammer), Beschwerde Nr. 3976/05, Rdnr. 93 und 96).

Der Beschwerdeführer hat seit zwei Jahren mit seiner österreichischen Lebensgefährtin in nachhaltige Partnerschaft begründet, ist mit dieser mittlerweile verlobt und bei der erwachsenen Tochter seiner Verlobten mittlerweile in die Vaterrolle hineingewachsen. Eine Rückkehrentscheidung stellt daher einen Eingriff in sein Familienleben dar, weil eine enge persönliche Bindung besteht.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit beinahe fünf Jahren im Bundesgebiet. Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Allerdings hat er auch betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070) und die in dieser Zeit erlangte Integration außergewöhnlich zu sein hat (VwGH 18.09.2019, Ra 2019/18/0212).

Zugunsten des Beschwerdeführers ist sein konsistentes Bemühen an Integration und das ernsthafte Bemühen zum Erlernen der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Er besucht seit Beginn seines Aufenthaltes laufend Deutschkurse, spricht Deutsch auf solidem A2 Niveau und kann seinen Alltag sprachlich bewältigen. Sein besonderer Integrationswille zeigt sich auch dadurch, dass er trotz der langen und ungewissen Verfahrensdauer alles ihm Mögliche unternommen hat, um in Österreich als Person aufgenommen und selbsterhaltungsfähig zu werden. Zudem hat er seine Identität bereits bei Antragstellung offengelegt, sofort begonnen Deutsch zu lernen und sein Privatleben darauf ausgerichtet, rasch die Sprache zu erlernen. Er sucht aktiv Kontakte zu Österreichern und hat sich von Anbeginn und von sich aus in ein nachhaltig förderliches und unterstützendes Umfeld eingebracht.

Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nun nicht, dass grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen besteht (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023), dass das Privatleben während des unsicheren Aufenthaltsstatus entstand, der Beschwerdeführer sich dessen auch bewusst sein musste und der Umstand, dass er nicht straffällig geworden ist, keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit der persönlichen Interessen bewirkt (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Dennoch ist es so, dass im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände das private Interesse an der - nicht nur vorübergehenden - Fortführung des Privatlebens des Beschwerdeführers in Österreich höher zu bewerten ist, als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung.

Der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides war daher stattzugeben und festzustellen, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

A III.) Zur Zuerkennung des Aufenthaltstitels "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten

Nach § 55 Abs. 1 AsylG ist eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist (Z 1) und der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 9 Integrationsgesetz (IntG), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird (Z 2). Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist nach § 55 Abs. 2 AsylG eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen

Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist nach § 9 Abs. 4 IntG erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung gemäß § 11 vorlegt (Z 1); einen gleichwertigen Nachweis gemäß § 11 Abs. 4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung vorlegt (Z 2), über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht (Z 3), einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 NAG besitzt (Z 4) oder als Inhaber eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung - Künstler" gemäß § 43a NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen (Z 5).

Gegenständlich kommen nur Z 1 oder 2 in Frage. Nach § 11 Abs. 2 umfasst die Prüfung des Moduls 1 Sprach- und Werteinhalte. Mit der Prüfung ist festzustellen, ob der Drittstaatsangehörige über vertiefte elementare Kenntnisse der deutschen Sprache zur Kommunikation und zum Lesen und Schreiben von Texten des Alltags auf dem Sprachniveau A2 gemäß dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen und über Kenntnisse der grundlegenden Werte der Rechts- und Gesellschaftsordnung der Republik Österreich verfügt. Der Prüfungserfolg ist mit "Bestanden" oder "Nicht bestanden" zu beurteilen. Zur erfolgreichen Absolvierung der Prüfung muss sowohl das Wissen über Sprach- sowie über Werteinhalte nachgewiesen werden.

Der Beschwerdeführer hat am 25.10.2019 die Integrationsprüfung A2 negativ absolviert, sodass ihm nur eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen war.

B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist außerdem nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren Aufenthaltsberechtigung Aufenthaltstitel befristete Aufenthaltsberechtigung Beschwerdeverzicht Beschwerdezurückziehung Einstellung Integration Integrationsvereinbarung Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig subsidiärer Schutz Verfahrenseinstellung Zurückziehung Zurückziehung der Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:I408.2141476.1.00

Im RIS seit

07.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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