TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/12 W176 2220403-1

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Veröffentlicht am 12.11.2019
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Entscheidungsdatum

12.11.2019

Norm

B-VG Art133 Abs4
GebAG §32
GebAG §33
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W176 2220403-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2018, Zl. IFA 1152439305, betreffend Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGVG), als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die nunmehrige Beschwerdeführerin wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 08.04.2019 von 13:00 Uhr bis 18:05 Uhr einer in deren Regionaldirektion Salzburg, Münchner Bundesstraße 202, 5020 Salzburg, durchgeführten Vernehmung als Dolmetscherin beigezogen.

2. Am selben Tag legte die Beschwerdeführerin eine Gebührennote folgenden Inhalts:

"I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1):

2 begonnene Stunden à EUR 22,70 EUR 45,40

II. Mühewaltung (§ 54):

1.) Teilnahme an Verhandlungen

1 x erste halbe Stunde werktags von 06:00 Uhr bis 20:0 Uhr à EUR 24,50 EUR 24,50

10 x weitere halbe Stunde werktags von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr à EUR 12,40 EUR 124,00

2.) Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung

10 Seiten werktags von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr à EUR 7,60 EUR 76,00

V. Reisekosten

Privat Pkw/Kombi (hin- und retour) 4 km x EUR 0,42 EUR 1,68"

Als Summe wurden (offenbar infolge fehlerhafter Addition) "EUR 215,58" (anstatt bei korrekter Rechenoperation: EUR 271,58) zuzüglich 20 Prozent USt. idHv "EUR 43,12" (anstatt bei korrekter Rechenoperation: EUR 54,316), als Endsumme sohin - gerundet auf volle 10 Cent - "EUR 258,70" (anstatt bei korrekter Rechenoperation: EUR 325,90) ausgewiesen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid bestimmte die belangte Behörde die geltend gemachte Gebühr wie folgt:

"I. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 32 Abs. 1, 33 Abs. 1):

1 begonnene Stunde à EUR 22,70 EUR 22,70

II. Mühewaltung (§ 54):

1.) Teilnahme an Verhandlungen

1 x erste halbe Stunde werktags von 06:00 Uhr bis 20:0 Uhr à EUR 24,50 EUR 24,50

10 x weitere halbe Stunde werktags von 08:00 Uhr bis 20:00 Uhr à EUR 12,40 EUR 124,00

2.) Übersetzung von Schriftstücken während der Vernehmung

Gesamtes Schriftstück von 10 Seiten während Vernehmung angefertigt EUR 20,00

V. Reisekosten

Privat Pkw/Kombi (hin- und retour) 4 km x EUR 0,42 EUR 1,68"

Dies ergebe eine Summe von EUR 192,88 und - zuzüglich 20% USt. idHv von EUR 38,58 - eine Endsumme von EUR 231,50.

Begründend wurde dazu unter Hinweis auf den Routenplaner wego.here.com ausgeführt, dass sich für die Strecke von der Wohnadresse der Beschwerdeführerin bis zum Ort der Dolmetscherleistung, die mit dem Auto zurückgelegt wurde, eine maximale Fahrzeit von vier Minuten ergebe. Selbst bei Einrechnung einer Zeitspanne von zehn Minuten für die Pünktlichkeit plus einer weiteren Zeitspanne von zehn Minuten für Stau ergebe sich eine Fahrzeit von maximal 24 Minuten. Dies entspreche einer Gesamtfahrzeit (hin- und retour) von 28 Minuten und werde eine volle Stunde daher nicht überschritten.

4. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und führte darin im Wesentlichen Folgendes aus: Die belangte Behörde habe den Fußweg von der Wohnung bis zum Pkw, die Zeit für die Parkplatzsuche sowie die Zeit für den Fußweg vom Pkw bis in die Räumlichkeiten der Behörde nicht herangezogen. Würde man diese Zeit angemessen berücksichtigen, müsse sie um 12:25 Uhr die Wohnung verlassen, um der Ladung um 13:00 Uhr pünktlich Folge leisten zu können. Schon unter Einberechnung der Fußwegzeit von 14 Minuten (vom Parkplatz XXXX zum BFA und retour) betrage die Zeitversäumnis der Dolmetscherin 62 Minuten, wobei Fußwege hierin noch gar nicht berücksichtigt seine. Die Beschwerdeführerin wies auch darauf hin, dass das Oberlandesgericht (erg.: Linz) im Beschluss vom 28.02.2017, Zl. 12 Rs 5/17t, unter Hinweis auf Krammer/Schmidt, Gebührenanspruchsgesetz, E50 zu § 32, festgehalten habe, dass die Wegzeiten für Hin- und Rückfahrt nicht zusammenzurechnen seien, sondern auch lediglich begonnene Stunden mehrfach voll verrechnet werden könnten. Daher gebühre der Beschwerdeführerin die Entschädigung für jeweils zwei begonnene Stunden im Ausmaß von EUR 45,40 zuzüglich USt. Schließlich führte sie an, dass sie zehn Minuten vor der Vernehmung zu erscheinen habe und auf den Verkehr bzw. auf zusätzliche Behinderungen am Weg zum Ort der Dolmetscherleistung Rücksicht zu nehmen sei.

5. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der rechtlichen Beurteilung wird zum einen der unter Punkt I. dargestellte Sachverhalt zugrunde gelegt.

Darüber hinaus wird festgestellt:

Die Beschwerdeführerin reiste am 08.04.2019 von ihrem Wohnort XXXX , XXXX , zum Ort der Vernehmung in Münchner Bundesstraße 144, 5020 Salzburg, mit ihrem Pkw an. Die Fahrzeit für diese Strecke mit dem Auto beträgt fünf Minuten. Die Fahrzeit mit dem Auto vom Wohnort der Beschwerdeführerin zum Parkplatz XXXX ( XXXX ), wo sie ihren Pkw parkte, beträgt (ebenfalls) fünf Minuten, die Dauer des Fußweges vom genannten Parkplatz zum Ort der Vernehmung sieben Minuten.

Somit ergibt sich vom Wohnort der Beschwerdeführer zum Ort der Vernehmung eine Wegzeit von zwölf Minuten bzw. eine Gesamtwegzeit (hin und retour) von 24 Minuten.

2. Beweiswürdigung:

Die unter Punkt 1. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsunterlagen, insbesondere der von der Beschwerdeführerin gelegten Gebührennote, dem angefochtenen Bescheid sowie der von der Beschwerdeführerin erstatteten Beschwerdeschrift. Dass die Beschwerdeführerin die Dolmetschertätigkeit in Rahmen (von nur) einer Vernehmung erbrachte, ergibt sich aus dem Umstand, dass sowohl in ihrer Honorarnote als auch im angefochtenen Bescheid nur eine IFA-Zahl angeführt ist und ihrem Vorbringen nicht entnommen werden kann, sie habe im betreffenden Zeitraum in mehr als einer Vernehmung gedolmetscht.

Die Feststellungen zu den Wegzeiten stützen sich auf die betreffenden Abfragen auf dem (bereits von der belangten Behörde herangezogenen) Routenplaner wego.here.com, dessen Tauglichkeit für derartige Annahmen von der Beschwerdeführerin nicht in Abrede gestellt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Zur Zulässigkeit:

Die Beschwerde wurde fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.2.2. In der Sache:

3.2.2.1. Gemäß § 53b Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991 (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz, BGBl. Nr. 136/175 (GebAG), mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmungen betreffend für die von der Beschwerdeführerin bekämpfte Entschädigung für Zeitversäumnis lauten wie folgt:

"Entschädigung für Zeitversäumnis

§ 32. (1) Der Sachverständige hat für die Zeit, die er wegen seiner Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren außerhalb seiner Wohnung oder seiner gewöhnlichen Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit besonders aufwenden muß, Anspruch auf eine Entschädigung für Zeitversäumnis im Ausmaß von 22,70 ?, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, von 15,20 ? für jede, wenn auch nur begonnene Stunde.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis besteht so weit nicht,

----------

1.-als der Sachverständige Anspruch auf eine Gebühr für Mühewaltung hat,

2.-als für die Nachtzeit (22 Uhr bis 6 Uhr),

a)-dem Sachverständigen bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein Anspruch auf Vergütung des Fahrpreises für einen Schlafwagen oder eine Kabine zusteht, oder

b)-er bei Benützung des eigenen Kraftfahrzeugs die Gebühr für die Nächtigung in Anspruch nimmt."

Erhöhung der Entschädigung für Zeitversäumnis. Aufteilung

§ 33. (1) Liegt der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entfernt, so erhöht sich die Entschädigung für Zeitversäumnis auf 28,20 ?, handelt es sich aber um eine Tätigkeit nach § 34 Abs. 3 Z 1, auf 19,00 ?.

(2) Nimmt ein Sachverständiger in zumindest annähernd zeitlichem und räumlichem Zusammenhang an einem Tag an mehreren Verhandlungen oder Ermittlungen teil, so ist bei der Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis die insgesamt versäumte Zeit auf die mehreren Fälle zu gleichen Teilen aufzuteilen."

3.2.2.2. Wie zunächst festzuhalten ist, sind - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht - Zeiten, die der Dolmetscher in derselben Sache für den Weg zum und vom Ort der Vernehmung (sowie für die Wartezeiten) benötigt, bei der Berechnung der Entschädigung für Zeitversäumnis zusammenzufassen. Erst in einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, wie viele Stunden sie insgesamt ergeben, wobei eine bloß begonnene Stunde genauso wie eine volle honoriert wird (vgl. etwa OGH 13.05.2008, 14 Os 47/08f; BVwG 25.04.2018, W108 2126288-1, sowie Krammer/Schmidt, Gebührenanspruchsgesetz E51 zu § 32, und die dort enthaltenen Judikaturverweise).

Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die bei Krammer/Schmidt, Gebührenanspruchsgesetz, zitierte Entscheidung E50 zu § 32 stützt, betrifft diese einen Sachverhalt, bei dem ein Sachverständiger an einem Tag an mehreren Verhandlungen teilgenommen hat. Nur in einem solchen Fall sind die begonnenen Stunden separat zu verrechnen. Daraus ist aber für die Beschwerdeführerin, die (wie festgestellt) im betreffenden Zeitraum nur bei einer Vernehmung gedolmetscht hat, nichts zu gewinnen.

Weiters war der Zeitaufwand für die Anreise zum und die Rückreise vom Ort der Vernehmung (wie oben festgestellt) mit insgesamt 24 Minuten anzusetzen. Vor diesem Hintergrund liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auch bei Berücksichtigung eines angemessenen zeitlichen Sicherheitsspielraumes (vgl. dazu VwGH 22.03.1999, Zl. 98/17/0286, wonach ein solcher im - vergleichbaren - Fall eines Zeugen etwa eine Viertelstunde beträgt) keine Zeitspanne vor, welche die Zuerkennung einer zweiten begonnenen Stunde aus dem Titel der Entschädigung für Zeitversäumnis rechtfertigen würde.

Auch ist der Umstand, dass die Beschwerdeführerin, welche mit der von ihr gelegten Gebührennote EUR 76,-- für die Übersetzung von Schriftstücken beantragte, mit dem angefochtenen Bescheid bloß EUR 20,-- zugesprochen erhielt, aufgrund der Bestimmung des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG, wonach der mit EUR 20,-- limitierte Satz zur Anwendung gelangt, wenn das Schriftstück während derselben Verhandlung/Vernehmung angefertigt wurde, nicht zu beanstanden; im Übrigen wurde dies in der Beschwerde ohnehin nicht moniert.

3.2.3. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

3.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 und Abs. 4 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich.

3.5. Zu Spruchpunkt B):

3.5.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.5.2. Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beurteilung im vorliegenden Fall über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

Dolmetschgebühren Weg- und Wartezeit Zeitversäumnis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W176.2220403.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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