Entscheidungsdatum
20.12.2019Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W123 2190315-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Michael ETLINGER über die Beschwerde des XXXX , auch XXXX , geb. XXXX , auch XXXX , auch 01.01.1992, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.02.2018, 15-1094686006/151759105, zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 stattgegeben und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 12.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, dass er Journalist gewesen und von Leuten festgenommen worden sei.
3. Am 15.11.2017 erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde. Die Niederschrift lautet auszugsweise:
"[...]
Angaben zum Fluchtgrund:
F: Was war der konkrete Grund, warum Sie die Heimat verlassen haben? Erzählen Sie bitte möglichst chronologisch über alle Ereignisse, die Sie zum Verlassen der Heimat veranlasst haben (freie Erzählung)!
A: Ich habe beim ? XXXX ' als Berichterstatter und Berater gearbeitet. Dort habe ich Berichte geschrieben über die Freiheit, den Frieden und die Frauen. Unsere Aufgabe war es, Berichte zu schreiben um die Gesellschaft zu verändern. Dies war jedoch sehr schwierig. Wir waren sehr unter Druck weil es sehr gefährlich war, Berichte über Zwangsverheiratungen und ähnliche Themen zu schreiben. Ich habe im Distrikt XXXX gearbeitet und diese Zeitung war auch dort ansässig. Aus Angst vor verschiedenen Gruppierungen war es sehr gefährlich diese Berichte zu schreiben, weil wir immer bedroht wurden. Am 03.04.1392 (24.06.2013) war ein Vorfall weswegen ich geflüchtete bin. In XXXX in XXXX gibt es eine Tankstelle, der Eigentümer heißt XXXX . Dieser hat für die Bewohner eine Veranstaltung organisiert und es sind sehr viele Leute gekommen. Sie wollten gegen ein Bauprojekt (Grundprojekt) der Regierung demonstrieren. Die Regierung wollte dort eine Siedlung bauen. Die Bewohner waren aber dagegen. An dem Tag der Demonstration wollte die Regierung mit dem Bau beginnen. Als die Regierung beginnen wollte, haben die Bewohner demonstriert. Es brach ein Streit zwischen den Bewohnern und den Mitarbeitern der Regierung aus. Die Demonstranten waren in der Überzahl deshalb mischte sich die Polizei ein. Es fielen auch Schüsse. Es kamen ca. 7 Personen ums Leben und einige wurden auch verletzt. Als der Streit eskalierte, kamen auch Bewohner von anderen Dörfern. Die Bewohner wollten die Straße zwischen XXXX und Kabul sperren. Die Bewohner sperrten diese Straße schlussendlich und die Polizei hat sich zurückgezogen. Es wurden auch einige Autos beschädigt, weil immer mehr Demonstranten teilnahmen. Der Bruder des Eigentümers der Tankstelle, namens XXXX , ist Vertreter im Afghanischen Nationalrat und war auch bei der Demonstration dabei. Er sagte, dass die Bewohner auch die Straße zwischen Jalalabad und Kabul sperren sollten. Er sagte, die Regierung könnte die Bewohner nicht mit Gewalt unter Druck setzten. Die beiden hatten auch mehrere Brennöfen für Ziegel auf diesen Grundstücken, wo die Regierung die Siedlung bauen wollte. Der Nationalratsvertreter mischte sich ein.
Der Tankstellenwart und sein Bruder (Nationalratsvertreter) führten die Demonstration an und wurden deswegen von einer unbekannten Gruppierung attackiert. Diese Gruppe wollte die Beiden terrorisieren oder töten. Die Straße zwischen Jalalabad und Kabul wurde auch durch die Demonstranten gesperrt. Die Regierung schickte dann noch mehr Sicherheitskräfte um die Führung der Demonstration zu inhaftieren und die Straßen wieder frei zu machen. Die Sicherheitskräfte kamen und der Wart der Tankstelle und 20 weitere Personen wurden festgenommen. Die Demonstration hat sich dann langsam aufgelöst. Nachdem die Demonstration fast aufgelöst war, kamen auch die Medien und befragten viele Demonstranten. Sie sprachen über das Projekt und über die 7 Personen, welche getötet wurden. Sie verlangten Gerechtigkeit und wollten wissen, von wem diese Personen getötet wurden. Sie sagten auch, dass sie die Straße nochmal sperren werden, wenn sie keine klaren Antworten von der Regierung bekommen. Der Bruder des Nationalratsvertreters wurde von den nationalen Sicherheitskräften festgenommen. Er war in Haft und die Demonstranten wollten wieder demonstrieren und die Straße sperren. Die Regierung schickte einige Vermittler, um mit den Demonstranten zu sprechen. XXXX (Tankstellenwart) wurde mit den 20 anderen Personen wieder frei gelassen. Die Regierungsvertreter sprachen mit den Menschen vor Ort. Die Regierung sagte, sie wollte niemanden verletzten. Die Polizisten haben sich verteidigt, weil es zu einer Auseinandersetzung gekommen ist, sie wollten niemanden töten. Der Regierungsführer XXXX hat mit den Demonstranten gesprochen und sagte, dass niemand getötet hätte werden sollen und dass er das nicht akzeptiert. Niemand wusste wer die Demonstranten wirklich ermordet hat.
Unsere Zeitung hat sich entschieden über diesen Vorfall einen Bericht zu schreiben vor allem über jene die getötet oder verletzt wurden. Es wurden 7 Menschen getötet und 16 wurden verletzt. Die Namen und Fotos sind in einem Bericht welchen wir in ganz XXXX und Kabul veröffentlicht haben. Wir waren die einzige Zeitung welche ausführlich darüber berichtet hat. Unser Bericht wurde auch von der Gruppierung gelesen, welche uns immer bedroht hat.
Nachdem diese Gruppen namens ? XXXX ' den Bericht gelesen hat, wurden wir bedroht und verfolgt. Sie sagten, dass wir nicht mehr berichten dürfen, weil wir gegen ihre Interessen berichten. Wir durften nicht über Frauen, Mädchen und die Schule berichten, weil die Gruppe eine radikal-islamische Gruppierung war. Der Führer dieser Gruppe heißt XXXX und hatte Probleme mit XXXX (Bruder des Tankwarts) die beiden sind Ortsvertreter und Vertreter im Nationalrat. XXXX war ein radikaler Moslem, XXXX war normal. Die Gruppierung dachte, dass wir für XXXX berichten, deshalb hat er uns mit dem Tod bedroht. Wir wollten nur neutral berichten wir waren für die Freiheit der Medien.
XXXX war gegen die Freiheit, Frauen- und Menschenrechte. Wenn wir darüber berichtet haben, nannte er uns Ungläubige. Am 03.03.1393 (24.05.2014) wollten ich und mein Chef über das Dorf XXXX berichten. Wir befragten die Bewohner über ihre Probleme. Einige Personen in XXXX haben uns dann festgenommen, haben unsere Kamera auf den Boden geschmissen und uns in ein Haus gebracht. Dort waren wir ca. 2 Stunden und wir wussten nicht, was sie mit uns machen würden. Ich war mit meinem Chef dort. Währen dieser Stunden behandelten sie uns gut und sprachen mit uns auf Paschtu. Es war ein Bewacher bei uns im Zimmer und wir haben Schüsse gehört. Als wir die Schüsse hörten, lief der Bewacher davon und wir hörten Menschen laut schreien. Wir dachten es gibt eine Auseinandersetzung. Wir entschlossen uns dann auch zu fliehen. Wir flüchteten von dort in die Stadt Kabul. Mein Chef wohnte in Kabul und ich ging mit zu ihm. Wir dachten, dass diese Personen uns umbringen wollten, aber wir konnten glücklicherweise flüchten. Aus Angst habe ich aufgehört in Dehsabz zu arbeiten, ich arbeitete nur mehr versteckt in Kabul. Nach ca. 1 Jahr (Ende 2015) entschloss ich Afghanistan zu verlassen. Ich habe dort für die Demokratie, Menschenrechte und für die Freiheit gearbeitet und das was für diese Gruppe nicht akzeptabel. Wir waren für diese Personen ungläubige, deshalb war mein Leben in Gefahr. Sie wollten uns töten, weil es für sie kein Verbrechen wäre.
[...]"
4. Mit Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs .1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Es wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG bzw. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkte IV.-VI.).
5. Gegen den obgenannten Bescheid der belangten Behörde richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde vom 21.03.2018.
6. Am 06.11.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung statt.
7. In der hg. am 20.11.2018 eingelangten Stellungnahme wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist in Afghanistan einer Risikogruppe angehöre und sich der Beschwerdeführer aufgrund der prekären Sicherheitslage und der sich zuspitzenden Versorgungslage in einer besonders vulnerablen Situation befinde.
8. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019, W123 2190315-1/11E, wurde die Beschwerde in sämtlichen Spruchpunkten abgewiesen. In der Begründung ging das Bundesverwaltungsgericht einleitend davon aus, dass der Beschwerdeführer in plausibler Weise vorzubringen vermocht habe, von 2011 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 als Berater und Berichter für die Zeitschrift " XXXX " tätig gewesen zu sein. Jedoch sei zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer auch nach der Anhaltung durch die behauptete Gruppierung in Afghanistan ca. ein Jahr bis zu seiner Ausreise aufgehalten und gearbeitet habe, ohne irgendwelchen Verfolgungshandlungen bzw. Bedrohungssituationen ausgesetzt gewesen zu sein. Überdies sei über drei Jahre nach der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan nicht davon auszugehen, dass seitens der Anhänger dieser Gruppierung (weiterhin) ein besonderes Interesse an der Person des Beschwerdeführers besteht bzw. bestehen könnte.
9. Am 04.06.2019 erhob der Beschwerdeführer gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.
10. Mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 23.09.2019, E 969/2019, wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.02.2019, W123 2190315-1/11E, aufgehoben. Das Erkenntnis lautet auszugsweise:
"2.1. Im Lichte der in Afghanistan bestehenden Gefährdungssituation für Journalisten durch nichtstaatliche Akteure, deren Gewaltakte häufig nicht geahndet würden, ist UNHCR der Auffassung, dass "für Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, die kritisch über von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren als sensibel betrachtete Themen berichten, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung [...] in Verbindung mit der Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten, bestehen kann" (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.8.2018, 59).
2.2. Das Bundesverwaltungsgericht legt seiner Entscheidung das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft zugrunde und erhebt die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Journalist sowie einen damit in Zusammenhang stehenden Vorfall, bei dem der Beschwerdeführer von Anhängern einer radikalislamischen Gruppierung in Gefangenschaft gehalten worden sei bis er fliehen habe können, zu seinen Feststellungen.
Der Beschwerdeführer habe aber nicht vermocht, "glaubhaft und nachvollziehbar darzulegen, warum konkret er in Afghanistan einer Gefährdung durch die Anhänger der [...] Gruppierung ausgesetzt sein sollte". Wie das Bundesverwaltungsgericht gerade im vorliegenden Fall, in dem sich eine einschlägige, von UNHCR beschriebene Gefährdungssituation bereits manifestiert hat, und der Beschwerdeführer - wie das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls festhält - einer journalistischen Tätigkeit im Falle der Rückkehr auch weiterhin nachgehen würde, zu dieser Beurteilung gelangt, ist für den Verfassungsgerichtshof nicht nachvollziehbar. Allein der Verweis auf eine Zeitspanne von einem Jahr, in dem es dem Beschwerdeführer gelang, sich unbehelligt in Kabul aufzuhalten, vermag - schon angesichts der Tatsache, dass auch der vom Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft beurteilte Übergriff auf den Beschwerdeführer erst ein Jahr nach der einschlägigen Berichterstattung erfolgte - eine Auseinandersetzung mit dem Fluchtvorbringen vor dem Hintergrund der von UNHCR aufgezeigten Gefährdungssituation für Journalisten und in der Medienbranche tätige Personen nicht zu ersetzen."
11. Zur Wahrung des Parteiengehörs übermittelte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.10.2019 das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes in Kopie an die belangte Behörde und räumt dieser (innerhalb einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung) die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme ein.
12. Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme der belangten Behörde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Zur Person und zu den Fluchtgründen/Rückkehrbefürchtungen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger und afghanischer Staatsangehöriger der Volksgruppe der Tadschiken, stammt aus der Provinz Kabul, verbrachte dort den überwiegenden Teil seines Lebens und war auch in der Provinz Nangarhar wohnhaft. Das Jahr vor seiner Ausreise verbrachte der Beschwerdeführer in der Stadt Kabul.
Als Angehörige in Afghanistan hat der Beschwerdeführer seine Mutter und seine acht Geschwister. Der Beschwerdeführer unterhält zu seinen in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen Kontakt.
Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan neun Jahre die Mittelschule, welche er im Jahr 2009 mit Matura abschloss. Von 2009 bis 2013 besuchte der Beschwerdeführer die Universität in Kabul.
Der Beschwerdeführer war von 2011 bis zu seiner Ausreise als Berater und Berichter der Zeitung " XXXX " und vier bis fünf Monate als Chemielehrer in einer Schule in der Stadt Kabul tätig.
Im Zuge seiner journalistischen Tätigkeit in Afghanistan berichtete der Beschwerdeführer ua über eine Demonstration am 24.06.2013, bei welcher sieben Personen von Anhängern der Gruppierung " XXXX " getötet wurden. Am 24.05.2014 wurde der Beschwerdeführer mit seinem Vorgesetzten von dieser Gruppierung eingesperrt, jedoch konnten sowohl der Beschwerdeführer als auch sein Vorgesetzter aus der Gefangenschaft fliehen.
Der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr wiederum den Beruf des Journalisten ausüben.
Der Beschwerdeführer ist bei einer allfälligen Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.
1.2. Zum Herkunftsstaat:
1.2.1. Auszug Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019
12. Meinungs- und Pressefreiheit
[...]
Unabhängige Medien sind aktiv und äußern eine Vielzahl von Ansichten. Das Transparenzgesetz wurde im Laufe des Jahres 2018 geändert und erhielt hohe Bewertungen von Transparency International. Die Durchsetzung bleibt inkonsistent und die Medien berichten, dass die Regierung die Anforderungen an das Gesetz nicht erfüllt. Regierungsbeamte schränken oft den Zugang der Medien zu Regierungsinformationen ein oder ignorieren Anfragen. Journalisten beklagen sich über Beamte, die sich auf nationale Interessen berufen, um der Informationspflicht nicht nachkommen zu müssen (USDOS 13.3.2019).
Im August 2016 hat das Office of the National Security Council (NSC) eine neue Reihe von Richtlinien zur Bekämpfung von Gewalt gegen Journalisten verabschiedet, die aber bisher noch nicht voll umgesetzt wurden. Zwar wurden eine gemeinsame nationale Kommission in Kabul, separate Ausschüsse in den Provinzhauptstädten, ein Koordinationszentrum zur Untersuchung und Identifizierung von Gewalttaten gegen Journalisten und ein Unterstützungskomitee des NSC zur Feststellung von Drohungen gegen Journalisten eingerichtet. Berichten zufolge steigert das Komitee, trotz einiger Treffen und der Weiterleitung von Fällen an den Generalstaatsanwalt, nicht den Schutz von Journalisten (USDOS 13.3.2019). Es gibt Bedenken, dass Gewalt und Instabilität die Sicherheit der Journalisten gefährden könnten (USDOS 13.3.2019). Die Situation für Journalistinnen und Journalisten hat sich seit 2016 verschlechtert. 2017 wurden laut RSF neun Journalistinnen und Journalisten getötet.(AA 31.5.2018). Die NGO Reporter ohne Grenzen (RSF) berichtet, dass 2018 das tödlichste Jahr für Journalisten in Afghanistan war, wobei mindestens 15 Medienmitarbeiter bei der Arbeit getötet wurden (F24 21.5.2019; vgl. USDOS 13.3.2019, AA 2.9.2019). Für das laufende Jahr 2019 wurden (Stand: 30.8.) vier getötete Journalisten gezählt (RSF o.D.).
Es existieren Berichte, wonach staatliche Behörden zeitweise Druck, Verordnungen und Drohungen einsetzen, um Kritiker zum Schweigen zu bringen. Die regelmäßige Kritik an der Zentralregierung verläuft allgemein frei von Einschränkungen. Beanstandungen an der Provinzregierung in Gebieten, wo lokale Beamte und Machtträger erheblichen Einfluss und Autorität haben, werden stärker eingeschränkt. Dies betrifft sowohl Privatpersonen als auch journalistisch tätige Personen. Bestimmte politische und ethnische Gruppierungen, inklusive derjenigen, die von ehemaligen Mudschahedin-Anführern geleitet werden, besitzen zahlreiche Mediensender und kontrollieren die Inhalte auf Provinzebene. In einigen Provinzen ist die Medienpräsenz eingeschränkt (USDOS 13.3.2019).
Das Massenmediengesetz und das Strafgesetzbuch sehen Gefängnis- und Geldstrafen für Verleumdung vor. Manchmal benutzen staatliche Behörden das Diffamierungsverbot als Vorwand, um Kritik an Regierungsbeamten zu unterdrücken (USDOS 13.3.2019).
[...]
Journalisten berichten über Gewaltandrohungen und Belästigungen wegen des innerstaatlichen Konfliktes durch Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Machthaber. Beamte und Privatpersonen setzen Gewaltandrohungen ein, um unabhängige und oppositionsnahe Journalisten einzuschüchtern, insbesondere solche, die über Straflosigkeit, Kriminalität und Korruption durch lokale Machthaber berichten. Auch die Taliban greifen weiterhin Medienorganisationen an (USDOS 13.3.2019). Einige Reporter vermeiden Kritik an Aufständischen und bestimmten Nachbarländern aus Angst vor einer Vergeltung durch die Taliban. In unsicheren Gegenden nötigen aufständische Gruppierungen Mediengesellschaften zu Beschränkungen bei der Ausstrahlung von Ankündigungen der Sicherheitskräfte, Unterhaltungsprogrammen, Musik und von Aussagen von Frauen (USDOS 13.3.2019).
1.2.2. Auszug aus den UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018
A Risikoprofile
[...]
2. Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen
[...]
Im Lichte der oben beschriebenen Situation ist UNHCR der Ansicht, dass für Journalisten und andere in der Medienbranche tätige Personen, die kritisch über von staatlichen oder nichtstaatlichen Akteuren als sensibel betrachtete Themen berichten, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer (ihnen zugeschriebenen) politischen Überzeugung oder religiösen Einstellung oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor dieser Verfolgung zu bieten, bestehen kann.
2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben mittels Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, des bekämpften Bescheides und des Beschwerdeschriftsatzes sowie in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden.
2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zu Identität, Familienverhältnissen, Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gründen sich auf seine diesbezüglich gleichbleibenden und daher glaubhaften Angaben vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der belangten Behörde, in dem Beschwerdeschriftsatz und in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, das Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufkommen lässt.
2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass ihm aufgrund der Berichterstattung für die Zeitschrift " XXXX " in Afghanistan Verfolgung drohe (vgl. AS 156).
Bereits im (durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen) Erkenntnis vom 01.02.2019, W123 2190315-1/11E, ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Beschwerdeführer in plausibler Weise vorzubringen vermochte, von 2011 bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 als Berater und Berichter für die Zeitschrift " XXXX " tätig gewesen zu seien und im Zuge dieser Tätigkeit über eine Demonstration am 24.06.2013 berichtet zu haben, bei welcher sieben Personen von Anhängern der Gruppierung " XXXX " getötet worden seien. Auch den Umstand, dass der Beschwerdeführer am 24.05.2014 mit seinem Vorgesetzten von dieser Gruppierung eingesperrt wurde und für beide dabei die Möglichkeit bestand, zu fliehen, konnte der Beschwerdeführer nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaft schildern.
Der erkennende Richter sieht keinen Anlass, von diesen beweiswürdigenden Umständen in der gegenständlichen Entscheidung abzurücken. Somit ist aber das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als in sich konsistent zu qualifizieren.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes können die Ausführungen des Verfassungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 23.09.2019, E 969/2019, für den vorliegenden Sachverhalt nur zur Konsequenz haben, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch im gegenwärtigen Zeitpunkt, ungeachtet, dass der fluchtauslösende Anlassfall bereits mehrere Jahre zurückliegt, einer besonderen Gefahr ausgesetzt wäre. Auch die belangte Behörde lieferte - infolge des konkludenten Verzichts auf eine Stellungnahme zum Verfassungsgerichtshof-Erkenntnis - keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer als nicht exponierte Person zu qualifizieren ist und daher bei einer Rückkehr nach Afghanistan als nicht besonders gefährdet erschiene.
2.3. Zum Herkunftsstaat:
Es wurde vor allem Einsicht genommen in folgende Erkenntnisquellen des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers:
1. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 13.11.2019
2. UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2019
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Ausführungen zu zweifeln.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchpunkt A)
3.1. Gemäß § 3 Abs. 1 Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 2005 - AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg.cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der RL 2004/83/EG des Rates verweist).
Im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder in Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.01.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, 94/18/0263; 01.02.1995, 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256).
Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036; 15.03.2001, 99/20/0134). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (vgl. VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (vgl. VwGH 08.09.1999, 98/01/0614; 29.03.2001, 2000/20/0539).
3.2. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich jedoch, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:
Der Beschwerdeführer brachte als fluchtauslösendes Ereignis im Wesentlichen vor, dass er aufgrund seiner Tätigkeit für die Zeitung " XXXX " fürchte, in Afghanistan einer Verfolgung durch die Anhänger der " XXXX "-Gruppierung ausgesetzt zu sein.
Im vorliegenden Fall ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu entnehmen, dass er eine asylrechtlich relevante Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung (aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist) in Afghanistan zu gewärtigen hat.
Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist es für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung ausreichend, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (vgl. VwGH 30.09.1997, 96/01/0871). Der Ausdruck "politische Gesinnung" ist im Sinne des Wortes "Meinung" auszulegen (Scheffer, Asylberechtigung, 30, 33). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (vgl. Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl [1999] Rz 408).
Die asylrechtliche Relevanz des Vorbringens des Beschwerdeführers ist auch nicht etwa deshalb zu verneinen, weil es sich um Übergriffe von Privatpersonen handelt. Für die Asylgewährung nicht von entscheidender Bedeutung ist, dass die mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwartenden Eingriffe nicht direkt von staatlicher, sondern von dritter Seite (von Privatpersonen) drohen oder dass diese von der gegenwärtigen afghanischen Regierung nicht angeordnet werden. Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ihm dieser Nachteil aufgrund einer von dritten Personen ausgehenden, vom Staat nicht ausreichend verhinderbaren Verfolgung mit derselben Wahrscheinlichkeit droht. In beiden Fällen ist es ihm nicht möglich bzw. in Hinblick auf seine wohl begründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 14.05.2002, 2001/01/0140; 24.05.2005, 2004/01/0576; 26.02.2002, 99/20/0509).
Ebenso ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer als Journalist in eine der von UNHCR angeführte Risikogruppe fällt. Zudem konnte der Beschwerdeführer nachvollziehbar und in sich schlüssig schildern, dass ihm diese Verfolgung in ganz Afghanistan drohe und er somit auch nicht über eine innerstaatliche Fluchtalternative verfüge.
Im vorliegenden Fall ist nicht hervorgekommen, dass es der afghanischen Zentralregierung möglich wäre, für die grundsätzliche Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich des Beschwerdeführers Sorge zu tragen. Er kann mit gewisser Wahrscheinlichkeit nicht damit rechnen, dass er angesichts des ihn betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Angesichts der dargestellten Umstände kann im Fall des Beschwerdeführers nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass er in Afghanistan den Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus der befürchteten Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat.
Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.
Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu Spruchpunkt B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Ist die Rechtslage eindeutig, liegt keine die Zulässigkeit einer Revision begründende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (vgl. jüngst VwGH 28.02.2018, Ro 2017/04/0120).
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die Rechtslage ist eindeutig und die vorliegende Entscheidung folgt der zitierten höchstgerichtlichen Judikatur.
Schlagworte
asylrechtlich relevante Verfolgung gesamtes Staatsgebiet Journalismus politische Gesinnung Schutzunfähigkeit wohlbegründete FurchtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W123.2190315.1.01Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020