TE Vwgh Beschluss 1998/2/12 97/21/0720

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Veröffentlicht am 12.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1991 §7 Abs1;
FrG 1993 §22 Abs2;
FrG 1993 §54;
FrG 1993 §82 Abs1 Z1;
VwGG §30 Abs2;
VwGG §33a;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Oberdorfer, in der Beschwerdesache des AW, geboren am 9. Oktober 1969, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kramergasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 14. April 1997, Zl. UVS-03/V/48/00157/97, wegen Übertretung des § 82 Abs. 1 Z. 1 iVm § 22 Abs. 2 Fremdengesetz, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Behandlung der Beschwerde wird abgelehnt.

Begründung

Gemäß § 33a VwGG in der Fassung BGBl. I Nr. 88/1997 kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Verwaltungssenates durch Beschluß ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil sie von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird, in Verwaltungsstrafsachen außerdem nur dann, wenn eine Geldstrafe von höchstens 10.000 S verhängt wurde.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung gemäß § 82 Abs. 1 Z. 1 iVm § 22 Abs. 2 FrG (Unterlassung der Ausreise nach Anordnung einer Ausweisung) für schuldig erkannt und über ihn eine Geldstrafe von S 500,-- verhängt.

Eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptet der Beschwerdeführer mit dem Vorbringen, sich in einer Notstandsituation zu befinden, weil er in seinem Heimatstaat verfolgt werde.

Der auf die Feststellung der mangelnden direkten Einreise in das Bundesgebiet gegründeten Annahme der belangten Behörde über das Fehlen eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes gemäß § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991 tritt er nicht entgegen, sondern verweist lediglich auf das mit aufschiebender Wirkung ausgestattete Beschwerdeverfahren gegen den seinen Asylantrag abweisenden letztinstanzlichen Bescheid.

In der vorliegenden Beschwerde werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des § 33a VwGG grundsätzliche Bedeutung zukäme, denn die vom Beschwerdeführer behauptete Notstandsituation berührt keine über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage - im übrigen bestreitet der Beschwerdeführer nicht die Annahme der belangten Behörde, daß über seinen Antrag nach § 54 FrG rechtskräftig negativ entschieden sei - und es vermag die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen die Ablehnung des Asylantrages für sich allein (hier: bei Nichtbestehen eines vorläufigen Aufenthaltsrechtes nach § 7 Abs. 1 Asylgesetz 1991) kein Aufenthaltsrecht zu bewirken. Eine solche für den Tatzeitraum relevante Wirkung kommt der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen die Abweisung des Asylantrages angesichts ihrer ex-nunc-Wirkung im Beschwerdefall auch deshalb nicht zu, weil sie erst nach Ablauf des dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tatzeitraumes erfolgt ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerde abzulehnen.

Schlagworte

Begriff der aufschiebenden Wirkung Besondere Rechtsgebiete Polizeirecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997210720.X00

Im RIS seit

24.02.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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