TE Bvwg Erkenntnis 2020/4/6 G302 2228643-1

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Veröffentlicht am 06.04.2020
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Entscheidungsdatum

06.04.2020

Norm

BSVG §262
BSVG §4
B-VG Art133 Abs4

Spruch

G302 2228643-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, vertreten durch: XXXX, in XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), Regionalbüro XXXX, vom 14.11.2019, GZ: XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (im Folgenden: belangte Behörde bzw. SVB), vom 14.11.2019, GZ: XXXX, wurde ausgesprochen, dass XXXX, geb. XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) ab dem 03.03.2019 als Pensionsbezieher in der Krankenversicherung der Bauern pflichtversichert ist.

Gegen diesen Bescheid erhob der rechtsfreundliche Vertreter des BF fristgerecht Beschwerde und führte aus, dass die belangte Behörde den maßgeblichen Sachverhalt im Wesentlichen richtig wiedergegeben habe. Strittig sei nunmehr, ob der von der Gattin des BF zwischen 03.03.2019 und 30.09.2019 stattgehabte Bezug der Notstandshilfe eine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts im Sinne des § 262 Abs. 3 2. Satz BSVG darstelle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat bis Februar 2019 einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb auf alleinige Rechnung und Gefahr geführt. Der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen hat die für den Eintritt der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung maßgeblichen Grenzen überschritten. Weil er schon vor 01.01.1999 mit seiner Gattin mitversichert war, blieb er von der Krankenversicherung ausgenommen (§ 262 Abs. 3 BSVG).

Mit 01.03.2019 hat der BF die Betriebsführung aufgegeben und aufgrund seines Pensionsantrages wurde ihm von der belangten Behörde ab 01.03.2019 eine Erwerbsunfähigkeitspension zuerkannt.

In der Zeit von 03.03.2019 bis 30.09.2019 hat die Gattin des BF Notstandshilfe bezogen. Mit 01.10.2019 wurde ihr eine Alterspension zuerkannt.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts der belangten Behörde.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden. Die Ausführungen in der Beschwerde beziehen sich auf die rechtliche Beurteilung.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes - BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu Spruchteil A): Abweisung der Beschwerde:

3.2. Relevante Gesetzesbestimmungen:

Für die Beurteilung der Versicherungspflicht ist das BSVG in der im jeweiligen zu beurteilenden Zeitraum in Geltung stehenden Fassung - zeitraumbezogen - anzuwenden; dies betrifft die materiell die Versicherungspflicht regelnden Bestimmungen, nicht jedoch - sofern nicht anderes angeordnet ist oder sich aus Übergangsbestimmungen ergibt - jene Bestimmungen, die das von der Behörde einzuhaltende Verfahren regeln (VwGH 24.01.2006, 2003/08/0231).

Die maßbegebenden Bestimmungen des BSVG lauten in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt:

§ 4 In der Krankenversicherung sind überdies auf Grund dieses Bundesgesetzes pflichtversichert: 1. die Bezieher einer Pension (Übergangspension) und die Bezieher von Übergangsgeld gemäß § 156, wenn sie nicht gemäß § 2 Abs. 6 dieses Bundesgesetzes oder gemäß § 4 Abs. 1 Z 8 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes oder gemäß § 3 Abs. 2 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes versichert sind, solange sich diese Personen ständig im Inland aufhalten;

§ 24b (1) Für Angehörige (§ 78) ist ein Zusatzbeitrag im Ausmaß von 3,4% der für den Versicherten (die Versicherte) heranzuziehenden Beitragsgrundlage (Pension) zu leisten, für deren Ermittlung § 21 AlVG sinngemäß anzuwenden ist. Der Zusatzbeitrag entfällt zur Gänze auf den (die) Versicherte(n).

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden. Der (die) Versicherte schuldet jedoch den Zusatzbeitrag selbst und hat ihn auf seine (ihre) Gefahr und Kosten selbst einzuzahlen. Davon abweichend ist bei Pensionsbeziehern auf Antrag der Zusatzbeitrag von der jeweiligen Pension (Pensionssonderzahlung) einzubehalten und an den Versicherungsträger als Krankenversicherungsträger zu überweisen.

(3) Kein Zusatzbeitrag nach Abs. 1 ist einzuheben

1. für Personen nach § 78 Abs. 2 Z 2 bis 6 sowie Abs. 4 und 6b;

2. wenn und solange sich der (die) Angehörige, mit Ausnahme solcher nach § 78 Abs. 7, der Erziehung eines oder mehrerer im gemeinsamen Haushalt lebender Kinder nach § 78 Abs. 4 erster Satz widmet oder durch mindestens vier Jahre hindurch der Kindererziehung gewidmet hat;

3. wenn und solange der (die) Angehörige Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze hat.

(Anm.: Z 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 84/2009)

(4) Der Versicherungsträger hat bei Vorliegen einer besonderen sozialen Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach Maßgabe der vom Hauptverband hiezu erlassenen Richtlinien (§ 31 Abs. 5 Z 16a ASVG) von der Einhebung des Zusatzbeitrages nach Abs. 1 abzusehen oder diesen herabzusetzen. Eine besondere soziale Schutzbedürftigkeit liegt jedenfalls dann vor, wenn das Nettoeinkommen im Sinne des § 140 des (der) Versicherten den Richtsatz nach § 141 Abs. 1 lit. a aa nicht übersteigt.

§ 262 (3) Personen, die am 31. Dezember 1998 gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 oder als Ehegatten gemäß § 5 Abs. 2 Z 2 von der Krankenversicherung ausgenommen waren, bleiben ausgenommen, solange jener Sachverhalt unverändert bleibt, der für die Ausnahme von der Krankenversicherung am 31. Dezember 1997 maßgeblich war. Dabei gilt der Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz bzw. der Bezug eines Arbeitslosengeldes nicht als Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes.

§ 277 (5) Personen, die von der Krankenversicherung nach § 262 Abs. 3 bisher ausgenommen sind, bleiben nur dann ausgenommen, wenn auf sie eine der Voraussetzungen des § 24b zutrifft.

§ 294 (4) Personen, die nach den §§ 262 Abs. 3 und 277 Abs. 5 am 30. September 2004 von der Krankenversicherung ausgenommen sind, bleiben ab 1. Oktober 2004 nur dann weiterhin ausgenommen, sofern die für den Betrieb maßgebliche Beitragsgrundlage den Betrag von 1 015 ? nicht übersteigt. Hiebei ist für die Beurteilung der die Pflichtversicherung auslösenden Bewirtschaftungsverhältnisse jener Sachverhalt maßgeblich, der am 30. Mai 2004 bestanden hat."

Nach § 5 Abs. 2 Z 4 BSVG in der bis 31.12.1998 geltenden Fassung war der Ehegatte einer Person, die aufgrund anderer bundesgesetzlicher Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert war oder Anspruch auf Kranken- oder Wochengeld hatte, auch wenn dieser Anspruch ruhte, oder die auf Rechnung eines Krankenversicherungsträgers nach anderen bundesgesetzlichen Vorschriften in Anstaltspflege stand, von der Pflichtversicherung in der bäuerlichen Krankenversicherung ausgenommen, sofern er nicht dem Personenkreis des § 78 Abs. 6 (gewerblich bzw. freiberuflich selbständige Person) angehörte.

3.3. Insoweit in der Beschwerde vorgebracht wird, dass der von der Gattin des BF zwischen 03.03.2019 und 30.09.2019 stattgehabte Bezug der Notstandshilfe keine Änderung des maßgeblichen Sachverhalts im Sinne des § 262 Abs. 3 2. Satz BSVG darstelle, wird Folgendes ausgeführt.

Die Abschaffung der Ausnahme aus der Krankenversicherung gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 BSVG durch BGBl I 139/1997 war von dem Gedanken getragen, dass alle Erwerbseinkommen in die Pflichtversicherung einbezogen werden (886 der Beilagen XX. GP 76ff). § 262 Abs. 3 BSVG wurde dazu als Übergangsbestimmung konzipiert, um ein sofortiges flächendeckendes Durchschlagen abzufedern. Eine solche Übergangsbestimmung ist immer einschränkend auszulegen, da eine extensive Auslegung dem genannten Grundgedanken des Gesetzes widersprechen würde.

Dem trägt auch der VwGH im Erkenntnis vom 19.10.2005, Zl. 2005/08/0083 Rechnung. In diesem führt der VwGH aus: "§ 262 Abs. 3 zweiter Satz BSVG ergänzt den (im ersten Satz der Bestimmung verwendeten) Begriff des "unveränderten Sachverhaltes" in der Weise, dass der "Anfall einer Pension nach diesem Bundesgesetz" (also nach dem BSVG) und der "Bezug von Arbeitslosengeld" nicht als eine "Änderung des maßgeblichen Sachverhalts" gilt. Notstandshilfe unterscheidet sich hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen von Arbeitslosengeld; ihr Bezug und ihre Höhe hängen vom Bestehen von Notlage und dem Ausmaß der anzurechnenden Familieneinkünfte ab (vgl. die §§ 33 ff AlVG). Das Gesetz stellt nun aber nicht etwa "vergleichbare Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz" dem Arbeitslosengeld gleich. Weder lässt der Gesetzeswortlaut eine solche Auslegung zu, noch läge dies auf Grund der Verschiedenheit der beiden Leistungsarten nahe. Mangels einer ausdrücklichen Gleichstellung bedeutet daher der Bezug von Notstandshilfe - anders als jener des Arbeitslosengeldes - nicht, dass der Sachverhalt im Sinne des § 262 Abs. 3 BSVG als unverändert zu beurteilen ist."

Die o.a. Judikatur ist in Kenntnis der kurz zuvor erlassenen und vom BF zitierten Rechtsprechung ergangen. Dabei wurde vom VwGH ein Wertungs- bzw. Interpretationswiderspruch zu den älteren Judikaten nicht erblickt. Somit teilt der erkennende Richter die Interpretation des BF zu § 262 Abs. 3 BSVG nicht.

Aufgrund der eindeutigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Behandlung eines Notstandshilfebezugs der Ehegattin im Zusammenhang mit der Übergangsbestimmung des § 262 Abs. 3 BSVG ist von einer Änderung des maßgeblichen Sachverhaltes auszugehen.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen und wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Die belangte Behörde ist ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Ehepartner Krankenversicherung Notstandshilfe Pension Pflichtversicherung Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G302.2228643.1.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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