Entscheidungsdatum
04.05.2020Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
W209 2219301-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , XXXX , XXXX , vertreten durch GPLS Rechtsanwälte in 3100 St. Pölten, Wiener Straße 3, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (nunmehr: Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen), Landesstelle Niederösterreich, vom 12.03.2019 betreffend Festlegung der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG, Verpflichtung zur Zahlung von Pensions- und Krankenversicherungsbeiträgen sowie Vorschreibung eines monatlichen Beitragszuschlages zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid stellte die belangte Behörde (im Folgenden: SVA) fest, dass die monatliche Beitragsgrundlage des Beschwerdeführers in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 ? 984,92 betrage und der Beschwerdeführer bei sonstiger Exekution binnen 14 Tagen verpflichtet sei, für den oben angeführten Zeitraum die monatliche Beiträge in der Pensionsversicherung in Höhe von ? 160,05, die monatliche Beiträge in der Krankenversicherung in Höhe von ? 75,34 sowie einen monatlichen Beitragszuschlag in Höhe von ? 21,89 zu entrichten. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seit 28.06.1989 über eine Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung verfügt habe. Diese Gewerbeberechtigung sei mit 01.02.2009 ruhend gemeldet worden, worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben der SVA vom 04.03.2009 informiert worden sei, dass die Pflichtversicherung mit 31.01.2009 ende. Die Gewerbeberechtigung habe am 23.04.2012 geendigt. Am 25.04.2013 sei über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die SVA habe eine Insolvenzforderung für den Zeitraum 01.12.2007 bis 31.03.2008 und 03.12.2008 bis 28.02.2009 angemeldet. Das Insolvenzverfahren sei durch Bestätigung eines Zahlungsplans am 14.01.2014 rechtskräftig beendet worden. Seit 01.10.2014 verfüge der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für das Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern und für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung. Mit Schreiben vom 01.10.2014 sei der Beschwerdeführer über den Eintritt der Pflichtversicherung in Kenntnis gesetzt worden. Durch den gemäß § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch sei am 02.12.2015 der Einkommensteuerbescheid 2010 des Beschwerdeführers vom 02.10.2015 bei der SVA eingelangt. Dieser weise Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ? 6.329,25 aus. Im Jahr 2010 seien Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ? 5.489,80 vorgeschrieben worden. Hierbei handle es sich um Nachbelastungen für die Jahre 2007 und 2008. Beim Finanzamt sei in Erfahrung gebracht worden, dass der Einkommensteuerbescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Schreiben vom 12.01.2016 sei der Beschwerdeführer informiert worden, dass er im Zeitraum von 01.01.2010 bis 31.12.2010 pflichtversichert sei. Die entsprechenden Beiträge seien mit der Vorschreibung des ersten Quartals 2016 unter Anwendung der Bestimmung des § 156 Abs. 4 IO vorgeschrieben worden.
Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage seien gemäß § 25 Abs. 1 GSVG die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus der der Pflichtversicherung nach dem GSVG unterliegenden Erwerbstätigkeit heranzuziehen. Beitragsgrundlage sei gemäß § 25 Abs. 2 GSVG der nach Abs. 1 ermittelte Betrag zuzüglich der vom jeweiligen Versicherungsträger im jeweiligen Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG oder einem anderen Bundesgesetz, letztere nur dann, wenn sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z. 1 lit. a EStG gelten.
Die Höhe der Beitragsgrundlage für 2010 errechne sich daher wie folgt: ? 6.329,25 Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid + ? 5.489,80 im Jahr 2010 vorgeschriebene Pensions- und Krankenversicherungsbeiträge = ? 11.819,05 : 12 (Monate der Pflichtversicherung) = ? 984,92. Gemäß § 27 Abs. 2 Z. 1 GSVG sei von den nach § 2 Abs. 1 GSVG Pflichtversicherten in der Pensionsversicherung im Jahr 2010 ein Beitrag von 16,25 % der Beitragsgrundlage zu leisten. Die Höhe der monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung errechne sich wie folgt: ? 984,92 x 16,25 % = ? 160,05. Der monatliche Beitrag zur Pensionsversicherung im Zeitraum von 01.012010 bis 31.12.2010 sei daher mit ? 160,05 festzustellen.
Gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GSVG sei von den nach § 2 Abs. 1 GSVG Pflichtversicherten in der Krankenversicherung ein Beitrag von 7,65 % der Beitragsgrundlage zu entrichten. Die Höhe der monatlichen Beiträge zur Krankenversicherung errechne sich wie folgt: ? 984,92 x 7,65 % = ? 75,34. Der monatliche Beitrag zur Krankenversicherung im Zeitraum von 01.012010 bis 31.12.2010 sei daher mit ? 75,34 festzustellen.
Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG hätten Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensnachweises für das maßgebliche Kalenderjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge zu leisten. Der monatliche Beitragszuschlag errechne sich wie folgt: ? 160,05 (Beitrag Pensionsversicherung) + ? 75,34 (Beitrag Krankenversicherung) = ? 235,39 x 9,3 % = ? 21,89.
Gemäß § 156 Abs. 4 IO könnten Gläubiger, deren Forderung nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sei, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderung im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Die SVA treffe kein Verschulden an der verspäteten Anmeldung der Forderung im Insolvenzverfahren, da der Einkommensteuerbescheid erst ein Jahr nach Beendigung des Insolvenzverfahrens erlassen worden sei und der Beschwerdeführer der SVA mit Schreiben vom 11.08.2009 mitgeteilt habe, dass er keine selbständige Tätigkeit mehr ausüben werden. Es sei dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass er im Jahr 2010 eine betriebliche Tätigkeit ausgeübt habe. Er habe die Meldepflicht verletzt, sodass die Anmeldung der Forderung der SVA aus einem von seiner Seite her zu vertretenden Verschulden unmöglich gewesen sei. Demnach könnten die Beiträge gemäß § 156 Abs. 4 IO in der vollen Höhe eingefordert werden.
2. In der dagegen binnen offener Rechtsmittelfrist erhobenen Beschwerde brachte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen vor, dass über das Vermögen des Beschwerdeführers am 25.04.2013 ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und mit 15.07.2014 ein Zahlungsplan angenommen worden sei, dessen wesentlicher Inhalt gewesen sei, dass die Quote 8,5 % betrage, zahlbar innerhalb von 7 Jahren in 14 Halbjahresraten, das seien 14 Raten zu je 0,60714 %. Die 1. Rate sei am 14.01.2015 fällig gewesen, die weiteren Raten seien jeweils am 14.07. und 14.01. der Folgejahre, die letzte Rate am 14.07.2021 fällig. Mit 01.10.2014 habe der Beschwerdeführer aufgrund des rechtskräftigen Zahlungsplanes wieder selbständig zu arbeiten begonnen. In der Folge seien von der SVA Forderungen von vor dem Schuldenregulierungsverfahren zur Anmeldung gebracht worden. Der offene Saldo sei seitens der SVA in einem Kontoauszug vom 22.07.2017 mit ? 5.736,06 und zuletzt beim Landesgericht St. Pölten mit ? 7.268,50 angegeben worden. Darin enthalten seien eine Berichtigung von ? 2.015,00 sowie eine Berichtigung von ? 2.319,06, wobei es sich hierbei um Forderungen handle, die in der Zeit vor der Insolvenzeröffnung des Jahres 2013 entstanden, jedoch erst danach zur Vorschreibung gekommen seien, weil am 02.12.2015 ein Einkommensteuerbescheid betreffend das Jahr 2010, datierend vom 02.10.2015, bei der SVA einlangt sei, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ? 6.329,25 und Sozialversicherungsbeiträge in der Höhe von ? 5.489,80, die aus einer Nachbelastung für die Jahre 2007 und 2008 stammen würden, ausweise. Der Beschwerdeführer sei jedoch im Jahr 2010 nicht selbständig erwerbstätig gewesen. Sein Einkommen sei von der Finanz mit ? 6.329,25 geschätzt worden. Aufgrund der Insolvenz sei vom Beschwerdeführer dagegen kein Rechtsmittel erhoben worden, weil ihm sein Steuerberater geraten habe, dass dies nicht notwendig sei, weil bei diesem Betrag keine Steuer anfalle. Hierbei sei jedoch offenbar übersehen worden, dass dadurch aber sozialversicherungsrechtliche Ansprüche entstehen könnten. Bei den zur Nachentrichtung vorgeschriebenen Beiträgen handle es sich um Forderungen, die sich aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung am 25.04.2013 ergäben. Die SVA berufe sich auf § 156 Abs. 4 IO, wonach Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben seien, nach Aufhebung des Insolvenzverfahren die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen könnten. § 156 Abs. 4 IO komme hier jedoch nicht zum Tragen. Die Nachbelastung für die Jahre 2007 und 2008 und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 seien zum Zeitpunkt der Eröffnung des Privatkonkurses im Jahr 2013 nicht bekannt gewesen. Daher könne den Beschwerdeführer auch kein Verschulden treffen. Es sei daher § 197 IO anzuwenden. So habe auch das Finanzamt einen Antrag nach § 197 IO gestellt und werde es nunmehr hinsichtlich des Betrages von ? 6.329,25 quotenmäßig bedient. Nur die SVA sei offenbar der Auffassung, dass bereits zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung ein Verschulden des Beschwerdeführers vorgelegen habe. Damit nicht genug, seien von der SVA auch noch die Zahlungen aus der laufenden Selbständigkeit, und zwar gewidmete Zahlungen unter Missachtung der Widmung, rückwirkend auf Verbindlichkeiten aus dem Jahr 2010 aufgerechnet und in der bewusst irreführenden Meinung, dass der Schuldner mit den laufenden Verbindlichkeiten in Rückstand geraten sei, ein Konkursantrag eingebracht worden.
3. Am 24.05.2019 einlangend legte die SVA die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
Der Beschwerdeführer verfügte von 28.06.1989 bis 23.04.2012 über eine Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung. Diese Gewerbeberechtigung wurde mit 01.02.2009 ruhend gemeldet.
Mit Schreiben vom 11.08.2009 teilte der Beschwerdeführer der SVA mit, dass er keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben werde.
Am 25.04.2013 wurde mit zu XXXX ergangenem Beschluss des Bezirksgerichts St. Pölten über das Vermögen des Beschwerdeführers ein Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Die SVA meldete eine Insolvenzforderung für den Zeitraum 01.12.2007 bis 31.03.2008 und 03.12.2008 bis 28.02.2009 an. Das Insolvenzverfahren wurde durch Bestätigung eines Zahlungsplans am 14.01.2014 rechtskräftig beendet.
Seit 01.10.2014 verfügt der Beschwerdeführer über eine Gewerbeberechtigung für das Sammeln und Behandeln von Abfällen und Abwässern und für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung.
Durch den gemäß § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch langte am 02.12.2015 bei der SVA der Einkommensteuerbescheid 2010 des Beschwerdeführers vom 02.10.2015 ein. Dieser ist in der Rechtskraft erwachsen und weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ? 6.329,25 aus. Aus dem Einkommensteuerbescheid geht hervor, dass dem Finanzamt vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides Unterlagen vorlagen, denen zufolge der Beschwerdeführer im Jahr 2010 von der Firma XXXX Honorare für diverse Leistungen in Höhe von ? 7.275,00 erhalten hatte. Diese wurden als Einkommen aus Gewerbebetrieb erfasst. Darüber hinaus weist der Einkommensteuerbescheid auch ein Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in Höhe von ? 6.112,65 aus.
Im Jahr 2010 wurden dem Beschwerdeführer Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von ? 5.489,80 vorgeschrieben. Hierbei handelt es sich um Nachbelastungen für die Jahre 2007 und 2008.
2. Beweiswürdigung:
Der festgestellte Sachverhalt steht auf Grund der Aktenlage als unstrittig fest.
So wurde vom Beschwerdeführer insbesondere nicht bestritten, dass er der SVA mit Schreiben vom 11.08.2009 mitgeteilt hatte, dass er keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben werde.
Auch der Inhalt des vorliegenden Einkommensteuerbescheids 2010 sowie der Umstand, dass dieser in Rechtskraft erwachsen ist, wurden nicht bestritten.
Gleiches gilt für die Höhe der im Jahr 2010 vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 414 Abs. 1 ASVG kann gegen Bescheide der Versicherungsträger in Verwaltungssachen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch einen Senat vorgesehen ist. Gemäß § 194 Z 5 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung des GSVG die Bestimmungen des Siebenten Teiles des ASVG mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 und 3 ASVG nicht anzuwenden ist. Die im ASVG vorgesehene Möglichkeit der Antragstellung auf Entscheidung durch einen Senat kommt daher im Bereich des GSVG nicht zum Tragen, weswegen die Entscheidung jedenfalls durch einen Einzelrichter zu erfolgen hatte.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Im gegenständlichen Fall gelangen folgende maßgebende Bestimmungen zur Anwendung:
§ 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG idF BGBl. I Nr. 131/2006:
"Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung
§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
1. bis 3. ...
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen."
§ 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG idF BGBl. I Nr. 83/2009 und BGBl. I Nr. 62/2010:
"Ausnahmen von der Pflichtversicherung
§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:
1. bis 4. ...
5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
6. Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr
a) sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder
b) eine Pension nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz, einen Ruhe- oder Versorgungsgenuß, eine Versorgungsleistung einer gesetzlichen beruflichen Vertretung (Kammer), Kranken- oder Wochengeld, Karenzgeld nach dem Karenzgeldgesetz, BGBl. I Nr. 47/1997, Kinderbetreuungsgeld nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz, Sonderunterstützung nach dem Sonderunterstützungsgesetz, BGBl. Nr. 642/1973, oder Geldleistungen nach dem AlVG 1977, BGBl. Nr. 609, beziehen;
dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;
7. bis 9. ...
(2) bis (5) ..."
§ 25 Abs. 2 Z. 3 GSVG idF BGBl. I Nr. 62/2010:
"Beitragsgrundlage
§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.
(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;
2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.
(3) ...
(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat
1. für Pflichtversicherte nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 in der Krankenversicherung mindestens 653,30 ? und in der Pensionsversicherung mindestens 1 270,26 ?. In der Krankenversicherung tritt in den ersten beiden Kalenderjahren einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3, sofern innerhalb der letzten 120 Kalendermonate vor Beginn dieser Pflichtversicherung keine solche in der Pensions- und/oder Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz bestanden hat, an die Stelle des Betrages von 653,30 ? der in Z 2 lit. a genannte Betrag (Neuzugangsgrundlage in der Krankenversicherung). In der Pensionsversicherung tritt im Kalenderjahr des erstmaligen Eintritts einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und den darauf folgenden zwei Kalenderjahren an die Stelle des Betrages von 1 270,26 ? der in Z 2 lit. a genannte Betrag. In der Krankenversicherung tritt im dritten Kalenderjahr des erstmaligen Eintrittes einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 an die Stelle des Betrages von 653,30 ? der in Z 2 lit. a genannte Betrag.
2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4
a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 ?;
b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 366,33 ?;
3. für Pflichtversicherte gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 mindestens 537,78 ?.
Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.
(5) bis (10) ..."
§ 156 IO idF BGBl. I Nr. 29/2010:
"Rechtswirkungen des Sanierungsplans
§ 156. (1) Durch den rechtskräftig bestätigten Sanierungsplan wird der Schuldner von der Verbindlichkeit befreit, seinen Gläubigern den Ausfall, den sie erleiden, nachträglich zu ersetzen oder für die sonst gewährte Begünstigung nachträglich aufzukommen, gleichviel ob sie am Insolvenzverfahren oder an der Abstimmung über den Sanierungsplan teilgenommen oder gegen den Sanierungsplan gestimmt haben oder ob ihnen ein Stimmrecht überhaupt nicht gewährt worden ist.
(2) In gleicher Weise wird der Schuldner gegenüber den Bürgen und anderen Rückgriffsberechtigten befreit.
(3) Entgegenstehende Bestimmungen im Sanierungsplan sind nur soweit gültig, als sie den Erfordernissen des § 150 über die gleiche Behandlung der Gläubiger nicht widersprechen.
(4) Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, können nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen.
(5) Die in § 58 Z 1 bezeichneten Forderungen können nach Abschluss des Sanierungsplans nicht mehr geltend gemacht werden. Die in § 58 Z 2 und 3 bezeichneten Forderungen werden durch den Sanierungsplan nicht berührt."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG (in der zeitraumbezogen anzuwendenden Fassung des BGBl. I Nr. 131/2006) sind selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist.
Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
Der Beschwerdeführer verfügte von 28.06.1989 bis 23.04.2012 über eine Gewerbeberechtigung für Dienstleistungen in der automatischen Datenverarbeitung. Diese Gewerbeberechtigung wurde mit 01.02.2009 ruhend gemeldet. Mit Schreiben vom 11.08.2009 teilte er der SVA mit, dass er keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben werde.
Durch den gemäß § 229a GSVG vorgesehenen Datenaustausch langte am 02.12.2015 bei der SVA der Einkommensteuerbescheid 2010 des Beschwerdeführers vom 02.10.2015 ein. Dieser ist in der Rechtskraft erwachsen und weist Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ? 6.329,25 aus. Aus dem Einkommensteuerbescheid geht hervor, dass dem Finanzamt vor Erlassung des Einkommensteuerbescheides Unterlagen vorlagen, denen zufolge der Beschwerdeführer im Jahr 2010 für diverse Leistungen Honorare in Höhe von ? 7.275,00 erhalten hatte. Weiters geht daraus hervor, dass diese Honorare als Einkommen aus Gewerbebetrieb erfasst wurden.
Den Feststellungen folgend übte der Beschwerdeführer im Jahr 2010 auch eine unselbständige Tätigkeit aus. Es kommt daher die Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z. 6 lit. a iVm § 25 Abs. 4 Z. 2 lit. b GSVG zur Anwendung. Diese betrug im Jahr 2010 ? 4.395,96 und wurde mit dem aus der selbständigen Erwerbstätigkeit erzielten Einkommen (? 6.329,25) deutlich überschritten, weswegen die SVS zu Recht davon ausging, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 01.10.2010 bis 31.12.2010 der Krankenversicherung und der Pensionsversicherung nach dem GSVG unterlag.
Dem Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer habe im Jahr 2010 keine selbständige Erwerbstätige ausgeübt, war nicht zu folgen, zumal sich die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG nach der Einkommensteuerpflicht richtet, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist (vgl. VwGH 21.02.2007, 2004/08/0257; 26.11.2008, 2005/08/0139 u.a.).
Darüber hinaus steht dem nicht näher substantiierten Vorbringen, der Beschwerdeführer habe keine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, der Umstand entgegen, dass er im Jahr 2010 Honorarnoten für diverse Leistungen in Höhe von ? 7.275,00 gelegt hat.
Gemäß § 25 Abs. 1 GSVG sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die Einkünfte aus der die Pflichtversicherung begründeten Erwerbstätigkeit heranzuziehen (vgl. VwGH 29.06.1999, 94/08/0127). Den versicherungspflichtigen Einkünften werden gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG die vorgeschriebenen Beiträge zur Pensionsversicherung und Krankenversicherung hinzugerechnet, soweit diese als Betriebsausgaben gelten.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die "im" und nicht "für das" Kalenderjahr vorgeschriebenen Beiträge hinzuzurechnen (vgl. VwGH 23.06.1998, 95/08/0303; 23.02.2000, 99/08/0152 u.a.). Dementsprechend waren auch die dem Beschwerdeführer im Jahr 2010 als Nachbelastungen für die Jahre 2007 und 2008 vorgeschriebenen Beiträge zur Pensions- und Krankenversicherung bei der Bildung der Beitragsgrundlage zu berücksichtigen.
Da sich aus der Aktenlage keine Anhaltspunkte ergaben, dass die auf Basis der festgelegten monatlichen Beitragsgrundlagen zur Nachentrichtung vorgeschriebenen Beiträge falsch berechnet worden wären, ist diesbezüglich auf den angefochtenen Bescheid zu verweisen, in dem die entsprechenden Berechnungsschritte sowie die herangezogenen gesetzlichen Grundlagen im Einzelnen angeführt sind.
Soweit die Beschwerde vorbrachte, dass die Beiträge nicht zur Nachentrichtung vorgeschrieben hätten werden dürfen, weil es sich dabei um Forderungen handle, die aus der Zeit vor der Insolvenzeröffnung am 25.04.2013 stammen würden, und den Beschwerdeführer keine Schuld treffe, dass die Forderungen im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben seien, weil die Nachbelastung für die Jahre 2007 und 2008 und der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2010 zum Zeitpunkt der Eröffnung des Privatkonkurses im Jahr 2013 noch nicht bekannt gewesen seien, ist dem Folgendes entgegenzuhalten:
Die Beitragsforderungen für das Jahr 2010 sind - ungeachtet der Erlassung des Einkommensteuerbescheides 2010 erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens - als Insolvenzforderungen (§ 51 IO) zu qualifizieren. Auszugehen ist dabei von § 46 Abs. 1 Z. 2 IO, wonach Masseforderungen u.a. alle die Masse treffenden Steuern, Gebühren, Zölle, Beiträge zur Sozialversicherung und anderen öffentlichen Abgaben sind, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt während des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird. Daraus ist umgekehrt abzuleiten, dass Beitrags- (und Abgaben-) Forderungen, wenn und soweit der die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht wird, Insolvenzforderungen sind.
Der "die Abgabepflicht auslösende Sachverhalt" ist aber bei Beiträgen auf Grund einer Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG grundsätzlich schon mit der Erzielung von (über der Versicherungsgrenze liegenden) Einkünften im Sinn der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und/oder 23 EStG 1988 auf Grund der Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit verwirklicht, auch wenn mangels Abgabe einer Versicherungserklärung erst im Nachhinein - in der Regel bei Vorliegen des (rechtskräftigen) Einkommensteuerbescheides - die Pflichtversicherung festgestellt und die Entrichtung von Beiträgen vorgeschrieben werden kann; das Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides (oder sonstigen Einkommensnachweises) dient dem Nachweis von Einkünften über der Versicherungsgrenze, stellt aber keine tatbestandsmäßige Voraussetzung für die (Versicherungs- und) Beitragspflicht dar und gehört daher nicht zum diese auslösenden "Sachverhalt" im Sinn des § 46 Abs. 1 Z. 2 IO (vgl. VwGH 11.12.2013, 2012/08/0288).
Der SVA stünde daher gemäß § 197 IO nur die quotenmäßige Befriedigung ihrer Forderung zu, soweit dies der Einkommens- und Vermögenslage des Schuldners entspricht, es sei denn, es läge ein Fall des § 156 Abs. 4 IO vor. Dies ist bei der Erlassung eines Leistungsbefehls, mit dem - wie im Beschwerdefall - die rückständigen Beiträge unmittelbar zur Zahlung vorgeschrieben werden, zu berücksichtigen, weil die Erlassung eines solchen Bescheides - anders als die Erlassung eines Feststellungsbescheides, etwa über die Höhe der monatlichen Beiträge - zum Eintreibungsverfahren gehört.
Nach § 156 Abs. 4 IO können Gläubiger, deren Forderungen nur aus Verschulden des Schuldners im Sanierungsplan unberücksichtigt geblieben sind, nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens die Bezahlung ihrer Forderungen im vollen Betrag vom Schuldner verlangen. Diese Bestimmung gilt gemäß § 197 Abs. 1 letzter Satz IO auch im Fall der Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit der Bestätigung eines Zahlungsplans.
§ 156 Abs. 4 IO setzt voraus, dass die Nichtberücksichtigung ausschließlich durch ein zumindest fahrlässiges Verhalten des Schuldners verursacht wurde. Bereits leichtes Mitverschulden des Gläubigers schließt die Anwendung aus (vgl. Lovrek in Konecny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen, § 156 Rz 140, und die weiteren Nachweise im Erkenntnis des VwGH vom 06.06.2012, 2009/08/0011).
Wie bereits eingangs dargelegt, teilte der Beschwerdeführer der SVA mit Schreiben vom 11.08.2009 mit, dass er keine selbständige Erwerbstätigkeit mehr ausüben werde. Entgegen dieser Ankündigung übte er im Jahr 2010 aber dennoch eine selbständige Tätigkeit über der Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z. 6 GSVG aus und unterließ er es, der SVA gemäß § 18 Abs. 1 GSVG den Wegfall des Ausnahmegrundes für die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG zu melden, obwohl die Versicherungsgrenze deutlich - und somit auch für den Beschwerdeführer erkennbar - überschritten wurde. Ein Mitverschulden der SVA an der Unterlassung der Vorschreibung der Beiträge ist nicht ersichtlich, zumal die SVA unter diesen Umständen nicht damit rechnen konnte, dass der Beschwerdeführer (wieder) eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben wird. Abgesehen davon, hätte auch ein vor Abschluss des Insolvenzverfahrens sattgefundener Datenaustauch gemäß § 229a GSVG keine Anhaltspunkte für eine selbständige Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers geliefert, da die Honorarnoten, die zur Erlassung des Einkommenssteuerbescheides geführt haben, nach der Aktenlage erst später (im Wege einer Steuerprüfung) bekannt geworden sind.
Somit ist vom ausschließlichen Verschulden des Beschwerdeführers im Sinn des § 156 Abs. 4 IO auszugehen, dass die Beiträge nicht vorgeschrieben werden konnten, weswegen die SVA berechtigt war, den Beschwerdeführer unter Anwendung des § 156 Abs. 4 IO zur Zahlung der vollen Beitragsschuld zu verspflichten.
Soweit die Beschwerde einwandte, dass die geschuldeten Beiträge widmungswidrig auf die vom Beschwerdeführer (aufgrund der am 01.10.2014 wiederaufgenommenen selbständigen Tätigkeit) geleisteten Zahlungen angerechnet wurden, ist darauf hinzuweisen, dass gemäß § 35 Abs. 1 letzter Satz GSVG eine Widmung von Beitragszahlungen nicht möglich ist (vgl. Aminger-Solich/Taudes in Sonntag (Hrsg) GSVG7 § 35 Rz 3).
Gemäß § 35 Abs. 6 GSVG haben Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensnachweises für das maßgebliche Kalenderjahr rückwirkend festgestellt wird, zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 GSVG einen Beitragszuschlag in Höhe von 9,3 % der Beiträge zu leisten. Dementsprechend war die SVA auch berechtigt, einen Beitragszuschlag in dieser Höhe vorzuschreiben.
Damit erwies sich die Beschwerde als unbegründet, weswegen sie gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG abzuweisen war.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung jedoch nicht für erforderlich, weil der der Entscheidung zu Grunde gelegte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides auf Grund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erschien und daher durch die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war.
Da auch keine Fragen der Beweiswürdigung auftraten, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten, stehen dem Entfall der Verhandlung auch weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen (vgl. u.a. VwGH 07.08.2017, Ra 2016/08/0140).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Beitragspflicht Beitragszuschlag Einkommenssteuerbescheid Gewerbebetrieb Verschulden VersicherungsgrenzeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W209.2219301.1.00Im RIS seit
28.07.2020Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020