Entscheidungsdatum
07.05.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z1Spruch
W185 2222345-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2019, Zl. 1237341007-190695353, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 4a, 10 Abs. 1 Z 1, 57 AsylG 2005 sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 09.07.2019 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Eine EURODAC-Abfrage ergab Treffermeldungen der Kategorie 1 mit Malta vom 03.09.2013, mit Schweden vom 05.05.2014 und mit Deutschland vom 31.03.2015.
Nach Einreiseverweigerung seitens Deutschlands wurde der Beschwerdeführer in ein PAZ gebracht und gab dort am 09.07.2019 im Wesentlichen an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können; er sei mit dem Zug von Deutschland nach Österreich gekommen. Er wolle nunmehr in Österreich bleiben, da er hier Freunde habe. Nach Malta zurückkehren wolle er nicht, da er dort für sein Geld arbeiten müsse, was er nicht wolle. Die Regierung in Malta behandle ihn sehr schlecht; er bekomme nicht einmal ein eigenes Haus und auch kein Auto. Er wolle studieren, um Ingenieur zu werden. Er habe bereits 2013 in Malta, 2014 in Schweden und 2015 in Deutschland einen Asylantrag gestellt und sei in Malta anerkannter Flüchtling. Von Deutschland sei er bereits einmal am 28.10.2015 nach Malta zurückgebracht worden. Sein ursprüngliches Zielland sei Schweden gewesen. In Österreich oder einem anderen EU-Land habe er keine Familienangehörigen. Zu seinem Reiseweg befragt gab der Beschwerdeführer an, über Äthiopien, den Sudan und Libyen nach Malta gekommen zu sein. Dort habe er sich für sechs Monate aufgehalten und Asyl bekommen. Danach sei er für ein Jahr in Schweden und rund neun Monate in Deutschland aufhältig gewesen. Nach der Rückverbringung nach Malta habe er sich dort von 28.10.2015 bis 08.07.2019 aufgehalten und sei am 08.07.2019 über den Luftweg nach Deutschland gereist, von wo er nun mit dem Zug nach Österreich gekommen sei. Das Leben in Deutschland, Malta und Schweden sei sehr schlimm gewesen; in Malta habe er sogar für sein Geld arbeiten müssen, was sehr hart gewesen sei. ER wolle in Österreich bleiben, da er hier Freunde habe.
Aufgrund der Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Reiseweg sowie der vorliegenden EURODAC-Treffermeldung mit Malta richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (In der Folge: Bundesamt) am 10.07.2019 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 18 Abs 1 lit d Dublin III-VO an Malta.
Mit Schreiben vom 12.07.2019 gab Malta bekannt, dass dem Beschwerdeführer der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden sei. Die Dublin III-VO sei demgemäß nicht anwendbar.
Mit Verfahrensanordnung vom 12.07.2019 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, dessen Asylantrag zurückzuweisen, da dieser in Malta Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Am selben Tag wurde der Beschwerdeführer aus der Schubhaft entlassen.
Am 19.07.2019 wurde der Beschwerdeführer - nach durchgeführter Rechtsberatung und in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und einer Vertrauensperson (Onkel des Beschwerdeführers) - einer Einvernahme vor dem Bundesamt unterzogen. Hiebei gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, sich psychsisch und physisch in der Lage zu fühlen, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen; er sei gesund und müsse keine Medikamente einnehmen. Seine bisherigen Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er sei somalischer Staatsangehöriger. In Österreich würden mehrere Verwandte von ihm leben, darunter sein Onkel, dessen zwei Frauen und seine acht Kinder. Zu seinem Onkel habe er guten Kontakt; sie würden oft telefonieren. Der Onkel lebe seit rund sieben Jahren in Österreich und sei asylberechtigt. Über Vorhalt der beabsichtigten Außerlandesbringung nach Malta, da er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe, gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Malta zurückkehren zu wollen, da dort "das Leben sehr schwierig" gewesen sei und er viele Probleme gehabt habe. Er sei beispielsweise 14 Monate grundlos im Gefängnis gewesen; eine finanzielle Entschädigung hiefür hae er jedoch nicht erhalten. Er habe danach erfahren, dass die Polizei wieder "etwas vorbereiten" würde, um ihn abermals ins Gefängnis zu bringen. Da er dagegen aber eine Beschwerde erheben habe wollen, suche nun die Polizei in Malta nach ihm. Seine Familie in Somalia und Österreich habe daraufhin gemeint, dass Malta "zu gefährlich" für mich sei und ich in ein anderes Land reisen solle. Darüber hinaus würde seine Freundin, die Tochter seines Onkels, hier in Österreich leben. Er habe in Malta gearbeitet und Geld gespart. Die Regierung habe dann jedoch seine Bankomatkarte gesperrt, weshalb er keinen Zugriff mehr auf sein eigenes Geld gehabt habe.
Mit Bescheid vom 24.07.2019 wurde unter Spruchpunkt I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 4a AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Malta zurückzubegeben habe. Mit Spruchpunkt II. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Mit Spruchpunkt III. wurde gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Malta gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei.
Die Feststellungen zur Lage in Malta wurden - soweit für Schutzberechtigte entscheidungswesentlich - folgendermaßen zusammengefasst:
Schutzberechtigte
Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine für drei Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung, die verlängerbar ist; ihre Personal- und Reisedokumente (Konventionspass für anerkannte Flüchtlinge; Reisepass für Fremde für subsidiär Schutzberechtigte und Geduldete); und ein Erlaubnis zu einer selbstständigen oder nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit. Zu den grundlegenden Sozialleistungen, Integrationsprogrammen, Bildung und Ausbildung sowie zu medizinischer Notversorgung erhalten Schutzberechtigte je nach Status einen unterschiedlichen Zugang. So zum Beispiel Leistungen, die anerkannten Flüchtlingen zukommen, wie Familienzusammenführung, Anspruch auf Sozialwohnungen, erleichterte Erlangung der Staatsbürgerschaft usw., stehen subsidiär Schutzberechtigten und Geduldeten nicht offen (IGM 8.2016; vgl. AWAS 10.2016; AIDA 2.2017).
In der Praxis kann es jedoch bei der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigungen für viele Schutzberechtigte zu Schwierigkeiten kommen. Die Gründe dafür sind die mangelhafte Vermittlung praktischer Informationen, sehr lange administrative Verzögerungen bei der Bearbeitung der Anträge, belastende Anforderungen und ein negatives Verhalten seitens der Beamten. Ein weiteres Hindernis stellt die lange Wartezeit bei der Ausstellung der Personaldokumente dar. Dies kann sogar mehrere Monate in Anspruch nehmen und während dieser Zeit haben Schutzberechtigte nicht die Möglichkeit, ihre Rechte durchzusetzen (AIDA 2.2017).
Nach Abschluss des Asylverfahrens - egal ob positiv oder negativ - dürfen die Betroffenen im offenen Zentrum bleiben. Dazu sollen sie in der Regel einen einjährigen Vertrag mit dem AWAS unterschreiben, der nach einer individuellen Beurteilung durch einen Sozialarbeiter verlängert werden kann. Schutzberechtigte auf Malta machen vermehrt Gebrauch von ihrem Recht auf Bildung, da NGOs durch ihre Beratungstätigkeit dieses Recht bekannter machen und die zuständigen Behörden dem mit gesteigerter Offenheit gegenüberstehen (AIDA 2.2017). Höhere Bildung ist aber für viele anerkannte Flüchtlinge ohne finanzielle Unterstützung nicht möglich (UN HRC 12.5.2015).
Dem Bericht einer UN-Arbeitsgruppe zufolge sind die Integrationsprogramme für Migranten, Asylwerber und Schutzberechtigte unzureichend. Daneben riet UNHCR zu Vorsicht bei Rückführungen von humanitär Aufenthaltsberechtigten, infolge der Überprüfung des erneuten temporären humanitären Schutzes (THPN) (AI 22.2.2017).
Quellen:
- AI - Amnesty International (22.2.2017): Report 2016/2017 - The State of the World¿s Human Rights - Malta, http://www.ecoi.net/local_link/336560/479235_de.html, Zugriff 24.4.2017
- AIDA - Asylum Information Database (2.2017): ECRE - European Council for Refugees and Exiles / aditus foundation / JRS - Jesuit Refugee Service: Country Report: Malta, http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_mt_2016update.pdf, Zugriff 24.4.2017
- AWAS - Agency for the Welfare of Asylum Seekers (10.2016): Booklet for asylum seekers, http://homeaffairs.gov.mt/en/MHAS-Departments/awas/Documents/AWAS_Booklet_Oct_16.pdf, Zugriff 24.4.2017
- IGM - Integration - Government of Malta (8.2016): Humanitarian Protection, https://integration.gov.mt/en/ResidenceAndVisas/Pages/Humanitarian-Other-Reasons.aspx, Zugriff 24.4.2017
- UN HRC - United Nations Human Rights Council (12.5.2015): Report by the Special Rapporteur on the human rights of migrants, François Crépeau; Addendum; Mission to Malta (6-10 December 2014), http://www.ecoi.net/file_upload/1930_1434008373_a-hrc-29-36-add-3-en.doc, Zugriff 24.4.2017
Die Behörde führte aus, dass die Identität des Beschwerdeführers, eines volljährigen Staatsangehörigen aus Somalia, nicht feststehe. Schwere, lebensbedrohliche Krankheiten würden nicht vorliegen. Der Beschwerdeführer habe keine Angehörigen oder sonstige Verwandte in Österreich, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw. eine besonders enge Beziehung bestehe. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden. Zu Spruchpunkt I. wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Malta asylberechtigt sei und dort somit Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Diese Feststellung ergebe sich aus der Mitteilung Maltas vom 12.07.2019. Den Angaben des Beschwerdeführers, er sei in Malta grundlos inhaftiert worden und er habe in Erfahrung gebracht, die Polizei würde wieder etwas vorbereiten, um ihn erneut ins Gefängnis zu bringen, werde kein Glauben geschenkt. So habe der Beschwerdeführer diesbezügliche Angaben in seiner Erstbefragung nicht gemacht. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich derart einschneidende Erlebnisse in Malta gehabt, hätte er diese wohl unverzüglich erwähnt. Er habe aber lediglich angegeben, dass das Leben in Malta sehr hart gewesen sei und er für sein Geld habe arbeiten müssen. Der Beschwerdeführer habe somit nicht glaubhaft vorgebracht, in Malta Misshandlung, Verfolgung oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu sein. Es bestehe kein Grund daran zu zweifeln, dass Malta die sich aus der Genfer Konvention und der Statusrichtlinie ergebenden Verpflichtungen erfülle. Betreffend das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich sei festzuhalten, dass sich dieser erst seit wenigen Tagen in Österreich aufhalte. Sein volljähriger Onkel lebe mit seiner Familie seit rund sieben Jahren in Österreich und sei asylberechtigt. Ein Abhängigkeitsverhältnis zu in Österreich lebenden Verwandten liege nicht vor. Der Beschwerdefüher lebe nicht im gemeinsamen Haushalt mit seinen Verwandten, daher falle diese Beziehung nicht unter den Schutzbereich des Familienlebens. Wechselseitige Besuche der Gennnaten seien aufgrund deren Status jederzeit möglich. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG hätten nicht vorgelegen. Die Abschiebung in den Zielstaat sei zulässig.
Gegen den Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und darin zusammengefasst vorgebracht, dass der Beschwerdeführer die Gründe, welche gegen eine Rücküberstellung nach Malta sprechen würden, bereits ausführlich dargelegt habe; diese würden aufrecht erhalten. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich über Familienangehörige; der Genannte führe seit 2015 eine Beziehung mit seiner Cousine in Österreich und wolle er mit dieser nun endlich zusammenleben und eine Familie gründen. Darauf sei von der Behörde nicht ausreichend eingegangen worden; Nachforschungen seien unterblieben. Die Behörde sei demnach ihrer Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Der Bescheid lasse daher eine nachvollziehbare Begründung für die Beurteilung der Zumutbarkeit der Ausweisung nach Malta im Hinblick auf Art. 3 und 8 EMRK vermissen. Mit einer Überstellung nach Malta liege eine Verletzung gemäß Art. 2 und 3 EMRK vor. Die Behörde hätte zum Ergebnis kömmen müssen, dass sich Österreich für zuständig zu erklären hätte. Beantragt wurden die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, die Behebung des Bescheides und die Zulassung des Asylverfahrens in Österreich sowie die Aufhebung der ausgesprochenen Außerlandesbringung.
Der Beschwerde war ein handschriftliches Schreiben des Beschwerdeführers angeschlossen, in welchem zusammengefasst vorgebracht wurde, dass dieser in Österreich ein "sehr liebes Mädchen in seiner Familie" habe, mit welcher es sein Leben teilen wolle. Er wolle lernen und Fortschritte machen. Er wolle mit seinen Eltern oder seiner Familie leben und wolle nicht einsam sein. In Malta sei das Leben "sehr schwierig". Flüchtlinge würden in einen Container gesperrt und bekämen keine Hilfe. Der Beschwerdeführer sei in Malta 14 Monate unschuldig inhaftiert gewesen.
Am 04.09.2019 wurde der Beschwerdeführer auf dem Luftweg nach Malta überstellt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer, ein volljähriger Staatsangehöriger aus Somalia, stellte am 09.07.2019 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Betreffend den Beschwerdeführer liegen EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1 vom 03.09.2013 mit Malta, vom 05.05.2014 mit Schweden und vom 31.03.2015 mit Deutschland vor.
Im Zuge des Konsultationsverfahrens gab Malta bekannt, dass dem Beschwerdeführer dort der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde. Der Beschwerdeführer hat in Malta Schutz vor Verfolgung gefunden.
Der Beschwerdeführer ist gesund und muss keine Medikamente einnehmen. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weder an körperlichen noch an psychischen Krankheiten leidet, die einer Überstellung nach Malta entgegenstehen würden.
Der Beschwerdeführer hat in Österreich verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Form eines Onkels, dessen beiden Frauen und Kindern, welche anerkannte Flüchtlinge sind. Ein gemeinsamer Haushalt mit den Genannten besteht nicht. Ein wechselseitiges finanzielles oder sonstiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen den Genannten konnte nicht festgestellt werden. Es besteht keine besondere Beziehungsintensität.
Eine - wie vom Beschwerdeführer behauptet, angeblich bereits seit dem Jahr 2015 (!) bestehende - Beziehung des Beschwerdeführers zu einer Tochter seines Onkels konnte nicht festgestellt werden. Im Jahr 2015 hielt sich der Beschwerdeführer für ca 9 Monate in Deutschland auf und wurde im Oktober 2015 von Deutschland nach Malta rücküberstellt, wo er sich bis zu seiner Einreise in Österreich durchgehend aufgehalten hat.
Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer lebte seit der Antragstellung am 09.07.2019 auf der Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz in Österreich. Nicht auf das Asylgesetz gestützte Aufenthaltsrechte sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer war in Österreich nie selbsterhaltungsfähig oder erwerbstätig. Sonstige Maßnahmen zur Integration des Beschwerdeführers, wie beispielsweise der Besuch einer Schule, von Deutschkursen und/oder Ausbildungen beruflicher oder sonstiger Natur, können nicht festgestellt werden.
Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.
Am 04.09.2019 kam es zur Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta.
Zur Lage in Malta:
Zur Lage von Schutzberechtigten im Mitgliedstaat Malta schließt sich das Bundesverwaltungsgericht den entsprechenden Feststellungen des angefochtenen Bescheides an (siehe oben). Den Feststellungen des nunmehr angefochtenen Bescheides zu Malta, welche als ausreichend aktuell zu qualifizieren sind, ist insbesondere zu entnehmen, dass Schutzberechtigte in Malta grundsätzlich dieselben sozialen Rechte wie maltesiche Staatsbürger haben. Nach Abschluss des Asylverfahrens - unabhängig davon, ob positiv oder negativ - dürfen die Betroffenen im offenen Zentrum bleiben. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine für drei Jahre gültige Aufenthaltsgenehmigung, die verlängerbar ist, und u.a. auch eine Erlaubnis zur selbstständigen oder nichtselbstständigen Erwerbstätigkeit. Zu den grundlegenden Sozialleistungen, Integrationsprogrammen, Bildung und Ausbildung sowie zur medizinischen Notversorgung erhalten Schutzberechtigte je nach Status einen unterschiedlichen Zugang. Anerkannten Flüchtlingen kommen Leistungen wie Familienzusammenführungen, Anspruch auf Sozialwohnungen, erleichterte Erlangung der Staatsbürgerschaft usw. zu. NGOs sind auf Malta tätig und leisten u.a. Beratungstätigkeiten im Bereich Bildung für Schutzberechtigte.
Die Länderberichte zu Malta sowie der nunmehr angefochtene Bescheid wurden auch der Rechtsberatung zur Kenntnis gebracht und wurden diesbezüglich keine substantiierten Einwendungen erhoben. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seiner Entscheidung die Lage von Schutzberechtigten in Malta umfassend festgestellt und zwar unter Berücksichtigung sämtlicher Rechte, die anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten in Malta zukommen, wie beispielsweise erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung.
Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründeten Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Malta als Asylberechtigter in Malta in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu medizinischer Versorgung und/oder zum Arbeitsmarkt verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht des zuständigen Richters betreffend die Lage von Asylberechtigten in Malta den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
Konkrete, in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Malta sprechen, liegen nicht vor. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Überstellung nach Malta Gefahr liefe (gelaufen ist), einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe bzw. einer sonstigen konkreten individuellen Gefahr unterworfen zu werden.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seiner Staatsangehörigkeit, zu seinem Reiseweg, zum Aufenthalt in Malta und zur Zuerkennung des Statuts des Asylberechtigten, ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit dem Akteninhalt.
Dass der Beschwerdeführer am 03.09.2013 in Malta, am 05.05.2014 in Schweden und am 31.03.2015 in Deutschland Asylanträge stellte, ergibt sich zweifelsfrei aus den EURODAC-Treffermeldungen der Kategorie 1 sowie den damit korrespondierenden Angaben des Beschwerdeführers. Die Feststellungen zur Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten an den Beschwerdeführer in Malta, ergibt sich aus dem Schreiben der maltesischen Behörden vom 12.07.2019. Konkretere Ausführungen enthielt dieses Schreiben nicht.
Die Feststellungen zu den familiären und privaten Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen Angaben im Verfahren in Zusammenschau mit dem Akteninhalt. Die Negativfeststellungen zu Integrationsbemühungen waren mangels Vorlage von Bestätigungen und/oder sonstiger Unterlagen zu treffen. Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers konnten auch keine weiteren maßgeblichen Anknüpfungspunkte privater Natur festgestellt werden. Weder der Onkel noch die Cousine des Beschwerdeführers haben sich im Verfahren jemals zu der Beziehung zum Beschwerdeführer geäußert; die Angaben des Beschwerdeführers zu einer Beziehung mit seiner Cousine in Österreich ab dem Jahr 2015 wurden lediglich pauschal in den Raum gestellt. Gegen eine relevante Beziehung sprechen jedenfalls der vom Beschwerdeführer bekannt gegebene Reiseweg und die Aufenthalte in Schweden (2014), in Deutschland (2015) und wieder in Malta (ab Oktober 2015); von Aufenthalten in Österreich in diesen Zeiträumen hat der Beschwerdeführer nicht berichtet. Nicht unerwähnt soll in diesem Zusammenhang bleiben, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung angegeben hat, verheiratet zu sein; dabei nannte er auch den Namen seiner Ehefrau. Auch die weiteren Angaben, nämlich in Österreich keine Familienangehörigen zu haben und in Österreich bleiben zu wollen, da er hier Freunde habe, weist nicht auf eine besondere Beziehungsintensität zur Familie seines hier lebenden Onkels oder gar zu einer maßgeblichen Beziehung zu seiner Cousine hin. Es ist auch nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer 2015 einen Asylantrag in Deutschland - und nicht in Österreich - gestellt hat, wenn er, seinen Angaben zufolge, bereits zu diesem Zeitpunkt in einer Beziehung mit seiner Cousine war und einen gemeinsamen Haushalt mit dieser begründen habe wollen.
Die Feststellung zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich aus seinem eigenem Vorbringen bzw. der Aktenlage. Sowohl in der Erstbefragung als auch in der Einvernahme vor dem Bundesamt gab der Beschwerdeführer jeweils dezidiert an, an keinen Krankheiten oder psychischen Störungen zu leiden und keine Medikamente einnehmen zu müssen. Es liegt zweifellos keine derart schwere bzw. lebensbedrohende Erkrankung vor, die einer Überstellung nach Malta entgegenstehen könnte. Es wurde kein Vorbringen erstattet, welches geeignet wäre, den Schutzbereich des Art. 3 EMRK zu tangieren.
Der Umstand der am 04.09.2019 erfolgten Überstellung des Beschwerdeführers nach Malta ergibt sich aus einer seitens des BVwG zuletzt am 16.03.2020 veranlassten Abfrage aus dem Zentralen Fremdenregister. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem vom BVwG eingeholten Strafregisterauszug.
Die Feststellungen zur Lage von Asylberechtigten bzw. von subsidiär Schutzberechtigten in Malta beruhen auf den im angefochtenen Bescheid angeführten Quellen. Bei diesen vom Bundesamt herangezogenen Quellen handelt es sich um Berichte verschiedener anerkannter und teilweise vor Ort agierender Institutionen, die in ihren Aussagen ein übereinstimmendes, schlüssiges Gesamtbild zur Situation von Asylberechtigten in Malta ergeben. Insbesondere werden auch die Rechte und Versorgungsleistungen, die Schutzberechtigten in Malta zukommen - erneuerbare dreijährige Aufenthaltserlaubnis, Zugang zum Arbeitsmarkt und zu medizinischer Versorgung - umfassend dargelegt. Allerdings wird durchaus auch auf die Schwierigkeiten, die auf Schutzberechtigte in Malta unter Umständen zukommen können, verwiesen, sodass gesagt werden kann, dass die Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid ein durchaus differenziertes Bild der Situation von Schutzberechtigten in Malta zeigen. Nach Ansicht des erkennenden Einzelrichters handelt es sich bei den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material. Angesichts der Seriosität der angeführten Erkenntnisquellen und der Plausibilität der Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Darstellung zu zweifeln. Des Weiteren ist darauf zu verweisen, dass die vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Quellen nach wie vor aktuell bzw. mit späteren Quellen inhaltlich deckungsgleich bzw. zum Teil sogar nahezu wortident sind.
Die Gesamtsituation für Asyl- bzw. Schutzberechtigte in Malta ergibt sich sohin aus den umfangreichen und durch hinreichend aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid, die auf alle entscheidungswesentliche Fragen eingehen.
Eine den Beschwerdeführer konkret treffende Bedrohungssituation in Malta wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht (siehe hiezu weiter unten).
Konkrete in der Person des Beschwerdeführers gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Malta sprechen, liegen nicht vor. Der Beschwerdeführer brachte in der Erstbefragung lediglich vor, die Regierung in Malta behandle ihn sehr schlecht. Er bekomme nicht mal ein eigenes Haus und auch kein Auto. Er müsse für sein Geld arbeiten, was er jedoch nicht wolle. In Malta gäbe es kein gutes Leben. Das Leben in Malta sei sehr hart. Damit zeigt der Beschwerdeführer jedenfalls keine Situation auf, die in die Sphäre der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte reichen würde. Vielmehr gibt er dadurch zu erkennen, nicht gewillt zu sein, für seinen Unterhalt selbst zu sorgen und geht offenkundig davon aus, dass ihm als Asylberechtigten ein Haus und ein Auto zustehen würden. Als Asylberechtigtem steht dem Beschwerdeführer nach den Länderberichten in Malta das Recht auf eine Sozialwohnung sowie voller Zugang zum Arbeitsmarkt zu; dass es einem jungen, gesunden Mann wie dem Beschwerdeführer unzumutbar sein sollte, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen, kann das Gericht nicht erkennen. Letztlich erklärte der Beschwerdeführer noch, in Malta gearbeitet und sich so Geld angespart zu haben. Demnach dürfte der Beschwerdeführer in Malta keine Probleme beim tatsächlichen Zugang zum Arbeitsmarkt gehabt haben und sich seinen Unterhalt (zumindest zum Teil) selbst erwirtschaftet haben. Dies ist dem Beschwerdeführer auch nach seiner nunmehrigen Rückkehr (erneut) zumutbar und ist zweifellos davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr nicht in eine existenzbedrohende Lage geraten würde (geraten ist).
In der Einvernahme vor dem Bundesamt brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, rund 14 Monate unschuldig in Malta im Gefängnis gewesen zu sein. Ihm sei vorgeworfen worden, ein Messer zu besitzen. Für die Zeit im Gefängnis habe er keine Entschädigung erhalten. Er wolle nicht erneut grundlos ins Gefängnis gehen müssen; dies spreche gegen eine Rückkehr nach Malta. Diese ergänzenden Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen grundlosen Inhaftierung sind - wie auch vom Bundesamt zutreffend ausgeführt - als unglaubwürdig zu qualifizieren. Hätten diese, wie vom Beschwerdeführer geschildert, tatsächlich stattgefunden, wäre es lebensnah gewesen, diese Ereignisse sofort bei der Erstbefragung anzugeben. Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass in Malta, einem Mitgliedstaat der EU, freiheitsbeschränkende Maßnahmen nur nach einem rechtstaatlichen Verfahren verhängt werden können und auch Rechtsmittel zur Verfügung stehen. Einen plausiblen Grund für die angeblich vierzehnmonatige Inhaftierung konnte der Beschwerdeführer ebenso wenig darlegen wie etwaige Nachweise hiefür. So wie auch im Asylbereich bestehen in Malta rechtsstaatliche Verfahren mit entsprechenden Beschwerdemöglichkeiten. Im Übrigen bestehen auch an der Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit der maltesischen Sicherheitsorgane keine Zweifel.
Aus den Länderinformationen ergeben sich keine ausreichend begründeten Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Malta als dort Schutzberechtigter in eine existenzielle Notlage geraten könnte.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist du das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 57/2018, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 59 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, unberührt.
Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl. § 75 Abs. 18 AsylG 2005 idF BGBl I 144/2013).
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005) lauten:
"§ 4a (1) Ein Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat.
...
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. ...
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird.
...
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1.wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2.zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3.wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
...
§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
..."
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1.die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2.das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3.die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4.der Grad der Integration,
5.die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6.die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8.die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9.die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 21 Abs. 5 BFA-VG lautet:
"§ 21. (5) Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idgF lautet:
"§ 61. (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1.dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Bei einer Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 handelt es sich um eine Entscheidung außerhalb des Anwendungsbereichs der Dublin III-VO (VwGH Ra 2016/19/0072, 30.06.2016 mit Hinweis auf Ra 2016/18/0049, 03.05.2016).
Zur Frage der Unzulässigkeit des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz ist davon auszugehen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Recht eine Zurückweisung nach § 4a AsylG 2005 vorgenommen hat, zumal dem Beschwerdeführer in Malta der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist.
Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist (war) nicht geduldet. Er ist (war) auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und auch kein Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG lagen daher nicht vor.
Die Dublin III-VO geht, wie sich aus der Legaldefinition in ihrem Art. 2 lit. f ergibt, von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes aus, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrages auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Aus dem festgestellten Sachverhalt - insbesondere aus dem Antwortschreiben der maltesischen Behörden vom 12.07.2019 - ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer in Malta der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, weshalb zweifelsfrei § 4a AsylG zur Anwendung gelangt.
Der Verwaltungsgerichtshof (Ra 2016/18/0049, 03.05.2016) hat festgehalten, dass nach dem klaren Wortlaut des § 4a AsylG 2005 für die Beurteilung der Frage, ob ein Antrag auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung zurückzuweisen ist, darauf abzustellen ist, ob dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Dass der Fremde dort zudem über einen aufrechten Aufenthaltstitel verfügen muss, lässt sich dem § 4a AsylG 2005 nicht entnehmen. Weiters ergibt sich aus dem Wortlaut der soeben zitierten Bestimmung, dass bei der Prüfung der Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz nach § 4a AsylG 2005 - im Gegensatz zu jener nach § 4 AsylG 2005 - keine Prognoseentscheidung zu treffen ist. Während nämlich gemäß § 4 AsylG 2005 eine Prognose dahingehend zu treffen ist, ob der Fremde in dem in Frage kommenden Drittstaat Schutz vor Verfolgung finden kann (Hinweis E vom 6. Oktober 2010, 2008/19/0483; vgl. auch ErlRV 952 BlgNR 22. GP 33), stellt § 4a AsylG 2005 unmissverständlich darauf ab, ob dem Fremden von einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten bereits zuerkannt wurde. Ob der Fremde bei Rückkehr in den nach Ansicht Österreichs zuständigen Staat eine Verlängerung seiner Aufenthaltsgenehmigung erlangen würde können oder ihm etwa die Aberkennung seines in der Vergangenheit zuerkannten Schutzstatus drohen könne, ist daher gemäß § 4a AsylG 2005 nicht zu prüfen.
Fallgegenständlich verfügt der Beschwerdeführer in Malta über eine (verlängerbare) Aufenthaltsberechtigung und ist dessen Asylverfahren dort zur Gänze abgeschlossen.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 4 GRC bzw. Art. 3 EMRK wurde im vorliegenden Fall Folgendes erwogen:
Gemäß Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949) wie folgt ausgesprochen: "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist."
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes - vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK - das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben.
Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06).
Den Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Aufenthalts in Malta ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass dieser - zumindest teilweise - erwerbstätig war und sich durch legale Arbeit seinen Lebensunterhalt sichern konnte. Zu seiner Unterkunft gab er keine Erklärungen ab; es ist jedoch davon auszugehen, dass die Unterkunft gesichert war; dies etwa durch den nach den Länderberichten möglichen Verbleib im Lager auch nach Zuerkennung von Asyl oder durch Inanspruchnahme des Rechts auf eine Sozialwohnung. Die Ausführungen hinsichlich einer (vermeintlich grundlosen) Inhaftierung waren, wie bereits oben näher ausgeführt, nicht plausibel und nicht nachvollziehbar. Er habe weder Haus noch Auto erhalten und hätte für sein Geld arbeiten müssen, was er jedoch nicht wolle.
Mit diesem Vorbringen zeigt der Beschwerdeführer jedoch keine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung in Malta auf. Aus den Angaben des Beschwerdeführers in Zusammenhalt mit den Informationen seitens Maltas wurde das Asylverfahren des Beschwerdeführers ordnungsgemäß geführt und erhielt der Genannte auch den Status eines Asylberechtigten zuerkannt. Dass der Beschwerdeführer während des laufenden Verfahrens etwa nicht untergebracht oder nicht ordnungsgemäß versorgt worden wäre, wurde im Verfahren nicht einmal behauptet. Die Ausstellung eines Konventionsreisepasses weist ebenfalls auf eine ordnungsgemäße Vorgangsweise der maltesischen Behörden hin. Dass der Beschwerdeführer nach positivem Abschluss seines Asylverfahrens in Malta gehalten war, sich seinen Unterhalt selbst zu erwirtschaften, stellt für sich gesehen keinen Umstand dar, der einer unmenschlichen Behandlung iSd Art. 3 EMRK, dem der Gedanke des Folterverbotes zugrunde liegt, nahekommen würde. Es war dem Beschwerdeführer nach seinen Angaben offenbar auch möglich, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und sich sogar kleine Ersparnisse anzulegen. Von einer rechtswidrigen Behandlung bzw. von einer Inhaftierung ohne Rechtsgrundlage kann - wie bereits oben konkretisiert - nicht ausgegangen werden. Aus dem Gesagten kann jedenfalls nicht geschlossen werden, dass Malta seinen unionsrechtlichen Verpflichtungen in rechtswidriger Weise nicht nachgekommen wäre. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht substantiiert und glaubhaft dargetan, dass er während seines Voraufenthaltes in Malta einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt gewesen wäre. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist vielmehr zu entnehmen, dass offenbar ohnehin keine angeblich schlechte Behandlung auf Malta als Motiv für seinen Wunsch nach einem dauerhaften Verbleib in Österreich im Vordergrund stehen dürfte, sondern die - irrige - Annahme, in Österreich, anders als in Malta, für seine Existenzsicherung (Haus und Auto) nicht arbeiten zu müssen.
Nach den Feststellungen im nunmehr angefochtenen Bescheid gewährleistet Malta grundsätzlich ausreichend Schutz und Versorgung für Schutzberechtigte. Diese haben in Malta grundsätzlich denselben Zugang zu sozialen Rechten wie maltesische Staatsbürger. Anerkannte Flüchtlinge, wie der Beschwerdeführer, haben Zugang zu grundlegenden Sozialleistungen, Integrationsprogrammen, Bildung und Ausbildung, medizinischer Notversorgung sowie Anspruch u.a. auf Familienzusammenführung, Sozialwohnungen und erleichterte Erlangung der Staatsbürgerschaft. Nach Abschluss des Asylverfahrens dürfen die Betroffenen weiterhin im offenen Zentrum bleiben und haben die Möglichkeit einen einjährigen, verlängerbaren Vertrag mit der "Agency for the Welfare of Asylum Seekers" (AWAS) zu unterzeichen. AWAS bietet Informationsprogramme in den Bereichen Beschäftigung, Wohnen, Gesundheit, Wohlfahrt und Bildung an und fördert staatliche Programme im Zusammenhang mit der freiwilligen Rückkehr (weitere Leistungen und Programme können www.awas.gov.mt entnommen werden). Ein Zugang zum Arbeitsmarkt steht anerkannten Flüchtlingen und subsidiär Schutzberechtigten zu. Anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für (zunächst) drei Jahre, welche auch dem Beschwerdeführer erteilt worden ist. Insbesondere bestehen - wie beweiswürdigend ausführlich ausgeführt - keine Anhaltspunkte, dass der Beschwerdeführer in Malta keinerlei Existenzgrundlage vorfände. Die vom Beschwerdeführer allgemein vorgebrachten Befürchtungen relativieren sich vor dem Hintergrund dieser Erwägungen. Nach den Länderberichten zu Malta kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger, dem seitens der maltesischen Behörden der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, im Fall einer Überstellung nach Malta konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden.
Somit kann im Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Malta, wo ihm der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.
Jedenfalls hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen seiner Rechte, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden in Malta und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) geltend zu machen.
Nach der Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 3 EMRK im Zusammenhang mit der Abschiebung von Kranken haben im Allgemeinen Fremde kein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn sie an einer schweren Krankheit leiden oder selbstmordgefährdet seien. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver sei, sei unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gebe. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führe die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche lägen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben. Bei der Ausweisung und Abschiebung Fremder in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union werde auch zu berücksichtigen sein, dass dieser zur Umsetzung der Aufnahmerichtlinie verpflichtet sei. Gemäß Art. 15 dieser Richtlinie hätten die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen, dass Asylwerber die erforderliche medizinische Versorgung erhalten, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten umfasst bzw. dass Asylwerber mit besonderen Bedürfnissen die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe erlangen. Dennoch könnte der Transport vorübergehend oder dauernd eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, etwa bei fortgeschrittener Schwangerschaft oder der Erforderlichkeit eines ununterbrochenen stationären Aufenthalts (EGMR 22.06.2010, 50068/08, Al-Zawatia; EGMR Große Kammer, 27.05.2008, 26565/05, N./Vereinigtes Königreich, Rn. 42ff; EGMR 03.05.2007, 31246/06, Goncharova & Alekseytsev; 07.11.2006, 4701/05, Ayegh; 04.07.2006, 24171/05, Karim; 10.11.2005, 14492/03, Paramsothy; VfGH 21.09.2009, U 591/09; 06.03.2008, B 2400/07; VwGH 31.03.2010, 2008/01/0312; 23.09.2009, 2007/01/0515).
Der Beschwerdeführer leidet nach eigenen Angaben an keinerlei gesundheitlichen Beeinträchtigungen und muss auch keine Medikamente einnehmen. Ein Abschiebehindernis ist im Hinblick auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers demnach zweifellos nicht gegeben. Über allfällige Probleme im Zuge der Rücküberstellung nach Malta wurde nicht berichtet.
Schließlich ist auch darauf hinzuweisen, dass die Fremdenpolizeibehörde bei der Durchführung einer Abschiebung im Falle von bekannten Erkrankungen des Fremden durch geeignete Maßnahmen dem jeweiligen Gesundheitszustand Rechnung zu tragen hat. Insbesondere erhalten kranke Personen eine entsprechende Menge der benötigten verordneten Medikamente. Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Bei Vorliegen schwerer psychischer Erkrankungen und insbesondere bei Selbstmorddrohungen werden geeignete Vorkehrungen zur Verhinderung einer Gesundheitsschädigung getroffen.
Insgesamt gesehen handelt es sich im vorliegenden Fall nach dem Maßstab der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte um keinen "ganz außergewöhnlichen Fall, in dem die humanitären Gründe gegen die Rückführung zwingend sind" ("a very exceptional case, where the humanitarian grounds against the removal are compelling"), fehlt es doch an sämtlichen dafür maßgeblichen Kriterien: Denn im Fall D./Vereinigtes Königreich (EGMR 02.05.1997, 30240/96) lagen die ganz außergewöhnlichen Umstände darin, dass sich der Beschwerdeführer erstens in der Endphase einer tödlichen Erkrankung befand, zweitens für ihn im Herkunftsstaat keine Krankenbehandlung und -pflege verfügbar war und drittens mangels Angehöriger seine Grundbedürfnisse nicht gesichert waren. Ebenso liegt nach dem Maßstab der jüngsten diesbezüglichen Entscheidung des EGMR im Fall Paposhvili vs Belgium (13.12.2016, 41738/10) beim Beschwerdeführer keine Situation vor, die die Abschiebung eines schwer kranken Menschen betrifft, bei dem gewichtige Gründe für die Annahme vorliegen könnten, dass dieser, auch wenn er sich nicht in unmittelbarer Lebensgefahr befindet, einer realen Gefahr ausgesetzt wäre, wegen des Fehlens einer geeigneten Heilbehandlung im Zielstaat oder des mangelndes Zugangs zu einer solchen Heilbehandlung eine ernste, schnelle und irreversible Verschlechterung des Gesundheitszustandes, die ein starkes Leid zur Folge hätte, oder eine erhebliche Verringerung der Lebenserwartung zu erfahren.
Zusammenfassend liegen dem erkennenden Gericht keine Hinweise vor, dass beim Beschwerdeführer eine Erkrankung vorliegen würde, die typischerweise in den Schutzbereich des Art. 3 EMRK fällt bzw. eine Überstellung nach Malta unzumutbar erscheinen lassen würde.
Zu einer möglichen Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Ein Recht auf Familienleben gem. Art. 8 EMRK kann sich nicht nur in Bezug auf die Kernfamilie ergeben, sondern auch auf andere verwandtschaftliche Verhältnisse (wie bspw. zwischen erwachsenen Geschwistern), insofern bestimmte Voraussetzungen einer hinreichend stark ausgeprägten Nahebeziehung erfüllt sind. Diese Voraussetzungen sind u.a. gegenseitige finanzielle Abhängigkeit, ein gemeinsamer Wohnsitz sowie sonstige Abhängigkeit wie beispielsweise gegenseitige Pflege.
Der EGMR bzw. die EMRK verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. Urteil Marckx, Ziffer 45 sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. gegen Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin: "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).
Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR vom 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR vom 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR vom 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR vom 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR vom 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR vom 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).
Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR nur dann unter den Schutz des Familienlebens des Art 8 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (EGMR 20.12.2011, 6222/10, A.H. Khan, Rn 32; 12.1.2010, 47486/06, A.W. Khan; 10.7.2003, 53441/99, Benhebba Rn 36). Auch auf die Beziehung zwischen Eltern und ihrem erwachsenen Kind wendet die Rechtsprechung des EGMR regelmäßig dieses Kriterium der zusätzlichen, über die üblichen Bindungen hinausgehenden Merkmale der Abhängigkeit, an.
In Österreich befinden sich nach den Angaben des Beschwerdeführers seit mehreren Jahren ein Onkel mit seinen beiden Ehefrauen und acht Kindern, welche asylberechtigt seien. Angeblich führt der Beschwerdeführer mit einer seiner hier aufhältigen Cousinen, einer Tochter seines Onkels, seit 2015 eine Beziehung. Im vorliegenden Fall hat die mit dem angefochtenen Bescheid getroffene Entscheidung die Trennung des Beschwerdeführers von den in Österreich aufhältigen Verwandten zur Folge und stellt die aufenthaltsbeendende Maßnahme daher potentiell einen Eingriff in den Schutzbereich des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK dar.
Vorweg ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nie im gemeinsamen Haushalt mit seinen Angehörigen bzw seiner Cousine gelebt hat und auch nach seiner Einreise in Österreich kein gemeinsamer Haushalt begründet wurde (vgl aktueller ZMR-Auszug). Ein solcher wurde ebenso wenig behauptet, wie das Vorliegen (wechselseitiger) finanzieller oder sonstiger Abhängigkeiten zwischen den Genannten. Der Beschwerdeführer befindet sich in Österreich in der Grundversorgung und ist damit auch nicht auf allfällige Zuwendungen Verwandter angewiesen. Überdies ist schwer vorstellbar, dass der Onkel des Beschwerdeführers, welcher bereits für zwei Ehefrauen (sic!) und acht Kinder sorgepflichtig sein soll, darüber hinaus auch noch den Genannten finanziell unterstützen sollen könnte. Im Übrigen soll in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben, dass der Beschwerdeführer bei seiner Erstbefragung angab, in Österreich keine Familienangehörigen zu haben und verheiratet zu sein. Erstmals in der Einvernahme vor dem Bundesamt erklärte der Beschwerdeführer dann, Verwandte sowie eine "Freundin" in Österreich zu haben, mit welcher seit dem Jahr 2015 eine "Beziehung" bestünde. Unklar bleibt im Falle des Zutreffens dieser Behauptung, weshalb der Beschwerdeführer dann im Jahr 2015 in Deutschland um Asyl angesucht hat und nicht nach Österreich gekommen ist. Eine besondere Beziehungsintensität iSd Judikatur des EGMR kann jedenfalls nicht erkannt werden.
Nach dem Gesagten ist nicht vom Vorliegen eines iSd Art. 8 EMRK schützenswerten Familienlebens mit dem Onkel und dessen Familie in Österreich auszugehen. Eine emotionale Bindung allein reicht nicht aus, um ein schützenswertes Familienleben iSd Art. 8 EMRK darzutun. Die Beziehung zu den in Österreich aufhältigen Verwandten geht jedenfalls nicht über ein übliches verwandtschaftliches Maß hinaus.
Es liegt jedoch ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers vor. Hiezu ist Folgendes festzuhalten: