TE Bvwg Beschluss 2020/5/14 W255 2229030-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.05.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

14.05.2020

Norm

AlVG §7
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §8a

Spruch

W255 2229030-2/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Ronald EPPEL, MA als Einzelrichter über den Antrag von XXXX , geb. XXXX , auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Rahmen seiner Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX vom 13.12.2019, VN: XXXX , in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 13.02.2020, GZ: 2019-0566-3-001708, beschlossen:

A)

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird gemäß § 8a VwGVG abgewiesen und die Verfahrenshilfe nicht bewilligt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

1. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice XXXX (im Folgenden: AMS) vom 13.12.2019, VN: XXXX , wurde festgestellt, dass dem Verfahrenshilfewerber das Arbeitslosengeld ab dem 01.10.2019 in der Höhe von täglich ? 31,10 gebühre.

1.2. Gegen den unter Punkt 1.1. genannten Bescheid erhob der Verfahrenshilfewerber fristgerecht Beschwerde.

1.3. Mit Bescheid (Beschwerdevorentscheidung) des AMS vom 13.02.2020, GZ: 2019-0566-3-001708, wurde die Beschwerde des Verfahrenshilfewerbers abgewiesen.

1.4. Mit Schreiben vom 19.02.2020 beantragte der Verfahrenshilfewerber fristgerecht die Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.

1.5. Mit weiterem Schreiben, ebenfalls vom 19.02.2020, brachte der Verfahrenshilfewerber den gegenständlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang ein.

1.6. Der Verfahrenshilfeantrag wurde dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.02.2020 zur Entscheidung vorgelegt.

1.7. Mit Schreiben vom 09.04.2020 hat das Bundesverwaltungsgericht dem Verfahrenshilfewerber einen Verbesserungsauftrag in Bezug auf seinen Antrag auf Verfahrenshilfe erteilt und ihm aufgetragen, diverse Unterlagen hinsichtlich seiner Vermögensverhältnisse nachzureichen.

1.8. Der Verfahrenshilfewerber ist dem Mängelbehebungsauftrag nachgekommen. Am 21.04.2020 langte eine Urkundenvorlage des Verfahrenshilfewerbers beim Bundesverwaltungsgericht ein.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2.1. Feststellungen

Der Verfahrenshilfewerber ist am XXXX geboren und seit 24.09.2018 mit Hauptwohnsitz in XXXX gemeldet. Bei dieser Adresse handelt es sich um die Mietwohnung seiner Lebensgefährtin. Der BF bezahlt seiner Lebensgefährtin ? 311,68 monatlich, sohin die Hälfte der Gesamtkosten der Wohnung.

Der Verfahrenshilfewerber bezieht Arbeitslosengeld in Höhe von ? 31,87 täglich.

Der Verfahrenshilfewerber verfügt über einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von ca. ? 4.770,00. Er ist vertraglich berichtigt, den Bausparvertrag vom 23.03.2016 jederzeit vorzeitig auflösen.

Es bestehen keine Unterhaltspflichten. Es bestehen keine Schulden.

Der Verfahrenshilfewerber führte das Verfahren vor der belangten Behörde bisher selbständig und ohne rechtliche Vertretung. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass der Verfahrenshilfewerber gegenüber dem AMS immer wieder auf rechtliche Bestimmungen Bezug nimmt und fortlaufend mit dem AMS kommuniziert. Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden vom Verfahrenshilfewerber klar und strukturiert formuliert. Im Laufe des Verfahrens zeigte der Verfahrenshilfewerber ein Verhalten gegenüber der belangten Behörde, das keinerlei Zweifel daran aufkommen lässt, dass er auch ohne anwaltliche Vertretung in der Lage ist, das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne die Beigebung eines Rechtsanwaltes zu führen.

2.2. Beweiswürdigung:

Das Geburtsdatum und der Wohnsitz des Verfahrenshilfewerbers ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Zentralen Melderegister.

Die Feststellungen zu den Vermögensverhältnissen des Verfahrenshilfewerbers beruhen auf den im Akt befindlichen Unterlagen, insbesondere auf den glaubhaften Angaben des Verfahrenshilfewerbers in dem Antragsformular sowie auf dem Bausparvertrag vom 23.03.2016.

Die Feststellung, dass keinerlei Zweifel daran bestehen, dass der Verfahrenshilfewerber in der Lage ist, das vorliegende Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ohne die Beigebung eines Rechtsanwaltes zu führen, beruht auf dem vorliegenden Verwaltungsakt, insbesondere auf der klar formulierten Beschwerde und dem Vorlageantrag.

2.3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das BVwG über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Da es sich hier jedoch um keine Beschwerde gegen den Bescheid einer Geschäftsstelle handelt, sondern um einen Verfahrenshilfeantrag, unterliegt die Entscheidung über die Gewährung der Verfahrenshilfe somit der Einzelrichterzuständigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG stellt nämlich (nur) auf die bescheiderlassende Behörde ab (vgl. VwGH vom 07.09.2017, Zl. Ra 2017/08/0065).

Zu A) Abweisung des Antrages auf Verfahrenshilfe im Beschwerdeverfahren

§ 8a VwGVG lautet:

"Verfahrenshilfe

§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

(4) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe kann ab Erlassung des Bescheides bzw. ab dem Zeitpunkt, in dem der Betroffene Kenntnis von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt erlangt hat, gestellt werden. Wird die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer Säumnisbeschwerde beantragt, kann dieser Antrag erst nach Ablauf der Entscheidungsfrist gestellt werden.

Sobald eine Partei Säumnisbeschwerde erhoben hat, kann der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe auch von den anderen Parteien gestellt werden.

(5) In dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist die Rechtssache bestimmt zu bezeichnen, für die die Bewilligung der Verfahrenshilfe begehrt wird.

(6) Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und die Akten des Verfahrens unverzüglich vorzulegen. Hat das Verwaltungsgericht die Bewilligung der Verfahrenshilfe beschlossen, so hat es den Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer zu benachrichtigen, damit der Ausschuss einen Rechtsanwalt zum Vertreter bestelle. Dabei hat der Ausschuss Wünschen der Partei zur Auswahl der Person des Vertreters im Einvernehmen mit dem namhaft gemachten Rechtsanwalt nach Möglichkeit zu entsprechen.

(7) Hat die Partei innerhalb der Beschwerdefrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie die Beschwerdefrist mit dem Zeitpunkt zu laufen, in dem der Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter und der anzufechtende Bescheid diesem zugestellt sind. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag abgewiesen, so beginnt die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Entsprechendes gilt für die Fristen, die sich auf die sonstigen in Abs. 2 genannten Anträge beziehen.

(8) Die Bestellung des Rechtsanwalts zum Vertreter erlischt mit dem Einschreiten eines Bevollmächtigten.

(9) In Verfahrenshilfesachen ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht zulässig.

(10) Der Aufwand ist von jenem Rechtsträger zu tragen, in dessen Namen das Verwaltungsgericht in der Angelegenheit handelt."

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist es nicht erforderlich, Verfahrenshilfe in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. Vielmehr bedarf es einer Prüfung im Einzelfall. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung des § 40 VwGVG führte, die Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte dahingehend zusammengefasst, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden.

Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe 1255 der Beilagen XXV. GP - Regierungsvorlage - Erläuterungen zu § 8a VwGVG).

In seinem Erkenntnis vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, stellte der Verwaltungsgerichtshof unter anderem zu den Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe nach § 8a VwGVG klar, dass der Beigebung eines Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer im Verfahren der Verwaltungsgerichte Ausnahmecharakter zukommt und diese nur in besonderen, in der Entscheidung genannten Einzelfallkonstellationen erforderlich sein kann, etwa wenn die Formulierung einer Beschwerde oder andere Verfahrenshandlungen besondere Schwierigkeiten aufwerfen, die die Fähigkeiten der Partei nach ihren persönlichen Umständen überschreiten.

Der Verfahrenshilfewerber stellte seine zweifelsfrei vorliegenden Fähigkeiten im Verkehr mit Behörden, wie oben bereits dargelegt wurde, im Verfahren mehrfach unter Beweis. Er kann sich gut ausdrücken. Aus dem Akt ist ersichtlich, dass der Verfahrenshilfewerber immer wieder auf rechtliche Bestimmungen Bezug nimmt und fortlaufend mit dem AMS kommuniziert. Die Beschwerde und der Vorlagenantrag wurden vom BF klar und strukturiert formuliert.

Eine Komplexität des Falles in der Weise, dass der Verfahrenshilfewerber im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht anwaltlich vertreten sein müsste, ist in einem Verfahren wie dem gegenständlichen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz nicht gegeben, da im gegenständlichen Fall die Sachlage klar ist und es vorliegend nicht um die Lösung einer komplexen Rechtsfrage geht. Besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten, die eine rechtsanwaltliche Vertretung erforderlich machen, sind somit nicht zu erwarten.

Zur Bedeutung der Angelegenheit ist auszuführen, dass diese mangels gravierender Eingriffe in Grundrechte objektiv betrachtet nicht für die Gewährung der Verfahrenshilfe ausreicht.

Zu den Erfolgsaussichten des Verfahrenshilfewerbers ist auszuführen, dass diese gering sind. Sein de facto einziges Argument in der Beschwerde, er wäre vom AMS falsch beraten worden, würde im gegenständlichen Fall, selbst wenn man dem Verfahrenshilfewerber dahingehend folgen sollte, zu keinem anderen Ergebnis führen, sondern wäre allenfalls im Rahmen der Amtshaftung geltend zu machen.

Verfahrenshilfe ist gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann vorgesehen, wenn beide Voraussetzungen, nämlich, dass ihre Gewährung rechtlich geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen.

Festzuhalten ist weiters, dass der Verfahrenshilfewerber darüber hinaus an dem Kriterium der Vermögensverhältnisse scheitert. Zwar bezieht er nur eine relativ geringe monatliche Leistung des AMS, jedoch verfügt er über einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von ca. ? 4.770,00, das sofort flüssig gemacht werden kann, zumal er den Vertrag jederzeit vorzeitig auflösen darf.

Das konkrete Verfahren ist ein Verfahren nach dem AlVG, in selbigen fallen keine Gerichtsgebühren und auch keine anderen bundesgesetzlich geregelten staatlichen Gebühren an. Weiters ist nach der Aktenlage nicht davon auszugehen, dass es zu Amtshandlungen außerhalb des Gerichts käme, Gebühren für Zeugen, Sachverständige und Dolmetscher anfallen (jedenfalls nicht für die Beisitzer) werden, Verlautbarungen notwendig werden bzw. ein Kurator zu bestellen wäre. Sollte sich dies im Laufe des Verfahrens ändern, wäre der Verfahrenshilfewerber im Übrigen nicht daran gehindert, in diesem Fall neuerlich um Verfahrenshilfe anzusuchen. Sohin verbleibt an zu gewährenden Erleichterungen nur mehr die Beigabe eines Rechtsanwaltes.

Gemäß § 64 Abs. 1 Z 3 ZPO umfasst die Verfahrenshilfe die unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwaltes nur in solchen Fällen, in denen die Vertretung durch einen Rechtsanwalt gesetzlich geboten ist oder es nach der Lage des Falles erforderlich erscheint. Eine Erforderlichkeit ist nur dann gegeben, wenn der Rechtsfall besondere Schwierigkeiten in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht erwarten lässt. Dabei kommt es einerseits auf die persönlichen Verhältnisse des Antragstellers an, wie etwa über den Grad von Verständnis und Intelligenz bzw. an Rechtskenntnissen dieser verfügt. In Einzelfällen kann auch die besondere Trageweite des Rechtsfalles für den Antragsteller von Relevanz sein. Weiters kommt es auch auf die Komplexität der Rechtssache an (vgl. M. Bydlinski in Fasching/Konecny³ II/1 § 64 ZPO, Rz 16).

Die Beigebung eines Rechtsanwalts in Verfahren ohne Anwaltspflicht soll aber eine Ausnahme darstellen. OLG Linz 2 R 65/03x und LGZ Wien 42 R 226/03a EFSlg 105.674. Sie ist vor allem erforderlich, wenn die Partei nur über einen geringen Grad von Rechtsverständnis und Rechtskenntnis verfügt und damit auch der richterlichen Anleitung nach § 432 ZPO Grenzen gesetzt sind. LGZ Wien 31. 1. 1995 EFSlg 79.168; LGZ Wien 9. 4. 1997 EFSlg 85.252; LGZ Wien 20. 10. 1998 MietSlg 50.710; LGZ Wien 29. 12. 1999 EFSlg 90.866; LGZ Wien 42 R 122/01d EFSlg 98.128; LGZ Wien 43 R 420/02m EFSlg 101.846-101.848; OLG Linz 2 R 65/03x ua EFSlg 105.676 (vgl. Klauser/Kodek, JN - ZPO18 § 64 ZPO, E 16 (Stand 1.9.2018, rdb.at)).

In dem vom Verfahrenshilfewerber angestrebten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht keine Anwaltspflicht. Es haben sich weiters keine Hinweise dafür ergeben, dass der Verfahrenshilfewerber nicht in der Lage wäre, mit Behörden und Gerichten in Kontakt zu treten und seine Sache selbst zu vertreten. Die vorliegende Rechtssache ist auch nicht als außergewöhnlich komplex anzusehen.

Aus den oben dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Gewährung von Verfahrenshilfe im Lichte des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union im vorliegenden Fall nicht geboten ist.

Da die Voraussetzungen für die Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht gegeben sind, war der darauf gerichtete Antrag spruchgemäß abzuweisen und konnte die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Unter Berücksichtigung der oben zitierten Entscheidung des VwGH vom 11.09.2019, Ro 2018/08/0008, weicht die vorliegende Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Verfahrenshilfe Verfahrenshilfeantrag Verfahrenshilfe-Nichtgewährung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:W255.2229030.2.00

Im RIS seit

28.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten