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41/02 Passrecht Fremdenrecht;Norm
AsylG 1968 §1;Beachte
Serie führend:96/01/0051 E 16. Oktober 1996Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Dorner und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Rigler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ferchenbauer, über die Beschwerde 1. der Makfire Oruglica, geboren am 10. Februar 1966, 2. des Hanife Oruglica, geboren am 18. Juli 1984, 3. des Mehmet Oruglica, geboren am 31. Juli 1985, 4. des Muhamed Oruglica, geboren am 13. März 1989, und 5. des Muharem Oruglica, geboren am 3. Juni 1990, die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer vertreten durch die Erstbeschwerdeführerin, diese vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler, Rechtsanwalt in Lambach, Marktplatz 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 20. März 1996, Zl. 4.334.224/10-III/13/96, betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführer, aus dem Kosovo stammende Staatsangehörige der "früheren SFRJ" albanischer Nationalität, sind am 9. März 1992 in das Bundesgebiet eingereist. Auf Grund eines am 10. März 1992 gestellten Asylantrages wurde die Erstbeschwerdeführerin am 19. März 1992 von der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vernommen. Dabei gab sie zu ihren Fluchtgründen folgendes an:
Sie gehöre keiner politischen Organisation oder Partei an und werde auch nicht aus religiösen Gründen verfolgt. An den von ihrem Mann organisierten Demonstrationen habe sie nicht teilgenommen. Am 3. Juni 1990, als sie sich wegen der Geburt eines Kindes im Krankenhaus befunden habe, sei ihr Mann festgenommen worden. Nachdem diesem die Flucht gelungen sei, habe er sich fast eineinhalb Jahre in Novo Mesto aufgehalten. Während dieser Zeit habe er seine Familie nur selten besuchen können, weil er gesucht worden sei. Am 6. März 1992 sei ihr Mann nach Österreich geflohen, weil er befürchtet habe, als Reservist in die Armee eingezogen zu werden. Ihr Mann habe ihr gesagt, daß auch sie fliehen müsse.
Mit Bescheid vom 1. Juni 1992 hat die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich festgestellt, daß die Beschwerdeführer nicht Flüchtlinge seien.
In der dagegen gerichteten Berufung verwies die Erstbeschwerdeführerin lediglich darauf, bei der niederschriftlichen Vernehmung bereits alle Fluchtgründe dargelegt und dem nichts hinzuzufügen zu haben.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 6. Mai 1993, mit welchem diese Berufung abgewiesen worden war, wurde mit hg. Erkenntnis vom 18. Jänner 1995, Zl. 93/01/0593, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben, weil die belangte Behörde zu Unrecht bereits das Asylgesetz 1991 und nicht das Asylgesetz (1968) angewendet hatte.
Mit Bescheid vom 20. März 1996 hat der Bundesminister für Inneres die Berufung neuerlich abgewiesen und ausgesprochen, daß die Beschwerdeführer nicht Flüchtlinge im Sinne des Asylgesetzes (1968) seien.
Über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Da weder die Zugehörigkeit zur albanischen Bevölkerungsgruppe (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. März 1997, Zl. 95/01/0023), noch die gegen den Gatten bzw. Vater der Beschwerdeführer gerichteten Maßnahmen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. September 1997, Zl. 97/01/0206) für sich allein geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführer darzutun, ist der belangten Behörde zuzustimmen, daß es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, ihre Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen.
Beim Beschwerdevorbringen, die Erstbeschwerdeführerin sei mehrmals über den Verbleib ihres Gatten verhört und ihre Wohnung häufig durchsucht worden, handelt es sich um eine gemäß § 41 Abs. 1 VwGG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliche Neuerung. Überdies handelt es sich bei Verhören und Hausdurchsuchungen um Maßnahmen, denen jedenfalls keine asylrelevante Intensität zukommt. Auch das - im übrigen in keiner Weise konkretisierte - Beschwerdevorbringen, Angehörige von politisch aktiven Personen seien "einer besonderen Verfolgung ausgesetzt", ist als Neuerung unbeachtlich.
Die sich sohin als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996011226.X00Im RIS seit
20.11.2000