Entscheidungsdatum
18.06.2020Index
E3R E05205000Norm
32006R0561 Harmonisierung best Sozialvorschriften Strassenverkehr Art6 Abs1Text
I.
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol entscheidet durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Y, gegen die Spruchpunkte 2., 3. und 4. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.08.2019, Zl ***, betreffend Übertretungen der EG-VO 561/2006 bzw EG-VO 165/2014, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insoweit behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Landesverwaltungsgericht Tirol fasst durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt BB, Y, gegen die Spruchpunkte 1., und 5. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.08.2019, Zl ***, betreffend Übertretungen der EG-VO 561/2006 bzw des Kraftfahrgesetzes (KFG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung den
B E S C H L U S S :
1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
2. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Verfahrensgang:
Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.08.2019, Zl ***, wurde dem Beschwerdeführer folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
„Tatzeit: 06.12.2018, 09.08 Uhr
Tatort: W, auf der Adresse 1, in Fahrtrichtung Süden (Ausreise), bei km ***
Fahrzeuq: LKW, ***
Sattelanhänger, ***
Der Beschuldigte, AA, geb. xx.xx.xxxx, wohnhaft in Z, Adresse 2, hat
1.
a) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt hat, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden. Am 13.11.2018 wurde von 09:10:00 Uhr bis 13.11.2018 um 14:09:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 36 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 6 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.
b) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt hat, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/20061 i.d.g.F. eingehalten werden. Am 20.11.2018 wurde von 13:08:00 Uhr bis 20.11.2018 um 17:40:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 33 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 3 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.
c) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden keine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten eingelegt hat, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 des Artikel 7 der VO (EG) Nr. 561/2006 i.d.g.F. eingehalten werden. Am 05.12.2018 wurde von 16:49:00 Uhr bis 05.12.2018 um 21:42:00 Uhr erst nach einer Lenkzeit von 4 Stunden 32 Minuten eine Lenkpause eingelegt, die die Anforderung an eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung erfüllt. Die Überschreitung der ununterbrochenen Lenkzeit betrug somit 2 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.
2.
a) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 16.11.2018 um 13:44:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 7 Stunden und 55 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.
b) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24-Stundenzeitraumes am 05.12.2018 um 08:51:00 Uhr. Die unzureichende tägliche Ruhezeit von weniger als 9 Stunden, bei der die reduzierte tägliche Ruhezeit gestattet ist, betrug somit 8 Stunden und 55 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen geringfügigen Verstoß dar.
3.
a) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten hat: 16.11.2018 von 13:44:00 Uhr bis 17.11.2018 um 19:51:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 16 Stunden 16 Minuten. Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 6 Stunden und 16 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
b) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zwei Mal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten hat: 05.12.2018 von 08:51:00 Uhr bis 06.12.2018 um 09:08:00 Uhr mit einer Lenkzeit von 11 Stunden 55 Minuten.
Die Überschreitung der verlängerten täglichen Lenkzeit von 10 Stunden betrug somit 1 Stunde und 55 Minuten. Dies stellt daher anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F. einen schwerwiegenden Verstoß dar.
4.
a) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 08.11.2019, im Zeitraum 20:00-20:00 Uhr, im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Tätigkeiten ohne Karte: Arbeitszeit 00:01. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
b) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 09.11.2019, im Zeitraum 04:35-04:36 Uhr, im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Tätigkeiten ohne Karte: Lenkzeit 00:02.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
c) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 09.11.2019, im Zeitraum 05:32-05:35 Uhr, im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Tätigkeiten ohne Karte: AZ 00:02, LZ 00:02. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
d) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 10.11.2019, im Zeitraum 13:29-13:29 Uhr, im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Tätigkeiten ohne Karte: LZ 00:01.
Dies teilt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
e) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 14.11.2019, im Zeitraum 19:09-19:09 Uhr, im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Tätigkeiten ohne Karte: AZ 00:01.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
f) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 16.11.2019, im Zeitraum 21:38-21:38 Uhr, im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Tätigkeiten ohne Karte: AZ 00:01.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
g) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 17.11.2019, im Zeitraum 05:34-05:35 Uhr, im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Tätigkeiten ohne Karte: LZ 00:02.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
h) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 19.11.2019, im Zeitraum 16:33-16:33 Uhr, im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Tätigkeiten ohne Karte: AZ 00:01.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
i) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 21.11.2019, im Zeitraum 14:42-14:42 Uhr, im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Tätigkeiten ohne Karte: LZ 00:01.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
j) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 26.11.2019, im Zeitraum 14:07-14:07 Uhr, im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Tätigkeiten ohne Karte: AZ 00:01.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
k) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 27.11.2019, im Zeitraum 12:08-12:08 Uhr, im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Tätigkeiten ohne Karte: AZ 00:01.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
l) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 01.12.2019, im Zeitraum 16:26-16:26 Uhr, im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Tätigkeiten ohne Karte: AZ 00:01.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
m) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 03.12.2019, im Zeitraum 07:35-07:35 Uhr,
im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Tätigkeiten ohne Karte: LZ 00:01.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
n) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 03.12.2019, im Zeitraum 09:13-09:13 Uhr, im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Tätigkeiten ohne Karte: LZ 00:01.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
o) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 04.12.2019, im Zeitraum 18:30-18:30 Uhr, im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Tätigkeiten ohne Karte: AZ 00:01.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
p) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 06.12.2019, im Zeitraum 06:38-06:38 Uhr, im Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) keine Fahrerkarte benutzt hat. Tätigkeiten ohne Karte: LZ 00:01.
Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
q) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 06.12.2019 um 06:38 Uhr das im Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtschreiber) nicht richtig verwendet hat, da am Beginn und am Ende des Arbeitstages das Symbol des Landes wo der Arbeitstag begonnen bzw. beendet worden ist eingetragen sein muss. Er hat die Eintragung "Symbol des Landes bei Arbeitsbeginn" nicht durchgeführt.
r) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 09.11.2019 das Fahrzeug gelenkt hat, obwohl das digitale Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß verwendet worden ist. OUT OF SCOPE: 09.11.2018, 04:34-05:36 Uhr. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
s) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 17.11.2019 das Fahrzeug gelenkt hat, obwohl das digitale Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß verwendet worden ist. OUT OF SCOPE: 17.11.2018, 04:54-05:36 Uhr. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
t) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 03.12.2018 das Fahrzeug gelenkt hat, obwohl das digitale Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß verwendet worden ist. OUT OF SCOPE: 03.12.2018, 07:35-07:37 Uhr. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
u) als Fahrer des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er am 06.12.2018 das Fahrzeug gelenkt hat, obwohl das digitale Kontrollgerät nicht ordnungsgemäß verwendet worden ist. OUT OF SCOPE: 06.12.2018, 06:36-06:42 Uhr. Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG i.d.g.F., einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.
5.
a) sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass die Sicht vom Lenkerplatz des verwendeten Kraftfahrzeuges für das sichere Lenken nicht gegeben war, da am Armaturenbrett eine das Sichtfeld des Lenkers deutlich einschränkende Ablage montiert war.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 EG-VO 561/2006
2. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 und 2 EG-VO 561/2006
3. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 561/2006
4. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 34 Abs 1 EG-VO 165/2014
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird folgende Strafe verhängt:
Strafe in Euro
Ersatzfreiheitsstrafe
Freiheitsstrafe von
Strafbestimmung:
1. 30,00
12 Stunden
§ 134 Abs 1b KFG
2. 300,00
72 Stunden
§ 134 Abs 1b KFG
3. 300,00
72 Stunden
§ 134 Abs 1b KFG
4. 630,00
168 Stunden
§ 134 Abs 1 iVm
§ 134 Abs 1b KFG
5. 100,00
24 Stunden
Im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe wird die festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen. Weiters hat der Beschuldigte gemäß § 64 Abs. 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens 10 % v.H. der verhängten Strafe (jedoch mindestens € 10,00 pro Übertretung), das sind € 136,00 zu bezahlen, sowie gemäß § 54d des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 die Kosten eines allfälligen Vollzuges der Ersatzfreiheitsstrafe zu ersetzen.
Der zu entrichtende Betrag setzt sich daher wie folgt zusammen:
Strafe: € 1.360,00
Verfahrenskosten: € 143,00
Barauslagen: € 1,00 (Kopiekosten)
insgesamt: € 1.504,00“
In der Begründung verwies die belangte Behörde auf die Auswertung der Fahrerkarte durch die sogenannte „DAKO-Auswertungssoftware“. Die Behörde habe die Verstoßliste sowie den Zeitstrahl kontrolliert. Der Beschwerdeführer habe der Behörde die Rohdaten im DDD-Format trotz Aufforderung nicht vorgelegt, sodass kein Gutachten erstattet werden hätte können. Hinsichtlich des Spruchpunktes 5. wurde auf das eingeholte Gutachten des Amtes der Tiroler Landesregierung, Abteilung Verkehrsrecht, Fachbereich Fahrzeugtechnik des Herrn CC verwiesen.
In der dagegen rechtzeitig und zulässig erhobenen Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Tirol führte der Rechtsfreund des Beschwerdeführers in Bezug auf die Übertretungen laut Spruchpunkt 1. im Wesentlichen aus, dass vor dem hier maßgeblichen Lenkzeitblock eine (entsprechend lange) Ruhezeit genommen worden sei. Hinsichtlich der weiteren Übertretungen wurde geltend gemacht, dass die unter Spruchpunkt 4. näher dargestellten 17 Lenkbewegungen/Arbeitszeiten nicht dem Beschwerdeführer, sondern auf Grund von Beladungsvorgängen auf dem Betriebsgelände externen Lenkern zuzurechnen wären. Es handle sich um Fahrbewegungen auf privatem Gelände. Als „OUT OF SCOPE“ werde der Einstellungsmodus „Kontrollgerät nicht erforderlich“ beim digitalen Tachographen bezeichnet. Im Hinblick darauf, dass näher angeführte Lenkbewegungen nicht dem Beschwerdeführer zuzurechnen seien, ergebe sich, dass auch die unter den Spruchpunkten 2. und 3. angeführten Ruhezeitverletzungen bzw Lenkzeitüberschreitungen nicht vorlägen.
Aufgrund dieser Beschwerde wurde der behördliche Akt dem Landesverwaltungsgericht Tirol mit Schreiben vom 20.09.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
Seitens des erkennenden Gerichtes wurde sodann nachfolgender Auftrag zur Erstattung eines Gutachtens an die Abteilung Verkehrsrecht, Fachbereich Fahrzeugtechnik, vom 21.01.2020 gerichtet:
„Sehr geehrte Damen und Herren!
Beim Landesverwaltungsgericht Tirol behängt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen Herrn AA. In diesem geht es konkret um folgende fünf Punkte:
1. Nichteinhaltung der Lenkpause (Artikel 7 EG-VO 561/2006)
2. Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit (Artikel 8 Abs 1 und 2 EG-VO 561/2006)
3. Nichteinhaltung der Tageslenkzeit (Artikel 6 Abs 1 EG-VO 561/2006)
4. Nichtbenutzung der Fahrerkarte bzw nicht ordnungsgemäße Verwendung des digitalen Kontrollgeräts (Artikel 34 Abs 1 EG-VO 165/2014)
5. Unzulässige Montage eines Armaturenbretts am gelenkten LKW (§ 102 Abs 2 KFG).
Siehe diesbezüglich auch die konkreten Tatanlastungen laut Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.08.2019, Zl ***.
Strittig sind vor allem die unter Punkt 4. lit a) bis p) des Straferkenntnisses erhobenen Schuldvorwürfe. Dazu bringt der Beschwerdeführer vor allem vor, dass darunter 17 Lenkbewegungen/Arbeitszeiten im Ausmaß von 1 Minute oder 2 Minuten fallen würden und die Vorgänge im Zusammenhang mit der Beladung auf dem Firmengelände von Fleischfabriken stünden. Auf dem Betriebsgelände großer Fleischverarbeitungsbetriebe (Schlachtung-, Zerlegung-, Vertrieb) seien Rangierer tätig, die den LKW eigenständig verstellen würden, um den Beladevorgang durchführen zu können. Das Firmengelände der Fleischfabriken stelle ein abgeschlossenes Privatgelände dar, auf welchem die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung nicht zur Anwendung gelangen würden. Auf nicht öffentlichen Straßen (dort wo die StVO nicht gelte) wäre das eingebaute Kontrollgerät nicht zu verwenden und könne das Gerät in diesem Fall aus kraftfahrrechtlicher Sicht „out of scope“ gestellt werden. Bei Fahrbewegungen auf privatem Gelände sei die Einstellung „out of scope“ zulässig.
Vom Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Stellungnahme vom 15.04.2019 gegenüber der Bezirkshauptmannschaft X (gleichlautende) Bestätigungen von drei einschlägigen Unternehmen mit Sitz in Deutschland bzw Holland vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass von befähigten Mitarbeitern dieser Unternehmen Rangierbewegungen auf dem Firmengelände erfolgen würden.
Fraglich ist, inwieweit diese Behauptungen zutreffend sind. Die BH X forderte zur Verifizierung der Behauptungen des Beschwerdeführers als Beweismittel die Auswertung der Fahrerkarten–Rohdaten in DDD-Format an. Mit Schriftsatz vom 02.05.2019 wurde seitens des Beschwerdeführers darauf verwiesen, dass die relevanten Daten der Fahrerkartenauswertung dem Meldungsleger im Kontrollzeitpunkt zur Verfügung gestanden wären und somit bei diesem anzufordern wären. Im Übrigen wurde auf die Auswertungsergebnisse des DAKO-Tacho Trans Social Police-Auswertungssystems in Zeitstrahl- und Tabellenform verwiesen, welche Bestandteil des Behördenaktes seien. Die BH X würdigte die Nichtvorlage der Rohdaten im DDD-Format im Straferkenntnis zu Lasten des Beschwerdeführers.
Es wird nunmehr um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme dazu gebeten, inwieweit eine Verifizierung der Behauptungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der unter Spruchpunkt 4. (ausgenommen lit q) angelasteten Vorwürfe möglich ist. Dabei geht es insbesondere auch um die Frage, inwieweit eine Klärung bereits auf der Grundlage der dem Meldungsleger bzw der Behörde vorliegenden Daten (siehe Beilagen zur Anzeige) möglich ist oder ob die von der Bezirkshauptmannschaft X angeforderten Daten (im DDD-Format) dafür erforderlich sind.
Ergänzend wird auch um Abgabe einer gutachterlichen Stellungnahme zu folgender Frage gebeten:
Sofern es zutreffend sein sollte, dass der Beschwerdeführer den LKW am 17.11.2019 um 05.34 Uhr bis 05.35 Uhr tatsächlich nicht gelenkt hat (Vorwurf laut Punkt 4. g):
Welche Auswirkung hat dies auf die Vorwürfe betreffend die tägliche Ruhezeit laut Spruchpunkt 2. a) und die Tageslenkzeit laut Spruchpunkt 3. a)?
Mit freundlichen Grüßen
Landesverwaltungsgericht Tirol“
Diesem Auftrag wurde mit einem Gutachten des DD am 04.03.2020 entsprochen. Dieses Gutachten wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers und der belangten Behörde mit Schreiben vom 22.04.2020 mit der Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt. Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde mit Schreiben vom 08.05.2020 Stellung genommen und der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ausdrücklich aufrecht erhalten.
Daraufhin führte das Landesverwaltungsgericht Tirol am 08.06.2020 eine Verhandlung durch, bei welcher sich der Beschwerdeführer von seiner Rechtsvertretung vertreten und entschuldigen ließ. Seitens der ordnungsgemäß geladenen belangten Behörde ist niemand zur Verhandlung erschienen. In dieser Verhandlung zog die Rechtsvertreterin die Beschwerde bezüglich der Spruchpunkte 1. und 5. zurück.
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Akt und in den Akt des Landesverwaltungsgerichtes Tirol, insbesondere in das Gutachten des Sachverständigen DD.
Erst nach der Verhandlung und der in dieser erfolgten Beweisaufnahme übermittelte die belangte Behörde eine Stellungnahme des Meldungslegers vom 15.06.2010, in welcher er zu dem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eingeholten Gutachten des DD eine Stellungnahme abgab und auf einen Schriftverkehr zwischen ihm und dem zuständigen Ministerium verwies.
II. Festgestellter Sachverhalt:
Am 06.12.2018 lenkte der Beschwerdeführer das Sattelkraftfahrzeug, bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen *** und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen ***, zur gewerbsmäßigen Güterbeförderung in W auf der Adresse 1 bei Strkm *** in Richtung Süden (V). Um 09.08 Uhr wurde der Beschwerdeführer am genannten Ort von der Polizei angehalten. Es kam dann zu einer Kontrolle des Fahrzeuges und des Lenkers. Dabei wurde ua auch die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten überprüft.
Hinsichtlich der unter den Spruchpunkten 4. lit a bis u angeführten Sachverhalten kann nicht mit einer erforderlichen Sicherheit gesagt werden, dass die vorliegenden Aufzeichnungen dem Beschwerdeführer zuzuordnen sind. Da die Fahrerkarte des Beschwerdeführers zum jeweiligen Zeitpunkt nicht in das Kontrollgerät eingesteckt war, könnten jene Zeiten auch bei der Nachreichung der Rohdaten im DDD-Format nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Aufgrund der gefahrenen Kilometer und der geringen Lenkzeit ist es schlüssig und nachvollziehbar, dass das Fahrzeug nur zum innerbetrieblichen Rangieren bewegt wurde.
Im Hinblick darauf, dass die unter Spruchpunkt 4. angeführten Fahrzeugbewegungen nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden können, ergibt sich, dass in einem 24-Stunden Zeitraum, beginnend am 16.11.2018 um 13:44 Uhr (siehe Spruchpunkt 2. lit a) ab 16.11.2018, 21:38 Uhr eine ausreichende (9 Stunden übersteigende) Ruhezeit eingehalten wurde. Das gleiche gilt hinsichtlich des 24-Stunden Zeitraums beginnend ab 05.12.2018, 08:51 Uhr (siehe Spruchpunkt 2. lit b) sodass sich auch diesbezüglich eine ausreichende Ruhezeit (von über 9 Stunden) ergibt. Die dementsprechend als ausreichend anzusehenden Ruhezeiten bewirken in weiterer Folge, dass die unter den Spruchpunkten 3. lit a und b angeführten Tageslenkzeitüberschreitungen nicht vorliegen.
III. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen DD in seinem Gutachten vom 04.03.2020. In diesem Gutachten hat er abschließend Folgendes ausgeführt:
„Zusammenfassung:
Sämtliche Arbeits- und Lenkzeiten der Vorwürfe unter Spruchpunkt 4. (ausgenommen lit q) können anhand der vorliegenden Aufzeichnungen nicht zweifelsfrei dem Beschuldigten zugeordnet werden. Da die Fahrerkarte des Beschuldigten zum jeweiligen Zeitpunkt nicht im Kontrollgerät eingesteckt war, können jene Zeiten auch bei Nachreichung der Rohdaten im DDD-Format dem Beschuldigten nicht eindeutig zugeordnet werden.
Es erscheint aufgrund der gefahrenen Kilometer und der geringen Arbeitszeit schlüssig und nachvollziehbar, dass das Fahrzeug nur zum innerbetrieblichen Rangieren bewegt wurde.
Anzumerken ist jedenfalls, dass der Fahrer, wenn er sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das im Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, sämtliche Tätigkeiten in diesem Zeitraum manuell in der Fahrerkarte eintragen muss.
Auf dem vorliegenden Zeitstrahl der Tätigkeiten des Fahrers (siehe Seite 12) sind über den gesamten Auswertungszeitraum Aufzeichnungslücken vorhanden, die nicht über die manuelle Eingabevorrichtung des Kontrollgerätes nachgetragen worden sind.
Wenn der Fahrer den LKW am 17.11.2018 um 05:34 Uhr bis 05:35 Uhr tatsächlich nicht gelenkt hat, und die Zeit mit unbekannter Tätigkeit im Ausmaß von 9 Stunden und 7 Minuten dem Beschuldigten als Ruhezeit zugeordnet wird, dann kann die Übertretung in Spruchpunkt 2.a) nicht bestätigt werden.
Wenn dem Beschuldigten diese Zeit unbekannter Tätigkeit als Ruhezeit angerechnet wird, dann entfällt auch die Übertretung hinsichtlich der Tageslenkzeit in Spruchpunkt 3.a).
Dasselbe gilt auch für die Übertretungen nach Spruchpunkt 2.b) und 3.b). Wenn der Zeitraum mit unbekannter Tätigkeit im Ausmaß von 8 Stunden und 59 Minuten dem Beschuldigten als Ruhezeit angerechnet wird, wird in Verbindung mit der dem Fahrer zugeordneten Ruhezeit von weiteren 4 Minuten eine vorschriftsmäßige verkürzte tägliche Ruhezeit von mehr als 9 Stunden erreicht.
Bei einer Anrechnung dieser unbekannten Tätigkeit als Ruhezeit des Beschuldigten entfällt die Übertretung hinsichtlich der Tageslenkzeit in Spruchpunkt 3.b)“
Das Verwaltungsgericht folgt den Ausführungen des Sachverständigen. Wenn aus der verspätet eingelangten Stellungnahme des Meldungslegers hervorgeht, dass der Beschwerdeführer das Lenken des ohne Karte auf „out of scope“ zugegeben habe, so spricht dies dafür, dass die in Rede stehenden Aufzeichnungen (Fahrzeugbewegungen) dem Beschwerdeführer zuzurechnen wären. In der Beschwerde wurde vorgebracht, dass Rangiervorgänge auf dem Firmengelände von Fleischfabriken durchgeführt worden wären und zwar nicht vom Beschwerdeführer sondern von externen Lenkern. Im Sachverständigengutachten ist festgehalten, dass anhand der vorliegenden Aufzeichnungen die Fahrzeugbewegungen nicht zweifelsfrei dem Beschuldigten zugeordnet werden können. Es bleiben somit Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer gelenkt hat.
IV. Rechtsgrundlagen:
§ 45 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013, hat folgenden Wortlaut:
„(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
4. die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
5. die Strafverfolgung nicht möglich ist;
6. die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre.
Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.
(2) Wird die Einstellung verfügt, so genügt ein Aktenvermerk mit Begründung, es sei denn, dass einer Partei gegen die Einstellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht zusteht oder die Erlassung eines Bescheides aus anderen Gründen notwendig ist. Die Einstellung ist, soweit sie nicht bescheidmäßig erfolgt, dem Beschuldigten mitzuteilen, wenn er nach dem Inhalt der Akten von dem gegen ihn gerichteten Verdacht wusste.“
V. Rechtliche Erwägungen:
V.1. Zu den Spruchpunkten 2., 3., und 4.:
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens kann nicht mit einer für die Bestrafung erforderlichen Sicherheit gesagt werden, dass der Beschwerdeführer die unter den Spruchpunkten 2., 3. und 4. angeführten Übertretungen begangen hat.
Es war daher im Zweifel zu seinen Gunsten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die zur Last gelegte Tat nicht begangen hat. Gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG war dementsprechend der Beschwerde Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.
V.2. Zu den Spruchpunkten 1 und 5.:
Seitens der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wurde in der Verhandlung am 08.06.2020 eindeutig erklärt, dass die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom 14.08.2019, Zl ***, betreffend die Spruchpunkte 1. und 5. zurückgezogen wird. Die Zurückziehung der Beschwerde ist somit wirksam und ist daher das Beschwerdeverfahren einzustellen.
Gemäß den § 31 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Falle der Einstellung eines Beschwerdeverfahrens eine Entscheidung in der Rechtsform des Beschlusses zu treffen.
VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Der Antrag auf Verfahrenshilfe ist innerhalb der oben angeführten Frist für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof beim Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof ist, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Schlagworte
Ruhezeitverkürzung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2019.20.1993.6Zuletzt aktualisiert am
24.07.2020