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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);Norm
ABGB §290;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, über die Beschwerde des Karl Manahl in Bludenz, vertreten durch Dr. Johann Meier, Rechtsanwalt in Bludenz, Kirchgasse 1, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 17. Oktober 1997, Zl. VIb-112/275-97, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, wurden mit dem angefochtenen Bescheid die vom Beschwerdeführer gegen das Begehren der P.-Ges.m.b.H. auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Überbauung des Brunnenbaches, Grundstück Nr. 3756/1 GB B., in einem näher genannten Bereich erhobenen Einwendungen im Instanzenzug als unzulässig mit der Begründung zurückgewiesen, daß dem Beschwerdeführer im betroffenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung nicht zukomme. Die belangte Behörde führte in der Begründung ihres Bescheides aus, nach dem Inhalt des der belangten Behörde vorliegenden Grundbuchsauszuges über die EZ 858 GB B. handle es sich beim verfahrensgegenständlichen Grundstück Nr. 3756/1 GB B. um im Alleineigentum der Republik Österreich stehendes öffentliches Wassergut. Eigentumsund/oder Verfügungs-/Nutzungsbeschränkungen zu Gunsten anderer Rechtssubjekte seien aus diesem Grundbuchsauszug nicht ersichtlich. Im gegebenen Zusammenhang komme Parteistellung aber nur dem bücherlichen Liegenschaftseigentümer zu. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft und die mit einer solchen Mitgliedschaft verbundenen Rechte könnten Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 nicht verschaffen. Daß dem Beschwerdeführer eine Nutzungsberechtigung im Sinne des letzten Falles des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 zukäme, habe er nicht behauptet.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wird die Aufhebung des angefochtenen Bescheides mit der Erklärung begehrt, daß der Beschwerdeführer sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Parteistellung im betroffenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren als verletzt erachte. Der Beschwerdeführer trägt vor, Mitglied einer näher genannten Agrargemeinschaft zu sein, welcher der Brunnenbach als Gemeinschaftsbesitz (Allmendebesitz) gehöre. Es stehe ihm ein Anteilsrecht an Grund und Boden der Gp. 3751/1 GB B. und das Nutzungsrecht am Wasser im bewilligungsgegenständlichen Abschnitt sowie das Mitverwaltungsrecht im Sinne des § 73 Abs. 5 des Vorarlberger Flurverfassungs-Landesgesetzes zu. Sowohl der Beschwerdeführer als auch alle übrigen Mitglieder der genannten Agrargemeinschaft und auch die Angehörigen weiterer berechtigter Altgemeinden besäßen daher Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren. Die landesrechtlich begründeten Rechte am Gemeindegut seien als "dingliche Rechte des Agrarrechts" in den §§ 288 und 290 ABGB anerkannt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 sind Parteien im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren neben dem Antragsteller diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103.
Als bestehende Rechte sind nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
Der Beschwerdeführer stützt die von ihm in Anspruch genommene Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ausschließlich auf Rechte an jenem Gewässer, dessen Überbauung Gegenstand des Antrages auf wasserrechtliche Bewilligung durch die P.-Ges.m.b.H. war, wobei der Beschwerdeführer die in Anspruch genommenen Rechte an dem von der Überbauung betroffenen Gewässer aus seiner Mitgliedschaft an einer Agrargemeinschaft ableitet, welcher der betroffene Bach als Gemeinschaftsbesitz gehöre.
Der vom Beschwerdeführer eingenommene Rechtsstandpunkt, daß ihm aus den von ihm aufgezeigten Gründen im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren Parteistellung hätte zuerkannt werden müssen, ist jedoch nicht zu teilen. Soweit der Beschwerdeführer seine rechtlichen Erwägungen zur beanspruchten Parteistellung auf ein von ihm genanntes Grundstück 3751/1 GB B. anknüpft, zeigt er einen Konnex seines Vorbringens zur im Verwaltungsverfahren bekämpften wasserrechtlichen Bewilligung insofern nicht auf, als sich diese auf ein anderes Grundstück, nämlich das Grundstück Nr. 3756/1 GB B. bezieht. Sollte es sich bei der in der Beschwerdeschrift gewählten Grundstücksbezeichnung indessen lediglich um ein dem Beschwerdeführer unterlaufenes Schreibversehen derart gehandelt haben, daß er in Wahrheit das im angefochtenen Bescheid von der erteilten wasserrechtlichen Bewilligung als betroffen genannte Grundstück Nr. 3756/1 GB B. gemeint hat, so wäre der von ihm vertretenen Auffassung folgendes zu erwidern:
Wie sich gerade aus der vom Beschwerdeführer zitierten Bestimmung des § 290 ABGB ergibt, gelten die privatrechtlichen Bestimmungen über die Art, wie Sachen rechtmäßig erworben, erhalten und auf andere übertragen werden können, auch für das öffentliche Gut. Auch für öffentliche Sachen ist es die Privatrechtsordnung, die im Verhältnis zu den Bürgern eine umfassende Regelung zur unmittelbaren Anwendung bereitstellt (vgl. Spielbüchler in Rummel I2, RZ 1 zu § 290 ABGB). Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren setzt, wenn sie aus dem Grundeigentum im Sinne des § 12 Abs. 2 WRG 1959 abzuleiten sein soll, grundbücherlich einverleibtes Eigentumsrecht voraus (vgl. die bei Raschauer, Kommentar zum Wasserrechtsgesetz, RZ 3 zu § 12 WRG 1959, wiedergegebene Judikatur, ebenso wie die hg. Erkentnnisse etwa vom 27. September 1994, 94/07/0129, und vom 11. September 1997, 94/07/0131).
Die belangte Behörde hat festgestellt, daß grundbücherlicher Eigentümer der von der Überbauung betroffenen Bachparzelle der Bund als Träger des öffentlichen Wassergutes ist. Dieser Feststellung tritt der Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht entgegen. Das Schicksal seiner Beschwerde ist damit schon entschieden. Ist die vom Beschwerdeführer genannte Agrargemeinschaft nämlich gar nicht bücherlicher Eigentümer der vom wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren betroffenen Bachparzelle, dann kommt eine aus der Mitgliedschaft bei dieser Agrargemeinschaft abgeleitete Parteistellung des Beschwerdeführers schon deshalb nicht in Betracht, sodaß die sachenrechtlichen Erwägungen des Beschwerdeführers über die Gestalt der Rechtsbeziehungen der Mitglieder einer nicht körperlich eingerichteten Agrargemeinschaft zu einer in deren Besitz stehenden Sache zur Frage der an die bücherliche Eintragung des Eigentumsrechtes anknüpfenden Parteistellung aus dem Grundeigentum im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nichts beitragen können.
Soweit dem Beschwerdevorbringen überhaupt entnommen werden kann, daß der Beschwerdeführer die im angefochtenen Bescheid erfolgte Verneinung seiner Parteistellung im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren auch aus anderen als eigentumsrechtlichen Erwägungen als verfehlt ansehen wollte, lassen seine Beschwerdeausführungen einen Bestand anderer nach § 12 Abs. 2 WRG 1959 wasserrechtlich geschützter Rechte als des Grundeigentums ebenso nicht erkennen. Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 setzen ein Privatgewässer und einen zu dessen Benützung bestehenden Rechtstitel voraus. Rechtmäßig geübte Wassernutzungen hingegen sind über den bloßen Gemeingebrauch hinausgehende, durch das Wasserrechtsgesetz 1959 aufrecht erhaltene (§ 142) oder durch einen Bewilligungsbescheid eingeräumte Wasserbenutzungsrechte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. Dezember 1993, 93/07/0091). Auf nichts dergleichen vermag sich der Beschwerdeführer zu berufen. Die aus der Mitgliedschaft an einer nicht körperlich eingerichteten Agrargemeinschaft erfließenden Rechte vermochten eine Parteistellung des Beschwerdeführers im betroffenen wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren nicht zu begründen.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997070206.X00Im RIS seit
12.11.2001