TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/11 W226 2197418-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 11.02.2020
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Entscheidungsdatum

11.02.2020

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §54 Abs1 Z1
AsylG 2005 §55 Abs1 Z2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §58 Abs2
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9 Abs2
BFA-VG §9 Abs3
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §52

Spruch

W226 2197420-1/16E

W226 2197427-1/25E

W226 2197418-1/10E

W226 2197423-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX (BF1), geb. XXXX , 2.) XXXX (BF2), geb. XXXX , 3.) XXXX (BF3), geb. XXXX und 4.) XXXX (BF4), geb. XXXX , alle StA: Weißrussland, vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.04.2018, Zlen. 1.) 1051378001-150140468, 2.) 1051378110-150140476, 3.) 1051378208-150140484 und 4.) 1054632808-150311211 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.10.2018 und am 09.01.2020 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 57 AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Im Übrigen wird den Beschwerden stattgegeben und eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG iVm § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX , XXXX und XXXX wird eine "Aufenthaltsberechtigung plus" für die Dauer von zwölf Monaten gemäß § 54 Abs. 1 Z 1 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erteilt.

XXXX wird gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 und § 58 Abs. 2 iVm § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

III. Die gegen BF1 und BF2 verhängten Einreiseverbote werden ersatzlos behoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1 Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) sind Ehegatten, der Drittbeschwerdeführer (im Folgenden: BF3) und die Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF4) sind deren gemeinsame minderjährige Kinder. Das Vorbringen der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. beziehen sich die BF auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller BF abzuhandeln war.

Die BF sind Staatsangehörige von Weißrussland, gehören der Volksgruppe der Weißrussen an und bekennen sich zum russisch-orthodoxen Glauben.

1.2. Die BF reisten im Februar 2015 illegal ins Bundesgebiet ein und stellten am 05.02.2015 Anträge auf internationalen Schutz.

1.3. Am 06.02.2015 fand eine Erstbefragung des BF1 und der BF2 vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt.

Der BF1 gab zum Grund für das Verlassen des Herkunftslandes an, dass seine Frau Journalistin bei einer Zeitung gewesen sei. Sie habe Artikel über Meetings geschrieben. Dadurch sei sie ins Visier der Behörden gekommen, sei angehalten worden und habe Strafe zahlen müssen. Später sei sie vorgeladen worden. Am XXXX seien Beamte gekommen und hätten die Wohnung durchsucht. Einen Tag davor habe seine Frau an einem Meeting teilgenommen. Bei der Hausdurchsuchung seien die Telefone, die Dokumente und das Tagebuch seiner Frau beschlagnahmt worden. Dann hätten sie die Entscheidung getroffen ihre Heimat zu verlassen.

Zudem gab der BF1 an, er selbst habe ab November XXXX Probleme mit den Behörden wegen seiner Firma bekommen. Ihm sei unterstellt worden, dass er nicht alle Einnahmen abgebe und Steuern unterschlage. Einmal sei er zur Polizei vorgeladen worden. Der Beamte habe ihm gesagt, dass er sein Geschäft bald schließen müsse, wenn er nicht auf seine Frau einwirken könne. Geschlagen sei er nicht worden. Er habe Angst um seine Familie gehabt, seine Frau sei bereits mehrere Tage angehalten worden. Er habe nicht gewollt, dass seine Frau alleine ins Ausland fahre, sie seien als Familie ausgereist.

Bei einer Rückkehr sei er zu 99% sicher, dass seine Frau inhaftiert werde und die Behörden auf ihn Druck ausüben werden. Die Behörde habe ihm bereits gedroht, wenn seine Frau eingesperrt werde, dann werde er ebenfalls eingesperrt. Die Kinder würden dann in einem Waisenhaus untergebracht werden.

Weiters gab der BF1 an, er heiße XXXX , er sei in XXXX geboren und habe in XXXX die Grundschule sowie die Berufsschule besucht. Zuletzt sei er Schausteller gewesen. Seine Muttersprache sei Russisch, er spreche auch mittelmäßig Weißrussisch. Seine Eltern seien bereits verstorben. Er habe in XXXX gelebt.

Im Jahr 2009 habe er in Schweden mit seiner Frau und Kind um Asyl angesucht, sie hätten ihre Asylanträge aber zurückgezogen und seien glaublich im März 2011 wieder nach Weißrussland zurückgekehrt. Seit 2011 sei er immer in Weißrussland aufhältig gewesen.

Die BF2 gab im Zuge ihrer Erstbefragung zum Grunde für das Verlassen des Herkunftsstaates an, dass sie seit 2006 als Journalistin für die Oppositionspartei " XXXX " tätig gewesen sei. Sie sei bei Meetings gewesen und habe später darüber berichtet. Dabei habe sie sogar Polizisten befragen können. Im Jahr 2009 sei sie das erste Mal von der Polizei bestraft und angehalten worden. Sie habe eine Geldstrafe bezahlen müssen. Kurz bevor sie nach Schweden gereist seien, sei sie von der Polizei 10 Tage lang festgehalten worden. Bei ihrer Rückkehr habe sie schon ein kleines Kind gehabt und sei etwas vorsichtiger gewesen. Nach den Ereignissen in der Ukraine habe sie am XXXX an einem Meeting teilgenommen. Am XXXX habe es eine Hausdurchsuchung in ihrer Wohnung gegeben. An der Adresse, an der sie tatsächlich gelebt habe, habe ein Mädchen gelebt, dieses habe ihr gesagt, dass mehrere Vorladungen der Polizei auf ihren Namen zugestellt worden seien. Nach der Wohnungsdurchsuchung hätten sie die Entscheidung getroffen die Heimat zu verlassen und habe sie angefangen die Ausreise zu organisieren. Bei einer Rückkehr befürchte sie für mehrere Jahre ins Gefängnis gesteckt zu werden.

Weiters gab die BF2 an, sie sei in XXXX geboren und habe dort die Grundschule und eine Berufsschule besucht. Zudem habe sie eine Ausbildung an einem medizinischen College in XXXX gemacht und Mikrobiologie studiert, aber nicht abgeschlossen. Zuletzt sei sie Krankenschwester gewesen. Ihre Muttersprache sei Weißrussisch, sie spreche auch gut Russisch und mittelmäßig Englisch. Ihre Eltern und ihre Schwester seien in XXXX wohnhaft. Sie habe in XXXX gelebt.

Auch die BF2 schilderte, dass sie im Jahr 2009 in Schweden gewesen sei und ihr Asylverfahren dort negativ entschieden worden sei. 2011 seien sie freiwillig in die Heimat zurückgekehrt.

1.4. Am XXXX wurde die BF4 im österreichischen Bundesgebiet geboren und wurde für diese - vertreten durch die BF1 - am 06.05.2015 ein Antrag auf Familienverfahren gestellt. Es wurde angegeben, dass die BF4 gesund sei, keine eigenen Fluchtgründe bzw. Rückkehrbefürchtungen habe und sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe des Vaters bzw. der Mutter beziehe. Eine Geburtsurkunde der BF4 wurde in weiterer Folge vorgelegt.

1.5. Am 24.06.2015 legte der BF1 eine Bestätigung betreffend seine Namensänderung (Nachname: XXXX ) samt deutscher Übersetzung vor.

Laut einliegenden Berichten des BKA hätten sich keine Hinweise darauf ergeben, dass die Führerscheine des BF1 und der BF2 gefälscht wären.

1.6. Am 29.08.2016 legte die BF2 eine Bestätigung vor, wonach sie die ÖSD-Prüfung Deutsch B1 am 08.08.2016 bestanden habe.

1.7. Am 19.10.2016 legte die BF2 eine Bestätigung vom 07.10.2016 betreffend die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeit in einem Alten- und Pflegeheim vor (Beginn: 22.07.2016, Taschengeld EUR 110/Monat bzw. EUE 3/Stunde).

1.8. Am 19.04.2017 legte der BF1 eine Bestätigung vor, wonach er die ÖSD Prüfung Deutsch-A2 am 06.04.2017 bestanden habe.

1.9. Laut Protokollsvermerk und gekürzter Urteilsausfertigung vom XXXX wurde der BF1 wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall StGB und die BF2 wegen des Vergehens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 Abs. 1 1. Fall, 15 Abs. 1 StGB jeweils nach dem Strafsatz des § 130 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten verurteilt, wobei die verhängten Freiheitsstrafe gemäß § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von je drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

1.10. Am 16.08.2017 wurde der BF1 und die BF2 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen.

Der BF1 gab zu seinen persönlichen Verhältnissen ergänzend an, beim Asylverfahren in Schweden die gleichen Gründe angegeben zu haben. Ein guter Freund namens XXXX (Chef der örtlichen Polizeistation in seinem Heimatort XXXX ), welcher beim Geheimdienst in Weißrussland beschäftigt sei, habe ihm damals gesagt, dass in der Heimat gegen ihn und seine Frau keine Verfolgung mehr vorliegen würde und alle Gerichtsverfahren gegen seine Frau eingestellt worden wären. Er befinde sich nicht in ärztlicher Behandlung/Therapie und nehme keine Medikamente ein. Auch den Kindern und der Frau gehe es gut. Zum BF3 gab er an, dass dieser in Schweden geboren worden sei und in XXXX in den Kindergarten gegangen sei. Der BF1 sei in XXXX geboren und habe dort zuletzt in einer Mietwohnung gelebt. Er habe auch eine Eigentumswohnung, in welcher die Mutter lebe. Zu seinem Beruf gab er an, von Beruf Schweißer zu sein, zuletzt habe er als Fleischhauer/im Fleischhandel und Taxifahrer gearbeitet. Nach der Rückkehr aus Schweden habe er mit einem Freund eine Firma gegründet und Unterhaltungsspiele für Kinder und Familien (3D-Filme) angeboten. Die Firma sei nach der Ausreise von den Partnern weitergeführt worden. Seine Heimat habe er am 03.02.2015 verlassen, bis unmittelbar vor seiner Ausreise habe er gearbeitet. Tanten und Onkel des BF1 würden mit ihren Familien in XXXX bzw. in XXXX leben.

Befragt, wann er das erste Mal daran gedacht habe, den Herkunftsstaat zu verlassen, gab der BF1 an, am 03.01.2014 sei sein Haus durchsucht und die Dokumente beschlagnahmt worden. Seine Frau sei am XXXX verhaftet worden und bis 14.12.2014 in Haft gewesen, dann habe er an Ausreise gedacht. Die letzte Nacht habe er sich zu Hause aufgehalten.

Zu seinem Fluchtgrund gab er zusammengefasst an, dass seine Frau freie Journalistin gewesen sei und als Bloggerin über das Internet ihre Artikel veröffentlicht habe. Die Blogs habe sie ab dem Jahr 2008 bis zu ihrer Festnahme verfasst. Sie habe an Meetings teilgenommen, dort Protokolle aufgenommen und diese über das Internet veröffentlicht. Am XXXX habe sie an einem Meeting in XXXX ( XXXX ) teilgenommen und im Internet darüber berichtet. Dadurch sei sie ins Visier der Behörden geraten. Er sei aber nicht dort gewesen und könne daher nichts darüber berichten. Die BF2 habe an einem Meeting der Partei " XXXX " teilgenommen und den Inhalt des Meetings veröffentlicht. So sei sie ins Visier der Behörden gekommen. Sie habe deswegen auch einmal Strafe zahlen müssen und sei vorgeladen worden. Am XXXX hätten die Beamten ihre Wohnung durchsucht und sei seine Frau festgenommen worden. Ihre Reisepässe, Notebook und Notizblöcke seien mitgenommen worden. Die BF2 sei damals vom Richter zu einer 10tägigen Haftstrafe verurteilt worden.

Er selbst habe ab November 2014 wegen seiner Firma Probleme mit den Behörden bekommen und habe ihm das Finanzamt gesagt, dass sie Abgabenschulden hätten und die Firma geschlossen werden müsse, wenn sie nicht bezahlen würden. Seine Partner hätten die Firma mittlerweile geschlossen.

Weiters gab der BF1 an, dass er seinen Sohn am XXXX in den Kindergarten gebracht und seine Frau bei der Rückkehr nicht mehr vorgefunden habe. Nach 10 Tagen sei seine Frau wieder da gewesen. Sie habe zu ihm gesagt, dass sie einen Beschluss eines Richters der Polizei XXXX , datiert mit XXXX hätte, worin sie zu der Haftstrafe von 10 Tagen verurteilt worden wäre. Nach Vorhalt, dass er bei der Erstbefragung angegeben habe, die Wohnung sei am XXXX durchsucht worden, er heute aber von XXXX gesprochen habe, gab der BF1 an, er habe damals angegeben, dass seine Frau am XXXX verhaftet worden sei und die Wohnung am XXXX durchsucht worden wäre. Wenn dies im Protokoll der Erstbefragung anders stehe, dann sei dies ein Missverständnis.

Zur Ausbildung seiner Frau befragt, gab der BF1 an, dass diese von Beruf Krankenschwester gewesen sei und in diesem Beruf auch bis zum letzten Tag ihrer Ausreise gearbeitet habe.

Er habe in seiner Heimat auch Probleme zu erwarten, weil er in Österreich einen Asylantrag gestellt habe.

Der BF3 und die BF4 hätten keine eigenen Fluchtgründe.

Zu seinem Leben in Österreich gab er an, hier keine Verwandten zu haben und mit seiner Familie zusammenzuwohnen. Er lebe von der Grundversorgung und arbeite seit 09.08.2017 als landwirtschaftlicher Helfer (Saisonarbeitsbewilligung)

Die BF2 gab in der Einvernahme an, im November 2009 in Schweden einen Asylantrag gestellt zu haben und im April 2011 nach Weißrussland zurückgekehrt zu sein. Ihr Mann sei zwei Monate vor ihr nach Schweden gekommen. In Schweden habe sie die gleichen Gründe angegeben. Sie habe sich damals im Gefängnis befunden, da sie sich in der Stadt XXXX mit der Fahne der Republik Weißrussland blicken habe lassen. Sie sei dann freiwillig in die Heimat zurückgekehrt, da der Druck auf die Opposition nachgelassen habe. Ende 2011 sei dann der Druck wieder angestiegen und habe sie mehr Zeit gefunden sich dort zu engagieren. Ihre Freunde von der Opposition - Partei XXXX - ( XXXX ) hätten sie telefonisch informiert, dass sie zurückkehren könne. Während ihres Aufenthaltes in Schweden habe sie ihre Mutter verständigt, dass sie eine polizeiliche Ladung erhalten habe.

Befragt, wer XXXX sei, gab die BF2 an, dass ihr dieser Name nichts sage bzw. dies eventuell ein Richter, Untersuchungsrichter oder Beamter sein könne. Nach Vorhalt der Angaben des BF1, gab die BF2 an, mit diesem Mann keinen Kontakt gehabt zu haben. Sie habe mit ihren Freunden Kontakt gehabt und hätten diese ihr ebenso versichert, dass eine gefahrlose Rückkehr nach Weißrussland möglich sei.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen gab sie an, dass es ihr gesundheitlich gut gehe, sie nicht in ärztlicher Behandlung/Therapie stehe und keine Medikamente einnehme. Im Jahr 2006 habe sie die Krankenschwesterschule abgeschlossen und habe sie bis zu ihrer Ausreise in einem wissenschaftlichen Institut nahe XXXX gearbeitet. Auch nach ihrer Rückkehr aus Schweden habe sie dort gearbeitet. Im Oktober 2014 sei sie in Karenzurlaub gegangen und im achten Monaten schwanger gewesen. Ihr Mann habe mit zwei Partnern ein Kindertheater geführt. Er habe Abgabeschulden gehabt und hätte bei der Finanzbehörde Steuern entrichten sollen. Ihre Eltern würden in XXXX in einem Haus leben. Ihr Vater sei Pensionist, die Mutter sei Buchhalterin bei einer Zeitung. Ihre Schwester würde in XXXX leben und arbeite als Buchhalterin. Sie sei verheiratet gewesen, sei aber nunmehr geschieden und habe einen Sohn. Weiters würden Cousinen und ein Cousin in XXXX bzw. XXXX leben und dort arbeiten.

Weiters gab die BF2 an, sie sei von XXXX in Untersuchungs-, nicht in Strafhaft gewesen. Dies sei ihr mittels Polizeibeschluss der Polizei XXXX mitgeteilt worden. Ihre Wohnung sei am 04.11.2014 durchsucht worden, sie sei nicht zu Hause gewesen. Im Jahr 2009 sei sie von einem Gericht zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

Sie sei für die Partei ( XXXX ) tätig gewesen, habe während der Meetings Protokolle geschrieben und Fotos gemacht. Die Niederschriften habe sie im Internet veröffentlicht. Sie habe keine Funktion in der Partei gehabt und sei in der Presse-Abteilung beschäftig gewesen. Seit Oktober 2006 sei sie Mitglieder der Partei gewesen, sie habe aber keinen Mitgliedsausweis erhalten und habe keinen Mitgliedsbeitrag entrichtet.

Zu ihrem Fluchtgrund gab sie an, seit Oktober 2006 für die Oppositionspartei XXXX als Schriftführerin und Fotografin tätig gewesen zu sein. Bereits 2009 habe sie deswegen Probleme gehabt und sei nach Schweden gereist. Dann sei sie von Parteifreunden in Kenntnis gesetzt worden, dass sie gefahrlos in ihre Heimat zurückkehren könne. In Weißrussland habe sie wieder mit ihrer Tätigkeit begonnen und habe wieder Probleme bekommen. Sie habe am XXXX in XXXX an einem Meeting der Partei teilgenommen, am XXXX habe bei ihrer Wohnung eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Sie sei aber an einer anderen Adresse (Dienstwohnung) gemeldet gewesen, an diese seien zum Zeitpunkt des XXXX bereits mehrere polizeiliche Ladungen zugestellt worden. Ihre Schwester habe die Ladungen nach der Hausdurchsuchung abgeholt, die BF2 habe den Ladungen aber keine Folge geleistet und sei sie am XXXX festgenommen und 10 Tage in Untersuchungshaft gewesen. Danach sei sie freigelassen worden und habe ihr Mann mit ihr wegen der Ausreise gesprochen.

Bei einer Rückkehr befürchte sie eine längere Haftstrafe als bisher zu bekommen. Sie wolle nicht noch einmal ins Gefängnis.

Zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich gab sie an, hier keine Verwandten zu haben, mit ihre Familie zusammen und von der Grundversorgung zu leben. Zu ihrer strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich gab sie an, sie seien Mitte 2016 von Tschetschenen bedroht worden. Ihre Eltern hätten ihr jeden Monat ca. 200 EUR überwiesen, damit sie Geld hätten, welches sie den Tschetschenen geben hätten können. Sie habe dies nicht zur Anzeige gebracht, da sie allen Behörden misstrauen würden. Die Erpressung habe aufgehört.

Im Zuge der Einvernahme legten die BF folgende Unterlagen vor:

-

Beschäftigungsbewilligung des BF1 vom 09.08.2017 für die Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter (Zeit 09.08.2017 bis 31.12.2017, 20h/Woche mit einem monatlichen Entgelt von 588,18 EUR brutto);

-

Unterstützungserklärung für die BF vom Hauseigentümer der Asylwerberunterkunft;

-

Auszug des Sozialversicherungsträgers für den BF1;

-

Bestätigung einer Trattoria vom 14.08.2017, wonach man die BF2 für 10h/Woche beschäftigen wolle;

-

Bestätigung eines Bezirksalten- und Pflegeheimes vom 10.08.2017, wonach der BF1 seit November 2016 zwei Tage die Woche, jeweils für 4h dort beschäftigt sei (im hauswirtschaftlichen Bereich);

-

Bestätigung vom 28.11.2016 für den BF1, betreffend die Verrichtung gemeinnütziger Tätigkeit in einem Alten- und Pflegeheim vor (Beginn: 24.11.2016, Taschengeld EUR 110/Monat bzw. EUR 3/Stunde);

-

Bestätigung der Volkshochschule vom 26.04.2016, wonach die BF2 den Deutschkurs B1 Teil 1 (von 04.02.2016-26.04.2016) besucht habe;

-

Bestätigung einer Marktgemeinde vom 14.08.2017, wonach die Familie im Ortsgeschehen gut integriert sei und die männlichen BF im örtlichen Sportverein gut integriert und im Fußballverein aktiv seien;

-

Bestätigung der Sportunion vom 14.08.2017, wonach die männlichen BF im Fußballverein aktiv seien;

-

Bestätigung vom 18.09.2015, wonach die BF2 das Seminar "Vielfalt Nutzen Lernen" (16.09.2015-10.02.2016) in einem Frauentrainingszentrum besucht habe;

-

Teilnahmebestätigungen für den BF1 vom 30.09.2015 und 10.12.2015 für einen Deutschkurs für Asylwerber (Stufe 3);

-

Empfehlungsschreiben betreffend die Deutschkenntnisse der BF vom 10.08.2017;

-

Weißrussische Ausbildungsunterlagen der BF2 (Studienrichtung Krankenschwester) sowie Diplom der Fachrichtung "Krankenschwester",

-

Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs B1/2 für die BF2;

-

Bestätigung eines Judozentrums, wonach der BF3 in der Vereinsmeisterschaft 2017 in der Gewichtsklasse 27kg den ersten Platz erreicht habe;

-

Ärztliche Unterlagen eines akademischen Lehrkrankenhauses "Schilddrüsenstatus" vom 22.06.2015 betreffend die BF2, wonach als Beurteilung "Kleine SD-dzt. subst. euthyreote Funktion, Atrophe Thyreoiditis" festgehalten wurde. Weiters wurde eine Kontrolle in einem Jahr empfohlen und als Therapie das Fortsetzen der SD Substitutionsmedikation mit Euthyrox (Schilddrüsenhormon) angeordnet;

-

Kopie des Reisepasses und des Führerscheins des BF1 der Republik Weißrussland;

-

Bestätigung über die Namensänderung des BF1 (von XXXX auf XXXX ), durchgeführt am XXXX in XXXX (in Original);

-

Heiratsurkunde vom XXXX ;

-

Geburtsurkunde des BF1;

-

Unterlagen aus Schweden betreffend den BF3;

-

Buch mit dem Titel "Shooters", Autor XXXX

-

Beschluss über die verwaltungsrechtliche Verantwortung (Verwaltungsübertretung) vom XXXX eines Gerichtes der Stadt XXXX (Störung der öffentlichen Ruhe und des bürgerlichen Friedens am XXXX), wobei die BF2 zu einer administrativen Sanktion in Form von Haft für die Dauer von 10 Tagen ab dem Zeitpunkt der Anhaltung bestraft werde (AS 129 im Akt der BF2);

-

Beschluss über die verwaltungsrechtliche Verantwortung (Verwaltungsübertretung) vom 17.04.2009 eines Gerichtes der Stadt

XXXX (Störung der öffentlichen Ruhe und des bürgerlichen Friedens am 16.04.2009), wobei die BF2 zu einer administrativen Sanktion in Form einer Geldstrafe in der Höhe von 30 Basisgrößen und in der Summe von 950 000 Rubel zugunsten des Staates bestraft werde (AS 135 im Akt der BF2);

-

Empfehlungsschreiben von XXXX (ehemaliger Koordinator und Leiter der " XXXX " der Stadt XXXX ; wonach die BF2 als uneigennützige und freie unabhängige Aktivistin und Journalistin gehandelt habe (AS 123 im Akt der BF2);

-

Polnische Reisepasskopie von XXXX ;

-

Schreiben (samt deutscher Übersetzung) von XXXX , datiert mit 24.03.2015, wonach bestätigt werde, dass die BF2 an der oppositionellen Bewegung in Weißrussland (als Bloggerin) aktiv beteiligt gewesen sei (AS 117 im Akt der BF2);

-

Entscheidung der französischen Behörden betreffend XXXX vom 21.05.2013;

-

Französischer Aufenthaltstitel (Aufenthaltskarte) von XXXX ;

-

Empfehlungsbrief in Russisch von XXXX (ehemaliger Präsidentschaftskandidat in Weißrussland);

-

Sieben Ladungen der Polizei in Weißrussland (Kopien);

-

Protokoll über die am XXXX durchgeführte Hausdurchsuchung;

-

Ausweis (Presseausweis) ausgestellt von XXXX , Gültigkeit von 15.05.2013 bis 23.10.2014;

-

Unterstützungsbrief von XXXX ;

-

Kopie des Reisepasses und des Führerscheins der BF2 aus Weißrussland;

-

Kopien der Bankomat und Kreditkarten der BF2;

-

Taufschein der BF4 der römisch-katholischen Kirche in Österreich.

1.11. Am 30.10.2017 beauftragte das BFA einen "Sachverständigen" mit einem Rechercheauftrag. Dessen Ermittlungen ergaben, dass das vorgelegte Krankenschwesterndiplom, die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes der Stadt XXXX und der Hausdurchsuchungsbeschluss echt seien. Die behauptete Hausdurchsuchung habe stattgefunden, sei jedoch mit einem anderen - nicht gegen die BF3 behängten Strafverfahren - in Zusammenhang gestanden. Weiters habe die Befundaufnahme ergeben, dass nach der BF2 weder gefahndet, noch gegen sie ein Strafverfahren geführt werde. Die BF2 sei entsprechend ihrer Angaben Aktivistin der " XXXX " - einer Jugendorganisation der sozialdemokratischen Partei - gewesen, welche häufig nicht genehmigte Veranstaltungen bzw. Kundgebungen und Demonstrationen organisiert habe. Die Teilnehmer an diesen nicht genehmigten Veranstaltungen würde jedoch bei Nichtvorliegen weiterer Straftatbestände lediglich zu verwaltungsrechtlicher Verantwortung gezogen werden (Haft bis zu maximal 25 Tagen, Geldstrafen).

1.12. Am 07.03.2018 legte der BF1 eine Beschäftigungsbewilligung (Branchenkontingent) für die berufliche Tätigkeit als landwirtschaftlicher Hilfsarbeiter (Zeit vom 23.01.2018 bis 30.05.2018) im Ausmaß von 20h/Woche und einem Stundelohn von 7,70 EUR brutto vor.

1.13. Am 18.04.2018 wurden der BF1 und die BF2 erneut vom BFA einvernommen.

Nach Vorhalt der Ergebnisse des Rechercheauftrages gab der BF1 an, dass ihm nicht bekannt sei, welche Informationen der Behörde zugänglich seien. Die weißrussischen Behörden würden nicht bekannt geben, dass sie nach ihnen suchen würden, diese würden nicht die Wahrheit sagen und seien nicht daran interessiert, dass ein schlechtes Licht auf die Republik falle. Hinsichtlich seiner Asylgründe habe sich nichts geändert.

Zu seinem Leben in Österreich gab er ergänzend an, dass er regelmäßig arbeite. Es würden lediglich die Kinder Grundversorgung beziehen.

Die BF2 gab nach Vorhalt der Rechercheergebnisse an, eine Ladung bekommen zu haben, wonach sie bei den weißrussischen Behörden erscheinen solle. Wenn sie erschienen wäre, hätte sie sicherlich Probleme bekommen, aber sie sei nicht erschienen. Hinsichtlich ihrer Asylgründe hätten sich keine Änderungen ergeben.

Zu ihrem Leben in Österreich gab sie ergänzend an, dass ihr Mann ihren Lebensunterhalt aktuell bestreiten könne. Die Kinder würden die Grundversorgung erhalten.

Im Zuge der Einvernahme wurden folgende Unterlagen vorgelegt:

-

Lohn- und Gehaltsabrechnungen des BF1 von August 2017 bis März 2018;

-

Arbeitszeugnis für den BF1 vom 15.04.2018;

-

Urkunde Judoka, wonach der BF3 nach abgehaltener Prüfung am 19.01.2018 den "Gelbgurt" erreicht habe;

-

Leistungsbeurteilungen des BF2 einer öffentlichen Volksschule der

                 1.       Klasse, 2. Semester (2016/2017) und 2. Klasse, 1. Semester (2017/2018).

1.14. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden von BF1 und BF2 wurde jeweils unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem BF1 und der BF2 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF1 und die BF2 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF1 und der BF2 nach Belarus gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde gegen den BF1 und die BF2 gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt V. wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Mit den im Spruch angeführten Bescheiden von BF3 und BF4 wurde jeweils unter Spruchteil I. die Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. diese Anträge auch bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Belarus abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem BF3 und der BF4 ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigenden Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den BF3 und die BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF3 und der BF4 nach Belarus gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt IV. wurde den Beschwerden gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.

Das BFA führte aus, dass die Identität der BF feststehe. Sie seien Staatsangehörige von Weißrussland, würden der weißrussischen Volksgruppe angehören und sich zum russisch-orthodoxen Glauben bekennen.

Die von der BF2 vorgebrachten Fluchtgründe würden sich nicht mit den Rechercheergebnissen decken und habe diesen daher kein Glauben geschenkt werden können. Auch sonst hätten keine asylrelevanten Gründe festgestellt werden können. Eine Verfolgung durch staatliche Organe habe nicht festgestellt werden können. Da laut den Rechercheergebnissen nach der BF2 weder gefahndet werde, noch ein offenes Strafverfahren anhängig sei und die behauptete Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit einem anderen Strafverfahren stattgefunden habe, habe auch den schriftlichen Ausführungen von Bekannten aus der Heimat, welche sich für den Wahrheitsgehalt der Angaben der BF2 eingesetzt hätten, keinerlei Beweiskraft beigemessen werden können.

Der BF1, der BF3 und die BF4 hätten sich lediglich auf die Fluchtgründe der BF2 bezogen.

Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass die BF an keinen schweren oder lebensbedrohlichen Krankheiten leiden würden. Die erwachsenen BF hätten Schulausbildung sowie jahrelange Berufserfahrung. Bei einer Rückkehr nach Weißrussland habe keine die Existenz bedrohende Notlage festgestellt werden können. Sie seien arbeitsfähig und -willig und würden dort über eine Eigentumswohnung verfügen. Es sei ihnen zuzumuten sich ihren Lebensunterhalt durch eigene Arbeit und durch familiäre Unterstützung zu sichern.

Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung kam die belangte Behörde zu Schluss, dass die öffentlichen Interessen an der Ausreise der BF gegenüber den persönlichen Interessen überwiegen würden und nicht von einer umfassenden Integration ausgegangen werden könne.

1.15. Gegen diese Bescheide haben die BF fristgerecht vollinhaltliche Beschwerden erhoben und beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Es wurde ausgeführt, dass bei richtiger rechtlicher Würdigung dem Asylantrag stattzugeben gewesen wäre. Ein Einreiseverbot hätte nicht erlassen und die aufschiebende Wirkung nicht aberkannt werden dürfen. Die BF seien in Österreich herausragend integriert und hätte ihnen ein Aufenthaltstitel gewährt werden müssen. Die von der Behörde durchgeführte Recherche sei nicht richtig, der BF2 seien Vorladungen an beide Meldeadressen zugestellt worden, diesen sei sie nicht nachgekommen. Bereits daraus sei ersichtlich, dass ein Strafverfahren gegen die BF2 geführt werde und gegen sie gefahndet werde. Es sei nicht nachvollziehbar, dass eine Hausdurchsuchung durchgeführt werde, aber ein Strafverfahren nicht anhängig sein solle. Offensichtlich seien die Rechercheergebnisse nicht richtig, um der BF2 habhaft zu werden. Dazu werde auf die vorgelegten Ausführungen von Bekannten (Mitarbeitern der Partei) verwiesen. Hinzu komme weiters, dass vor wenigen Tagen die Mutter der BF2 getötet worden sei, diese sei als Journalistin tätig gewesen und habe einen Artikel veröffentlichen wollen, welche die Situation der BF2 erläutere. Sie habe sich auch mit einem Anwalt treffen wollen. Die Mutter sei aber verschwunden und habe die Schwester letztlich die Nachricht vom Krankenhaus erhalten, dass die Mutter verstorben sei. Als Todesursache sei Herzkreislaufversagen angeführt worden, wobei die Mutter noch nie Herz- oder Kreislaufprobleme gehabt habe. Die Ermordung der Mutter stehe offensichtlich im Zusammenhang mit den Problemen, die die BF2 in Weißrussland gehabt habe und zeige sich darin die Aktualität der Verfolgung. Zum Beweis dafür, werde eine Erhebung vor Ort und die Befragung jener Personen, die die Verfolgung in den schriftlichen Ausführungen bestätigt hätten, beantragt. Im Falle einer Rückkehr würde die BF2 umgehend verhaftet werden und drohe ihr - wie der Mutter - Ermordung. Den BF hätte daher Asyl, ansonsten subsidiärer Schutz gewährt werden müssen. Auch das Einreiseverbot hätte nicht erlassen werden dürfen. Aufgrund der herausragenden Integration der BF hätte ihnen ein Aufenthaltstitel gewährt werden müssen.

Mit der Beschwerde legten die BF folgend Unterlagen vor:

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Fotos vom Grab der Mutter der BF2;

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Journalistenausweis;

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Arbeitszeugnis vom 09.05.2018 für den BF1,

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"Auszahlungsjournal" betreffend die Entlohnung des BF1;

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Mehrere Fotos der BF (BF1 und BF3 mit einer Fußballmannschaft, BF1 und BF4 mit Privatpersonen, BF3 beim Musizieren, bei Judo-Preisverleihungen und einer Geburtstagsfeier mit Freunden, BF2 bei ihrer Tätigkeit im Pflegheim

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Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters der Wohnsitzgemeinde der BF vom 08.05.2018;

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Empfehlungsschreiben der öffentlichen Volksschule der Wohnsitzgemeinde der BF;

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Unterstützungserklärung der Hortleitung, welches die BF4 besucht;

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Empfehlungsschreiben eines ehrenamtlichen Deutschlehrers;

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Bestätigung einer Landesmusikschule vom 07.05.2018, wonach der BF3 im Schuljahr 2017/18 als Schüler im Unterrichtsfach " XXXX " zugeteilt sei;

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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