TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/18 W220 2177051-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.03.2020
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

18.03.2020

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3

Spruch

W220 2177051-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela UNTERER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX geboren am XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Indien, vertreten durch Dr. XXXX , Rechtsanwalt in XXXX Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zl.: 486053202-170355625, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.03.2020, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG und § 70 Abs. 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 22.04.2009 unter Verwendung der Identität XXXX geboren am XXXX , unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am selben Tag nach den Bestimmungen des FPG festgenommen.

Mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wien vom XXXX .04.2009, Zahl: XXXX , wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 120 Abs. 1 Z 2 FPG eine Geldstrafe von € 100,00 bzw. für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen verhängt, da er sich als pass- und sichtvermerkspflichtiger Fremder von 22.04.2009 bis 22.04.2009 nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe.

Ebenfalls am XXXX .04.2009 wurde mit Bescheiden der Bundespolizeidirektion Wien, Zahl: XXXX , gegen den Beschwerdeführer einerseits ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen sowie andererseits die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet.

Der Beschwerdeführer stellte am 28.04.2009 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 22.05.2009 wurde der Beschwerdeführer nach Herbeiführung seiner Haftunfähigkeit durch Hungerstreik aus der Schubhaft entlassen.

Mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 16.09.2009, Zahl: XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 28.04.2009 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010, Zahl: XXXX , zugestellt am 26.11.2010, rechtskräftig abgewiesen und bestand somit seit 26.11.2010 eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Das Verfahren zur Beschaffung eines Heimreisezertifikates mit der indischen Botschaft in Wien wurde bereits am 15.12.2010 eingeleitet und bis Oktober 2011 regelmäßig urgiert. Mit Verbalnote der Konsularabteilung der indischen Botschaft vom 19.06.2012 wurde mitgeteilt, dass eine Klärung der Identität des Beschwerdeführers bzw. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgrund der seitens des Beschwerdeführers getätigten Angaben [ XXXX , geboren am XXXX ] nicht möglich sei.

Der Beschwerdeführer wurde in weiterer Folge am 26.07.2012 vor der Bundespolizeidirektion Wien niederschriftlich einvernommen und erklärte dabei, dass er das Botschaftsformular richtig und wahrheitsgemäß ausgefüllt hätte; weitere Angaben zu seiner Person könne er nicht machen.

Am 10.07.2015 schloss der Beschwerdeführer in Ungarn eine Ehe mit der ungarischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX . Zuvor war am 22.04.2015 die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und von XXXX , XXXX , geboren worden. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Amtes der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 35, eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit der Gültigkeitsdauer 24.08.2015 bis 24.08.2020 ausgestellt, da seine (damalige) Ehegattin über eine gültige Anmeldebescheinigung als "Selbständige" verfügte. In dem zugrundeliegenden Verfahren über den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 10.08.2015 legte der Beschwerdeführer seinen am 26.06.2006 in Indien ausgestellten und bis 25.06.2016 gültigen indischen Reisepass, lautend auf den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX , vor.

Am 25.10.2016 wurde dem Beschwerdeführer aus Anlass einer Namensänderung seitens der indischen Botschaft in Österreich ein Reisepass ausgestellt, lautend auf den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .

Aus Anlass dieser Namensänderung stellte der Beschwerdeführer am 25.11.2016 neuerlich einen Antrag auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte unter denselben Voraussetzungen, lautend auf den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX .

Mit Schreiben des Amtes der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 35 vom 15.03.2017 wurde gemäß § 55 Abs. 3 NAG um Überprüfung hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung ersucht, da sich das Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers von seiner ungarischen Ehegattin ableite, welche seit 13.10.2016 über keinen aufrechten Wohnsitz mehr im Bundesgebiet verfüge.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl leitete in weiterer Folge ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung gegen den Beschwerdeführer ein und wurde der Beschwerdeführer am 01.06.2017 niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Der Beschwerdeführer brachte dabei im Wesentlichen vor, dass er mit seiner Ehegattin und seiner Tochter, XXXX , geboren am XXXX , im gemeinsamen Haushalt lebe. Weshalb seine beiden Familienmitglieder seit 13.10.2016 nicht mehr an der gemeinsamen Adresse behördlich gemeldet wären, könne er nicht angeben; seine Ehegattin mache öfters Urlaub in Ungarn bei ihren Eltern. Der Beschwerdeführer sei zuletzt von 08.01.2017 bis 05.02.2017 in Indien gewesen; in Österreich arbeite er als Küchengehilfe und für eine Zeitungsfirma.

Am 01.06.2017 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers erneut im Bundesgebiet behördlich angemeldet. Im Zuge einer Hauserhebung durch Organe der Landespolizeidirektion Wien am 20.08.2017 wurde der Beschwerdeführer an seiner Wohnadresse angetroffen, nicht jedoch seine Ehegattin und die gemeinsame Tochter. Der Beschwerdeführer gab an, dass diese auf Urlaub seien, wobei er nicht in der Lage war, Fragen bezüglich des Urlaubsortes zu beantworten. Persönliche Dinge der Ehegattin und der Tochter des Beschwerdeführers konnten im Zuge der Hauserhebung nicht wahrgenommen werden.

Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 08.09.2017 wurde dem Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl mitgeteilt, dass in der Angelegenheit der Erlassung einer Ausweisung gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG eine Beweisaufnahme stattgefunden habe, wozu der Beschwerdeführer innerhalb von vierzehn Tagen ab Zustellung der Verständigung der Beweisaufnahme eine schriftliche Stellungnahme abgeben könne. Der Beschwerdeführer nahm diese Möglichkeit nicht wahr.

Mit Erhebungsergebnis der Landespolizeidirektion Burgenland vom 08.09.2017 wurde mitgeteilt, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers seit 12.03.2009 an derselben Adresse in Ungarn gemeldet sei.

Am 26.09.2017 wurde abermals eine Hauserhebung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers durchgeführt, wobei neuerlich lediglich der Beschwerdeführer angetroffen wurde. Dieser gab an, dass seine Ehegattin und seine Tochter in Ungarn aufhältig und aus der Wohnung ausgezogen seien; persönliche Gegenstände der Ehegattin oder der Tochter des Beschwerdeführers konnten in der Wohnung nicht wahrgenommen werden. In weiterer Folge wurden die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers am 15.01.2018 seitens der Meldebehörde amtlich abgemeldet; die Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers sind seitdem nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.

Mit oben genanntem, gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017, Zahl:

486053202-170355625, wurde der Beschwerdeführer gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.

Mit Urteil eines ungarischen Bezirksgerichtes vom XXXX .03.2019, Zahl: XXXX , wurde die am 10.07.2015 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (nunmehrigen Ex-)Ehegattin geschlossene Ehe wegen Zerrüttung der Ehe geschieden; das Urteil erlangte am XXXX .03.2019 Rechtskraft. Die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers hatte ihr Klagebegehren auf Ehescheidung am 15.09.2017 beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht.

Am 22.01.2020 stellte der Beschwerdeführer wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über seine Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017 einen Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.01.2020 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Fristsetzungsantrag des Beschwerdeführers mit der Aufforderung zugestellt, binnen drei Monaten die Entscheidung zu erlassen oder anzugeben, weshalb eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege.

Für den 05.03.2020 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und der Beschwerdeführer im Weg seines Rechtsvertreters mit Schreiben vom 31.01.2020 ordnungsgemäß geladen. Dem Beschwerdeführer wurde weiters gemeinsam mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung eine schriftliche Information über die Möglichkeit der Verhandlungsteilnahme durch die ihm zugewiesene Rechtsberatungsorganisation gemäß § 52 Abs. 2 BFA-VG übermittelt sowie die Ladung zur Verhandlung auch der Rechtsberatungsorganisation zur Kenntnis übermittelt.

Mit E-Mail vom 20.02.2020 teilte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit, dass er die am 17.02.2020 erhaltene Ladung für die Beschwerdeverhandlung am 05.03.2020 an den Beschwerdeführer weitergeleitet und diesem mitgeteilt hätte, dass er dafür sorgen solle, dass seine geschiedene Ex-Ehegattin zur Verhandlung als Zeugin erscheine. Der Beschwerdeführer hätte seinem Rechtsvertreter jedoch vor Kurzem mitgeteilt, dass er Österreich nunmehr für zwei Monate verlassen habe und erst am 06.04.2020 wieder in Wien sein würde, weshalb um eine Abberaumung der Verhandlung sowie Festlegung eines neuen Termins Ende April oder Anfang Mai ersucht würde.

Am 02.03.2020 wurde der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers telefonisch davon in Kenntnis gesetzt, dass die für den 05.03.2020 anberaumte Verhandlung stattfinden und einem Vertagungsansuchen nicht Folge geleistet würde, zumal ein Fristsetzungsantrag gestellt worden sei.

Die öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht fand am 05.03.2020 statt, wobei der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen ist und auch der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht zugegen war. In der mündlichen Verhandlung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Indien vom 09.08.2019 verlesen und erörtert.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Der unter Punkt I. dargestellte Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX ; seine Identität steht fest. Er reiste unter Verwendung der Aliasidentität XXXX (auch XXXX ) XXXX , geboren am XXXX , in das österreichische Bundesgebiet ein. Erst am 10.08.2015 gab der Beschwerdeführer im Zuge eines Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte, erstmals unter Vorlage seines am 20.06.2006 ausgestellten und bis 25.06.2016 gültigen indischen Reisepasses, seine richtige Identität bekannt.

Der Beschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Seine Muttersprache ist Punjabi. Der Beschwerdeführer ist in Indien geboren und verbrachte dort bis zu seiner Einreise nach Österreich im April 2009 den überwiegenden Teil seines Lebens. Er wurde in Indien sozialisiert und hat dort zwölf Jahre die Schule besucht. In Indien leben die Eltern und die Geschwister des Beschwerdeführers in einem Haus. Dafür, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Indien nicht möglich wäre, sind im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hielt sich zuletzt jedenfalls von 08.01.2017 bis 05.02.2017 in Indien auf. Der Beschwerdeführer läuft nicht konkret Gefahr, in seinem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten.

Der Beschwerdeführer stellte nach seiner spätestens am 22.04.2009 erfolgten unrechtmäßigen Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 28.04.2009 aus dem Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher mit Bescheid des vormals zuständigen Bundesasylamtes vom 16.09.2009 abgewiesen und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen wurde; die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 11.11.2010 rechtskräftig abgewiesen und besteht seit 26.11.2010 eine durchsetzbare Ausweisungsentscheidung gegen den Beschwerdeführer.

Der Beschwerdeführer kam in weiterer Folge seiner Ausreiseverpflichtung zunächst nicht nach und verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet. Eine Klärung der Identität des Beschwerdeführers bzw. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgrund der seitens des Beschwerdeführers zu seiner Identität getätigten (falschen) Angaben war nicht möglich. Der Beschwerdeführer legte seinen am 20.06.2006 ausgestellten und bis 25.06.2016 gültigen indischen Reisepasses trotz Belehrung über seine Mitwirkungspflichten im Verfahren bis zum 10.08.2015 nicht vor bzw. behauptete bis zum 10.08.2015 vor den Behörden explizit, über keinen Reisepass zu verfügen.

Am 10.07.2015 schloss der Beschwerdeführer in Ungarn eine Ehe mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die spätestens seit 17.03.2015 ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Österreich in Anspruch genommen hat. Zuvor war am 22.04.2015 die gemeinsame Tochter des Beschwerdeführers und seiner damaligen Ehegattin geboren worden. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Amtes der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 35, eine Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit der Gültigkeitsdauer 24.08.2015 bis 24.08.2020 ausgestellt.

Mit Urteil eines ungarischen Bezirksgerichtes vom XXXX .03.2019, Zahl: XXXX , wurde die am 10.07.2015 zwischen dem Beschwerdeführer und seiner (nunmehrigen Ex-) Ehegattin geschlossene Ehe wegen Zerrüttung der Ehe geschieden; das Urteil erlangte am 06.03.2019 Rechtskraft. Die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers hatte ihr Klagebegehren auf Ehescheidung am 15.09.2017 beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht.

Die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehegattin ist bereits seit 13.10.2016 aufgehoben. Die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers zog am 13.10.2016 zusammen mit der gemeinsamen Tochter endgültig aus dem österreichischen Bundesgebiet weg und kehrte nach Ungarn zurück; beide wohnten seitdem nicht mehr in Österreich, sondern haben in Ungarn ihren dauernden Aufenthalt. Dass der Beschwerdeführer zu seiner Ex-Ehegattin oder zu seiner Tochter aufrechten persönlichen Kontakt hat, steht nicht fest. Er hat in der Vergangenheit, jedenfalls für den Zeitraum Dezember 2018 bis März 2019, Unterhaltszahlungen in Höhe von 200,00 Euro monatlich an seine Ex-Ehegattin geleistet. Dass die Ex-Ehegattin auf Unterhaltszahlungen des Beschwerdeführers angewiesen wäre, ist nicht zu erkennen. Auch Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter übertragen worden wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Der Beschwerdeführer war zunächst unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , ab 22.04.2009 im Bundesgebiet gemeldet, wurde erstmals am 18.04.2011 amtlich abgemeldet und verfügte in weiterer Folge rund ein Jahr über keine aufrechte Meldung im Bundesgebiet. Ab 21.06.2012 war der Beschwerdeführer wieder im Bundesgebiet gemeldet und wurde am 20.06.2013 neuerlich amtlich abgemeldet. Von 10.12.2013 bis 28.01.2014 sowie von 22.04.2014 bis 12.06.2014 war der Beschwerdeführer unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , neuerlich im Bundesgebiet gemeldet. In weiterer Folge war der Beschwerdeführer rund ein Jahr nicht im Bundesgebiet gemeldet, bis er am 20.07.2015, nunmehr unter der Identität XXXX , geboren am XXXX , neuerlich einen Wohnsitz in Österreich anmeldete; seitdem ist der Beschwerdeführer durchgehend im Bundesgebiet gemeldet.

Der Beschwerdeführer weist zwar alltagstaugliche Deutschkenntnisse auf, hat aber bisher weder den Besuch eines Deutschkurses noch die Absolvierung einer Deutschprüfung nachgewiesen. Der Beschwerdeführer bezog im Zeitraum 25.05.2009 bis 05.06.2009 und 10.01.2013 bis 26.03.2013 Leistungen aus der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer arbeitet als Küchenhilfe in einem Restaurant sowie für eine Zeitungsfirma. Er ist in Österreich selbsterhaltungsfähig und verfügt über einen aufrechten Kranken- und Unfallversicherungsschutz. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale Anknüpfungspunkte in Form eines Freundeskreises, wobei das Vorliegen besonders intensiver Bindungen nicht hervorgekommen ist.

Anhaltspunkte für das Vorliegen einer tiefgreifenden Integration in familiärer, sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht des Beschwerdeführers in Österreich sind nicht hervorgekommen.

Der Beschwerdeführer reiste während seines Aufenthaltes in Österreich mindestens drei Mal nach Indien (zuletzt jedenfalls von 08.01.2017 bis 05.02.2017) und zirka fünfzehnmal nach Ungarn. Dass der Beschwerdeführer seit dem Wegzug seiner Ex-Ehegattin und der gemeinsamen Tochter nach Ungarn gereist ist, steht nicht fest.

Der Beschwerdeführer befindet sich, wie im Wege seines Rechtsvertreters mitgeteilt, derzeit für mindestens zwei Monate im Ausland, wobei der Aufenthaltsort des Beschwerdeführers nicht bekannt ist. Der Beschwerdeführer ist aus diesem Grund - obwohl zuvor ein Fristsetzungsantrag an den Verwaltungsgerichtshof gestellt worden war - trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht zur öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2020 erschienen, welche daher in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde. Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein Erscheinen zur Verhandlung nicht möglich gewesen wäre, sind nicht ersichtlich.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Krankheiten. Er ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.

Zur aktuellen Lage in Indien wird nachstehend festgestellt:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.02.2019, letzte Kurzinformation eingefügt am 09.08.2019:

"[...]

Sicherheitslage

Indien ist reich an Spannungen entlang von Ethnien, Religionen, Kasten und auch Lebensperspektiven, die sich oft in kommunal begrenzten Ausschreitungen entladen (GIZ 3.2018a). Terroristische Anschläge in den vergangenen Jahren (Dezember 2010 in Varanasi, Juli 2011 in Mumbai, September 2011 in New Delhi und Agra, April 2013 in Bangalore, Mai 2014 in Chennai und Dezember 2014 in Bangalore) und insbesondere die Anschläge in Mumbai im November 2008 haben die Regierung unter Druck gesetzt. Von den Anschlägen der letzten Jahre wurden nur wenige restlos aufgeklärt und die als Reaktion auf diese Vorfälle angekündigten Reformvorhaben zur Verbesserung der indischen Sicherheitsarchitektur wurden nicht konsequent umgesetzt (AA 24.4.2015). Aber auch im Rest des Landes gab es Terroranschläge mit islamistischem Hintergrund. Im März 2017 platzierte eine Zelle des "Islamischen Staates" (IS) in der Hauptstadt des Bundesstaates Madhya Pradesh eine Bombe in einem Passagierzug. Die Terrorzelle soll laut Polizeiangaben auch einen Anschlag auf eine Kundgebung von Premierminister Modi geplant haben (BPB 12.12.2017).

Die Spannungen im Nordosten des Landes gehen genauso weiter wie die Auseinandersetzung mit den Naxaliten (GIZ 3.2018a). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt (AA 18.9.2018).

Das South Asia Terrorism Portal verzeichnet in einer Aufstellung für das Jahr 2016 insgesamt 898 Todesopfer durch terrorismus-relevante Gewalt. Im Jahr 2017 wurden 803 Personen durch terroristische Gewalt getötet und im Jahr 2018 wurden 935 Menschen durch Terrorakte getötet. Bis zum 13.1.2019 wurden 12 Todesopfer durch terroristische Gewaltanwendungen registriert [Anmerkung: die angeführten Zahlen beinhalten Zivilisten, Sicherheitskräfte und Terroristen] (SATP 13.1.2019).

Konfliktregionen sind Jammu und Kashmir, die nordöstlichen Regionen und der maoistische Gürtel. In Jharkhand und Bihar setzten sich die Angriffe von maoistischen Rebellen auf Sicherheitskräfte und Infrastruktur fort. In Punjab kam es bis zuletzt durch gewaltbereite Regierungsgegner immer wieder zu Ermordungen und Bombenanschlägen. Neben den islamistischen Terroristen tragen die Naxaliten (maoistische Untergrundkämpfer) zur Destabilisierung des Landes bei. Von Chattisgarh aus kämpfen sie in vielen Unionsstaaten (von Bihar im Norden bis Andrah Pradesh im Süden) mit Waffengewalt gegen staatliche Einrichtungen. Im Nordosten des Landes führen zahlreiche Separatistengruppen (United Liberation Front Assom, National Liberation Front Tripura, National Socialist Council Nagaland, Manipur People's Liberation Front etc.) einen Kampf gegen die Staatsgewalt und fordern entweder Unabhängigkeit oder mehr Autonomie. Der gegen Minderheiten wie Moslems und Christen gerichtete Hindu-Radikalismus wird selten von offizieller Seite in die Kategorie Terror eingestuft, sondern vielmehr als "communal violence" bezeichnet (ÖB 12.2018).

Gegen militante Gruppierungen, die meist für die Unabhängigkeit bestimmter Regionen eintreten und/oder radikalen Auffassungen anhängen, geht die Regierung mit großer Härte und Konsequenz vor. Sofern solche Gruppen der Gewalt abschwören, sind in der Regel Verhandlungen über ihre Forderungen möglich. Gewaltlose Unabhängigkeitsgruppen können sich politisch frei betätigen (AA 18.9.2018).

Folter und unmenschliche Behandlung

Indien hat im Jahr 1997 das VN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe unterzeichnet, jedoch bisher nicht ratifiziert (AA 18.9.2018). Es sind außerdem keine für die Ratifizierung notwendigen Änderungen der nationalen Gesetzgebung eingeleitet worden (BICC 12.2018). Ein Gesetzentwurf zur Bekämpfung der Folter (Bill on the Prevention of Torture), welcher innerstaatliche Voraussetzung der Ratifizierung der VN Anti-Folterkonvention ist, wurde vom Parlament bisher nicht verabschiedet (AA 18.9.2018).

Folter ist in Indien jedoch verboten (AA 18.9.2018) und der indische Staat verfolgt Folterer grundsätzlich und veranstaltet Kampagnen zur Bewusstseinserhöhung der Sicherheitskräfte, doch bleiben Menschenrechtsverletzungen von Polizeibeamten und paramilitärischen Einheiten häufig ungeahndet und führen nicht einmal zu Ermittlungsverfahren. Besonders gefährdet sind Angehörige unterer Kasten und andere sozial benachteiligte Bevölkerungsschichten (ÖB 12.2018). Aufgrund von Folter erlangte Aussagen sind vor Gericht nicht zur Verwertung zugelassen (AA 18.9.2018). Das Gesetz verbietet somit Folter, aber es gibt Berichte von NGOs, dass solche Praktiken verbreitet sind, speziell in Konfliktgegenden (USDOS 20.4.2018). Folter durch Polizeibeamte, Armee und paramilitärische Einheiten bleibt häufig ungeahndet, weil die Opfer ihre Rechte nicht kennen, eingeschüchtert werden oder die Folter nicht überleben (AA 18.9.2018).

Menschenrechtsexperten zufolge versuchte die Regierung auch weiterhin Personen festzunehmen und ihnen einen Verstoß nach dem - aufgehobenen - Gesetz zur Bekämpfung von Terrorismus, terroristischer Akte und zerstörenden Handlungen anzulasten. Dieses Gesetz besagte, dass Geständnisse, die vor einem Polizisten abgelegt wurden, als zulässige Beweise im Gericht behandelt werden (USDOS 20.4.2018).

Nach glaubwürdigen, vertraulichen Schätzungen des Internationalen Komitees des Roten Kreuzes (IKRK) kommt es weiterhin zu systematischer Folter in den Verhörzentren in Jammu und Kaschmir. Für den Zeitraum Januar bis August 2017 beziffert Amnesty International die Zahl der Todesfälle in Haftanstalten auf 894, in Polizeigewahrsam auf 74 (AA 18.9.2018).

Trotz der Trainings für senior police officers, bleiben willkürliche Verhaftungen, Folter und erzwungene Geständnisse durch Sicherheitskräfte verbreitet (ÖB 12.2018).

Es kommt immer wieder zu willkürlichen Übergriffen der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam. In einigen Fällen wird von willkürlichen und nicht gemeldeten Verhaftungen berichtet, bei denen dem Verhafteten mitunter ausreichend Wasser und Nahrung vorenthalten werden. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen in diesem Bereich geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (vor allem in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim (ÖB 12.2018).

Allgemeine Menschenrechtslage

Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet (AA 18.9.2018). Die nationale Gesetzgebung in Menschenrechtsangelegenheiten ist breit angelegt. Alle wichtigen Menschenrechte sind verfassungsrechtlich garantiert (ÖB 12.2018). Die Umsetzung dieser Garantien ist allerdings häufig nicht in vollem Umfang gewährleistet (AA 18.9.2018). Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränken die rechtsstaatlichen Garantien, z.B. das Recht auf ein faires Verfahren, aber ein. Diese Gesetze wurden nach den Terroranschlägen von Mumbai im November 2008 verschärft; u. a. wurde die Unschuldsvermutung für bestimmte Straftatbestände außer Kraft gesetzt. Besonders in Unruhegebieten haben die Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen weitreichende Befugnisse, die oft exzessiv genutzt werden. Es gibt glaubhafte Berichte über extralegale Tötungen (AA 18.9.2018).

Die wichtigsten Menschenrechtsprobleme sind Missbrauch durch Polizei und Sicherheitskräfte einschließlich außergerichtlicher Hinrichtungen, Folter und Vergewaltigung. Korruption bleibt weit verbreitet und trägt zur ineffektiven Verbrechensbekämpfung bei, insbesondere auch von Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Mitglieder registrierter Kasten und Stämme sowie auch gesellschaftlicher Gewalt aufgrund von Geschlechts-, Religions-, Kasten- oder Stammeszugehörigkeit (USDOS 20.4.2018).

Eine verallgemeinernde Bewertung der Menschenrechtslage ist für Indien kaum möglich: Drastische Grundrechtsverletzungen und Rechtsstaatsdefizite koexistieren mit weitgehenden bürgerlichen Freiheiten, fortschrittlichen Gesetzen und engagierten Initiativen der Zivilgesellschaft. Vor allem die Realität der unteren Gesellschaftsschichten, die die Bevölkerungsmehrheit stellen, ist oftmals von Grundrechtsverletzungen und Benachteiligung geprägt (AA 18.9.2018). Ursache vieler Menschenrechtsverletzungen in Indien bleiben tiefverwurzelte soziale Praktiken wie nicht zuletzt das Kastenwesen (AA 18.9.2018). Frauen, Mitglieder ethnischer und religiöser Minderheiten sowie niederer Kasten werden systematisch diskriminiert (BICC 12.2018). Während die Bürger- und Menschenrechte von der Regierung größtenteils respektiert werden, ist die Lage in den Regionen, dort wo es interne Konflikte gibt, teilweise sehr schlecht. Dies trifft insbesondere auf Jammu und Kaschmir und den Nordosten des Landes zu. Den Sicherheitskräften, aber auch den nicht-staatlichen bewaffneten Gruppen, seien es separatistische Organisationen oder regierungstreue Milizen, werden massive Menschenrechtsverletzungen angelastet. Dem Militär und den paramilitärischen Einheiten werden Entführungen, Folter, Vergewaltigungen, willkürliche Festnahmen und außergerichtliche Hinrichtungen vorgeworfen. Insbesondere hinsichtlich der Spannungen zwischen Hindus und Moslems, welche im Jahr 2002 zu Tausenden von Todesfällen führten, wird den Sicherheitskräften Parteilichkeit vorgeworfen. Die Stimmung wird durch hindu-nationalistische Parteien angeheizt, welche auch in der Regierung vertreten sind (BICC 12.2018).

Separatistische Rebellen und Terroristen in Jammu und Kaschmir, den nordöstlichen Bundesstaaten und im "Maoistengürtel" begingen schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Morde an Zivilisten, Polizisten, Streitkräften und Regierungsbeamten. Aufständische sind für zahlreiche Fälle von Entführung, Folter, Vergewaltigung, Erpressung und den Einsatz von Kindersoldaten verantwortlich (USDOS 20.4.2018).

In manchen Bundesstaaten schränkt das Gesetz die religiöse Konversion ein, Einschränkungen in Bezug auf die Bewegungsfreiheit dauern an (USDOS 20.4.2018).

Bewegungsfreiheit

Das Gesetz gewährt landesweite Bewegungsfreiheit, Auslandsreisen, Migration und Repatriierung, und die Regierung respektiert diese Rechte im Allgemeinen (USDOS 20.4.2018). Das staatliche Gewaltmonopol wird gebietsweise von den Aktivitäten der "Naxaliten" in Frage gestellt. Abgesehen davon ist Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes gewährleistet (AA 18.9.2018).

Die Regierung lockerte Einschränkungen für ausländische Reisende in Bezug auf Reisen nach Arunachal Pradesh, Nagaland, Mizoram, Manipur und Teilen von Jammu und Kaschmir, außer für Ausländer aus Pakistan, China und Burma. Das Innenministerium und die Bundesstaatenregierungen verlangen vor Reiseantritt von den Bürgern spezielle Genehmigungen einzuholen, um in bestimmte gesperrte Regionen bzw. Sperrzonen zu reisen (USDOS 20.4.2018).

Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Dies begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei laufender strafrechtlicher Verfolgung ist nicht selten ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken eines anderen Landesteils möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss (AA 18.9.2018).

In den großen Städten ist die Polizei jedoch personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit, aufgespürt zu werden, dort größer ist. Bekannte Persönlichkeiten ("high profile" persons) können nicht durch einen Umzug in einen anderen Landesteil der Verfolgung entgehen, wohl aber weniger bekannte Personen ("low profile" people) (ÖB 12.2018).

Grundversorgung und Wirtschaft

In Indien lebt etwa ein Viertel der Bevölkerung unter dem veranschlagten Existenzminimum der Vereinten Nationen. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung zum Großteil gewährleistet. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe gibt es nicht, die Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder von Bekannten angewiesen (ÖB 12.2018).

Das Wirtschaftswachstum lag im Haushaltsjahr 2016/2017 bei 7,1 Prozent und in 2017/18 bei 6,75 Prozent mit wieder steigender Tendenz. Indien zählt damit nach wie vor zu den am stärksten expandierenden Volkswirtschaften der Welt (AA 11.2018a).

2016 lag die Erwerbsquote laut Schätzungen der ILO bei 55,6 Prozent. Der Hauptteil der Menschen arbeitet im Privatsektor. Es gibt immer noch starke Unterschiede bei der geschlechtlichen Verteilung des Arbeitsmarktes. Indien besitzt mit 478,3 Millionen Menschen die zweitgrößte Arbeitnehmerschaft der Welt (2012). Jährlich kommen 12,8 Millionen Arbeitskräfte hinzu. Im Jahr 2015 lag die Arbeitslosenquote bei 3,4 Prozent (nach ILO 2016) (BAMF 3.9.2018).

Schätzungen zufolge stehen nur circa 10 Prozent aller Beschäftigten in einem vertraglich geregelten Arbeitsverhältnis. Die übrigen 90 Prozent werden dem sogenannten "informellen Sektor" zugerechnet - sie sind weder gegen Krankheit oder Arbeitsunfälle abgesichert, noch haben sie Anspruch auf soziale Leistungen oder Altersversorgung (AA 11.2018a). Die überwiegende Mehrheit der indischen Bevölkerung lebt in ländlich-bäuerlichen Strukturen und bleibt wirtschaftlich benachteiligt. Der Anteil der Landwirtschaft an der indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren kontinuierlich und beträgt nur noch etwa 16,4 Prozent (2017/18) der Gesamtwirtschaft, obgleich fast 50 Prozent der indischen Arbeitskräfte in diesem Bereich tätig sind (AA 11.2018a).

Die Regierung hat überall im Land rund 1.000 Arbeitsagenturen (Employment Exchanges) eingeführt um die Einstellung geeigneter Kandidaten zu erleichtern. Arbeitssuchende registrieren sich selbständig bei den Arbeitsagenturen und werden informiert sobald eine geeignete Stelle frei ist (BAMF 3.9.2018; vgl. PIB 23.7.2018). Das Nationale Mahatma Gandhi Beschäftigungsgarantieprogramm für die ländliche Bevölkerung (Mahatma Gandhi National Rural Employment Guarantee Act, MGNREGA), läuft bis 2019. Das Ziel des laufenden Programms besteht darin, die ländliche Infrastruktur zu verbessern, die Land- und Wasserressourcen zu vergrößern und der armen Landbevölkerung eine Lebensgrundlage zu bieten: Jedem Haushalt, dessen erwachsene Mitglieder bereit sind, manuelle Arbeiten zu verrichten, welche keiner besonderen Qualifikation bedarf, wird mindestens 100 Tage Lohnarbeit pro Haushaltsjahr garantiert (SNRD 26.3.2018). Einige Staaten in Indien geben Arbeitssuchenden eine finanzielle Unterstützung für die Dauer von drei Jahren. Für weitere Informationen sollte die jeweilige lokale Vermittlungsagentur kontaktiert werden. Diese bieten auch Beratungen an, bei denen sie Informationen zu Verfügung stellen (BAMF 3.9.2018).

Indien steht vor gewaltigen Herausforderungen bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwicklung. Das durchschnittliche jährliche Pro-Kopf-Einkommen liegt bei rund

1.970 USD. Auf dem Human Development Index der UNDP (Stand: September 2016) steht Indien auf Platz 130 unter 188 erfassten Staaten. Während es weltweit die meisten Millionäre und Milliardäre beheimatet, liegt Indien bei vielen Sozialindikatoren deutlich unter den Durchschnittswerten von Subsahara-Afrika. Gleichzeitig konnten in den letzten beiden Jahrzehnten hunderte Millionen Menschen in Indien der Armut entkommen (AA 11.2018a).

Die Regierung betreibt eine Vielzahl von Programmen zur Finanzierung von Wohnungen. Diese richten sich jedoch zu meist an Personen unterhalb der Armutsgrenze. Weiters bieten die Regierungen eine Vielzahl an Sozialhilfen an, welche sich jedoch an unterprivilegierte Gruppen, wie die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze richten. Diese Programme werden grundsätzlich durch die lokalen Verwaltungen umgesetzt (Panchayat) (BAMF 3.9.2018).

Die Arbeitnehmerrentenversicherung ist verpflichtend und mit der Arbeit verknüpft. Das staatliche Sozialversicherungsprogramm (National Social Assistance Programme) erfasst nur die Bevölkerung unterhalb der Armutsgrenze oder physisch Benachteiligte. Das staatliche Rentensystem National Pension System (NPS) ist ein freiwilliges, beitragsbasiertes System, welches es den Teilnehmer ermöglicht systematische Rücklagen während ihres Arbeitslebens anzulegen (BAMF 3.9.2018).

55,3 Prozent der Bevölkerung (642,4 Mio.) lebt in multi-dimensionaler Armut (HDI 2016). Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine für das Überleben ausreichende Nahrungsversorgung auch den schwächsten Teilen der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der Familie oder Freunde angewiesen. Vorübergehende Notlagen können durch Armenspeisungen im Tempel, insbesondere der Sikh-Tempel, die auch gegen kleinere Dienstleistungen Unterkunft gewähren, ausgeglichen werden (AA 18.9.2018).

Im September 2018 bestätigte der Oberste Gerichtshof die Verfassungsmäßigkeit des biometrischen Identifikationsprojekts Aadhaar (HRW 17.1.2019). Als Teil einer Armutsbekämpfungsinitiative wurde seit 2010 Millionen indischer Bürger eine Aadhaar-ID Nummer ausgestellt. Ursprünglich wurde das System eingeführt, um Steuerbetrug entgegenzuwirken. In den folgenden Jahren wurde der Umfang jedoch stark ausgeweitet: In einigen indischen Bundesstaaten werden mittels Aadhaar Pensionen, Stipendien und die Essensausgabe für arme Menschen abgewickelt (ORF 27.9.2018). Aadhaar stellt für den Großteil der Bevölkerung den einzigen Zugang zu einem staatlich anerkannten Ausweis dar. Diejenigen, die sich bei Aadhaar angemeldet haben, erhielten nach der Übermittlung ihrer Fingerabdrücke und Netzhautscans eine eindeutige zwölfstellige Identifikationsnummer (BBC 26.9.2018).

Menschenrechtsgruppen äußern Bedenken, dass die Bedingungen zur Registrierung für Aadhaar, arme und marginalisierte Menschen daran hindern, wesentliche, verfassungsmäßig garantierte Dienstleistungen wie etwa Nahrung und Gesundheitsversorgung zu erhalten (HRW 18.1.2018).

Medizinische Versorgung

Eine gesundheitliche (Minimal)-Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist aber durchweg unzureichend. Von den Patienten wird viel Geduld abverlangt, da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Gesundheitssektors sehr groß ist. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und qualifizierterem Personal einen besseren Ruf, ein Großteil der Bevölkerung kann sich diesen aber nicht leisten. In allen größeren Städten gibt es Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Fast alle gängigen Medikamente sind in Indien (meist als Generika westlicher Produkte) auf dem Markt erhältlich. Für den (relativ geringen) Teil der Bevölkerung, welche sich in einem formellen Arbeitsverhältnis befindet, besteht das Konzept der sozialen Absicherung aus Beitragszahlungen in staatliche Kassen sowie einer Anzahl von - vom Arbeitgeber zu entrichtenden - diversen Pauschalbeträgen. Abgedeckt werden dadurch Zahlungen für Renten, Krankenversicherung, Mutter-Karenz sowie Abfindungen für Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit (ÖB 12.2018).

[...]

Rückkehr

Allein die Tatsache, dass eine Person einen Asylantrag gestellt hat, führt nicht zu nachteiligen Konsequenzen nach der Abschiebung. Auch in jüngerer Zeit wurden bei rückgeführten abgelehnten indischen Asylbewerbern keine Benachteiligungen nach Rückkehr bekannt. Polizeilich gesuchte Personen müssen allerdings bei Einreise mit Verhaftung und Übergabe an die Sicherheitsbehörden rechnen (AA 18.9.2018).

[...]"

2. Beweiswürdigung

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten asyl- und fremdenrechtlichen Aktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Beschwerdeführer zur

Zl.: 486053202-170355625, des dementsprechenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts betreffend die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.10.2017 zu

GZ.: 2177051-1 und der Verwaltungsakten des Amtes der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 35, betreffend die Anträge des Beschwerdeführers auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 10.08.2015 und vom 25.11.2016 zur Zl.: MA35-9/3088520-01 und MA35-9/3088520-02.

Die Feststellungen zur Einreise des Beschwerdeführers unter Verwendung einer Aliasidentität sowie seinem erstmaligen Auftreten im Bundesgebiet unter seiner richtigen Identität beruhen auf seinen im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle am 22.04.2009, im weiteren fremdenrechtlichen Verfahren und im Verfahren über den Antrag auf internationalen Schutz vom 28.04.2009 getätigten Angaben (AS 1, 18 und AS 46 zu 486053202-170355625) in Verbindung mit Auszügen aus dem Zentralen Melderegister zu den Identitätsdaten XXXX geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX , XXXX , geboren am XXXX und XXXX , geboren am XXXX sowie dem im Zuge des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 10.08.2015 vorgelegten Reisepass (AS 3 zu MA35-9/3088520-01) unter Berücksichtigung der Namensänderung (AS 6 zu MA35-9/3088520-02) und dem im Zuge des Antrages auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte vom 25.11.2016 vorgelegten Reisepass (AS 3 zu MA35-9/3088520-02) des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Muttersprache und dem Leben des Beschwerdeführers in Indien sowie zum Zeitpunkt seiner Einreise nach Österreich stützen sich ebenso wie die Feststellungen zu den Familienangehörigen des Beschwerdeführers auf die Angaben des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren über die Ausweisung bzw. ergeben sich aus dem Akteninhalt (insbesondere AS 198 und 200). Die Feststellung, dass im Verfahren keine Anhaltspunkte hervorgekommen sind, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Indien nicht möglich wäre, ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer keine substantiierten Hinweise auf das Vorliegen von Rückkehrhindernissen konkret vorgebracht hat bzw. nicht einmal ein Hinweis darauf amtswegig zu ersehen war. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl selbst angegeben, zuletzt von 08.01.2017 bis 05.02.2017 in Indien gewesen zu sein (AS 199). Es sind im gesamten Verfahren keine Umstände hervorgekommen, denen zu entnehmen wäre, dass der Beschwerdeführer, der während seines Aufenthaltes in Österreich zumindest drei Mal nach Indien reiste, zuletzt von 08.01.2017 bis 05.02.2017, im Fall einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat konkret Gefahr liefe, dort der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten. Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und ist ihm im Fall einer Rückkehr nach Indien aufgrund der dortigen Lage, die sich aus den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt, und unter Berücksichtigung seiner persönlichen Verhältnisse die Teilnahme am dortigen Erwerbsleben möglich und zumutbar. Es ist davon auszugehen, dass der junge, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer, der über langjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Küchenhilfe verfügt, seinen Lebensunterhalt im Herkunftsstaat (wieder) erwirtschaften können wird. Der Beschwerdeführer verfügt in Indien nach wie vor über familiäre Anknüpfungspunkte, sodass er bei einer Rückkehr zudem auf ein familiäres Netz zurückgreifen könnte.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der unrechtmäßigen Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich, der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz aus dem Stande der Schubhaft sowie dessen rechtskräftiger Abweisung und der seit 26.11.2010 gegen den Beschwerdeführer bestehenden durchsetzbaren Ausweisung ergeben sich aus dem Akteninhalt (insbesondere AS 1, 46, 61ff und 99 zu 486053202-170355625).

Dass der Beschwerdeführer seiner Ausreiseverpflichtung in weiterer Folge nicht nachgekommen und unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben ist sowie dass eine Klärung der Identität des Beschwerdeführers bzw. die Ausstellung eines Heimreisezertifikates aufgrund der seitens des Beschwerdeführers zu seiner Identität getätigten (falschen) Angaben nicht möglich war, ergibt sich ebenso aus dem Akteninhalt (insbesondere AS 100, 104, 108f, 115f, 122ff, 133, 135 und 151 zu 486053202-170355625) in Verbindung mit den vom Beschwerdeführer getätigten Angaben im Verfahren (AS 120 und 197 bis 200 zu 486053202-170355625) sowie Auszügen aus dem Zentralen Melderegister zu den vom Beschwerdeführer angegebenen, verschiedenen Identitätsdaten (siehe bereits oben). Dass der Beschwerdeführer seinen gültigen indischen Reisepass trotz Belehrung über seine Mitwirkungspflichten im Verfahren nicht vorlegte bzw. bis zum 10.08.2015 vor den Behörden behauptete, über keinen Reisepass zu verfügen, ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (etwa AS 19, 111 und 116 zu 486053202-170355625).

Die Feststellung zur Eheschließung des Beschwerdeführers mit einer ungarischen Staatsangehörigen, die spätestens seit 17.03.2015 ihr unionsrechtliches Freizügigkeitsrecht in Österreich in Anspruch genommen hat, zur Geburt der gemeinsamen Tochter des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehegattin sowie der Ausstellung einer Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers mit der Gültigkeitsdauer 24.08.2015 bis 24.08.2020 für den Beschwerdeführer resultiert aus der Vorlage einer Heiratsurkunde (AS 6 zu MA35-9/3088520-01), der Vorlage einer Geburtsurkunde der Tochter des Beschwerdeführers (AS 14 zu MA35-9/3088520-01), den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren (AS 197 zu 486053202-170355625), der Anmeldebescheinigung betreffend die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers (AS 8 zu MA35-9/3088520-01), der Aufenthaltskarte des Beschwerdeführers (AS 4 zu MA35-9/3088520-02) sowie dem Ersuchen seitens des Amtes der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 35, um Überprüfung hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung vom 15.03.2017 (AS 160 zu 486053202-170355625).

Die Feststellung zur Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehegattin basiert auf dem Urteil des ungarischen Bezirksgerichtes vom 06.03.2019 bzw. dessen beglaubigter Übersetzung (AS 47ff zu MA35-9/3088520-02). Dass die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers ihr Klagebegehren auf Ehescheidung am 15.09.2017 beim zuständigen Bezirksgericht eingereicht hat, ist aus vorgelegten beglaubigten Übersetzung der gerichtlichen Bestätigung ersichtlich (AS 92 zu MA35-9/3088520-02).

Dass die eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers und seiner Ex-Ehegattin bereits seit 13.10.2016 aufgehoben ist, die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers zusammen mit der gemeinsamen Tochter am 13.10.2016 endgültig aus dem österreichischen Bundesgebiet wegzog und nach Ungarn zurückkehrte und beide seitdem nicht mehr in Österreich wohnten, sondern in Ungarn ihren dauernden Aufenthalt haben, beruht auf nachstehenden, bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Erwägungen, welchen der Beschwerdeführer weder in der Beschwerde noch im Rahmen der mündlichen Verhandlung substantiiert entgegengetreten ist:

Die Ex-Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers waren zunächst (im Fall der Ex-Ehegattin) seit 09.10.2013 bzw. (im Fall der Tochter) 22.06.2015 bis 13.10.2016 im Bundesgebiet gemeldet (Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zu den Identitätsdaten der Ex-Ehegattin und der Tochter des Beschwerdeführers).

Aufgrund der Abmeldung der Wohnsitze am 13.10.2016 ersuchte das Amt der Wiener Landesregierung - Magistratsabteilung 35, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl um Überprüfung hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung und führte begründend überdies an, dass die (damalige) Ehegattin des Beschwerdeführers seit 01.03.2016 auch über keinerlei Versicherungszeiten mehr in Österreich verfüge (AS 160 zu 486053202-170355625). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste in weiterer Folge eine Erhebung an der Meldeadresse des Beschwerdeführers (AS 164ff zu 486053202-170355625) und lud den Beschwerdeführer zu einer persönlichen Einvernahme bezüglich Erlassung einer Ausweisung (AS 173 zu 486053202-170355625), welche am 01.06.2017 durchgeführt wurde (AS 146 zu 486053202-170355625).

Ebenfalls am 01.06.2017 wurden die (damalige) Ehegattin des Beschwerdeführers sowie die gemeinsame Tochter neuerlich mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet angemeldet und begleiteten den Beschwerdeführer zur Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Im Zuge seiner Einvernahme gab der Beschwerdeführer lediglich an, nicht zu wissen, weshalb seine Frau und seine Tochter seit 13.10.2016 nicht mehr behördlich gemeldet seien, sie hätten das nicht veranlasst; seine Frau mache öfters Urlaub in Ungarn (AS 198 zu 486053202-170355625). Eine Begründung für die Abmeldung seiner Ex-Ehegattin und seiner Tochter am 13.10.2016 ist auch der Beschwerde (AS 284ff zu 486053202-170355625) nicht zu entnehmen.

Aufgrund der neuerlichen Anmeldung eines Wohnsitzes der Ex-Ehegattin und der Tochter des Beschwerdeführers am 01.06.2017 veranlasste das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.06.2017 eine Hauserhebung an der Wohnadresse des Beschwerdeführers bzw. seiner Ex-Ehegattin und Tochter mit der Bitte um Nachschau, ob die Ex-Ehegattin und die Tochter des Beschwerdeführers an ihrer Meldeadresse tatsächlich wohnhaft seien (AS 229 zu 486053202-170355625). Die am 20.08.2017 durchgeführte Erhebung ergab, dass an der Meldeadresse des Beschwerdeführers bzw. seiner Ex-Ehegattin und Tochter der Beschwerdeführer und eine weitere Person angetroffen wurden, wobei diese weitere Person in einem eigenen Zimmer schlafe und der Beschwerdeführer mit seiner Frau und seinem Kind angeblich im Hauptzimmer auf einem Sofa schliefen. Laut Angaben des Beschwerdeführers seien seine Frau und sein Kind im Ausland auf Urlaub und würden in ein bis zwei Wochen zurückkommen; Fragen bezüglich des Urlaubsortes konnten nicht beantwortet werden. Persönliche Dinge der Ex-Ehegattin oder der Tochter des Beschwerdeführers konnten im Zuge der Erhebung nicht wahrgenommen werden (AS 235 zu 486053202-170355625).

Über Anfrage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017 (AS 243 zu 486053202-170355625) wurde in weiterer Folge ermittelt, dass die Ex-Ehegattin des Beschwerdeführers seit 03.12.2009 an derselben Adresse in Ungarn aufrecht gemeldet ist (AS 246 zu 486053202-170355625).

Am 26.09.2017 wurde eine zweite Erhebung an der Meldeadresse des Beschwerdeführers bzw. Ex-Ehegattin und Tochter durchgeführt, wobei wiederum lediglich der Beschwerdeführer angetroffen wurde und persönliche Dinge der Ex-Ehegattin oder der Tochter des Beschwerdeführers nicht wahrgenommen wurden. Der Beschwerdeführer gab schließlich gegenüber den ermittelnden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, dass seine (damalige) Ehegattin und seine Tochter in Ungarn aufhältig seien, der nähere Aufenthalt wäre ihm nicht bekannt; beide seien aus der Wohnung ausgezogen (AS 249 zu 486053202-170355625). Angesichts dieser expliziten Angabe des Beschwerdeführers bzw. den sonstigen, im Zuge der Erhebung zu Tage getretenen Umständen, ist nicht nachvollziehbar, inwiefern es sich bei der im Erhebungsbericht festgehaltenen Mitteilung, die Ehefrau und die Tochter des Beschwerdeführers seien ausgezogen, um eine Missinterpretation seitens eines Beamten handeln würde, wie dies in der Beschwerde unsubstantiiert behauptet wurde (AS 291 zu 486053202-170355625).

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging aufgrund dieses ermittelten Sachverhaltes somit zu Recht davon aus, dass es sich bei der am 01.06.2017 - nach Verständigung des Beschwerdeführers von der Einleitung eines Verfahrens zur möglichen Erlassung einer Ausweisungsentscheidung gegen ihn - neuerlich erfolgten Anmeldung der Ex-Ehegattin und der Tochter des Beschwerdeführers im Bundesgebiet lediglich um eine Scheinmeldung gehandelt hat und waren die entsprechenden Feststellungen zu treffen.

Am 15.01.2018 erfolgte schließlich die amtliche Abmeldung des Wohnsitzes der Ex-Ehegattin und der Tochter des Beschwerdeführers; beide waren seitdem nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet (Auszüge aus dem Zentralen Melderegister zu den Identitätsdaten der Ex-Ehegattin und der Tochter des Beschwerdeführers).

Die Feststellung, dass nicht feststeht, dass der Beschwerdeführer zu seiner Ex-Ehegattin oder zu seiner Tochter aufrechten persönlichen Kontakt hat, resultiert aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass seine Ex-Ehegattin und seine Tochter nach dem 13.10.2016 bzw. aktuell im gemeinsamen Haushalt mit ihm lebten bzw. leben (siehe oben) und der Beschwerdeführer das Bestehen eines Kontaktes in weiterer Folge auch nicht behauptet hat. Lediglich dem Schreiben des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20.02.2020 ist zu entnehmen, dass um die Festlegung eines neuen Termins ersucht würde, damit der Beschwerdeführer nach seiner Auslandsrückkehr versuchen könne, sich mit seiner geschiedenen Ex-Ehegattin in Verbindung zu setzen, um sie zu bitten, zur Einvernahme zu erscheinen. Dass der Beschwerdeführer in aufrechtem Kontakt mit seiner Ex-Ehegattin stehen würde, geht diesen Ausführungen nicht hervor. Der Beschwerdeführer war auch im Zuge der am 26.09.2017 durchgeführten Hauserhebung nicht in der Lage, den genauen Aufenthaltsort seiner Ex-Ehegattin und seiner Tochter in Ungarn anzugeben (siehe oben).

Die Leistung von Unterhaltszahlungen in Höhe von 200,00 Euro monatlich an seine Ex-Ehegattin, jedenfalls für den Zeitraum Dezember 2018 bis März 2019, ist aus einem Ausdruck der vom Konto des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum geleisteten Zahlungen ersichtlich (AS 54 zu MA35-9/3088520-02).

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer die alleinige Obsorge für die gemeinsame Tochter übertragen worden wäre, haben sich im Verfahren nicht ergeben; die Tochter des Beschwerdeführers verließ das Bundesgebiet gemeinsam mit ihrer Mutter und lebte seit 13.10.2016 weder in Österreich noch sonst im gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer.

Die Feststellungen zu den Meldungen des Beschwerdeführers unter den angegebenen Identitäten ergibt sich aus Auszügen aus dem Zentralen Melderegister zu allen vom Beschwerdeführer in seinen Verfahren verwendeten Identitäten (siehe bereits oben).

Die Feststellungen zu den Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere seiner Berufstätigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit inklusive Vorliegens eines Kranken- und Unfallversicherungsschutzes und seinen sozialen Anknüpfungspunkten, ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren, insbesondere in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.06.2017 (AS 199f zu 486053202-170355625) sowie den im Verfahren vorgelegten Bestätigungen, Bescheinigungen, Verträgen und Urkunden (AS 209ff zu 486053202-170355625; AS 10ff zu MA35-9/3088520-01; AS 10ff, 67ff und 81ff zu MA35-9/3088520-02). Angesichts der langen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über übliche soziale Kontakte verfügt; er hat jedoch das Vorliegen enger freundschaftlicher Kontakte oder sonstiger besonderer Beziehungen in seinen Verfahren zu keinem Zeitpunkt behauptet und nahm weder die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (AS 239 zu 486053202-170355625) noch, trotz ordnungsgemäßer Ladung, die Gelegenheit zur Erörterung allfälliger, seit der letzten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.06.2017 begründeter integrationsrelevanter Umstände im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 05.03.2020 wahr.

Der Beschwerdeführer hat zu keinem Zeitpunkt Deutschkenntnisse belegt. Er hat bis dato keinen Deutschkurs abgeschlossen. Seine Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 01.06.2017 erfolgte unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Punjabi, da vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgehalten wurde, dass der Beschwerdeführer zwar alltagstaugliches Deutsch spreche, jedoch der Eindruck bestünde, dass seine Deutschkenntnisse nicht ausreichend seien, um die Einvernahme durchzuführen, ohne dass die Gefahr gegeben wäre, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von Verständigungsschwierigkeiten Nachteile erwachsen würden (AS 197 zu 486053202-170355625). Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung ergibt sich aus einer Einsichtnahme in das Betreuungsinformationssystem.

Den Angaben des Beschwerdeführers sowie dem Akteninhalt war eine über die oben gewürdigten Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet hinaus vorliegende tiefgreifende Integration in familiärer, sprachlicher, wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Hinsicht nicht zu entnehmen.

Dass der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Österreich mindestens drei Mal nach Indien (zuletzt jedenfalls 08.01.2017 bis 05.02.2017) und zirka fünfzehnmal nach Ungarn reiste, ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 199 zu 486053202-170355625). Dass der Beschwerdeführer seit dem Wegzug seiner Ex-Ehegattin und der gemeinsamen Tochter nach Ungarn gereist ist, hat er

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten