TE Bvwg Erkenntnis 2019/12/19 W213 2222484-1

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Veröffentlicht am 19.12.2019
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Entscheidungsdatum

19.12.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
GehG §15 Abs5
GehG §20b Abs1

Spruch

W 213 2222484-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch, RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz vom 18.06.2019, GZ. BMVRDJ-3002101/0003-II 4/b/2019, betreffend Fahrtkostenzuschuss (§ 20 b GehG), nach mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und festgestellt, dass der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 18.01.2015 des 18.01.2018 gemäß § 15 Abs. 5 GehG i.V.m. § 20 b Abs. 1 Z.1 2. Fall und 4 GehG ein Fahrtkostenzuschuss im jeweiligen gesetzlichen Ausmaß gebührt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin steht als Revierinspektorin der Justizwache der Justizanstalt XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Mit Schreiben vom 18.01.2018 beantragte die Beschwerdeführerin die rückwirkende Auszahlung des Fahrtkostenzuschusses gem. § 20 b Abs. 1 GehG 1956. Die Erklärung habe sie Ende Oktober 2016 in der Direktionsstelle der Justizanstalt XXXX abgegeben.

Ferner ersuchte sie mit Ergänzungsschreiben vom 06.02.2018, eingelangt in der Justizanstalt XXXX am 12.02.2018, um Prüfung und Nachzahlung des Fahrtkostenzuschusses von Jänner 2015 (13.01.2015, Rückkehr von Mütterkarenz) bis 06.02.2018 (Datum des Ergänzungsschreibens). Dabei brachte sie vor, dass jeder Dienstort- und Wohnortswechsel nachweislich bekannt gegeben worden sei. Zudem hätte sie das Pendlerpauschale von Jänner 2015 bis Dezember 2016 bezogen. Ab Jänner 2017 habe sie jedoch weder Fahrtkostenzuschuss noch Pendlerpauschale/Pendlereuro erhalten. Des Weiteren sei ein Postausgangsvermerk der Justizanstalt XXXX vom 28.11.2016 übermittelt worden, worauf lediglich der Vermerk: "Die Anträge auf Pendlerpauschale wurden von mir immer direkt an Fr. XXXX geschickt. Dies könnte die Pendlerpauschale von Fr. XXXX sein" händisch nachträglich notiert worden sei.

Mit Schriftsatz vom 19.03.2019 erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter Säumnisbeschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass sie ihren Wohnsitz in XXXX habe. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme eines Pauschbetrages gemäß § 16 Abs 1 Z 6 EStG 1988 (Penderpauschale) lägen vor. Sie nehme das Pendlerpauschale durch Abgabe der entsprechenden Erklärung beim Arbeitgeber (Formuiar L 34) in Anspruch. Gemäß § 20b GehG habe sie daher Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses. Dennoch sei ihr für den Zeitraum von Jänner 2015 bis Februar 2018 kein Fahrtkostenzuschuss gewährt worden, obwohl die Anspruchsvoraussetzungen zweifellos gegeben gewesen seien und ihr insbesondere das Pendlerpauschale zugestanden sei (und bis Jänner 2017 auch ausbezahlt worden sei).

Seit März 2018 werde ihr der Fahrtkostenzuschuss wieder gewährt. Die Anspruchsvoraussetzungen hätten sich seit März 2018 allerdings nicht geändert, sodass sie schon aus diesem Grund auch ab Jänner 2015 Anspruch auf Auszahlung des Fahrtkostenzuschusses gehabt habe. Den Anspruch auf Fahrkostenersatz habe sie durch Abgabe der entsprechenden Erklärung (L34) bei der Dienstbehörde geltend gemacht.

Gründe für ein Ruhen des Anspruches auf Fahrkostenersatz lägen nicht vor, da sie seit Mai 2012 durchgehend als Justizwachebeamtin bei der JA XXXX beschäftigt sei und dem Dienstgeber sämtliche Änderungen der Verhältnisse stets innerhalb eines Monats bekanntgegeben habe. Im Dezember 2013 sei sie innerhalb von XXXX in die XXXX

XXXX übersiedelt. Diesen Wohnsitzwechsel habe sie den Dienstgeber umgehend bekanntgegeben und auch die entsprechenden Formulare für das Pendlerpauschale und den Fahrtkostenzuschuss übergeben. Auch ihre Übersiedlung nach XXXX habe sie dem Dienstgeber noch im Oktober 2016 bekannt gegeben und dem Dienstgeber die entsprechende Erklärung übermittelt. Allfällige Meldepflichten gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 habe sie daher erfüllte. Tatsächlich sei sie allerdings zu einer Meldung nicht verpflichtet gewesen, weil sie lediglich innerhalb ihres bisherigen Wohnortes übersiedelt sei und diese Übersiedlungen für die Berechnung der Pendlerpauschale und des Fahrtkostenzuschusses nicht relevant gewesen seien. Selbst eine unterbliebene Meldung hätte daher nicht zum Ruhen oder Erlöschen des Anspruches führen können.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:

"Ihr Antrag vom 18. Jänner 2018 um rückwirkende Auszahlung des Fahrtkostenzuschusses gem. § 20 b Abs. 1 GehG 1956 für den Zeitraum von 13. Jänner 2015 bis 17. Jänner 2018 wird abgewiesen."

In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensgangs unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 Z 6 lit. g EStG und § 20 b Abs. 1 GehG ausgeführt, dass weder eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales für den von 17.12.2013 bis 06.11.2016 gemeldeten Hauptwohnsitz in XXXX der Dienstbehörde vorliege noch eine Erklärung für die seit 07.11.2016 gemeldete Adresse in XXXX bis zum 17.01.2018 der Dienstbehörde nachweislich übermittelt worden sei.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren anwaltlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde und führte in der Begründung aus, dass zu überprüfen wäre, ob die belangte Behörde überhaupt noch zur Bescheidnachholung berechtigt gewesen sei. Meine Säumnisbeschwerde datiere vom 19.03.2019 und sei eingeschrieben an die belangte Behörde versandt worden. Erfahrungsgemäß dauere der Postweg nicht länger als einen Tag, sodass davon auszugehen sei, dass die Säumnisbeschwerde bereits am 20.03.2019 bei der belangten Behörde eingelangt sei. Der (nachgeholte) Bescheid sei zwar am 19.6.2019 amtssigniert worden, jedoch ihr gegenüber durch Zustellungen an ihren damals ausgewiesenen Rechtsvertreter erst am 21.06.2019 erlassen worden. Es bestehe daher der Verdacht, dass die belangte Behörde die Frist zur Bescheidnachholung verabsäumt habe und somit nicht mehr zuständig gewesen sei.

Was den Zeitraum vom 17.12.2013 bis 6.11.2016 betreffe, sei das Formular für den Bezug der Pendlerpauschales samt neuem Meldezettel von ihrem damaligen Lebensgefährten und Arbeitskollegen XXXX bei der Dienstbehörde abgegeben worden. Er habe damals im Zuge der Schaffung eines gemeinsamen Wohnsitzes die geänderten Verhältnisse für beide bei der Dienstbehörde angezeigt. Tatsächlich sei er auch für den Zeitraum Jänner 2015 bis Dezember 2016 ein Pendlerpauschale ausbezahlt worden. Ein Fahrtkostenzuschuss jedoch nicht, obwohl sie gemäß § 20b Abs. 1 iVm Abs. 2 GehG 1956 einen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss in Höhe von € 38,81 monatlich habe. Es seien sämtliche gesetzlichen Voraussetzungen für den Bezug des Pendlerpauschales sowie des Fahrtkostenzuschusses erfüllt, sodass die Verweigerung der (nachfräglichen) Auszahlung verfehlt sei.

Nach der Trennung von ihrem damaligen Lebensgefährten XXXX sei sie im November 2016 in den Pionierweg 3/14 gezogen. Sie habe auch diesen Wohnsitzwechsel bei der Dienstbehörde bekanntgegeben und den Meldezettel samt Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales abgegeben. Was die Übermittlung des neuen Meldezettels betreffe, lege sie ein Email vom 13.11.2016 vor, woraus sich diese ergebe.

Den (Formular)Antrag für das Pendlerpauschale habe sie gleichfalls ausgefüllt und in der Arbeit einlaufen lassen. Wenn die belangte Behörde zugestehe, dass das Originalansuchen um Gewährung des Pendlerpauschales und des Fahrtkostenzuschusses bei ihrer Dienststelle eingelangt sei und per Post innerhalb der Behörde versandt worden und offensichtlich auf diesem Weg verloren gegangen sei, trage dieses Risiko allein die belangte Behörde und sei ihr dieser Verlust nicht zuzurechnen, weil er nicht mehr in ihrer Sphäre passiert sei.

Sie sei gesetzlich verpflichtet ihre Anliegen im Dienstweg einzubringen und habe mit Einreichung der Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales und Übermittlung des neuen Meldezettels sämtliche Voraussetzungen für den Bezug des Pendlerpauschales samt Fahrtkostenzuschuss erfüllt. Dennoch sei ihr für den Zeitraum ab Jänner 2017 weder eine Pendlerpauschale, noch ein Fahrtkostenzuschuss ausbezahlt worden.

Im Übrigen stehe sie auf dem Standpunkt, dass für den Bezug des Pendlerpauschales (und in weiterer Folge des Fahrtkostenzuschusses) keine neue Meldung notwendig gewesen wäre, da sich die Verhältnisse nicht geändert hätten. Sie sei lediglich innerhalb derselben Stadt umgezogen wodurch keine Änderung in der Anspruchshöhe bewirkt worden sei, sodass auch vor diesem Hintergrund die Verweigerung (des Pendlerpauschales und) des Fahrtkostenzuschusses verfehlt sei.

Es werde daher beantragt, ihr (rückwirkend) für den Zeitraum vom 13.01.2015 bis 17.01.2018 einen Fahrtkostenzuschuss gemäß § 20b Abs. 1 GehG 1956 in gesetzlicher Höhe zu bemessen und auszuzahlen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die Beschwerdeführerin steht seit 02.05.2012 als Revierinspektorin der Justizwache in der Justizanstalt XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Zu diesem Zeitpunkt wohnte sie in XXXX (Entfernung zur Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin: 56 km). Am 17.12.2013 zog sie innerhalb von XXXX in die XXXX (Entfernung zur Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin: 56,5 km) um. Am 06.11.2016 übersiedelte sie nach XXXX(Entfernung zur Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin: 56,5 km)

In der Zeit von Oktober 2012 bis einschließlich 13.01.2015 befand sich die Beschwerdeführerin in Mutterschaftskarenz und hat am 14.01.2015 ihren Dienst wieder angetreten.

Diese Wohnsitzwechsel wurden dem Dienstgeber umgehend bekanntgegeben.

Vor der Mutterschaftskarenz nahm die Beschwerdeführerin ein Pendlerpauschale i.H.v. € 113,00 in Anspruch und bezog Fahrtkostenzuschuss i.H.v. € 34,92 pro Monat.

Für den Wohnsitz in XXXX, hat die Beschwerdeführerin, die damals an der XXXX, tätig war, mit Schreiben vom 06.09.2011 eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales eingebracht. Mit Schreiben vom 22.03.2013 brachte sie eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales in Bezug auf ihren Arbeitsplatz in der XXXX, ein.

Nach Beendigung der Mutterschaftskarenz nahm die Beschwerdeführerin ab 14.01.2015 ein Pendlerpauschale i.H.v. € 113,00 in Anspruch bezog aber keinen Fahrtkostenzuschuss. Ab Jänner 2017 nahm die Beschwerdeführerin kein Pendlerpauschale in Anspruch und bezog auch keinen Fahrtkostenzuschuss. Erst mit Schreiben vom 18.01.2018 brachte die Beschwerdeführerin eine Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales für den Wohnsitz XXXX, ein.

Die Einbringung von Erklärungen zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales für den Wohnsitz in XXXX, im Jänner 2015 (bei Wiederantritt des Dienstes) bzw. im November 2016 nach Übersiedelung an die Adresse XXXX, konnte nicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage und der Ergebnisse der Verhandlung vom 29.10.2019 getroffen werden.

Dabei ist unbestritten, dass alle Wohnsitze der Beschwerdeführerin im Bereich XXXX mehr als 20 km aber weniger als 60 km von der Arbeitsstelle der Beschwerdeführerin entfernt sind.

Die Feststellungen über den Bezug des Fahrtkostenzuschusses bzw. der Inanspruchnahme des Pendlerpauschales ergeben sich aus den vorgelegten Monatsabrechnungen der Beschwerdeführerin.

Soweit vorgebracht wird, dass Erklärungen zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales im Jänner 2015 durch den Lebensgefährten der Beschwerdeführerin bzw. im November 2016 bzw. durch sie selbst in der Direktionsstelle der Justizanstalt XXXX abgegeben und in weiterer Folge am Postweg in die Generaldirektion der Justizwache verloren gegangen sind, ist folgendes anzumerken:

Der als Zeuge einvernommene XXXX (ehemaliger Lebensgefährte der Beschwerdeführerin und Vater des gemeinsamen Kindes) gibt an, dass er das Formular für die Berücksichtigung des Pendlerpauschales unmittelbar nach Beendigung der Karenz für die Beschwerdeführerin in der Direktionsstelle der Justizanstalt XXXX eingebracht habe. Allerdings liegt kein Nachweis für diesen Vorgang vor.

Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Einbringung der Erklärung zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales im November 2016 wird bemerkt, dass lediglich nachgewiesen werden konnte, dass die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 13.11.2016 bzw. mittels im Dienstweg eingebrachten Schreibens vom 24.11.2016 ihren Wohnsitzwechsel an die Adresse XXXX, bekannt gegeben hat. Zwar scheint im Postausgang der Justizanstalt XXXX ein Vermerk auf, dass möglicherweise am 28.11.2016 die Erklärung zur Inanspruchnahme des Pendlerpauschales der Beschwerdeführerin an die Generaldirektion der Justizwache geschickt wurde, doch ist damit kein Nachweis erbracht, dass tatsächlich ein derartiges Formular von der Beschwerdeführerin eingebracht wurde. Zumal sie selbst angibt, dass zu diesem Anlass keine Kopie angefertigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall liegt - mangels gesetzlicher Anordnung - Einzelrichterzuständigkeit vor.

Über die in die Senatszuständigkeit fallenden Spruchpunkte I. und II. ergeht eine gesonderte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die §§ 15 Abs. 5 und 20b GehG lauten (auszugsweise) wie folgt:

"§ 15.

[...]

(5) Ist die Beamtin oder der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruht die pauschalierte Nebengebühr vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst. Zeiträume

1. eines Urlaubs, während dessen die Beamtin oder der Beamte den Anspruch auf Monatsbezüge behält, oder

2. einer Dienstverhinderung auf Grund eines Dienstunfalls oder

3. einer Dienstverhinderung auf Grund einer akuten psychischen Belastungsreaktion im Zusammenhang mit einem außergewöhnlichen Ereignis im Zuge der Dienstausübung

einschließlich unmittelbar daran anschließender dienstfreier Tage bleiben außer Betracht. Fallen Zeiträume nach Z 1, 2 oder 3 in eine Abwesenheit im Sinne des ersten Satzes, verlängert sich die Monatsfrist oder verkürzt sich der Ruhenszeitraum im entsprechenden Ausmaß.

[...]

§ 20b. (1) Dem Beamten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 in Anspruch nimmt, gebührt ab dem Tag der Abgabe dieser Erklärung bei seiner Dienstbehörde, frühestens ab 1. Jänner 2008, ein Fahrtkostenzuschuss.

[...]

(3) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss endet mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c, d oder e EStG 1988 wegfallen.

(4) Auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 15 Abs. 5 anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss ruht weiters während eines Zeitraumes, für den der Beamte Anspruch auf Leistungen nach den §§ 22 oder 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 hat oder in dem die Bezüge des Beamten entfallen.

(5) Der Fahrtkostenzuschuss ist mit dem jeweiligen Monatsbezug im Voraus auszuzahlen. Bereits ausgezahlte, nicht gebührende Beträge sind hereinzubringen.

(6) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung."

Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin bis zum Beginn ihrer Mutterschaftskarenz im Oktober 2012 einen Fahrtkostenzuschuss i.H.v. € 34,92 pro Monat bezogen hat. Gemäß § 15 Abs. 5 Gehaltsgesetz i.V.m. § 20 b Abs. 4 Gehaltsgesetz ist davon auszugehen, dass die Dienstabwesenheit der Beschwerdeführerin aus dem Grunde der Mutterschaft während der Mutterschaftskarenz das Ruhen des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss zur Folge hatte. Da die Beschwerdeführerin am 14.01.2015 wieder ihren Dienst antrat, endete das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses mit Ablauf des 13.01.2015. Darüber hinaus hat sich auch der für die Gebührlichkeit des Fahrtkostenzuschusses maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, da die Beschwerdeführerin weiterhin in XXXX wohnhaft war. Sie ist auch ihrer gesetzlichen Meldepflicht nachgekommen und hat dem Dienstgeber ihren jeweiligen Wohnsitz in XXXX gemeldet.

Im Hinblick auf die Geltendmachung des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss mit Schreiben vom 18.01.2018 gebührt daher der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Verjährungsbestimmungen des § 13 b Gehaltsgesetz eine Nachzahlung des Fahrtkostenzuschusses für den Zeitraum vom 18.01.2015 des 18.01.2018.

Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG stattzugeben.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass die hier zu beurteilende Frage der Bedeutung der Arbeitsplatzwertigkeit für den Anspruch auf die verfahrensgegenständlichen Zulagen durch die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hinlänglich geklärt ist.

Schlagworte

Fahrtkostenzuschuss, Meldebestätigung, Nachzahlungsanspruch,
Pendlerpauschale, Ruhen des Anspruchs, Wohnsitz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W213.2222484.1.00

Zuletzt aktualisiert am

05.06.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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