Entscheidungsdatum
26.03.2020Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
G311 2224735-1/5E
Schriftliche Ausfertigung des am 12.12.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses:
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Slowakei, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin MAHRER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.10.2019, Zahl XXXX, betreffend Aufenthaltsverbot, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.12.2019, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat gemäß § 70 Abs. 3 FPG erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde mit der Maßgabe abgewiesen, dass hinsichtlich der Erlassung des Aufenthaltsverbotes
§ 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm. Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG anzuwenden ist.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.10.2019 wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat nicht erteilt (Spruchpunkt II.) sowie der Beschwerde gegen dieses Aufenthaltssverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers verwiesen. Er habe an seiner eigenen minderjährige Tochter unter Ausnutzung des Autoritätsverhältnisses geschlechtliche Handlungen vorgenommen und sie damit missbraucht. Auch wenn sich der Beschwerdeführer seit mehreren Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sei er mittlerweile geschieden und habe - außer zum minderjährigen Sohn - seit seiner strafgerichtlichen Verurteilung keinen Kontakt mehr zur Tochter und zur Ex-Frau, bei der die beiden Kinder leben würden. Er sei in Österreich mehrmals kurzfristigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. In Anbetracht des der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Verhaltens könne dennoch keine positive Zukunftsprognose gestellt werden und würden auch die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes überwiegen. Deswegen sei auch die sofortige Ausreise des Beschwerdeführers geboten, sodass kein Durchsetzungsaufschub erteilt und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt worden sei.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 21.10.2019, beim Bundesamt am 22.10.2019 einlangend, das Rechtsmittel der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben oder allenfalls die Dauer des Aufenthaltsverbotes angemessen herabsetzen sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Bescheid fehlerhaft sei, es seien etwa ein falsches Geburtsdatum des Beschwerdeführers angeführt oder sonstige fehlerhafte Textbausteine verwendet worden. Das Bundesamt habe zwar festgestellt, dass kein Kontakt mehr zur Tochter besteht. Hingegen habe es nicht festgestellt, dass häufiger und regelmäßiger Kontakt zum Sohn bestehe. Dass der Beschwerdeführer aktuell erwerbstätig und ein gutes monatliches Einkommen erwirtschafte, sei überhaupt nicht berücksichtigt worden. Die Zukunftsprognose müsse positiv ausfallen, da er nur gegenüber seiner Tochter straffällig geworden sei und zu dieser kein Kontakt mehr bestünde. Inwiefern der Beschwerdeführer daher das Delikt wiederholen sollte, lasse das Bundesamt unberücksichtigt. Außerdem habe er sein Unrecht bereits in der Hauptverhandlung vor dem Strafgericht eingeräumt. Es sei richtig, dass der Beschwerdeführer durch sein delinquentes Verhalten in die Rechsgütter der Gesundheit, körperlichen Unversehrtheit, sexuellen Integrität und Selbstbestimmung eingegriffen habe. Hingegen könne das Bundesamt nicht begründen, weswegen eine starke Gefahr einer neuerlichen Delinquenz vorliege. Die Tat des Beschwerdeführer sei im März 2018 beendet worden. Weder vor seinen Taten noch nach dem März 2018 sei er straffällig geworden. Er habe ein gutes Verhältnis zu seinem Sohn und erwirtschafte ein beachtliches Einkommen. Entgegen den Ausführungen des Bundesamtes habe der Beschwerdeführer nicht das Verbrechen der Vergewaltigung, sondern das Vergehen des Missbrauchs des Autoritätsverhältnisses begangen. Inwiefern bei dem Einkommen des Beschwerdeführers aufgrund seiner wirtschaftlichen Situation eine Wiederholungsgefahr vorliege, könne das Bundesamt bei tatsächlich richtigen Feststellungen nicht begründen. Der Beschwerdeführer werde durch den angeführten Bescheid in seinem Recht auf Privat- und Familienleben iSd. Art. 8 EMRK verletzt. Die verhängte Dauer des Aufenthaltsverbotes sei unverhältnismäßig. Es hätten auch zwei Jahre ausgereicht, um dem Beschwerdefürher vor Augen zu führen, dass strafbares Verhalten in Österreich zu einem Aufenthaltsverbot führe. Da das Delikt im März 2018 beendet worden sei und der Beschwerdeführer keinerlei Kontakt mehr zu seiner Tochter habe, sei die aufschiebende Wirkung zu Unrecht aberkannt worden.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom Bundesamt vorgelegt und langten dort am 24.10.2019 ein.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 12.12.2019 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Rechtsvertretung und ein Vertreter der belangten Behörde allesamt unentschuldigt nicht erschienen. Nach Überprüfung der ordnungsgemäßen Zustellung der Ladungen, erfolglosem Anruf beim Rechtsvertreter und Zuwarten wurde die Verhandlung sodann in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt und die gegenständliche Entscheidung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG samt wesentlichen Entscheidungsgründen verkündet und die Rechtsmittelbelehrung erteilt.
Mit Schreiben vom 13.12.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag einlangend, beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter fristgerecht die schriftliche Ausfertigung des gegenständlichen Erkenntnisses.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Slowakischen Republik und als solcher EWR-Bürger iSd. § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. Unionsbürger (vgl Kopie des slowakischen Reisepasses, AS 68; Kopie des slowakischen Personalausweises, AS 69; Kopie der slowakischen Geburtsurkunde, AS 70 ff).
Der Beschwerdeführer ist seit 30.03.2006 durchgehend im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitzen gemeldet (vgl Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.12.2019). Er war von 01.04.2006 bis 31.12.2007 als Selbstständiger in Österreich erwerbstätig. Seit 07.01.2008 geht er verschiedenen Beschäftigungen bei unterschiedlichen Arbeitgebern mit Unterbrechungen nach. Seit 01.06.2016 ist er durchgehend bei einer großen Baufirma in Österreich beschäftigt. In der Zeit von 17.12.2009 bis 07.06.2010 bezog er Arbeitslosengeld und Notstandshilfe. Er verfügt seit 01.07.2011 über einen Anmeldebescheinigung und ist zum Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG berechtigt (vgl Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.12.2019; Auszug aus dem Fremdenregister vom 12.12.2019; E-Mail des Magistrats der Stadt XXXX vom 03.04.2019, AS 26).
Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018, XXXX, rechtskräftig am XXXX.2019, erging über den Beschwerdeführer (R.O.) folgender Schuldspruch (vgl aktenkundiges Strafurteil des Landesgerichtes, AS 1 ff; Auszug aus dem Strafregister vom 12.12.2019):
"R.O. ist schuldig, er hat in W. in der Zeit von Sommer 2016 bis 21. März 2018 dadurch, dass er seine am [...] 2001 geborene Tochter N.O. wiederholt aufforderte, ihm ihre nackte Vagina zu zeigen, da er kontrollieren wollte wie eine Jungfrau aussieht und sie an den Brüsten und am Gesäß sowie an der Vagina anfasste, sowie ihr dort einen leichten Schlag versetzte, an einer mit ihm in absteigender Linie verwandten minderjährigen Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
R.O. hat hierdurch die Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 1 StGB begangen und wird hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 212 Abs 1 StGB zu einer Freiheitstrafe in der Dauer von
1 (einem) Jahr
sowie gemäß § 389 Abs 1 StPO zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens verurteilt."
In den Entscheidungsgründen führte das Landesgericht zusammengefasst aus, der Beschwerdeführer (Angeklagte) sei geschieden und bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Er habe acht Jahre die Grundschule sowie anschließend drei Jahre eine Berufsschule absolviert und verdiene monatlich als Arbeiter etwa EUR 2.300,00. Er weise Schulden in Höhe von EUR 30.000,00 auf und sei für zwei Kinder sorgepflichtig. Obwohl seine Ehe geschieden worden sei, habe er mit seiner geschiedenen Ehefrau, der gemeinsamen Tochter und dem gemeinsamen Sohn nach wie vor in einer Lebensgemeinschaft gelebt; dies auch von Sommer 2016 bis 21. März 2018. Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2016 habe der Beschwerdeführer begonnen, seine Tochter dazu aufzufordern, sich ihm in der von beiden bewohnten Wohnung in Unterwäsche zu präsentieren. Auch sei es im Juni/Juli 2016 im Rahmen einer zum Spaß ausgetragenen Rangelei zwischen beiden dazu gekommen, dass der Beschwerdeführer seiner Tochter unter dem von ihr getragenen T-Shirt samt BH auf die nackte, bereits entwickelte Brust gegriffen habe. Als der Beschwerdeführer im August 2016 in Abwesenheit seiner Frau mit seinen Kindern bei einer Verwandten in Österreich übernachtet habe, habe er darauf bestanden, dass seine Tochter in seinem Bett schlafen solle und ihr erneut, im Zuge einer Umarmung, unter dem T-Shirt auf die nackte Brust gegriffen. Nachdem er seine Tochter mehrmals darum ersucht hätte, sich im nackt bzw. ihm ihre Vagina zu zeigen, habe diese schließlich am 13.01.2017 eingewilligt, um Ruhe zu haben. Sie habe sich nackt in das Schlafzimmer des Beschwerdeführers begeben und sei der Aufforderung, sich auf den Bauch zu legen und das Gesäß anzuheben, nachgekommen. Daraufhin habe er begonnen, ihr Gesäß zu betasten, wobei sie seinen Wunsch, sie auch massieren zu dürfen, abgelehnt habe. In weiterer Folge habe er sie wiederholt dazu aufgefordert, sich ihm nackt zu zeigen, wobei sie seinen Forderungen teilweise auch nachgekommen sei. In den frühen Morgenstunden des 21.03.2018 habe er seine Tochter, die gerade das Badezimmer habe verlassen wollen, wieder in das Badezimmer zurückgedrängt und sie aufgefordert, sich nackt auszuziehen. Den Aufforderungen des Beschwerdeführers widerwillig gehorchend habe sich nach vorne gebückt, wobei der Beschwerdeführer ihr Gesäß und ihre Brüste betastete. Dann hätte sie sich vor ihm auf die Toilette stellen müssen, sodass sie erhöht vor ihm gestanden sei, und dabei ihre Beine spreizen, damit er ihre Vagina gut hätte sehen können. Sie habe dabei bereits zu weinen begonnen, trotzdem habe er sich aufgefordert, einen schwarzen String-Tanga anzuziehen und sie in sein Schlafzimmer geschickt, wo er dann auf sie gewartet habe. Er habe ihr dort befohlen, sich auf das Bett auf den Bauch zu legen und habe ihr den Tanga ausgezogen. Dann hätte sie wie eine Katze posieren müssen, indem sie in den "Vier-Füßler-Stand" übergegangen sei, damit er erneut Sicht auf das Geschlechtsteil seiner Tochter gehabt habe. Sodann hätte sie sich auf den Rücken legen und die Beine spreizen müssen. Er habe ihr dann die Beine in Richtung ihres Kopfes gedrückt und begonnen, ihre Vagina anzufassen und ihre Schamlippen mit seinen Fingern auseinanderzuziehen, ohne jedoch mit einem Finger in die Vagina einzudringen. Während die Tochter durchgehend geweint habe, habe er schließlich von ihr abgelassen, sie aber noch aufgefordert, ihm einen Kuss auf den Mund zu geben, bevor sie das Schlafzimmer hätte verlassen dürfen. Kurz danach hätte er sie neuerlich ins Schlafzimmer beordert, neuerlich aufgefordert, den schwarzen String-Tanga anzuziehen und sei sie der Aufforderung widerwillig nachgekommen. Sie hätte sich neuerlich auf das Bett legen müssen, er hätte ihr neuerlich den Tanga ausgezogen und neuerlich die Schamlippen voneinander geöffnet. Weiters habe er ihr einen leichten Schlag auf die Vagina gegeben. Dabei sei ihm völlig bewusst gewesen, dass es sich um seine minderjährige Tochter handelt und er mit seinen Berührungen und dem Schlag geschlechtliche Handlungen an ihr vorgenommen habe. Auch sei ihm seine Stellung als Autoritätsperson bewusst gewesen und habe diese Umstände willentlich und wissentlich ausgenützt.
Bei der Strafzumessung sei von einem Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auszugehen gewesen. Ein diversionelles Vorgehen sei wegen der Schwere der Schuld des Beschwerdeführers und den damit verbundenen Folgen für das Opfer auszuschließen gewesen. Als erschwerend wertete das Landesgericht für Strafsachen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und den Deliktszeitraum von mehr als einem Jahr, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel und die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe im Ausmaß eines Jahres sei notwendig, um dem Unrechtsgehalt der Taten, dem Charaktermangel sowie der Schuld des Beschwerdeführers gerecht zu werden. Wegen des bisher ordentlichen Lebenswandels und der geständigen Verantwortung sei es jedoch möglich gewesen, die verhängte Freiheitsstrafe noch im unteren Drittel des Strafrahmens anzusiedeln, wobei auch eine (teil-)bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen sei. Er habe trotz massiver Belastung seiner Tochter, die sich in heftigem Weinen äußerte, über ein Jahr lang wiederholt geschlechtliche Handlungen an ihr vorgenommen. Sie habe sich dabei immer erst geweigert und nur auf Druck nachgegeben. Es sei mit den Handlungen des Beschwerdeführers jedes Mal eine Demütigung seiner minderjährigen Tochter einhergegangen und habe damit möglicherweise auch ihre sexuelle und persönliche Entwicklung massiv beeinträchtigt. Dies sei ihm offensichtlich völlig gleichgültig gewesen. Objektiviert betrachtet läge eine völlige Empathielosigkeit und Rücksichtlosigkeit des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter vor. Durch die Angabe, er habe sinngemäß nicht darüber nachgedacht, ob sein Verhalten falsch sei oder er damit die Entwicklung seiner Tochter beeinträchtigen könnte, dokumentiere er seinen schweren Charaktermangel, dies insbesondere bei Berücksichtigung des langen Tatzeitraums und der wiederholten Angriffe. Allein der Umstand des Posierens mit String-Tanga zeige den sexuellen Hintergrund seiner Handlungen. Alles andere sei als Schutzbehauptung zu werten. Die Schuld sei deswegen als besonders schwer zu werten. Die Rechtswohltat einer (teil-)bedingten Strafnachsicht käme einer Bagatellisierung des Fehlverhaltens gleich und würde spezial- und generalpräventiven Ansprüchen widersprechen. Es müsste dem Beschwerdeführer und auch anderen potenziellen Tätern vor Augen geführt werden, dass sexuelle Handlungen an und zum Nachteil minderjähriger Menschen - in welcher Art und Weise auch immer - in der Gesellschaft, aber auch in der strafrechtlichen Aufarbeitung, auf größtmögliche Ablehnung stoßen würden und auf diese mit empfindlichen Sanktionen zu reagieren sei. Darüber hinaus liege die zur bedingten Strafnachsicht nötige "hohe Wahrscheinlichkeit" für ein künftiges Wohlverhalten, welche sich insbesondere darin äußere, dass es sich um eine einmalige Verfehlung in einer Konflikt- oder Krisensituation gehandelt habe, gegenständlich nicht vor. Vielmehr habe sich eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber der sexuellen Eigenbestimmtheit und Integrität der eigenen Tochter manifestiert, sodass es des Vollzuges der gesamten Freiheitsstrafe bedürfe, um eine Einstellungsänderung zu erreichen und den Beschwerdeführer künftig von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten.
Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Strafberufung wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes XXXX vom XXXX.2019, XXXX, abgewiesen. Das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX.2018 erwuchs damit in Rechtskraft (vgl aktenkundiges Urteil des Oberlandesgerichtes, AS 12 ff).
Aufgrund des zitierten Urteiles des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX sowie des Urteils des Oberlandesgerichtes XXXX wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer die in den genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Der Beschwerdeführer ist in der Slowakei geboren und aufgewachsen. Er hat dort acht Jahre die Gesamtschule und eine dreijährige Lehre zum Maurer absolviert. Seine Eltern sind bereits verstorben. Eine seiner zwei Schwestern lebt in Österreich, die andere in der Slowakei, wo auch noch Onkel und Tanten leben. Zu diesen hat der Beschwerdeführer aber keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer ist geschieden und für zwei Kinder, einen Sohn und eine Tochter, sorgepflichtig. Die Kinder leben bei seiner Ex-Ehefrau in Österreich. Zur Tochter besteht seit den der strafgerichtlichen Verurteilung zugrundeliegenden Taten des Beschwerdeführers kein Kontakt mehr, zum Sohn und zur Ex-Ehefrau schon. Der Beschwerdeführer spricht Slowakisch. Entsprechend seiner Aufenthaltsdauer im Bundesgebiet und der hier ausgeübten Erwerbstätigkeit wird festgestellt, dass er zumindest über derartige Deutschkenntnisse verfügt, die ihm eine Verständigung im Alltag ermöglichen. Einen Deutschkurs hat der Beschwerdeführer bisher nicht absolviert (vgl Niederschrift Bundesamt vom 12.04.2019, AS 73 ff; Feststellungen des Landesgerichtes für Strafsachen im Urteil vom XXXX.2018, AS 3).
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig (vgl Niederschrift Bundesamt vom 12.04.2019, AS 72 f).
Aktenkundig ist ein Schreiben der Justizanstalt XXXX vom 12.03.2019, wonach seitens der Anstaltsleitung der Antrag des Beschwerdeführers auf elektronisch überwachten Hausarrest positiv befunden wird. Im Melderegister schein keine Meldung des Beschwerdeführers in einer österreichischen Justizanstalt auf (vgl Schreiben der Justizanstalt vom 12.03.2019, AS 15; Auszug aus dem Zentralen Melderegister vom 12.12.2019).
2. Beweiswürdigung:
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den Angaben in der Beschwerde.
Die genannten strafgerichtlichen Urteile sind aktenkundig und werden der gegenständlichen Entscheidung im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm Einsicht in das Fremdenregister, das Strafregister, das Zentrale Melderegister und holte einen Sozialversicherungsdatenauszug ein.
Die übrigen Feststellungen ergeben sich aus den im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden Beweismitteln und insbesondere den im gesamten Verfahren vom Beschwerdeführer gemachten eigenen Angaben, welche jeweils in Klammer zitiert und vom Beschwerdeführer zu keiner Zeit bestritten wurden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
Der mit "Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate" betitelte § 51 NAG lautet:
"§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen."
Der mit "Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern" betitelte § 53a NAG lautet:
"§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat."
Der mit "Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen" betitelte Art. 16 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 ("Freizügigkeitsrichtlinie" oder "Unionsbürgerrichtlinie") lautet:
"(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust."
Artikel 27 ("Allgemeine Grundsätze") der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 ("Freizügigkeitsrichtlinie" oder "Unionsbürgerrichtlinie") lautet:
"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels dürfen die Mitgliedstaaten die Freizügigkeit und das Aufenthaltsrecht eines Unionsbürgers oder seiner Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit beschränken. Diese Gründe dürfen nicht zu wirtschaftlichen Zwecken geltend gemacht werden.
(2) Bei Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren und darf ausschließlich das persönliche Verhalten des Betroffenen ausschlaggebend sein. Strafrechtliche Verurteilungen allein können ohne Weiteres diese Maßnahmen nicht begründen. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.
(3) Um festzustellen, ob der Betroffene eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, kann der Aufnahmemitgliedstaat bei der Ausstellung der Anmeldebescheinigung oder - wenn es kein Anmeldesystem gibt - spätestens drei Monate nach dem Zeitpunkt der Einreise des Betroffenen in das Hoheitsgebiet oder nach dem Zeitpunkt, zu dem der Betroffene seine Anwesenheit im Hoheitsgebiet gemäß Artikel 5 Absatz 5 gemeldet hat, oder bei Ausstellung der Aufenthaltskarte den Herkunftsmitgliedstaat und erforderlichenfalls andere Mitgliedstaaten um Auskünfte über das Vorleben des Betroffenen in strafrechtlicher Hinsicht ersuchen, wenn er dies für unerlässlich hält. Diese Anfragen dürfen nicht systematisch erfolgen. Der ersuchte Mitgliedstaat muss seine Antwort binnen zwei Monaten erteilen.
(4) Der Mitgliedstaat, der den Reisepass oder Personalausweis ausgestellt hat, lässt den Inhaber des Dokuments, der aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit aus einem anderen Mitgliedstaat ausgewiesen wurde, ohne jegliche Formalitäten wieder einreisen, selbst wenn der Personalausweis oder Reisepass ungültig geworden ist oder die Staatsangehörigkeit des Inhabers bestritten wird."
Artikel 28 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38/EG ("Freizügigkeitsrichtlinie" oder "Unionsbürgerrichtlinie") lautet:
"(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen."
§ 66 Abs. 1 FPG lautet:
"§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt."
§ 67 Abs. 1 FPG lautet:
"§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Der Beschwerdeführer ist slowakischer Staatsangehöriger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger. Er ist seit 03.03.2006 in Österreich gemeldet und verfügt seit 21.07.2011 über eine Anmeldebescheinigung. Der Beschwerdeführer ist keiner durchgehenden Beschäftigung nachgegangen, die letzte längere Arbeitslosigkeit betraf den Zeitraum von 17.12.2009 bis 07.06.2010. Ab 08.06.2010 sind die Unterbrechungen der Erwerbstätigkeit von geringer Dauer. Er hält sich mithin mehr als fünf Jahre rechtmäßig und ununterbrochen im Bundesgebiet auf, sodass davon auszugehen ist, dass er das Recht auf Daueraufenthalt gemäß § 53a NAG erworben hat.
Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus "schwerwiegenden" Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier gemäß Art. 27 Abs. 2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0181).
Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher - entgegen dem von der belangten Behörde angewendeten Maßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG - am "mittleren" Maßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG iVm. § 67 Abs. 1 FPG und Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie zu prüfen (vgl. VwGH vom 26.01.2017, Ra 2016/21/0370, mit Verweis auf VwGH vom 13.12.2012, 2012/21/0181):
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl. dazu etwa VwGH 25.04.2014,
Ro 2014/21/0039).
Nun ist das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der vom Beschwerdeführer zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.
Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX.2018 (rechtskräftig nach erfolgloser Strafberufung am XXXX.2019) zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er sein Autoritätsverhältnis gegenüber seiner minderjährigen Tochter missbrauchte und in einem Zeitraum von Sommer 2016 bis 21.03.2018, somit von fast zwei Jahren, seinerseits sexuell motivierte geschlechtliche Handlungen unter auffallender Rücksichts- und Sorglosigkeit bezogen auf die weitere Entwicklung sowie die sexuelle Eigenbestimmtheit und Integrität seiner weiteren Tochter vornahm.
Bei der ausführlich begründeten Strafbemessung wurde ein diversionelles Vorgehen wegen der Schwere der Schuld und den damit verbundenen Folgen des Opfers ausgeschlossen. Sodann berücksichtigte das Landesgericht für Strafsachen zwar mildernd den bisherigen ordentlichen Lebenswandel und die geständige Verantwortung des Beschwerdeführers, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen mehrerer Vergehen und den Deliktszeitraum von über einem Jahr. Wegen den Milderungsgründen habe die Strafe noch im unteren Drittel des Strafrahmens angesiedelt werden können, wobei auch eine (teil-)bedingte Strafnachsicht nicht in Betracht gekommen sei. Es sei mit den Handlungen des Beschwerdeführers jedes Mal eine Demütigung seiner minderjährigen Tochter einhergegangen und habe damit möglicherweise auch ihre sexuelle und persönliche Entwicklung massiv beeinträchtigt. Dies sei ihm offensichtlich völlig gleichgültig gewesen. Objektiviert betrachtet läge eine völlige Empathielosigkeit und Rücksichtlosigkeit des Beschwerdeführers gegenüber seiner Tochter vor. Sein Handeln dokumentiere in Anbetracht des langen Tatzeitraums, der wiederholten Angriffe und der eindeutigen sexuellen Motivation einen schweren Charaktermangel und eine besonders schwere Schuld. Darüber hinaus liege die zur bedingten Strafnachsicht nötige "hohe Wahrscheinlichkeit" für ein künftiges Wohlverhalten, welche sich insbesondere darin äußere, dass es sich um eine einmalige Verfehlung in einer Konflikt- oder Krisensituation gehandelt habe, gegenständlich nicht vor. Vielmehr habe sich eine erschreckende Gleichgültigkeit gegenüber der sexuellen Eigenbestimmtheit und Integrität der eigenen Tochter manifestiert, sodass es des Vollzuges der gesamten Freiheitsstrafe bedürfe, um eine Einstellungsänderung zu erreichen und den Beschwerdeführer künftig von der Begehung derartiger strafbarer Handlungen abzuhalten.
Ausgehend von en dieser Verurteilung zugrundeliegenden Taten und dem daraus ableitbaren Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers ergibt sich jedenfalls eine erhebliche Gefahr für die Grundinteressen der Gesellschaft. Die Negierung der körperlichen Unversehrtheit von anderen Personen, im vorliegenden Falls einer eigenen Tochter, und die Ausnützung seines Autoritätsverhältnisses, um an ihr geschlechtliche Handlungen vorzunehmen, stellt jedenfalls eine erhebliche und tatsächliche Gefahr dar.
Diese besteht auch vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seine Strafe offensichtlich in elektronisch überwachtem Hausarrest verbüßte.
Das beschriebene gravierende Fehlverhalten des Beschwerdeführers lassen darauf schließen, dass der Beschwerdeführer mit erheblicher krimineller Energie ausgestattet ist, weshalb im Ergebnis auch davon auszugehen war, dass der erhöhte Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG iVm Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie erfüllt ist und eine relevante Minderung oder ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung erst nach einem längeren Zeitraum des Wohlverhaltens in Freiheit und angenommen werden kann, zumal das Landesgericht für Strafsachen (bestätigt vom Oberlandesgericht) beim Beschwerdeführer das Bestehen einer Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen hat, andernfalls eine (teil-)bedingte Strafnachsicht erwogen worden wäre (vgl VwGH 15.09.2016, Ra 2016/21/0262).
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr iSd § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss. Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu prüfen, ob und wie lange er sich in Freiheit wohlverhalten hat (VwGH 04.06.2009, 2006/18/0102; 24.02.2011, 2009/21/0387). Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig am XXXX.2019 verurteilt. Seitens der Justizanstalt wurde ein elektronisch überwachter Hausarrest befürwortet. Dennoch ist der seit dem Tatzeitraum verstrichene Zeitraum zu kurz, um vom Wegfall oder einer erheblichen Minderung der Gefährdung auszugehen.
Insgesamt stellt das Verhalten des Beschwerdeführers seine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd. § 66 Abs. 1 FPG iVm Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie dar.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer hat zu seinem Sohn familiäre Anknüpfungspunkte und durch seine Berufstätigkeit auch private Bindungen in Österreich.
Die aus seinem Aufenthalt ableitbare Integration des Fremden ist in ihrem Gewicht jedoch dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende Fehlverhalten wesentlich reduziert ist (vgl. etwa VwGH vom 28.09.2004, 2001/18/0221).
Angesichts des besagten wiederholten und auch in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ist jedoch davon auszugehen, dass das gegen den Beschwerdeführer erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die gegenläufigen familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers und seines Sohnes. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten (vgl. etwa VwGH 24.04.2012, 2011/23/0651).
Es bedarf im Hinblick auf die Art und Weise der gegenständlichen schweren Angriffe auf die körperliche Unversehrtheit bzw. sexuelle Integrität und Selbstbestimmung von minderjährigen Menschen eines ausreichenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes von fünf Jahren erscheint in Anbetracht der bisherigen Dauer des Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich, den sich daraus ergebenden Beziehungen zum Bundesgebiet und den noch vorhandenen Bindungen zum Herkunftsstaat im Ergebnis und unter Berücksichtigung des vom Beschwerdeführer erworbenen Daueraufenthaltsrechtes nach § 53a NAG sowie dem damit einhergehenden erhöhten Beurteilungsmaßstab des § 66 Abs. 1 iVm. § 67 Abs. 1 FPG sowie Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie als verhältnismäßig.
Zur Zuerkennung des Durchsetzungsaufschubes:
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Aufgrund der Ausführungen der Justizanstalt XXXX, wonach ein elektronisch überwachter Hausarrest befürwortet wird und der Beschwerdeführer daher unter engmaschiger behördlicher Aufsicht steht, war ihm ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.
In Hinblick auf die zeitnahe Sachentscheidung durch das Bundeverwaltungsgericht war auf die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht näher einzugehen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Beurteilung des gegenständlichen Falles an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber auch des Europäischen Gerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Durchsetzungsaufschub, Interessenabwägung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G311.2224735.1.00Zuletzt aktualisiert am
29.05.2020