TE Bvwg Beschluss 2019/10/8 I403 2153172-3

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Veröffentlicht am 08.10.2019
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Entscheidungsdatum

08.10.2019

Norm

AsylG 2005 §8
BFA-VG §52 Abs1
B-VG Art. 133 Abs4
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §33
VwGVG §33 Abs1
VwGVG §33 Abs2
VwGVG §33 Abs3
VwGVG §33 Abs4
VwGVG §33 Abs4a

Spruch

I403 2153172-3/10E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über den Antrag von XXXX StA. Nigeria, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E abgeschlossenen Verfahrens:

A)

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 19.03.2019 wird gemäß § 33 VwGVG bewilligt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Die Antragstellerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 04.11.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie sei von ihrer Großmutter aufgezogen worden, ihre Mutter sei vor 16 Jahren verstorben und ihr Vater würde in Österreich leben. Die Großmutter habe die Antragstellerin gegen ihren Willen mit einem 65-jährigen Mann verheiraten wollen. Aus diesem Grund sei sie weggelaufen und zu einem Pastor gerannt. Dieser habe Kontakt zu einem Mann aufgenommen, welcher die Antragstellerin nach Europa gebracht habe. Ein anderer Mann habe sie dann zu ihrem Vater nach Österreich gebracht. Die Antragstellerin führte ergänzend an, dass sie ihren Vater vorher nie getroffen habe, aber ihr sein Name bekannt gewesen sei. Bei einer Rückkehr befürchte sie zwangsverheiratet zu werden. Die Antragstellerin wurde am 20.02.2017 niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen. Dabei bestätigte sie ihre bisherigen Angaben und führte ergänzend an, gesund und ledig zu sein.

Mit Bescheid des BFA vom 23.03.2017 wurde der Antrag der Antragstellerin auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten wie auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria abgewiesen. Ihr wurde kein Aufenthaltstitel gem. § 57 AsylG erteilt und gegen sie eine Rückkehrentscheidung erlassen. Die Abschiebung nach Nigeria wurde für zulässig erklärt und eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet ab. Die dagegen erhobene außerordentliche Revision wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 05.04.2018, Zl. Ra 2017/19/0333 zurückgewiesen.

Am 19.03.2019 wurde ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E abgeschlossenen Verfahrens gestellt. Dem Vater der Antragstellerin sei der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden, davon habe die Antragstellerin am 22.02.2019 Kenntnis erlangt. Da die Antragstellerin jung und rechtsunkundig sei und sie erst nach einem Rechtsberatungsgespräch des Vaters am 05.03.2019 und darauffolgender Beratung durch eine Rechtsberatungsorganisation am 19.03.2019 Kenntnis davon erlangt habe, dass dies Auswirkungen auf ihr Verfahren haben könne, sei ihr kein bzw. bloß minderes Verschulden daran anzulasten, dass der Antrag auf Wiederaufnahme erst jetzt gestellt werde.

Am 25.09.2019 wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung der erkennenden Richterin zugeteilt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Vater der Antragstellerin wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.02.2019 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Hinblick auf seinen Herkunftsstaat Sierra Leone zuerkannt. Der Bescheid wurde dem Vater der Antragstellerin am 22.02.2019 zugestellt; er informierte seine Tochter, die Antragstellerin, am selben Tag davon.

Am 05.03.2019 suchte der Vater der Antragstellerin die Asylrechtsberatung der Caritas XXXX auf und erkundigte sich nach etwaigen Auswirkungen auf das Verfahren der Antragstellerin. Von einem Berater der Asylrechtsberatung wurde die Antragstellerin aufgefordert, am 14.03.2019 oder am 15.03.2019 mit ihren Verfahrensunterlagen bei der Beratungseinrichtung zu erscheinen. Krankheitsbedingt war es dem Rechtsberater erst am 18.03.2019 möglich, die Unterlagen zu sichten. Er bestellte die Antragstellerin für den 19.03.2019 zu sich und teilte ihr mit, dass aus seiner Sicht eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E abgeschlossenen Verfahrens möglich wäre.

Der Antrag auf Wiederaufnahme wurde (zeitgleich mit dem Wiedereinsetzungsantrag) am 19.03.2019 beim Bundesverwaltungsgericht eingebracht. Ausgehend vom 22.02.2019 (Datum der Zustellung des Bescheides des Vaters) wäre die Frist von zwei Wochen für einen Antrag auf Wiederaufnahme am 05.03.2019 abgelaufen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über die Kenntnis vom Bescheid, mit dem dem Vater der Antragstellerin subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, und die möglichen rechtlichen Auswirkungen und damit über den Wiederaufnahmegrund beruhen auf den Angaben im Antrag selbst und einem ergänzenden Schreiben des Caritas Asylzentrums vom 21.03.2019.

Nachdem das Vorbringen der Antragstellerin den Feststellungen vollinhaltlich zugrunde gelegt wurde, wird den Beweisanträgen (Einvernahme des Vaters und des Rechtsberaters) nicht nachgekommen. Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn die Beweistatsachen - wie im gegenständlichen Fall - als wahr unterstellt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Rechtsgrundlagen:

§ 33 VwGVG lautet:

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33. (1) Wenn eine Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis - so dadurch, dass sie von einer Zustellung ohne ihr Verschulden keine Kenntnis erlangt hat - eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet, so ist dieser Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

(2) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Vorlageantrags ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil die anzufechtende Beschwerdevorentscheidung fälschlich ein Rechtsmittel eingeräumt und die Partei das Rechtsmittel ergriffen hat oder die Beschwerdevorentscheidung keine Belehrung zur Stellung eines Vorlageantrags, keine Frist zur Stellung eines Vorlageantrags oder die Angabe enthält, dass kein Rechtsmittel zulässig sei.

(3) Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist in den Fällen des Abs. 1 bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen. In den Fällen des Abs. 2 ist der Antrag binnen zwei Wochen

1. nach Zustellung eines Bescheides oder einer gerichtlichen Entscheidung, der bzw. die das Rechtsmittel als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2. nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Stellung eines Antrags auf Vorlage Kenntnis erlangt hat,

bei der Behörde zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen.

(4) Bis zur Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag die Behörde mit Bescheid zu entscheiden. § 15 Abs. 3 ist sinngemäß anzuwenden. Ab Vorlage der Beschwerde hat über den Antrag das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Die Behörde oder das Verwaltungsgericht kann dem Antrag auf Wiedereinsetzung die aufschiebende Wirkung zuerkennen.

(4a) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Stellung eines Antrags auf Ausfertigung einer Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 ist auch dann zu bewilligen, wenn die Frist versäumt wurde, weil auf das Erfordernis eines solchen Antrags als Voraussetzung für die Erhebung einer Revision beim Verwaltungsgerichtshof und einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof nicht hingewiesen wurde oder dabei die zur Verfügung stehende Frist nicht angeführt war. Der Antrag ist binnen zwei Wochen

1.

nach Zustellung einer Entscheidung, die einen Antrag auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4, eine Revision beim Verwaltungsgerichtshof oder eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof als unzulässig zurückgewiesen hat, bzw.

2.

nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit eines Antrags auf Ausfertigung der Entscheidung gemäß § 29 Abs. 4 Kenntnis erlangt hat,

beim Verwaltungsgericht zu stellen. Die versäumte Handlung ist gleichzeitig nachzuholen. Über den Antrag entscheidet das Verwaltungsgericht.

(5) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.

(6) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrags findet keine Wiedereinsetzung statt.

3.2. Zur Anwendung auf den gegenständlichen Fall:

Die Antragstellerin macht in ihrem Wiederaufnahmeantrag vom 19.03.2019 geltend, dass durch die Vergabe des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an ihren Vater (durch Bescheid vom 19.02.2019) ein Grund für eine Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E abgeschlossenen Verfahrens vorliegen würde. Sie erlangte am 22.02.2019 von diesem Bescheid Kenntnis, der Antrag auf Wiederaufnahme wurde allerdings erst am 19.03.2019 gestellt und damit nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist des § 33 VwGVG.

Im Antrag wird dies damit begründet, dass die Antragstellerin eine junge rechtsunkundige Person sei und dass ihre Rechtsunkenntnis erst mit dem Tag beseitigt wurde, als ihr Vater die Rechtsberatung aufgesucht habe. Tatsächlich wurde ihre Rechtsunkenntnis aber erst zu dem Zeitpunkt beseitigt, als ihr am 19.03.2019 von einem für die Rechtsberatung tätigen Mitarbeiter mitgeteilt wurde, dass die Möglichkeit bestehe, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen. Vorher war der Antragstellerin nicht bewusst, dass die Möglichkeit zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrags bestand. Dabei handelt es sich um einen Rechtsirrtum (Irrtum über die Möglichkeit, einen Wiederaufnahmeantrag zu stellen bzw. dessen zeitliche Befristung), der nach der Rechtsprechung des VwGH ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen kann, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen könnte. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft.

Eine der Wiedereinsetzung entgegenstehende auffallende Sorglosigkeit nahm der VwGH beispielsweise an, wenn die Rechtsunkenntnis bzw. der Rechtsirrtum hätte vermieden werden können durch die aufmerksame Lektüre der Rechtsbelehrung in einer Hinterlegungsanzeige, Einholung von Informationen bei der Behörde oder bei einem Rechtskundigen, Beachtung der normativen Aussage der gesetzlichen Regelung oder die unverzügliche Überprüfung, an welchem Zeitpunkt der Bescheid tatsächlich zugestellt worden ist.

Ist der Rechtsirrtum darauf zurückzuführen, dass der Partei von Seiten der Behörde eine unrichtige Auskunft erteilt wurde, liegt bei einer darauf beruhenden Säumnis kein minderer Grad des Versehens vor, weil behördliche Auskünfte, Zusagen und dergleichen mangels einer gesetzlich angeordneten bindenden Wirkung die Missachtung zwingender gesetzlicher Regelungen nicht zu rechtfertigen vermögen. Jedoch hat der VwGH im Erk Slg 10.325 A/1980 pauschal erklärt, dass bei einem Rechtsirrtum, der durch eine "unrichtige Rechtsauskunft eines behördlichen Organs veranlasst oder bestärkt" wurde, die Verschuldensfrage im Einzelfall zu prüfen und ein Wiedereinsetzungsgrund nur dann zu verneinen sei, wenn dem Wiedereinsetzungswerber wenigstens Fahrlässigkeit bei der Säumnis zur Last fällt.

Im vorliegenden Fall hat der Vater der Antragstellerin am 05.03.2019 eine Rechtsberatung aufgesucht, um sich über Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus seiner Tochter zu informieren. Zu diesem Zeitpunkt war die Frist von zwei Wochen seit Zustellung des Bescheides, mit dem ihm subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, noch nicht abgelaufen. Der Antragsergänzung vom 21.03.2019 ist zu entnehmen, dass der Mitarbeiter der Rechtsberatung "in den darauffolgenden Tagen die komplexe Rechtssache mit einigen seiner Kolleginnen und Kollegen" besprach, dann krank wurde und die Möglichkeit einer Wiederaufnahme der Antragstellerin erst am 19.03.2019 darlegte.

Das Verschulden an der verspäteten Einbringung des Wiederaufnahmeantrages liegt in diesem Fall in erster Linie beim Mitarbeiter der Rechtsberatungsorganisation. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH, 24.01.2019, Ra 2019/21/0008 oder auch 31.05.2017, Ra 2017/22/0064, mwN) trifft das Verschulden des Parteienvertreters die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen.

Auch dann, wenn ein Fremder das - auch als Vollmachtserteilung zu verstehende - Ersuchen um Vertretung im Sinn des BFA-VG an die mit der Besorgung der Rechtsberatung betraute juristische Person richtet oder der juristischen Person (zudem) schriftlich ausdrücklich Vollmacht erteilt, dem Fremden das Handeln des sodann von der juristischen Person konkret mit der Durchführung seiner Vertretung betrauten Rechtsberaters - wie bei jedem anderen Vertreter - zuzurechnen ist (VwGH, 30.05.2017, Ra 2017/19/0113).

Im gegenständlichen Fall hatte die Antragstellerin aber weder der Caritas Asylrechtsberatung bzw. dem konkreten Mitarbeiter der Caritas eine Vollmacht erteilt noch lag ein Fall des § 52 Abs. 1 BFA-VG vor. Das Verschulden des Vertreters einer Partei an der Fristversäumung ist dem Verschulden der Partei selbst gleichzuhalten, nicht jedoch ein Verschulden anderer Personen. Führt das Fehlverhalten anderer Personen zu einer Fristversäumung, so ist zu prüfen, ob die Partei selbst dadurch ein schuldhaftes Verhalten gesetzt hat, dass sie eine ihr auferlegte Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen hat (zB Auswahlverschulden). Wer einen Wiedereinsetzungsantrag auf das Verschulden einer Hilfsperson stützt, hat schon im Wiedereinsetzungsantrag durch ein substantiiertes Vorbringen darzulegen, aus welchen Gründen ihn selbst kein Verschulden trifft, das die Wiedereinsetzung ausschließt (VwGH, 26. 09.2018, Ra 2018/14/0003).

Dass die Antragstellerin und ihr Vater der Asylrechtsberatung der Caritas XXXX in Bezug auf rechtliche Auskünfte zu den Auswirkungen der Gewährung des Status des Schutzberechtigten an den Vater der Antragstellerin und hinsichtlich der Einhaltung von verfahrensrechtlichen Fristen vertrauten, kann ihnen aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht vorgeworfen werden. Es wäre Aufgabe des Mitarbeiters der Asylrechtsberatung der Caritas XXXX gewesen, auf den Ablauf der Frist für einen Antrag auf Wiederaufnahme am 08.03.2019 hinzuweisen.

Die Antragstellerin trifft kein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden. Bei Rechtsunkundigen ist bei der Frage, ob die Rechtsunkenntnis oder der Rechtsirrtum auf einem über den minderen Grad des Versehens hinausgehenden Verschulden beruht, ein weniger strenger Maßstab anzulegen. Dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Frist zur Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.06.2017, I403 2153172-1/11E abgeschlossenen Verfahrens ist daher stattzugeben.

Gemäß § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass dem Antrag stattzugeben ist.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Asylverfahren, Auskunfterteilung, Einzelfallprüfung, Fristablauf,
Fristüberschreitung, Fristversäumung, Kenntnis, minderer Grad eines
Versehens, Rechtsirrtum, Sorgfaltspflicht, subsidiärer Schutz,
unabwendbares Ereignis, unvorhergesehenes und unabwendbares
Ereignis, Verschulden, Versehen, Wiederaufnahme,
Wiederaufnahmeantrag, Wiedereinsetzung, Wiedereinsetzungsantrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:I403.2153172.3.00

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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