TE Lvwg Beschluss 2020/4/2 VGW-171/062/1914/2020

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Veröffentlicht am 02.04.2020
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Entscheidungsdatum

02.04.2020

Index

L24009 Gemeindebedienstete Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

PensionsO Wr 1995 §73r Abs2
DO Wr 1994 §15a Abs7
VwGVG 2014 §8
AVG §73

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seine Richterin Mag. Holl, LL.M. über die Säumnisbeschwerde des Herrn A. B., vertreten durch Rechtsanwalts GmbH, betreffend die Anträge vom 28.7.2015, wegen Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht, folgenden

BESCHLUSS

I. Die Säumnisbeschwerde vom 12.12.2019 wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 8 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

Begründung

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

Der Beschwerdeführer, Hr. A. B. (geb. 1964), wurde per 31.1.2013 in den Ruhestand versetzt. Während des Aktivstandes war er der C. (…) zur Dienstleistung zugewiesen. Zuletzt war er im Schema I, Verwendungsgruppe 2, eingereiht.

Mit Schreiben vom 28.7.2015 stellte der Beschwerdeführer mit Verweis auf C-530/13 und C-417/13 folgende Anträge:

1)   die Wiederaufnahme des Ruhegenussbemessungsverfahrens gemäß § 69 Abs. 1 Z 2 AVG iVm § 14 Abs. 4 DVG und Neuberechnung des Ruhegenusses in der Weise, dass seine angeführten Vordienstzeiten, welche er vor dem 18. Lebensjahr absolviert hat, auf die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit anzurechnen sind, sowie

2)   die rückwirkende Nachzahlung des ihm aufgrund dieser Anrechnung seiner Vordienstzeiten zustehenden Gehalts, ohne dass sich dadurch der erstmalige Vorrückungszeitraum um das Ausmaß dieser Anrechnung verlängert

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 2.11.2015 zur GZ: … wurde der Antrag auf Neufestsetzung des historischen Vorrückungsstichtages gemäß § 73n PO als unzulässig zurückgewiesen.

Mit Schriftsatz vom 3.12.2015 legte der Beschwerdeführer dagegen Beschwerde ein.

Mit Schriftsatz vom 3.3.2016 erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde betreffend den Punkt 2) der Eingabe vom 28.7.2015. Mit Bescheid des Magistrats vom 7.6.2016 wurde der Antrag auf rückwirkende Nachzahlung gemäß § 38 AVG iVm § 16 VwGVG ausgesetzt, da das Beschwerdeverfahren bzgl. Punkt 1) der Eingabe vom 28.7.2015 noch anhängig war.

Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 8.10.2018 zur GZ: VGW-171/083/5129/2018, zugestellt am 12.4.2019, wurde der Bescheid vom 2.11.2015 behoben.

Mit Schriftsatz vom 12.12.2019, aufgegeben per Post am 12.12.2019 und eingelangt bei der belangten Behörde am 13.12.2019 auch per E-Mail, erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde betreffend die Anträge vom 28.7.2015. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde die Entscheidungspflicht von sechs Monaten verletzt habe, da sie seit dem am 12.4.2019 rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien nicht entschieden habe. Auch das Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Sache C-24/17 sei bereits Anfang Mai 2019 ergangen. Die Verzögerung sei auf das alleinige Verschulden der Behörde zurückzuführen, zumal die gegenständliche Rechtsfrage durch den Europäischen Gerichtshof bereits gelöst worden sei. Im Übrigen sei der Entfall des § 73k PO und die Einführung des § 73n PO unionsrechtswidrig, da mit der Dienstrechtsnovelle 2015, LGBl. Nr. 28/2015, keine Überleitung der im Ruhestand befindlichen Bediensteten vorgenommen worden sei. Es bestehe sohin eine Diskriminierung zwischen aktiven Bediensteten und Pensionisten.

Die 4. Dienstrechts-Novelle 2019 (LGBl. Nr. 63/2019) trat mit 14.12.2019 in Kraft und dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in Anlehnung an das Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 8.5.2019, C-24/17.

Die belangte Behörde holte den Bescheid nicht nach und legte den Verfahrensakt samt Beschwerde dem Verwaltungsgericht Wien vor (ha. eingelangt am 11.2.2020).

II. Beweiswürdigung

Die unstrittigen Feststellungen zum Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich eindeutig aus dem behördlichen Verfahrensakt und dem Beschwerdevorbringen.

Die Feststellungen zur 4. Dienstrechts-Novelle 2019 gründen sich auf das LGBl. Nr. 63/2019.

III. Rechtsvorschriften

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF., lauten auszugsweise:

„Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde

§ 8. (1) Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) kann erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Pensionsrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen (Pensionsordnung 1995 – PO 1995), LGBl. Nr. 67/1995 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2019 (4. Dienstrechts-Novelle 2019), lauten auszugsweise:

„Übergangsbestimmungen im Zusammenhang mit der 49. Novelle zur Dienstordnung 1994

§ 73r. (1) Für Personen, die am Tag der Kundmachung der 34. Novelle zur Pensionsordnung 1995 Anspruch auf eine wiederkehrende Leistung nach diesem Gesetz haben, hat eine Neubemessung dieser Leistungen nur zu erfolgen, wenn sich durch die Neufeststellung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 15a und/oder § 15b der Dienstordnung 1994 die Ruhegenussberechnungsgrundlage gemäß § 4 Abs. 1 oder der Vergleichsruhegenuss gemäß § 73d ändert. Der Zeitraum vom 1. Mai 2019 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Ruhebezugsbemessungsverfahrens ist auf die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 45 nicht anzurechnen.

(2) Auf am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63/2019, anhängige Verfahren, die eine Neubemessung von Leistungen im Sinn von Abs. 1 zum Gegenstand haben, ist § 15a Abs. 7 und 8 der Dienstordnung 1994, gegebenenfalls in Verbindung mit § 15b Abs. 5 der Dienstordnung 1994, sinngemäß anzuwenden.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes über das Dienstrecht der Beamten der Bundeshauptstadt Wien (Dienstordnung 1994 – DO 1994), LGBl. Nr. 56/1994 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 63/2019 (4. Dienstrechts-Novelle 2019), lauten auszugsweise:

„Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG

§ 15a. (1) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sich am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019, LGBl. Nr. 63/2019, im Dienststand befindet, ist von Amts wegen bescheidmäßig neu festzusetzen, wenn er gemäß § 49l der Besoldungsordnung 1994 (allenfalls in Verbindung mit § 49m der Besoldungsordnung 1994) in das Besoldungssystem der Dienstrechts-Novelle 2015, LGBl. Nr. 28/2015, übergeleitet wurde und (…)

(7) Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 bei der Dienstbehörde anhängigen Verfahren, welche die Frage der Anrechnung zusätzlicher Vordienstzeiten bzw. der damit im Zusammenhang stehenden Neufestsetzung des Vorrückungsstichtags bzw. des Besoldungsdienstalters bzw. der besoldungsrechtlichen Stellung als Hauptfrage bzw. daraus abgeleitete besoldungsrechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben, sind mit den Verfahren gemäß Abs. 1 bis 3 zu verbinden. Die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung unterbrochen.

(8) Die am Tag der Kundmachung der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 anhängigen Verfahren, in denen eine Frage im Sinn des Abs. 7 als Vorfrage zu beurteilen ist, sind bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung zu unterbrechen.“

Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 (WV) idgF., lauten auszugsweise:

3. Abschnitt: Entscheidungspflicht

§ 73. (1) Die Behörden sind verpflichtet, wenn in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, über Anträge von Parteien (§ 8) und Berufungen ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach deren Einlangen den Bescheid zu erlassen. Sofern sich in verbundenen Verfahren (§ 39 Abs. 2b) aus den anzuwendenden Rechtsvorschriften unterschiedliche Entscheidungsfristen ergeben, ist die zuletzt ablaufende maßgeblich.“

IV. Rechtliche Beurteilung

Die Säumnis der Behörde ist Prozessvoraussetzung im Verfahren über eine Säumnisbeschwerde vor dem Verwaltungsgericht. Fehlt es an der Säumnis, so ist die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150 mit Verweis auf die übertragbare Judikatur zur Säumnisbeschwerde gemäß § 27 VwGG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform etwa das Erkenntnis vom 12.10.2004, 2004/05/0142).

Rechtsänderungen sind zu berücksichtigen und es ist grundsätzlich die Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes maßgeblich. Daraus kann auch der Umstand folgen, dass ein ursprünglich zulässiger Antrag durch eine Änderung der Rechtslage unzulässig wird und zurückgewiesen werden muss (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2015/07/0040 mwN).

In diese Richtung geht auch die übertragbare Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum damaligen § 27 VwGG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsreform. Ist die Zuständigkeit der säumigen belangten Behörde zur Entscheidung nach Einbringung der Säumnisbeschwerde infolge Gesetzesänderung weggefallen, so ist deren Entscheidungsbefugnis untergegangen und die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen (vgl. VwGH 27.6.2007, 2007/04/0034 mwN). Auch wurde die Säumnis verneint, wenn nach der Einbringung der Säumnisbeschwerde durch eine Gesetzesänderung die Entscheidungsfrist neuerlich in Gang gesetzt wurde. Die Säumnisbeschwerde war daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 26.1.1998, 96/10/0044).

Im gegenständlichen Fall wurde die Säumnisbeschwerde mit Schriftsatz vom 12.12.2019 erhoben bzw. zur Post gegeben und ist bei der belangten Behörde auch per E-Mail am 13.12.2019 eingelangt. Die 4. Dienstrechts-Novelle 2019 (LGBl. Nr. 63/2019) trat mit 14.12.2019 in Kraft.

Den Erläuternden Bemerkungen zur 4. Dienstrechts-Novelle 2019 bzgl. § 15a Abs. 7 und 8 DO, welche gemäß § 73r Abs. 2 PO auf anhängige Verfahren sinngemäß anzuwenden sind, ist Folgendes zu entnehmen:

„Es ist daher erforderlich, dass die anhängigen Verfahren, welche die besoldungsrechtliche Stellung und damit zusammenhängende Ansprüche als Hauptfrage betreffen, mit dem ohnehin von Gesetzes wegen amtswegig durchzuführenden Verfahren verbunden werden, um eine einheitliche Beseitigung der Diskriminierung sicherzustellen. Entsprechend sollen anhängige Verfahren, in denen die besoldungsrechtliche Stellung eine Vorfrage bildet, abweichend von § 38 AVG zwingend bis zur Rechtskraft der Entscheidung in den amtswegigen Verfahren unterbrochen werden.

Um eine effiziente amtswegige Festsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung aller Bediensteten zu gewährleisten, ist es unbedingt erforderlich, die Entscheidungsfrist gemäß § 73 Abs. 1 AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge bis zum rechtskräftigen Abschluss der amtswegigen Verfahren zu unterbrechen.“

Aufgrund des Inkrafttretens der 4. Dienstrechts-Novelle 2019 hat sich die Rechtslage nach Einbringung der Säumnisbeschwerde geändert. Diese ist jedoch im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes Wien maßgeblich und nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes anzuwenden. Gemäß § 73r Abs. 2 PO iVm § 15a Abs. 7 DO ist die behördliche Entscheidungsfrist nach § 73 Abs. 1 AVG betreffend die den anhängigen Verfahren zugrunde liegenden Anträge bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die amtswegige Neufestsetzung der besoldungsrechtlichen Stellung unterbrochen. Daher liegt derzeit keine Verletzung der behördlichen Entscheidungspflicht vor und damit auch keine Säumnis.

Da die Säumnisbeschwerde mangels Vorliegen einer Säumnis unzulässig ist, ist diese zurückzuweisen (vgl. VwGH 2.5.2016, Ra 2016/11/0043).

Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass das Verwaltungsgericht Wien nicht von Amts wegen ein Verfahren nach § 73r Abs. 1 PO einleiten kann, welches mit den hg. anhängigen Anträgen verbunden werden könnte (vgl. § 73r Abs. 2 PO iVm § 15a Abs. 7 DO). Dies obliegt nur der belangten Behörde.

Da die Säumnisbeschwerde des Beschwerdeführers zurückzuweisen ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung trotz Antrags des Beschwerdeführers entfallen. Dem stehen auch Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen, da im vorliegenden Fall lediglich die rechtliche Beurteilung der aufgrund der Aktenlage eindeutig dokumentierten Anträge bzw. Eingaben des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde vorzunehmen war (vgl. VfGH 28.11.2003, B 1019/03; siehe auch Reisner in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler Verwaltungsgerichtsbarkeit2, § 24 VwGVG Rz 21; Moser/Müller in Raschauer/Wessely Verwaltungsstrafgesetz2, § 24 VwGVG Rz 3).

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (insb. VwGH 23.8.2017, Ra 2017/11/0150, VwGH 26.3.2015, Ra 2015/07/0040, VwGH 26.1.1998, 96/10/0044). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal sich auch aus dem zitierten Gesetzestext die Unterbrechung der behördlichen Entscheidungsfrist für bereits anhängige Anträge klar ergibt (u.a. VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041, VwGH 29.4.2015, Ra 2015/06/0027 auch bzgl. der übertragbaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Schlagworte

besoldungsrechtliche Stellung; Säumnisbeschwerde; Entscheidungspflicht; Änderung der Rechtslage; Unterbrechung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.171.062.1914.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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