TE Bvwg Erkenntnis 2019/11/5 W156 2143303-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.11.2019
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Entscheidungsdatum

05.11.2019

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs4
AsylG 2005 §9
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §46
FPG §52
FPG §55

Spruch

W156 2143303-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ über die Beschwerde von S XXXX Q XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.08.2019, Zl. XXXX , zu Recht:

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte I., II., IV., V., VI. und VII. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.

II. In Erledigung der Beschwerde gegen den Spruchpunkt III. wird dem Antrag vom 15.05.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 stattgegeben und die befristete Aufenthaltsberechtigung des Q XXXX S XXXX als subsidiär Schutzberechtigter um zwei Jahre verlängert.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) gab der Beschwerdeführer an, aus der Provinz Parwan zu stammen, 16 Jahre alt zu sein und ledig. Er gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sei sunnitischer Moslem. Er habe acht Jahre die Grundschule in Parwan besucht und keinen Beruf ausgeübt. Seine Familie habe von der Landwirtschaft gelebt. Seine Mutter und seine beiden Schwestern würden noch in seiner Heimat leben, sie hätten alle zwei bis drei Wochen Kontakt über das Internet. Zu seinem Vater gab er an, dass sie seit über zwei Jahren nicht wissen würden, ob er noch lebe.

3. Mit Bescheid vom 15.11.2016 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 22.11.2015 gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines Asylberechtigten ebenso wie gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.). Dem BF wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG erteilt und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde gemäß § 18 Abs. 1 Z 4 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde unter Bezugnahme auf die Lage im Herkunftsstaat und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers damit begründet, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weder über soziale oder familiäre Netzwerke noch über ausreichende Kenntnisse der dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten verfüge; außerdem sei die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt erschwert, zumal auch keine staatliche Unterstützung zu erwarten sei.

4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG).

5. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2018, Zl. 2143303-1/16E wurde die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 2005 wurde dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem BF gemäß § 8 Abs. 4 Asylgesetz 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.06.2019 erteilt (Spruchpunkt III).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim BF um einen psychisch beeinträchtigten jungen Erwachsenen handele, der sich in Österreich in medikamentöser Behandlung befindet Er habe sich bis zu seiner Ausreise durchgehend in der Provinz Parwan aufgehalten und sein Heimatland noch als Jugendlicher verlassen, bevor er in Österreich die Volljährigkeit erreicht habe. Der BF habe niemals in einer afghanischen Großstadt gelebt und wäre bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland nach jahrelanger Abwesenheit vorerst völlig auf sich alleine gestellt. Zwar sei er ein junger Mann mit Schulbildung, er habe in Afghanistan aber keinen Beruf erlernt und sei dort niemals erwerbstätig gewesen. Durch seine begonnene Lehre als Koch verfüge er mittlerweile über ein wenig Berufserfahrung, sodass bei ihm die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden könne. Jedoch stelle sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne jeglichen familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan gezwungen, allenfalls in Kabul nach einem - wenn auch nur vorläufigen - Wohnraum und einer Arbeitsstelle zu suchen, ohne jedoch über ausreichende Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten der Hauptstadt Kabul oder ein soziales Netzwerk zu verfügen, das ihm Zugang dazu eröffnen könnte. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan isseit zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich. Im Hinblick auf seine in Parwan aufhältige, aber aus dem Heimatdorf vertriebene Familie sei nicht davon auszugehen, dass sie den BF in ihrer jetzigen Situation (hinreichend) finanziell unterstützen könnte.

Der BF könne nach Ansicht des BVwG aufgrund der vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung sowie der fehlenden sozialen und familiären Netzwerke in anderen Landesteilen von Afghanistan nicht in zumutbarer Weise auf die Übersiedlung in andere Landesteile Afghanistans verwiesen werden.

6. Am 15.05.2019 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4

AsylG 2005.

7. Aufgrund dieses Antrags wurde der Beschwerdeführer am 26.07.2019 unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich vor dem BFA einvernommen.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der dem Beschwerdeführer mit Erkenntnis vom 18.06.2018 zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I.), die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 9 Abs. 4 AsylG entzogen (Spruchpunkt II.) und der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2019 auf Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt IV.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt V.) und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VII.).

Begründend führt das BFA hinsichtlich der Aberkennung des subsidiären Schutzes - nach Wiedergabe des Länderinformationsblatts zu Afghanistan vom 04.06.2019 - zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden.

Zwar liege eine Gefährdungslage in Bezug auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers vor, jedoch stehe dem Beschwerdeführer nunmehr eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in den Städten Herat, Kabul oder Mazar-e Sharif offen, welche als ausreichend sicher zu bewerten seien. Das Faktum., dass er nicht über hinlängliche Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in diesen Städten verfüge, reiche für die Annahme der Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative nicht aus.

Er besitze eine achtjährige Schulausbildung in Afghanistan, sei ein Mann im erwerbsfähigen Alter mit Berufserfahrung (Kochlehre in Österreich) und könne die Teilnahme an Erwerbsleben vorausgesetzt werden. Er könne sich mit Gelegenheitsarbeiten eine Existenzgrundlage schaffen.

Der Beschwerdeführer könne dort seinen Lebensunterhalt bestreiten, da er im Rahmen seines Aufenthalts in Österreich Berufserfahrung gesammelt habe. Er könne nun, auch auf sich alleine gestellt, etwaige Hindernisse, wie mangelnde Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, überwinden. Es sei weiter auf die Existenz der Verbindung der Volksgruppe der Tadschiken sowie auf internationale und nationale Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer nach Afghanistan hinzuweisen. Selbst ohne nahe Verwandte in Afghanistan verfüge dadurch der Beschwerdeführer in Herat, Kabul oder Mazar-e Sharif über Anknüpfungspunkte.

Gemäß der höchstgerichtlichen Rechtsprechung führe eine schwierige Lebenssituation bei Rückführung nicht zur Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vollumfängliche Beschwerde.

10. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA und den hiergerichtlichen Akt W191 2143303-1 betreffend den Beschwerdeführer, durch Einsicht in das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegte Länderinformationsblatt zu Afghanistan vom 29.06.2018 (mit letzter Kurzinformation vom 04.06.2019) sowie durch Einholung eines aktuellen Strafregisterauszuges.

1. Feststellungen:

Der BF führt den Namen QXXXX S XXXX , geboren am XXXX , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari, er versteht darüber hinaus noch Paschtu. Der BF ist ledig und hat keine Kinder.

Der BF wurde in einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Parwan geboren und war dort bis zu seiner Ausreise durchgehend aufhältig. Der BF lebte mit seinen Eltern und seinen beiden jüngeren Schwestern in einem gemeinsamen Haushalt.

Der BF besuchte acht Jahre die Schule in seinem Heimatdorf und half in der elterlichen Landwirtschaft mit. In der Zeit von 2010 bis 2014 war er ohne Bezahlung bei Hochzeiten als Helfer tätig. Die finanzielle Situation des BF im Heimatland war durchschnittlich.

Die Mutter des BF und seine beiden Schwestern leben nach wie vor in der Provinz Parwan, wobei sie vom Onkel mütterlicherseits unterstützt werden. Zuvor lebte die Familie von den Erträgen ihrer Landwirtschaft im Heimatdorf. Der derzeitige Aufenthaltsort des Vaters kann nicht festgestellt werden.

Der BF verließ Afghanistan ca. im Oktober 2015 und stellte am 22.11.2015 in Österreich den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der BF ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Der BF befindet sich aufgrund von Schlafproblemen bei einer Ärztin in medikamentöser Behandlung.

Der BF ist sehr um seine Integration in Österreich bemüht und absolviert seit 21.12.2017 eine Lehre als Koch. Er besuchte mehrere Deutschkurse und legte die A1- und A2-Deutschprüfungen jeweils mit der Bewertung "gut bestanden" ab. Der BF absolvierte zahlreiche Weiterbildungskurse. Er verfügt in Österreich über soziale Kontakte und wird seit Februar 2017 von einem Ehepaar in ehrenamtlicher Patenschaft betreut und unterstützt. Er bestreitet seinen Lebensunterhalt aus der Lehre.

Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2018 wurde dem (bereits damals volljährigen) Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt und ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wurde auf Basis der Feststellungen getroffen, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan weder über soziale oder familiäre Netzwerke noch über ausreichende Kenntnisse der dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten außerhalb der Heimatprovinz verfügt und die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt nicht gesichert ist. Dieses Erkenntnis ist rechtskräftig.

Dem Beschwerdeführer wurde eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 18.06.2019 erteilt.

Der Antrag des Beschwerdeführers vom 15.05.2019 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid abgewiesen, dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 von Amts wegen aberkannt, die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter entzogen sowie eine Rückkehrentscheidung ausgesprochen. Die Aberkennung des subsidiären Schutzes wurde mit dem nunmehrigen Vorliegen einer zumutbaren innerstaatlichen Schutzalternative in Herat, Kabul oder Mazar-e Sharif sowie aufgrund einer Änderung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers infolge der in Österreich gewonnen Berufserfahrung, der Existenz der Verbindung der Volksgruppe der Tadschiken und der Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer in Afghanistan begründet.

Es wird festgestellt, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2018 nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. Seit Dezember 2017 absolviert er in Österreich eine Lehre als Koch.

Der Beschwerdeführer verfügt in Afghanistan, insbesondere in den Städten Herat, Kabul und Mazare Sharif, auf die der Beschwerdeführer von der belangten Behörde verwiesen wird, nach wie vor über kein soziales Netzwerk.

Eine maßgebliche Änderung der persönlichen Umstände oder der Lage in Afghanistan liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der im Spruch angeführte Name und das im Spruch angeführte Geburtsdatum des Beschwerdeführers dienen mangels Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente ausschließlich zur Identifizierung des Beschwerdeführers als Verfahrenspartei.

Die übrigen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, sohin zu seiner Staatsangehörigkeit, seiner Herkunftsprovinz, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seiner Schulbildung in Afghanistan und seiner Lehre in Österreich, gründen sich auf die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen - im gesamten Verfahren gleich gebliebenen und bereits dem angefochtenen Beschied zugrunde gelegten - Aussagen zu zweifeln.

Dass der Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in Herat, Kabul und Mazar-e Sharif, nach wie vor über kein soziales Netzwerk verfügt, ergibt sich aus der Aussage des Beschwerdeführers. In seiner Einvernahme am 26.07.2019 erklärte er diesbezüglich, dass er neben seiner Mutter und seinen Geschwistern sowie dem Onkel mütterlicherseits keine weiteren Verwandten habe. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid selbst aus, es sei im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer über familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat Stadt verfüge.

Die strafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers in Österreich ergibt sich aus dem eingeholten Auszug aus dem Strafregister. Die berufliche Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich geht aus den vorgelegten Integrationsunterlagen hervor.

Die Feststellung, dass sich die Umstände, die zur Gewährung des subsidiären Schutzes geführt haben, seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit Erkenntnis des BVwG vom 18.06.2018 nicht wesentlich und nachhaltig verändert bzw. verbessert haben, folgt zum einen aus der Begründung des angefochtenen Bescheides und konnte zudem im Lichte eines Vergleichs der individuellen Situation des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Zuerkennung des subsidiären Schutzes und zum Zeitpunkt des angefochtenen Bescheides getroffen werden. Dabei erfolgte insbesondere eine Gegenüberstellung des Inhalts der dem Erkenntnis vom 18.06.2019 zugrundeliegenden Begründung mit der, die die belangte Behörde bei Erlassung des angefochtenen Bescheides herangezogen hat, sowie auch mit der zum Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung bestehenden individuellen Situation des Beschwerdeführers.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1 Zur Zulässigkeit der Beschwerde

Beschwerdegegenstand ist der Bescheid des BFA vom 28.08.2019. Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig; sie ist auch begründet:

3.2. Zu Spruchpunkt A):

3.2.1. Zu I. Stattgabe der Beschwerde und ersatzlose Behebung der Spruchpunkte I., II. und IV. - VII. des angefochtenen Bescheides:

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist in § 9 AsylG geregelt, der wie folgt lautet:

"§ 9. (1) Einem Fremden ist der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8

Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13

zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2) Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt; 2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.

(...)"

Vorauszuschicken ist, dass sich die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides auf den Aberkennungstatbestand nach § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 beruft. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides, wonach "die Gründe für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würde", ergibt sich, dass die Aberkennung auf den zweiten Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gestützt wurde.

Gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 leg.cit. nicht mehr vorliegen.

§ 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 und Art. 16 Statusrichtlinie sind verfassungsmäßig in der Weise zu interpretieren, dass dem Grundprinzip "Rechtskraft" der Rechtsordnung entsprechend nur bei wesentlichen Änderungen der Sachlage eine Durchbrechung der Rechtskraft der Entscheidung zulässig ist. Auch Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie ist in der Weise zu lesen, dass nur bei dauerhafter und wesentlicher Veränderung im Herkunftssaat kein subsidiärer Schutz mehr gebührt.

Nach ständiger Judikatur verlangt der "Wegfall der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status" im Sinne der zweiten Variante ("nicht mehr" vorliegen) eine substanzielle und nachhaltige Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts, der zu eben dieser Zuerkennung geführt hat. Ob man denselben Sachverhalt (allenfalls) bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Statusgewährung rechtlich anders hätte beurteilen können, ist hingegen ebenso ohne Relevanz wie der Verweis auf eine Änderung (höchst-)gerichtlicher Entscheidungstendenzen. Die Beweislast für den Wegfall der Voraussetzungen sowie die Darlegung des substanziell und nachhaltig geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalts trifft aufgrund der Amtswegigkeit des Verfahrens zur Gänze das Bundesamt.

Im konkreten Fall hat das BVwG die Gewährung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Erkenntnis vom 18.06.2019 im Wesentlichen auf die Feststellung gestützt, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan außerhalb seiner Heimatprovinz weder über soziale oder familiäre Netzwerke noch über ausreichende Kenntnisse der dortigen örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten verfüge und die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehrer ohne familiären Rückhalt nicht gesichert sei, zumal diesbezüglich auch eine ausreichende staatliche Unterstützung nicht zu erwarten sei.

Die Sicherheitslage in der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers (Parwan) wurde auch im gegenständlich angefochtenen Bescheid als nicht sicher eingestuft. Der Beschwerdeführer wurde jedoch im angefochtenen Bescheid - unter Bezugnahme auf das Länderinformationsblatt vom 29.06.2018 (Stand: 04.05.2019) - auf eine zumutbare innerstaatliche Schutzalternative in Herat oder Mazar-e Sharif verwiesen. Die Zumutbarkeit der innerstaatlichen Schutzalternativen begründete die belangte Behörde - neben der Einschätzung der Sicherheitslage als ausreichend sicher - maßgeblich damit, dass der Beschwerdeführer sowohl in Herat als auch in Mazar-e Sharif seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, da er im Rahmen seines Aufenthalts in Österreich unweigerlich einen Zuwachs an Berufserfahrung gesammelt habe. Er könne nun auch auf sich alleine gestellt etwaige Hindernisse, wie mangelnde Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten, überwinden. Weiter wurde im angefochtenen Bescheid auf internationale wie nationale Unterstützungsmöglichkeiten für Rückkehrer nach Afghanistan sowie auf die Existenz der Verbindung der Volksgruppe der Tadschiken hingewiesen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid entgegen richtlinienkonformer Interpretation der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 (vgl. Art. 16 Abs. 2 Statusrichtlinie) eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Erkenntnis vom 18.06.2019 geführt haben, nicht dargetan:

Im Hinblick auf die Ausführung der belangten Behörde, wonach der Beschwerdeführer im Rahmen seines Aufenthalts in Österreich unweigerlich einen Zuwachs an Berufserfahrung gesammelt habe, handelt es sich hierbei um keine neue Tatsache, die seit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten im Juni 2018 entstanden wäre, sondern besucht der Beschwerdeführer schon damals sein etwa sechs Monaten eine Ausbildung als Koch. Ebenso wenig hat die grundsätzliche Schulbildung in Afghanistan des Beschwerdeführers seit Zuerkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter eine Änderung erfahren, gab der Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren an, über Schulbildung zu verfügen.

Auch bezüglich des im Bescheid enthaltenen Verweiseses auf die "Existenz der Verbindungen der Volksgruppe der Paschtunen" ist nicht ersichtlich, woraus die belangte Behörde diesbezüglich eine nunmehr geänderte subjektive Situation im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers ableitet, zumal auch insoweit seit Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten vom 18.06.2019 keine Änderung des Sachverhalts eingetreten ist.

Vermeint das Bundesamt letztlich, dass der Beschwerdeführer nun auf eine Vielzahl an internationalen Einrichtungen zurückgreifen könne, die Unterstützungsleistungen für Rückkehrer anbieten würden, ist auch darin keine wesentliche Änderung im Vergleich zum Erkenntnis vom 18.06.2019 zu erkennen. Bereits im damaligen Bescheid wurde die Feststellung getroffen, dass die afghanische Regierung mit UNHCR, IOM und anderen humanitären Organisationen kooperiere, um Rückkehrern Unterstützung zur Verfügung zu stellen. Auf Basis dieser Feststellungen wurde in der rechtlichen Beurteilung ausgeführt, dass keine staatliche Unterstützung bezüglich der Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln zu erwarten sei. Aus den dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderfeststellungen ergibt sich unverändert eine Unterstützung durch nichtstaatliche Organisationen. Zugleich geht daraus hervor, dass sich Hilfeleistungen für Rückkehrer durch die afghanische Regierung auf Rechtsbeistand, Arbeitsplatzvermittlung und eine vorübergehende Unterkunft konzentrieren, wobei Rückkehrer seit dem Jahr 2016 gar nur Hilfeleistungen in Form einer zweiwöchigen Unterkunft erhalten. Eine wesentliche Veränderung der Lage im Herkunftsstaat im Vergleich zum Erkenntnis vom 18.06.2019 ist im Hinblick auf - insbesondere - staatliche Unterstützungs- und Versorgungsleistungen somit nicht gegeben. Zudem geht aus der Begründung des Erkenntnisses vom 18.06.2019 hervor, dass die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht primär auf unzureichende (staatliche) Unterstützungsleistungen, sondern maßgeblich auf den Umstand eines fehlenden sozialen sowie familiären Netzwerks und mangelnder Kenntnisse der örtlichen und Infrastrukturellen Gegebenheiten außerhalb der Heimatprovinz gestützt wurde. Diese Aspekte haben, wie bereits oben dargelegt, keine entscheidungswesentliche Änderung erfahren.

Dass die vom BFA verfügte Aberkennung des Schutzstatus nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich nicht das Resultat einer maßgeblichen Änderung des Sachverhalts (hinsichtlich der Lage im Herkunftsstaat oder der Person des Beschwerdeführers) ist, erhellt nicht zuletzt der Umstand, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid - unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes aus den Jahren 2016/2017 - ihre Rechtsauffassung zum Ausdruck gebracht hat, wonach selbst fehlende familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte in Kabul, Mazar-e Sharif und Herat - wie dies gemäß den Ausführungen der belangten Behörde im Fall des Beschwerdeführers zutreffe - nicht zu einer Unzumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative in den genannten Regionen bzw. zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK führe.

Diesbezüglich ist festzuhalten, dass eine andere rechtliche Beurteilung oder Würdigung eines im Wesentlichen unveränderten Sachverhalts nicht mit dem Wegfall oder (zumindest) der maßgeblichen Änderung jener Umstände, die zur rechtskräftigen Zuerkennung subsidiären Schutzes geführt haben, gleichzusetzen ist. Im Ergebnis hat die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine neue Begründung formuliert, mit der sie den Antrag auf subsidiären Schutz abgelehnt hätte, wenn sie aktuell darüber zu entscheiden hätte. Dabei hat die belangte Behörde aber übersehen, dass es über diese Frage schon eine rechtskräftige Entscheidung gibt, an die sie gebunden ist, soweit nicht ein Aufhebungsgrund nach § 9 AsylG 2005 vorliegt, was - wie oben dargelegt wurde - zu verneinen ist.

Die Änderung der Rechtsprechung zu einer Norm bietet keine rechtliche Grundlage, den Grundsatz der Rechtskraft zu durchbrechen und die Entscheidungen eines Gerichts oder einer Behörde ohne hinreichenden Grund zu beseitigen und neu zu entscheiden. Jedenfalls lässt sich weder aus § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 noch aus der Statusrichtlinie eine solche Berechtigung ableiten.

Im Übrigen wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes zwar keineswegs verkannt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes zur Frage der Gewährung von subsidiärem Schutz von gesunden, alleinstehenden, erwachsenen, männlichen afghanischen Staatsangehörigen auf Grund der höchstgerichtlichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und des Verfassungsgerichtshofes seit dem Jahr 2016 geändert hat. Dies kann jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nicht dazu führen, dass ohne tatsächlich veränderter (im Sinne einer verbesserten) Länderberichtslage bzw. ohne maßgebliche Änderung der persönlichen Umstände des Beschwerdeführers von nicht mehr vorliegenden Vorrausetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz iSd § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 gesprochen werden kann.

Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen und der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG, wonach explizit der Wegfall entscheidungsrelevanter Sachverhaltselemente vorausgesetzt wird, erweist sich der angefochtene Bescheid im Hinblick auf die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Zusammenschau mit der Aktenlage und insbesondere der rechtskräftigen Verlängerungsentscheidung des BFA selbst als rechtswidrig.

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 liegen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

Der Beschwerde war daher stattzugeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos zu beheben.

Dem Beschwerdeführer kommt aufgrund der Behebung dieses Spruchpunktes weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Die Behebung des Bescheides im unter Spruchpunkt A) I. genannten Umfang hatte aufgrund der Untrennbarkeit der Spruchpunkte I. II. sowie IV. bis VII. zu erfolgen, zumal die von der belangten Behörde unter den Punkten IV. bis VII. getroffenen Aussprüche schon in Folge der Behebung der amtswegigen Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ihre rechtliche Grundlage verlieren.

3.2.2. Zu II. Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt III.:

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Das Bundesamt hat im angefochtenen Bescheid gemäß der Bestimmung des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 eine grundlegende und dauerhafte Änderung jener Umstände, die zur Zuerkennung des subsidiären Schutzes geführt haben, nicht dargetan (vgl. Pkt. II.3.2.1.).

Das BVwG hat das Bestehen einer zumutbaren innerstaatlichen Fluchtalternative in seinem Erkenntnis vom 18.06.2019 verneint, zumal die Zuerkennung subsidiären Schutzes bei Bejahung einer innerstaatlichen Fluchtalternative im Lichte des § 11 AsylG 2005 gar nicht in Betracht gekommen wäre. Nunmehr erachtet das Bundesamt entgegen Einschätzung des BVwG eine innerstaatliche Fluchtalternative in Herat, Kabul oder Mazar-e Sharif als gegeben. Im Vergleich zu dem dem Erkenntnis vom 18.06.2019 zugrunde gelegten Sachverhalt ist jedoch eine dauerhafte und nachhaltige Änderung der Situation des Beschwerdeführers nicht erkennbar.

Eine grundlegende Änderung der persönlichen Situation des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat oder eine wesentliche Verbesserung der Lage im Herkunftsstaat hat sich im Vergleich mit der dem Erkenntnis vom 18.06.2019 zugrunde gelegten Situation, die zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten führte, ebenfalls nicht ergeben (vgl. dazu bereits Pkt. II.3.2.1.).

Die Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 lagen sohin mangels wesentlicher und nachhaltiger Änderung der maßgeblichen Umstände gegenständlich nicht vor.

Der Beschwerde gegen die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten war daher stattzugeben und kommt dem Beschwerdeführer aufgrund der Behebung des Bescheides weiterhin der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug den Herkunftsstaat Afghanistan zu.

Dem Beschwerdeführer wurde aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten bereist einmal gemäß § 8 Abs. 4 1. Satz AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter erteilt.

Aufgrund des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen ist in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nunmehr die befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter gemäß § 8 Abs. 4 2. Satz AsylG 2005 um zwei weitere Jahre zu verlängern.

Vor dem Hintergrund, dass der gegenständlich angefochtene Bescheid bereits auf Grund der Aktenlage aufzuheben war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen.

Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des

Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich zudem als klar und eindeutig (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).

Schlagworte

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, befristete
Aufenthaltsberechtigung, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,
Verlängerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W156.2143303.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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