TE Bvwg Erkenntnis 2020/2/24 G306 2167160-2

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Veröffentlicht am 24.02.2020
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Entscheidungsdatum

24.02.2020

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
BFA-VG §18 Abs3
BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art. 133 Abs4

Spruch

G306 2167160-2/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dietmar MAURER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehöriger von Serbien, vertreten durch RA Dr. MORY, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.01.2020, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:

A) I. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung

zuzuerkennen, wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids) wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG wird der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (BF) hält sich mit einer kurzfristigen Unterbrechung, seit dem 15.01.2009 im Bundesgebiet auf. Der BF hat einen Aufenthaltstitel gültig bis 09.01.2026. Der BF weist zwei strafrechtliche Verurteilungen auf. Einmal vom LG XXXX vom XXXX.2016 wo er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt wurde. Ein zweites Mal wurde der BF wiederum vom LG XXXX vom XXXX.2019 wiederum zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) hat mit Bescheid vom 18.07.2017 gegen den BF eine Rückkehrentscheidung samt 10-jährigen Einreiseverbot erlassen. Einer dagegen eingebrachten Beschwerde wurde stattgegeben und der Bescheid behoben und zur Neuerlassung an das BFA zurückverwiesen.

Das BFA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 04.02.2020 gegen den oben - im Spruch - genannten Bescheid vor, mit dem gegen den BF ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen wurde; dem BF kein Durchsetzungsaufschub erteilt wurde und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung damit, dass der Tatbestand des § 18 Abs 3 BFA-VG erfüllt sei. Aufgrund des Verhaltens des BF würde dieser auf zum gegenwärtigen Zeitpunkt eine erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes der Ruhe, Ordnung und Sicherheit, berühre. Auch sein eine

erhebliche gegenwärtige Gefahr zu erblicken, da der BF - besonders unter Einfluss von Alkohol - offenbar zu schweren Straftaten neige. Eine Fortführung der Delinquenz sei daher zu befürchten.

In der Beschwerde, die sich gegen sämtliche Spruchpunkte des angefochtenen Bescheids richtet, bringt der BF unter anderem vor, dass die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung unter keinen Umständen hätte erfolgen dürfen. Der BF würde sich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis befinden. Er absolviere eine Anit-Alkohol-Therapie. Er sei seit seiner Entlassung im April 2018 nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Er würde sich bereits über 10 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und des Gerichtsakts des BVwG.

Rechtliche Beurteilung:

Die Beschwerde richtet sich (zumindest implizit) auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde.

Gemäß § 18 Abs 3 BFA-VG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Betroffenen oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist. Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG einer Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.

Der BF hält sich nachweislich seit dem 15.01.2009 im Bundesgebiet auf. Der BF geht hier einer Beschäftigung nach und ist auch seit seiner Haftentlassung vor ca. 2 Jahren nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten. Im Bundesgebiet halten sich auch Teile seiner Familie auf. Eine Verletzung von Art 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ohne eingehendere Prüfung nicht von der Hand zu weisen. Des Weiteren hat die belangte Behörde in ihrem bekämpften Bescheid - teilweise - völlig aktenwidrigen Feststellungen getroffen sodass die Beschwerdeeingabe nicht unbegründet sein dürfte.

Es ist daher der Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 21 Abs 6a BFA-VG.

Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil eine Einzelfallentscheidung vorliegt und das BVwG keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte.

Schlagworte

aufschiebende Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2020:G306.2167160.2.00

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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