TE Bvwg Erkenntnis 2020/3/2 W240 2229019-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.03.2020
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Entscheidungsdatum

02.03.2020

Norm

AsylG 2005 §5
B-VG Art. 133 Abs4
FPG §61

Spruch

W240 2229019-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Feichter über die Beschwerde von XXXX , StA. Marokko, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.02.2020, Zl. 1259014401-200105425, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Marokko, gelangte illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 27.01.2020 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Im Rahmen der Erstbefragung am 28.01.2020 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er seinen Herkunftsstaat am 04.10.2018 verlassen habe und über die Türkei, Griechenland, Albanien, Montenegro und Bosnien nach Kroatien gereist wäre, wo man ihn nach Serbien zurückgeschoben hätte. Einen Monat später sei er nach Rumänien und weiter nach Ungarn gereist, jedoch wieder nach Rumänien zurückgeschoben worden. Er sei dann abermals nach Ungarn eingereist und weiter nach Österreich, wo er seit 27.01.2020 aufhältig sei. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt. In Rumänien sei es entsetzlich gewesen, er sei bedroht worden. Seinen Herkunftsstaat habe er aus wirtschaftlichen Gründen verlassen.

Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab am 28.03.2019 einen Eurodac Treffer der Kategorie 2 (erkennungsdienstliche Behandlung) in Griechenland, am 05.05.2019 einen Eurodac Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) in Griechenland sowie einen Eurodac Treffer der Kategorie 1 (Asylantragstellung) am 02.01.2020 in Rumänien.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl richtete am 30.01.2020 ein auf Art 18 Abs 1 lit b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Dublin III-VO) gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Rumänien.

Der Beschwerdeführer wurde am 05.02.2020 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle in einem Reisezug bei seiner versuchten Ausreise nach Italien betreten. Gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung iVm § 76 Abs. 2 Z 3 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG wurde über ihn die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung des Überstellungsverfahrens angeordnet.

Mit Schreiben vom 12.02.2020 stimmte Rumänien dem Wiederaufnahmegesuch gemäß

Art 18 Abs 1 Dublin III-VO ausdrücklich zu und teilte mit, dass sich der Beschwerdeführer noch in einem laufenden Asylverfahren befinde ("...his application is still under examination").

In seiner Einvernahme durch das BFA am 20.02.2020 gab der BF insbesondere wie folgt an:

"(...)

LA: Fühlen Sie sich geistig und körperlich in der Lage, die Einvernahme durchzuführen?

VP: Ja.

Sie sind Staatsangehöriger von Marokko, Ihre Muttersprache ist Berberisch, Sie sprechen auch Arabisch und Französisch, Sie sind nicht verheiratet und Sie haben keine Kinder. Ist das richtig?

VP: Ja, das ist richtig.

LA: Besitzen Sie Dokumente, die Ihre Identität bestätigen?

VP: Nein, die habe ich unterwegs verloren.

LA: Sind die Angaben, die Sie im Rahmen der Erstbefragung am 28.01.2020 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes bezüglich ihrer Ausreisegründe gemacht haben, richtig?

VP: Ja, ich habe aber Ergänzungen zum Fluchtgrund.

LA: Was möchten Sie ergänzen?

VP: Ich möchte angeben, dass ich von Rumänien hierher ein Schlepper gebracht hat. Ich habe ihm aber nicht das ganze Geld bezahlen können. Ich habe Angst, weil dieser erzählt hat, dass er mich umbringen wird, ich weiß auch, dass er in Wien wohnt.

LA: Entsprechen vor allem jene Angaben, die Sie über Ihre Reiseroute abgegeben haben, der Wahrheit?

VP: Ja. Aber einige Sachen habe ich nicht gesagt.

LA. Was möchten Sie noch ergänzen-?

VP: Ich hatte eine außereheliche Beziehung zu einer arabischen Frau, ihre Familie war wohlhabend. Da ich Berber bin, und nicht viel Geld habe, war ihre Familie gegen eine Heirat.

LA: Welche Ergänzungen möchten Sie zum Reiseweg noch anführen?

VP: Ich möchte aber über die Probleme in Rumänien sprechen. Erstens hat der Schlepper dort seine Bande, diese bedrohen mich mit dem Tod, Zweitens wurde ich mit einem Messer angegriffen, und ich versuchte mein Gesicht zu verteidigen. Dadurch wurde ich an der Hand und an der Schulter verletzt.

Es war ein Raubüberfall. Ich bin hierhergekommen, um mich vor diesem Schlepper zu schützen, denn ich habe kein Geld, um die Schuld zu bezahlen. Ich habe seine Telefonnummer am Handy gespeichert.

LA. Haben Sie diesen Vorfall bei der rumänischen Polizei gemeldet?

VP: Nein, denn sie haben auch nichts getan, als ich ihnen die Verletzungen wegen dem Raubüberfall erzählt habe. Außerdem war die Bedrohung erst in Österreich.

LA: Wurde der Raubüberfall bei der rumänischen Polizei gemeldet?

VP: Ich habe es der Polizei im Camp gesagt. Sie wollten die Namen wissen, ich sagte, sie kennen sie nicht.

LA: Wer versuchte Sie auszurauben?

VP: Eine rumänische Bande.

LA: Wann wurden Sie konkret vom Schlepper bedroht?

VP: Ende Jänner, als ich in Traiskirchen angekommen bin.

LA: Wie wurden Sie bedroht?

VP: Er hat mein Foto, anderen Marokkanern gesagt und gesagt, dieser Mann schuldet mir Geld und ich werde ihn über meine Kontakte in Wien umbringen und diese haben es mir erzählt.

LA: Haben Sie hier in Österreich eine Anzeige gemacht?

VP: Nein, denn ich wurde gleich hierher in das AHZ gebracht. Ich war auf dem Weg nach Italien zu meiner kranken Tante. Dann hat mich festgenommen.

Aufforderung: Nachdem sich auch Polizei im Anhaltezentrum befindet, können Sie die Anzeigeerstattung jetzt nachholen.

VP: Kann mir die Rechtsberaterin dabei helfen, ich weiß nicht wohin ich gehen soll.

Vorhalt: Sie geben bei der Polizei an, dass Sie noch nie in einem anderen Land einen Asylantrag gestellt hätten, aufgrund des Eurodac-Ergebnisses steht aber fest, dass Sie in Griechenland und in Rumänien einen Asylantrag gestellt haben, was sagen Sie dazu?

VP: Ich wollte in Rumänien keinen Antrag stellen, ich wurde dazu gezwungen, und in Griechenland drohten sie mir mit der Abschiebung. Deshalb stellte ich dort einen Antrag. In Rumänien drohte man mir mit einer Gefängnisstrafe.

LA: Wie lautete die Entscheidung der rumänischen Behörden?

VP: Ich habe es nicht abgewartet.

LA: Wo haben Sie in Rumänien gelebt?

VP: In eine Camp in XXXX .

LA: Als Sie zuletzt von Ungarn nach Rumänien abgeschoben wurden, wie ging die Reise dann neuerlich weiter?

VP: Mit diesem Schlepper in eine PKW und teilweise auch zu Fuß.

LA: Haben Sie Angehörige oder sonstige Verwandte in Österreich?

VP: Nein, nur in Italien und in Frankreich.

Auf Grund der Dublin III-Verordnung der Europäischen Union ist für die Bearbeitung Ihres Asylantrages Rumänien zuständig. Durch die Zustimmung des Staates Rumänien wird Ihr Asylantrag in Österreich als für nicht zulässig zurückgewiesen und es wird beabsichtigt Sie aus Österreich auszuweisen.

Dazu wird ihnen mitgeteilt, dass Sie eine Verfahrensanordnung gem. § 29 Asylgesetz 2005 und gem. § 52 a 2 BVA-VG erhalten haben.

LA: Wollen Sie nun konkrete Gründe nennen, die dem entgegenstehen?

VP: Ich will nicht nach Rumänien zurück, dort erwartet mich der Tod. Ich bin bereit auch freiwillig unentgeltlich zu arbeiten, damit ich überlebe. In Rumänien ist es schlimm. Hier im Gefängnis ist es viel besser als in Rumänien im Camp. Ich brauche meine Medikamente, damit ich die Probleme vergesse.

F: Welcher Medikamente, was fehlt Ihnen?

VP: Ich bekam das Medikament ¿Lyrica¿, weil ich viel denken muss und ein zweites zu schlafen.

LA: Sie hatten die Möglichkeit, Einsicht in die Quellen der Berichte zum Mitgliedsstaat Rumänien nehmen zu können, möchten Sie Stellung dazu nehmen?

VP: Was soll ich sagen über die Zustände in Rumänien wissen alle Bescheid, dort geht es nicht mit rechten Dingen zu. Es gibt nicht genug essen und auch keine Medikamente. Ich bin krank. Auch die Polizei hat mich nicht geschützt, als ich außerhalb des Camps angegriffen wurde.

Frage an die Rechtsberatung:

LA: Haben sie Fragen an den AW?

Die Rechtsberatung hat keine Fragen.

(...)"

2. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Rumänien für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den BF gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Rumänien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Lage in Rumänien wurden im angefochtenen Bescheid folgendermaßen zusammengefasst (unkorrigiert und ungekürzt durch das Bundesverwaltungsgericht):

1. Allgemeines zum Asylverfahren in Rumänien

Gesamtaktualisierung am 14.6.2019

Das gegenständliche Produkt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde gemäß

den vom Staatendokumentationsbeirat beschlossenen Standards und der Methodologie der Staatendokumentation

erstellt.

Ein Länderinformationsblatt (LIB) der Staatendokumentation ist ein COI-Dokument, das beruhend auf den

Bedürfnissen in Verfahren des Asyl- und Fremdenwesens (RD, EASt, ASt, BVwG) mittels Recherche von vorhandenen,

vertrauenswürdigen und vorrangig öffentlichen Informationen gemäß den Standards der Staatendokumentation

erstellt wird. Ein LIB gibt eine einzelfallunabhängige Darstellung über die Lage betreffend relevanter Tatsachen in

Herkunftsländern bzw. in EU-Mitgliedsstaaten. Das LIB beinhaltet Arbeitsübersetzungen fremdsprachiger Quellen.

Die LIB dienen den Bedarfsträgern der Instanzen des Asyl- und Fremdenwesens. Für sie gilt § 5 Abs. 5 letzter Satz BFAG,

d. h. sie sind als solche nicht Teil der allgemein zugänglichen, öffentlichen Staatendokumentation. Sie werden aber

durch Verwendung im Verfahren (Parteiengehör, Verwendung im Bescheid) der jeweiligen Partei zugänglich und durch

Verwendung im Bescheid öffentlich gemacht.

Das gegenständliche Produkt erhebt bezüglich der zur Verfügung gestellten Informationen keinen Anspruch auf

Vollständigkeit. Aus dem vorliegenden Produkt ergeben sich keine Schlussfolgerungen für die rechtliche Beurteilung

eines konkreten Verfahrens. Das LIB stellt keine allgemeine oder individuelle Entscheidungsvorgabe dar. Das

vorliegende Dokument kann insbesondere auch nicht als politische Stellungnahme seitens der Staatendokumentation

oder des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gewertet werden.

Aktualisierungshinweis

Dieses LIB wird mittels Einbezug relevanter Kurzinformationen der Staatendokumentation auf aktuellem Stand

gehalten. Eine Gesamtaktualisierung des LIB erfolgt entweder in vorgegebenen Intervallen (TOP-Herkunftsstaaten)

oder bei gegebenem Bedarf (andere Herkunftsstaaten).

Die Aktualität der verwendeten Quellen wird seitens der Staatendokumentation überprüft. Daher können auch im LIB

verwendete Quellen älteren Datums als inhaltlich aktuell erachtet werden.

Länderspezifische Anmerkungen

Keine

Inhaltsverzeichnis

1. 1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen 5

2. 2. Allgemeines zum Asylverfahren 6

3. 3. Dublin-Rückkehrer6

4. 4. Vulnerable 7

5. 5. Non-Refoulement 9

6. 6. Versorgung 10

6.1. Medizinische Versorgung 12

7. 7. Schutzberechtigte 12

8. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

Keine aktuellen Kurzinformationen vorhanden.

9. Allgemeines zum Asylverfahren

Es existiert ein rechtsstaatliches Asylverfahren (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o.D.c, IGI o.D.d) mit

gerichtlicher Beschwerdemöglichkeit (IGI o.D.a, IGI o.D.b, IGI o. D.c, IGI o.D.d, für weitere Informationen siehe

dieselben Quellen). Die Regierung kooperiert mit UNHCR und anderen Organisationen, um Flüchtlingen, Asylwerbern,

Staatenlosen u.a. Schutz und Unterstützung zukommen zu lassen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. a): Asylum procedures, http://igi.mai.gov.ro/en/content/asylumprocedures-

0, Zugriff 27.5.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. b): Dublin procedure, http://igi.mai.gov.ro/en/content/dublinprocedure,

Zugriff 27.5.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. c): General description, http://igi.mai.gov.ro/en/content/generaldescription,

Zugriff 27.5.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D. d): The submission of the asylum application,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/submitting-application-asylum, Zugriff 27.5.2019

-

USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

10. Dublin-Rückkehrer

Der legale Status eines Rückkehrers hängt vom Stand seines Asylverfahrens in Rumänien ab. Sämtliche Rückkehrer

werden am Flughafen empfangen und in die regionalen Zentren begleitet, wo sie dann noch am selben Tag einen

Asylantrag stellen können.

• Wurde in Rumänien zuvor ein Asylverfahren eröffnet, das noch läuft, wird dieses fortgesetzt. Der Rückkehrer

wird am Flughafen über den aktuellen Stand des Verfahrens informiert und darauf hingewiesen, sich im Hinblick auf die

Fortsetzung des Verfahrens ins regionale Zentrum zu begeben. Die Unterbringung kann entweder im Zentrum oder

privat erfolgen.

• Wurde ein Asylverfahren eröffnet und in der Folge beendet, weil sich der AW abgesetzt hat, wird der

Rückkehrer als illegaler Fremder für längstens 18 Monate in Gewahrsam genommen. Er kann einen Folgeantrag stellen.

Dieser hat aufschiebende Wirkung auf eine Außerlandesbringung, ebenso wie eine Beschwerde gegen Nichtzulassung

des Folgeantrags. Für die Zulassung des Folgeantrags müssen aber neue Beweise vorgelegt werden.

• Wenn Asylwerber das Land vor dem Asylinterview verlassen haben und binnen neun Monaten zurückkehren,

wird ihr Antrag als Erstantrag behandelt (VB 4.6.2019).

Bei Rückkehrern gemäß Art. 18 (1) (a) und (b) der Dublin-III-VO wird das Verfahren von den rumänischen Behörden

geführt bzw. abgeschlossen. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (c) haben die Möglichkeit, einen neuen Antrag einzubringen,

-

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der nicht als Folgeantrag gilt. Rückkehrer gemäß Art. 18 (1) (d) können einen Folgeantrag einbringen (EASO

24.10.2017).

Für vulnerable Fälle gibt es eine limitierte Anzahl separater Hafträume. Einige Vulnerable profitieren von einer

Änderung im Fremdengesetz, gemäß derer auf Haft verzichtet wird, sofern sie eine alternative Unterbringung

nachweisen können. Hierbei werden sie von NGOs unterstützt. UMA werden bei Rückkehr nicht in Haft genommen,

sondern in einem Zentrum der Kinderschutzbehörde untergebracht (VB 4.6.2019).

Es gibt keine wesentlichen Unterschiede beim Zugang zur Unterbringung und medizinischen Versorgung von Dublin-

Rückkehrern und regulären Asylwerbern (EASO 24.10.2017).

Quellen:

-

EASO - European Asylum Support Office (24.10.2017): EASO Query zu Dublin-Rückkehrer, per E-Mail

-

VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

11. Vulnerable

Bei vulnerablen Asylwerbern wird im Verfahren auf deren spezielle Bedürfnisse Rücksicht genommen (IGI o.D.e). UMA

unterliegen einem speziellen Ablauf des Asylverfahrens und werden immer im ordentlichen Verfahren und prioritär

behandelt. Die Bestellung eines gesetzlichen Vormundes für UMA soll umgehend durch die Generaldirektion für soziale

Fürsorge und Kinderschutz erfolgen (VB 4.6.2019; vgl. IGI o.D.e.). Bis es soweit ist, ruht das Asylverfahren; während

dieser Zeit verfügt jedoch der UMA über dieselben Rechte wie Asylwerber. Wenn der UMA innerhalb von 15 Tagen nach

Asylantragsstellung die Volljährigkeit erreicht, ist das Ansuchen eines gesetzlichen Vertreters nicht erforderlich. Die

Unterbringung bei UMA unter 16 Jahren soll in Zentren der Generaldirektion für soziale Fürsorge und Kinderschutz

erfolgen. Ältere UMA können in Unterbringungszentren für Asylwerber untergebracht werden (IGI o.D.e).

Für vulnerable Asylwerber werden Unterkunft und Unterstützung an deren spezielle Bedürfnisse angepasst und sie

haben das Recht auf angemessene medizinische, auch psychologische Hilfe. Die Direktion für Asylwesen und

Integration (DAI) nimmt eine Bewertung vor, ob ein Asylwerber vulnerabel ist. Diese Bewertung gründet sich u.a. auf

Angaben des Asylwerbers sowie Ergebnisse von medizinischen Untersuchungen im Aufnahmezentrum. Die Kriterien

sind vorschriftsmäßig auf nationaler Ebene und von UNHCR festgelegt. Als vulnerabel gelten laut rumänischem

Asylgesetz in der Regel folgende Personengruppen: UMA, begleitete Minderjährige, alleinstehende Mütter,

Schwangere, Alte, Behinderte, psychisch Kranke, Traumatisierte, usw. Interviews im Asylverfahren Vulnerabler werden

von spezialisierten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern durchgeführt, die die Besonderheit der Situation der

betreffenden Personenentsprechend berücksichtigen. Die Behörde kann spezialisierte Institutionen zur Betreuung

Vulnerabler hinzuziehen und mit NGOs zusammenarbeiten (VB 4.6.2019).

Spezialisiertes Personal der IGI-DAI kooperieren mit UNHCR und relevanten NGOs bei der Identifikation von

Asylwerbern, die in die Katergoerie der Vulnerablen fallen könnten. Die IGI-DIA kontaktiert Behörden und

Organisationen, um vulnerablen Asylwerbern Unterstützung zukommen zu lassen. Psycho-soziale Experten der ICAR

sind in regionalen Zentren tätig und versuchen zunächst, Asylwerber, die vulnerablen Gruppen (Familien in schwierigen

Lebensumständen, ältere Personen, Personen mit chronischen Krankheiten, unbegleitete Minderjährige, Opfer

physischer und psychischer Gewalt) angehören, zu identifizieren und ihre Bedürfnisse festzustellen (AIDA 27.3.2019)

(AIDA 27.3.2019).

Die Kapazität der regionalen Unterbringungszentren Timi?oara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest und Giurgiu

ist insgesamt 900 Plätze, davon waren am 31.12.2018 350 belegt (AIDA 27.3.2019). Zusätzlich dazu gibt es zwei

Aufnahmezentren für vulnerable Asylwerber, die von AIDRom, einer NGO, die das nationale AMIF Programm

implementiert, betrieben werden (AIDA 27.3.2019; vgl. AIDRom o.D.).

Wenn vulnerablen Personen eine Form von Schutz gewährt wird, können sie auf Antrag in den Zentren für Asylwerber

untergebracht werden. Außerdem können sie in soziale und berufliche Integrationsprogramme aufgenommen werden,

die auch auf unbestimmte Zeit verlängert werden können (IGI o.D.e).

-

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Vulnerable mit einer rechtskräftigen negativen Entscheidung im Asylverfahren müssen Rumänien innerhalb von 15

Tagen verlassen, es sei denn es gibt Gründe, die der Außerlandesbringung entgegenstehen. Dann kann ein temporär

tolerierter Aufenthalt gewährt werden (IGI o.D.e).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

-

AIDRom (o.D.): About AIDRom,

http://aidrom.ro/english/index.php/about-aidrom/, Zugriff 27.5.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.e): Vulnerable categories, http://igi.mai.gov.ro/en/content/vulnerable,

Zugriff 4.6.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-andobligations,

Zugriff 27.5.2019

-

VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

12. Non-Refoulement

Gesetzlich ist ein Schutzmechanismus gegen Refoulement vorgesehen. Abschiebungen können nur durchgeführt

werden, wenn die Rückkehrentscheidung nicht im Widerspruch zum Non-Refoulement-Prinzip steht. In diesen Fällen

wird sobald wie möglich eine Entscheidung gefällt, in der begründet wird, warum der Aufenthalt auf rumänischem

Territorium verweigert wird. Die Entscheidung wird dem Asylwerber direkt zugestellt, entweder persönlich bei der IGIDAI

oder per Post. Beschwerde kann binnen zwei Tagen nach Zustellung eingelegt werden (AIDA 27.3.2019).

Vom Schutz gegen Abschiebung oder Rückkehr sind jene Fremden ausgeschlossen, die in Zusammenhang mit

Terrorismus stehen. UNHCR berichtete im Jahr 2018 von mehreren Vorfällen von Zugangsverweigerung zum Land,

Zurückweisungen und Abweichungen vom Asylverfahren in Grenzregionen (USDOS 13.3.2019).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

-

USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

13. Versorgung

Asylwerber, die selbst über keine Mittel verfügen, haben bis zum Ende des Asylverfahrens in Rumänien das Recht auf

Unterbringung in einem der sechs Unterbringungszentren des Generalinspektorats für Immigration (IGI o.D.g) in

Timi?oara, Somcuta Mare, Radauti, Galati, Bucharest and Giurgiu (AIDA 27.3.2019). Die sechs Aufnahme- und

Unterbringungszentren bieten 900 Unterkunftsplätze (JRS 12.3.2018; vgl. AIDA 27.3.2019), wobei die Kapazität auf

1.090 Plätze erhöht werden kann. Per 31.12.2018 waren 350 Plätze belegt (AIDA 27.3.2019).

Die Unterbringungszentren können nur nach Genehmigung durch die IGI-DAI verlassen werden. Sollte die Unterkunft

länger als 72 Stunden ohne Genehmigung verlassen werden, so können Unterstützungsleistungen gekürzt oder

ausgesetzt werden. Asylwerber können aus Kapazitätsgründen auch aus einem Unterbringungszentrum in ein anderes

verlegt werden. Gegen die Verlegung ist keine Beschwerde zulässig.

Staatliche Unterstützungsleistungen beinhalten:

Unterkunft in einer der Aufnahmezentren; finanzielle Zuwendungen für Nahrung und Kleidung sowie Taschengeld

(AIDA 27.3.2019).

Mittellose Asylwerber können einen Antrag auf finanzielle Unterstützung für Lebensmittel, Kleidung und sonstige

Ausgaben stellen (IGI o.D.g). Asylwerbern, die außerhalb eines Zentrums wohnen, steht eine Unterstützung für die

Unterkunft zu (VB 4.6.2019). Ein Asylwerber, der im Zentrum untergebracht ist, erhält einen Betrag von 16,- Lei/Tag

(ca. 110,- EUR im Monat). Die Unterbringungszentren erfüllen generell die Standards von EU und UNHCR. Sie sind für

die Nahrungszubereitung entsprechend ausgestattet. Es gibt Beihilfen (Tagsätze) für Neugeborene, Wöchnerinnen,

usw. Es gibt außerdem Beihilfen (saisonbedingt: 67,- Lei im Sommer und 100,- Lei im Winter) für Bekleidung (VB

4.6.2019; vgl. AIDA 27.3.2019, IGI o.D.g).

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Asylwerber dürfen arbeiten, wenn ihr Erstantrag länger als drei Monate anhängig ist (IGI o.D.g; vgl. USDOS 13.3.2019).

Trotzdem haben viele arbeitsberechtigte Asylwerber Probleme, legale Arbeit zu finden (USDOS 13.3.2019).

Die Regierung gewährt Asylwerbern eine finanzielle Zuwendung von 16 Lei/Tag; für Vulnerable ist dieser Satz etwas

erhöht. Im Hinblick auf die durchschnittlichen Lebenserhaltungskosten ist dieser Betrag eher gering angesetzt und trifft

insbesondere Personen mit besonderen Bedürfnissen oder Vulnerable (USDOS 13.3.2019).

Laut der NGO Civic Resource Centre ist der Staat alleine nicht in der Lage, die Versorgung der Asylwerber zu

garantieren. Er ist auf die Unterstützung von NGOs angewiesen, die Nahrung, Unterkunft und sonstige Notfalldienste

für Schutzsuchende zur Verfügung stellen. Weiters berichten Asylwerber über schlechte Unterbringungsbedingungen,

wie Überbelegung oder hygienische Mängel in den staatlichen Unterbringungszentren (IRIN News 16.10.2017, vgl. AIDA

27.3.2019).

Im Jahr 2018 gab es 2.118 Asylanträge. In rumänischen Unterbringungseinrichtungen stehen 900 Plätze zur Verfügung,

von diesen sind aktuell 294 belegt. Für den Fall, dass die Zentren irgendwann einmal überfüllt wären und Personen

daher Privatunterkünfte nehmen müssten, würden diese mit 450,- Lei (ca. 95,- € ) für die Miete sowie mit 120,- Lei (ca.

25,- €) im Sommer bzw. 155,- Lei (ca. 33,- €) im Winter für Betriebskosten unterstützt werden. Das Relocation-

Programm wurde mit Ende 2017/Anfang 2018 eingestellt (VB 4.6.2019).

Die Insassen der Schubhaftzentren haben das Recht auf rechtliche, medizinische und soziale Hilfe, sowie auf

Information über Haftgründe, Rechte und Pflichten (VB 4.6.2019).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.g): Assistance to asylum seekers,

http://igi.mai.gov.ro/en/content/assistance-asylum-seekers, Zugriff 13.6.2019

-

IRIN News (16.10.2017): Old route, new dangers: Migrant smugglers revive Black Sea route to Europe,

http://www.irinnews.org/feature/2017/10/16/old-route-new-dangers-migrant-smugglers-revive-black-sea-routeeurope,

Zugriff 19.12.2017

-

JRS - Jesuit Refugee Service (12.3.2018): Policy Blog: quantifying the Romanian asylum system,

https://jrseurope.org/news_detail?TN=NEWS-20180312050052&L=EN, Zugriff 5.6.2019

-

USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

-

VB des BM.I in Rumänien (4.6.2019): Auskunft IGI, per E-Mail

13.1. Medizinische Versorgung

Asylwerber haben das Recht auf kostenlose medizinische Erstversorgung und Behandlung, klinische Behandlung bei

lebensbedrohlichen akuten oder chronischen Krankheiten. Im Falle besonderer Bedürfnisse haben Asylwerber Zugang

zu sonstiger adäquater medizinischer Behandlung. Asylwerber unterliegen der Verpflichtung, sich medizinischen

Untersuchungen zu unterziehen, um die öffentliche Gesundheit zu schützen (IGI o.D.f). Die Gesundheitsversorgung von

Asylwerbern wird durch medizinisches Personal in den Aufnahmezentren sichergestellt, das im Krankheitsfall primäre

Gesundheitsversorgung leistet und kostenfreie Behandlungen durchführt (IGI o.D.h).

Mit Stand 2018 haben Asylbewerber in allen Regionalzentren Zugang zu einem Allgemeinmediziner. In Giurgiu ist der

Arzt jedoch seit November 2018 krank. Nach Angaben des Rechtsberaters in Giurgiu hat diesen der Arzt der ICARStiftung

ersetzt, zumal es auch keine Krankenschwester gab. Dennoch ist Giurgiu das einzige Zentrum, in dem seit

August 2018 ein Psychologe im Auftrag von IGI-DAI arbeitet. In Radauti wurde im Sommer 2018 ein Arzt eingestellt. In

Timi?oara wurden ab Frühjahr 2018 ein Arzt und zwei Krankenschwestern von IGI-DAI eingestellt. In Bukarest wird die

ärztliche Untersuchung von einem Arzt und der Krankenschwester durchgeführt. Die Asylbewerber werden auf

Anzeichen von Ekzemen, Tollwut, Läusen überprüft und eine Krankenakte erstellt. Bei medizinischen Problemen

werden die Asylwerber an das Krankenhaus des Innenministeriums verwiesen (AIDA 27.3.2019).

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Laut USDOS bleibt die staatliche soziale, psychologische und medizinische Unterstützung ungenügend, speziell für

Traumatisierte und Folteropfer. Viele Asylwerber sind auf die Unterstützung von durch NGOs durchgeführte Projekte

angewiesen (USDOS 13.6.2019).

Quellen:

-

AIDA - Asylum Information Database (27.3.2019): Country Report - Romania 2018 Update,

http://www.asylumineurope.org/sites/default/files/report-download/aida_ro_2018update.pdf, Zugriff 21.6.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.f): Rights and obligations, http://igi.mai.gov.ro/en/content/rights-andobligations,

Zugriff 4.6.2019

-

IGI - Generalinspektorat für Immigration (o.D.h): Access to health care, http://igi.mai.gov.ro/en/content/access-healthcare,

Zugriff 13.6.2019

-

USDOS - US Department of State (13.3.2019): Country Report on Human Rights Practices 2018 - Romania,

https://www.ecoi.net/de/dokument/2004292.html, Zugriff 27.5.2019

14. Schutzberechtigte

Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben Zugang zu Bildung, Wohnungen, Erwachsenenbildung, Arbeit,

Krankenversorgung und Sozialleistungen (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI o. D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l, AIDA

27.3.2019). Aber der faktische Zugang zu diversen Leistungen ist nicht überall im Land gleich (USDOS 13.3.2019; vgl. IGI

o. D.h, IGI o.D.i, IGI o.D.j, IGI. oD.k, IGI o.D.l). Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte haben vor allem

weiterhin Probleme bei der Integration, inklusive Zugang zu beruflicher Fortbildung, Beratungsprogrammen und

Einbürgerung. Zugang zu Bildung ist problematisch, ebenso wie zu Arbeitsplätzen. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft

ist gemäß UNHCR ein beschwerlicher, teurer und schwieriger Prozess. Bestimmte Anforderungen, insbesondere zur

finanziellen Situation, sind schwierig zu erfüllen (USDOS 13.6.2019).

Aufenthaltsbewilligungen für Schutzberechtigte (anerkannte Flüchtlinge oder subsidiär Schutzberechtigte) können für

Antragsteller mit Flüchtlingsstatus für drei Jahre, und für subsidiär Schutzberechtigte für zwei Jahre erteilt werden.

Diese können problemlos verlängert werden. Eine permanente Aufenthaltsbewilligung kann Schutzberechtigten

(anerkannten Flüchtlingen oder subsidiär Schutzberechtigten) gewährt werden, sofern diese vor der diesbezüglichen

Antragstellung fünf Jahre rechtmäßig in rumänischem Staatsgebiet aufhältig waren. Bestimmte Kriterien (u.a.

Kenntnis der rumänischen Sprache, AW darf keine Bedrohung für die nationale Sicherheit sein, Krankenversicherung,

Unterkunft muss vorhanden sein, Einkommen in bestimmter Höhe) müssen darüber hinaus erfüllt sein. Die Erlangung

der Staatsbürgerschaft kann nach acht Jahren erfolgen, oder fünf Jahren nach Heirat mit einem/r rumänischen

Staatsbürger/in. Weitere Kriterien sind hierfür die Voraussetzung, neben finanziellen Voraussetzungen und gutem

Leumund unter anderem auch die Kenntnis der rumänischen Sprache und Kultur, um in des rumänische Sozialgefüge

integriert werden zu können (AIDA 27.3.2019).

Dem Generalinspektorat für Immigration zufolge erhalten Schutzberechtigte, die an dem Integrationsplan teilnehmen,

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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